Altholzinsel Heimeholz
Riserve forestali · Rheinfelden · Abrogato il 31 dic 2063
Documento
- Numero
- AV791
- Tipo
- Riserve forestali
- Comune
- Rheinfelden
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Abteilung Wald
- Approvato da
- AW
- Adottato
- 21 ott 2014
- In vigore dal
- 1 gen 2014
- Abrogato
- 31 dic 2063
Carta
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Testo
Eichenwaldreservate Rheinfelder Berg, Wasserloch, Rüchl und Heimeholz Vereinbarung über die Reservate der Ortsbürgergemeinde Rheinfel den zwischen
der Waldeigentümerin Ortsbürgergemeinde Rheinfelden, vertreten durch den Gemeinderat
XI nd dem
Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald
wird über nachfolgend beschriebenen Waldflächen, gestützt auf • Art. 20 Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991, • §§ 5 und 25 Waldgesetz des Kantons Aargau vom 1. Juli 1997, • § 2 Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau vom 3. November 1998 und • im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald Folgendes vereinbart:
1.
Waldfläche (vergleiche Planbeilagen, datiert vom 30. September 2014)
Das Eichenwald reservat Rheinfeider Berg umfasst neben 69,5 ha Wald der Ortsbürgerge meinde Rheinfelden auch Waldungen der Ortsbürgergemeinden Mägden, Kaiseraugst und Ols berg, der Bürgergemeinden Giebenach BL und Olsberg BL sowie des Staatswaldes Frauen wald in Olsberg. Die Gesamtfläche des Reservats beträgt 555 ha und umfasst rund 119 ha Kernzonen Eichenaltholz sowie eine Altholzinsel von 2,5 ha Fläche. Die Eichenwaldreservate Rüchi (217,5 ha), Heimeholz (164,5 ha) und Wasserloch (35 ha) um fassen ausschliesslich Wald der Ortsbürgergemeinde Rheinfelden. Fläche (in ha)
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Gemeinde
Parzelipn
Kpordinaten
Schutzstatus^
Naturschutz kategorie
Rheinfelden, Olsberg
209, 214, Rheinfelder Berg, 626 0 / 265 2 Steppberg 900, 901
teilw. NkBW, teilw. NZW
Eichenwaldreservat (davon Kernzonen Ei chenaltholz)
69,5 ha (17 ha)
Rheinfelden
894, 895, Oberi Rüchi, Un 897, 898, teri Rüchi, Wäber- 628 5/267 7 hölzli 899, 2217
teilw. NkBW, teilw. NZW
Eichenwaldreservat (davon Kernzonen Ei chenaltholz)
217,5 ha (34 ha)
Lpkalnarne
1857
Wasserloch
628 0 / 266 5
teilw. NkBW, teilw. NZW
Eichenwaldreservat
35 ha
Rheinfelden
892, 893
Heimeholz
629 0 / 270 0
teilw. NkBW, teilw. NZW
Eichenwaldreservat (davon Kernzonen Ei chenaltholz)
161 ha (21 ha)
Rheinfelden
892
Heimeholz
629 0 / 269 7
NkBW, NZW
Altholzinsel
3.5 ha
Total (davon Kernzonen)
486,5ha (72 ha)
Rheinfelden
* Legende: - NkBW: NZW:
Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan) Naturschutzzone Wald gemäss Nutzungsplanung Kulturland der Gemeinde Rheinfelden
-22.
Ziel
Eichenreiche Wälder bieten vielen seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten wertvollen Lebensraum. Davon profitiert u. a. der Mittelspecht als Schirmart eichenreicher Wälder. Der vorhandene Eichenreichtum im Eichenwaldreservat Rheinfelder Berg soll deshalb erhalten blei ben und weiter gefördert werden.
3.
