Gestaltungsplan Bahnhof West

Piano d'utilizzazione speciale · Aarburg

Documento

Numero
10.58
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Aarburg
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
BVU
Adottato
22 ago 2011
In vigore dal
22 ago 2011

Carta

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Testo

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung Kanton Aargau

Gemeinde Aarburg

Gestaltungsplan Bahnhof West Sondernutzungsvorschriften SNV gemäss §21 BauG

Weitere Bestandteile des Gestaltungsplans: •

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Beschlossen vom Gemeinderat am: Der Gemeindeammann:

17 01.

2-0 /11

Der Gemeindeschreiber:

Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den ZZ. # Zoni Der Generalsekretär:

Burkard Meyer Architekten BSA Aktiengesellschaft

artinsbergstrasse 40, 5400 Baden

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Gemeinde Aarburg, Gestaltungsplan Bahnhof West, Sondernutzungsvorschriften

Art. 1 Zweck und Ziele

Der Gestaltungsplan legt die Grundlagen für die Bauentwicklung und Erschliessung der Spezialzone "Bahnhof West" gemäss den Ergänzungen §6 und §12b' der BNO fest. 1

2

Die Ziele des Gestaltungsplans sind insbesondere:

-

Schaffung einer städtebaulich überzeugenden Situation mit gut gestalteten öffentlichen Aussenräumen von hoher städtebaulicher Qualität, Aufwertung des Ortszugangs unter Einbezug des Blicks auf die Festung;

-

Förderung des öffentlichen Verkehrs durch Optimierung des Bahnzugangs und Sicherung von attraktiven, benützerfreundlichen Velobereichen sowie Park & Ride- bzw. Kiss & Ride-Parkfelder in Absprache mit SBB und Kanton (gemäss Agglomerationsprogramm);

-

Umwandlung des Bahnhofplatzes in einen lebendigen Treffpunkt mit vielfältigen, aufeinander abgestimmten Nutzungen und hoher Siedlungsqualität;

Art. 2 Bestandteile und

Grundlagen

'Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind: a) Situationsplan 1:500; b) Sondernutzungsvorschriften. 2

Erläuternde Grundlagen des Gestaltungsplans sind:

a) Planungsbericht; b) Wettbewerbsprojekt Burkard Meyer Architekten BSA vom 25.05.2009 (1. Rang); c) Lärmgutachten Grolimund & Partner vom 17.03.2010; d) Anforderungen der SBB vom 20.11.2009 und 15.03.2010.

Art. 3 Perimeter und

Baufelder

1 Der Geltungsbereich des Gestaltungsplanes umfasst die im Plan bezeichnete Perimeterfläche.

2 Die Aufteilung in die Teilperinneter „Nordost" zwischen Bahnhofstrasse und Geleisen bzw. „Südwest" im Strassenrondell ist im Situationsplan ersichtlich.

Burkard Meyer Architekten BSA Aktiengesellschaft

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Gemeinde Aarburg, Gestaltungsplan Bahnhof West, Sondernutzungsvorschriften

Art. 4 Verhältnis zur

Grundordnung

'Soweit mit dem Situationsplan und den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften nicht abweichende Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Aarburg. 2 Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.

Art. 5 Baufelder,

Nutzungen

'Hochbauten (inkl. Klein- und Anbauten) sind ausschliesslich innerhalb der bezeichneten Baufelder zulässig. Die Begrenzungen der Baufelder gelten als Baulinien und ersetzen die zonengemässen Grenzabstände sowie die gesetzlichen Strassenabstände. Bereichsgrenzen innerhalb der Baufelder markieren volumetrische Unterschiede. Baufeld A Güterstrasse:

2

a)

Maximale Bruttogeschossfläche BGF 10'000 m2

b)

Maximale Nettoverkaufsfläche 1'500 m2.

c)

Wohnanteil minimal 30 %

d)

Gebäudehöhe Baufeld Al max. 430.00 m ü. M.

e)

Gebäudehöhe Baufeld A2 max. 423.00 m ü. M., jedoch mindestens 3 Geschosse.

3

Baufeld B Bahnhofstrasse:

a)

maximale Bruttogeschossfläche BGF 7'000 m2

b)

Maximale Nettoverkaufsfläche 900 m2

c)

Zulässige Gebäudehöhe maximal 429.00 m ü. M.

4

Baufeld C Kleinbauten:

a)

Velo- / Containergebäude in Kombination mit Lärmschutzwall

b)

Zulässige Gebäudehöhe maximal 411.00 m ü. M.

5 Im Bereich des öffentlichen Grünraums sind unterirdische Bauten nicht zulässig.

6 Orientierend ist im Situationsplan auf Baufeld A Güterstrasse ein technisches Gebäude der SBB eingezeichnet. Dieses ist integral als Gebäude mit seiner Erschliessung und Funktion zu erhalten. Unter Berücksichtigung der Anforderungen der Betreiberin SBB

Art. 2

, Abs. 2 lit. d) kann dieses in einen Neubau integriert werden.