Leistungen der Waldeigentümerin
3.1
Nutzungsverzicht
Aufgrund des in den nächsten Jahrzehnten fehlenden Nachwuchses an starken Eichen ist zur Zielerreichung die Nutzung von älteren Eichen in den Eichenwaldreservaten der Ortsbürger gemeinde Rheinfelden für die nächsten 50 Jahre zu reduzieren. Eichen, die auf natürliche Art und Weise absterben und im Wald belassen werden, gelten nicht als genutzt. Die Ortsbürgergemeinde Rheinfelden verpflichtet sich, für die Dauer von 50 Jahren auf die Nut zung von 600 der rund 1500 nutzbaren, als Einzelbäume inventarisierten Eichen mit BHD > 40 cm zu verzichten. Dementsprechend dürfen im Vertragszeitraum total 900 der inven tarisierten Eichen mit BHD > 40 cm bzw. pro Jahr durchschnittlich 18 Eichen mit einem Holzvo lumen von total 145 m^ (Stehendmass in Tariffestmetern) genutzt werden.
Die an alten Eichen reichen, aktuellen Mittelspechtlebensräume werden für 15 Jahre als Kern zonen Eichenaltholz ausgeschieden (siehe Beilage 2, Pläne M 1:5'000). Diese prioritär zu er haltenden Eichenaltholzbestände dürfen bis Ende 2028 nicht verjüngt werden. Die zulässigen Eichennutzungen sollen in diesem Zeitraum schwergewichtig ausserhalb der Kernzonen erfol gen. Die Nutzung von Eichen in den Kernzonen ist durch den zuständigen Kreisförster zu bewil ligen und im Bestand anzuzeichnen.
Höhlenbäume aller Baumarten sind zu schonen.
3.2
Eichenförderung
Bei der Jungwaldpflege und bei Durchforstungen sind die vorhandenen Eichen konsequent zu fördern. Bis zum Ende der Vertragsdauer von 50 Jahren sollen in den Eichenwaldreservaten der Ortsbürgergemeinde Rheinfelden gesamthaft 50 bis 70 ha eichenreicher Jungwald neu be gründet werden - dies entspricht im Mittelwert 0,8 bis 1,4 ha pro Jahr. In den ersten 15 Jahren sollen jährlich 1,4 ha eichenreicher Jungwald neu begründet werden. Die Begründung und Pfle ge des Eichenjungwalds werden in einem separaten Pflegevertrag geregelt. Der Verjüngungsfortschritt darf die Erhaltung der alten Eichen nicht gefährden. Nach Ablauf des ersten Pflegevertrags (15 Jahre) soll die Situation neu beurteilt und koordiniert mit der Revision des Betriebsplans die während der nächsten Pflegevertragsperiode auf Eiche zu verjüngende Fläche festgelegt werden (Spielraum: 0,8 ha bis 1,4 ha pro Jahr). 3.3
Förderung des Totholzes
Totholz ist für den Mittelspecht ein wesentliches Merkmal des Habitats. Durch gezielte Mass nahmen soll der Vorrat an starkem, stehendem und liegendem Totholz (Durchmesser > 30 cm) innert 15 Jahren auf mindestens 15 m^/ha erhöht werden. Innerhalb der Vertragsdauer von 50 Jahren wird ein Anteil an starkem Totholz von 20 m^/ha angestrebt.
3.4
Beschränkung des Nadelholzanteils und des Anbaus von Gastbaumarten
Im Eichenwaldreservat Rheinfelder Berg sollen eichenreiche Laubmischwälder mit standort heimischen Baumarten vorherrschen. Der Anbau von Nadelhölzern und Gastbaumarten ist auf ein mit den Reservatszielen verträgliches Mass zu beschränken (einzel- bis gruppenweise Bei-
-3mischung, maximal 20 % der gesamten Verjüngungsfläche, Gastbaumarten maximal 10 %). Die Verwendung von Gastbaumarten ist sorgfältig zu kontrollieren, um negative ökologische Aus wirkungen zu vermeiden. Entpuppt sich eine Baumart als invasiv, ist der Anbau einzustellen (siehe Standards für die Waldbewirtschaftung des PEFC Schweiz). Das Ertragsvermögen der bestehenden Nadelholzbestände darf ausgenutzt werden. 3.5
Kontrolle
Die Ortsbürgergemeinde Rheinfelden erstattet über die unter 3.1 und 3.2 aufgeführten Mass nahmen im Fünf-Jahres-Turnus, erstmals per Ende 2018, Bericht an die Abteilung Wald.