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Art. 6 Pflichtbaulinien,

Arkadenbaulinie

1 Entlang den Pflichtbaulinien sind Hauptbauten auf die ganze

Gebäudehöhe auf diese zu stellen. 2 Im Baufeld A2 sind Haupteingänge sowie Aussenzugänge und Schaufenster von gewerblichen Nutzungen im Arkaden bereich anzuordnen. 3 Entlang der Arkadenbaulinie ist die Erdgeschossfassade von Hauptbauten um mindestens das im Plan bezeichnete Mass und mit einer lichten Höhe von mindestens 3.00 m zurückzusetzen. 4 Schaufenster in den Arkaden müssen so gestaltet sein, dass ein Sichtbezug nach innen gewährleistet wird.

Art. 7 Gebäudehöhe

'Die zulässigen Gebäudehöhen entsprechen den Einträgen im Situationsplan. Diese dürfen auch durch Attikageschosse nicht überschritten werden. 2

Schrägdächer sind nicht zulässig.

Art. 8 Bruttogeschossflächen BGF

Die zulässigen Bruttogeschossflächen sind als Kontingente pro Baufeld im Situationsplan eingetragen. Wird die Bebauung eines Feldes in Etappen geplant, ist deren Einhaltung insgesamt nachzuweisen.

Art. 9 Umgebungsgestaltung

1 Die

Umgebungsgestaltung ist Bestandteil des Bauprojekts und ist im Baugesuch, gestützt auf das Wettbewerbsprojekt §2, Abs. 2 lit. b), auszuweisen. Wird mit dem ersteingereichten Bauprojekt der Teilperimeter nicht gesamthaft überbaut, so ist trotzdem die Umgebungsplanung über den ganzen Teilperimeter vorzulegen.

Der öffentliche Grünraum ist — unter Beachtung von § 14 Abs. 1 — als ökologisch wertvoller, den Erholungsbedürfnissen der Bevölkerung dienender Park zu gestalten. In ihm sind nur Fussund Velowege sowie angemessene Ruhe- und Spieleinrichtungen zulässig. Maximal 10% der grün bezeichneten Flächen dürfen befestigt werden. 2

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Die Freiräume zwischen Gebäuden und Strasse sind als öffentlich nutzbare Platzflächen mit hoher Gestaltungs- und Aufenthaltsqualität auszubilden. Die Realisierung muss für den ganzen Teilperimeter spätestens im Zusammenhang mit der ersten Bauetappe erfolgen. Die öffentliche Benützung ist mit Dienstbarkeiten sicherzustellen. 4 Im Bereich des nordöstlichen Teilperimeters ist die Platzfläche mit der im Situationsplan bezeichneten Mauer vom verkehrsreichen Strassenraum der Bahnhofstrasse und des Kreisels in der Höhe deutlich (max. 2.50 m über Strassenniveau) abzusetzen und als Belvedere und Vorplatz zu den angrenzenden Gewerbe- und Verkaufsflächen niveaugleich zu gestalten. Die erforderlichen Sichtzonen der angrenzenden Erschliessung sind dabei gemäss VSS-Normen zu berücksichtigen.

5 Die Freiräume dürfen vom Motorfahrzeugverkehr nur für den Güterumschlag genutzt werden. 6

Die Abfolge der Platzflächen auf den beiden Teilperimetern ist mit direktem Zugang zum bestehenden Fussgängerstreifen gemäss Situationsplan zu gestalten. 7 Im Bereich für Baumpflanzungen sind hochstämmige, optisch und räumlich wirksame, heimische Bäume vorzusehen. Sie sind mit der Realisierung der angrenzenden Bauten zu pflanzen.

Art. 10 Erschliessung

Die Erschliessung für Anlieferung und Parkfelder (inkl. Park & Ride-Parkfelder) erfolgt von der Bahnhofstrasse in den im Situationsplan eingetragenen Bereichen nordwestlich des Knotens. 1

2 Ausschliesslich zur Anlieferung des Bahnhofs sowie für Kiss & Ride-Parkfelder kann die Erschliessung auch im bezeichneten Bereich südöstlich des Knotens realisiert werden.

3 Im Bereich des Verbindungskorridors Steinbille ist eine mindestens 5.00 m breite Fläche sowohl unter- wie auch oberirdisch freizuhalten, damit eine spätere Erschliessung des Steinbille-Quartier mit Motorfahrzeuge bis 3.5 t und Langsamverkehr möglich ist. Geometrie und Ausführung, insbesondere auch der Sichtzonen bei der Ausfahrt auf die Bahnhofstrasse richten sich nach den entsprechenden VSS-Normen.

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Art. 11 Parkierung

1 Der Grenz- und reduzierte Bedarf sowie das Angebot an Parkfeldern richtet sich nach den kantonalen und kommunalen Vorschriften und Richtlinien. Für den Bahnbetrieb sind zusätzlich max. 25 Park & Ride- sowie 5 Kiss & Ride-Parkfelder zulässig. 2 Die erforderlichen Parkfelder sind unterirdisch zu erstellen. Oberirdische Parkfelder für Besucher, für die Park & Ride- bzw. Kiss & Ride-Nutzung sowie Velo-Abstellplätze für den Bahnbetrieb sind nur in den dafür markierten Bereichen zulässig. 3 Die Parkfelder für die Kundinnen und Kunden der Einkaufsnutzung sind zu bewirtschaften.

8 altri articoli

Art. 12 Energieeffizientes

Bauen

Für Neubauten gilt als Minimalanforderung der Minergie-Standard oder eine energetisch und ökologisch gleichwertige Lösung.

Art. 13 Lärmschutz

Die Einhaltung der Vorschriften (LSV, SIA) sind im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen. Um einen genügenden Lärmschutz zu erreichen, sind folgende Massnahmen erforderlich: Lärmempfindliche Räume sind vom Bahnlärm nach Südwesten abzuwenden. Die Gebäudevolumen sind soweit möglich als Lärmriegel zu verwenden. •

Durchgehend geschlossene Balkon-Brüstungen für Wohnräume, welche durch vorgelagerte Gebäudeteile nicht geschützt werden können.

Art. 14 Ökologische

Ausgleichsfläche

1

Zur Sicherung eines angemessenen ökologischen Ausgleichs sind innerhalb des öffentlichen Grünraums naturnahe Grünflächen einzuplanen und nach ihrer Erstellung fachgerecht zu pflegen. Die Spezifizierung richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen (Untergrund, Besonnung, Vernetzung usw.). 2 Die ökologischen Ausgleichsmassnahmen sind spätestens mit der Überbauung von Baufeld B Bahnhofstrasse zu realisieren. 3 Die Kosten für die Anlage und die Pflege werden proportional zu den zulässigen Bruttogeschossflächen auf die einzelnen Baufelder verteilt. Die Regelung erfolgt durch öffentlich-rechtliche Verträge.

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Art. 15 Dachbegrünung

Soweit Flachdächer nicht als nutzbare Terrassenflächen ausgebildet werden, sind sie extensiv zu begrünen. Die Dachbegrünung soll die Anforderungen der Gründachrichtlinie I, SFG als ökologischer Mindeststandard erfüllen.

Art. 16 Gestaltung von

Bauten und Anlagen

'Die Hochbauten in beiden Teilperimetern haben besonders hohe Ansprüche der städtebaulichen und architektonischen Qualität und Einordnung zu erfüllen. Namentlich ist ihre Gestaltung auf das Ortsbild Aarburg abzustimmen, welches mit Festung und Kirche am Bahnhofplatz verstärkt präsent sein soll. Die Aussenhülle ist daher besonders sorgfältig zu gestalten und zu materialisieren. 2 Publikumsnutzungen in Erdgeschossen sind auf den umgebenden öffentlichen Raum auszurichten, insbesondere auf Bahnhofplatz, Belvedere und Bahnhofstrasse. 3 Der im Baufeld A Güterstrasse markierte Zwischenbereich ist als interner Erschliessungs-, Anlieferungs- und Werkhofbereich für die umgebenden Dienstleistungsflächen zu nutzen. Bei Überdeckung ist er als transparenter, zu den angrenzenden Gebäudeteilen als abgesetzter, kontrastierender Hallenbereich zu gestalten, so dass eine klare Zweiteiligkeit von Baufeld Al und A2 erkennbar ist. Partielle interne Verbindungen zwischen diesen sind im 1. Obergeschoss zulässig.

Art. 17 Sicherheit, Störfälle,

Hochwasserschutz

'Anlage und Ausgestaltung öffentlich zugänglicher Räume und Freiräume haben dem Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung Rechnung zu tragen. Überbauung und Nutzung sind soweit zumutbar auf die Verminderung der Wirkung von Störfällen des angrenzenden Eisenbahnbetriebs auszurichten, namentlich mittels entsprechender 2

•

Anlage von Fluchtwegen

•

Auslegung der Lüftungsanlagen der Publikumsnutzungen,

•

Notfallplanung (Sicherheitsdienst, Alarmierung, Löschwasserversorgung).

3

Die beiden Baufelder liegen in der Hochwassergefahrenzone gelb (geringe Gefährdung), ein Schutzdefizit jedoch besteht nicht. Mit der Baueingabe ist eine „Selbstdeklaration Hochwasserschutz" einzureichen.

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Art. 18 Fachgutachten,

Beurteilung

Als Referenz für die qualitative Beurteilung gilt das Wettbewerbsprojekt gemäss §2, Abs. 2 lit. b). Zur Beurteilung der Frage, ob ein Bauvorhaben diesen qualitativen Zielsetzungen entspricht, kann der Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft ein Fachgutachten einholen.

Art. 19 Inkrafttreten, Änderung, Aufhebung

1 Der Gestaltungsplan tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft.

Die Änderung oder Aufhebung erfordert das gleiche Verfahren wie der Erlass.

2

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