Waldeigentümerin und Kanton überprüfen nach 15, 30 und 50 Jahren gemeinsam die ausge führten Massnahmen, die Entwicklung und den Zustand des Eichenwaldreservats. Sie beurtei len darin die Zielerreichung und schlagen bei Bedarf Korrekturen vor.
3.6
Weiterbildung
Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, dass ihre zuständigen Fachpersonen an Kursen und Tagungen zum Themenkreis "Naturschutz und Waldbau mit Eiche" teilnehmen.
4.
Leistungen des Kantons
Der Kanton bezahlt der Ortsbürgergemeinde Rheinfelden für den langfristigen Verzicht auf die Nutzung von rund 600 Eichen mit BHD > 40 cm in ihren Waldungen im Perimeter des Eichen waldreservats Rheinfelder Berg einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertrags dauer Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung unter Vor behalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.
Ein zusätzlicher Pflegevertrag über jeweils maximal 15 Jahre regelt die Begründung und Pflege der neu anzulegenden Eichenjungwaldbestände sowie die Beitragsleistungen des Kantons.
5.
Dauer der Vereinbarung
Die Vereinbarung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2014 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2063 (50 Jahre). Die Genehmigung durch die Ortsbürgergemeindeversammlung bleibt Vorbehalten.
6.
Weitere Bestimmungen
6.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung das Eichenwaldreservat in den Kulturlandplan übernommen und die Nutzungsordnung an die vorliegenden, vertraglichen Bestimmungen angepasst wird.
6.2 Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden, gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 6.3 Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist in der Forstrechnung zu verbuchen.
-46.4 Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen die ser Vereinbarung bleibt vorbehalten.
6.5 Die beiliegenden drei Pläne M 1:5'000, datiert vom 30. September 2014, sind verbindlicher Be standteil dieser Vereinbarung. 6.6 Die Waldeigentümerin ist verpflichtet, diese Vereinbarung auf allfällige Rechtsnachfolger zu übertragen mit der Pflicht zur Weiterüberbindung auf jeden späteren Rechtsnachfolger.
AO» XOAV^
Rheinfelden, 2 Jk. Ao. 2oM
Aarau,
Ortsbürgergemeinde Rheinfelden Im Namen des Gemeinderats
Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Franco Mazzi Gemeindeammann
Alain Morier Leiter Abteilung Wald
Jo
R fer trdin Gemeindeschreiber
Beilagen • Beilage 1 : Rechtsgrundlagen • Beilage 2: Pläne M 1:5'000 über die Eichenwaldreservate der Ortsbürgergemeinde Rhein felden • Beilage 3: Übersichtsplan M 1:30'000 der Waldreservate im Raum Rheinfelden
Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an • Ortsbürgergemeinde Rheinfelden • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald
Kopie an • Einwohnergemeinde Rheinfelden • Forstverwaltung Rheinfelden • Kreisforstamt 1 Jura-Fricktal
-5-
Rechtsgrundlagen
Beilage 1
Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991
Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze '* Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldre servate ausscheiden.
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997
§ 5 Besondere
Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen [Massnahmen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu massna men Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschut zes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. 4 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.
§ 25 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1.
2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. 4 Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.
Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998
§ 2 1 Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zu sammen a) 100 % der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von lokaler Bedeutung.
Beiträge an Naturschutzmassnahmen
2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.