Gestaltungsplan Zimmerli/Domotec
Piano d'utilizzazione speciale · Aarburg
Documento
- Numero
- 2009-000697
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Aarburg
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 6 mag 2009
- In vigore dal
- 6 mag 2009
Carta
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Testo
SNP-4271-2009-E.pdf
Gemeinde Aarburg
Kanton Aargau
Kanton Aargau
Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Gestaltungsplan „Zimmerli/Domotec" gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften
Weiterer Bestandteil des Gestaltungsplans: - Situationsplan 1:500
Vorprüfungsbericht vom :
12. April 2007
Öffentliche Mitwirkung vom: 25. September bis: 24. Oktober 2006 Öffentliche Auflage vom:
22. Mai
bis: 20. Juni 2007
Beschlossen vom Gemeinderat am:
7. Januar 2008
Der Gemeindeam mann:
Der Gemeindeschreiber:
441 Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 6 . min; 2001
Werner Schibli Dipl. Architekt ETH/SIA + Raumplaner FSU
Frey-Heros-Strasse 25 5000 Aarau
Sondernutzungsvorschriften
Art. 1 Zweck
Der Gestaltungsplan "Zimmerli/Domotec" bezweckt eine städtebaulich gute, koordinierte Entwicklung der ehemaligen Industriefläche und des nördlich anschliessenden Gewerbeareals. Er regelt insbesondere die Erschliessung und die Grundzüge der Bebauung, die zulässigen Nutzungen sowie die erforderlichen Massnahmen für eine gute Einpassung in die bauliche und naturräumliche Umgebung.
Art. 2 Bestandteile
Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden Bestandteilen: - Sondernutzungsvorschriften - Situationsplan 1:500
Art. 3 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der Sondernutzungsvorschriften entspricht dem im Situationsplan bezeichneten Perimeter.
Art. 4 Baufelder
Hochbauten inkl. Kleinbauten sind ausschliesslich innerhalb der bezeichneten Baufelder zulässig. Die äusseren Begrenzungen der Baufelder gelten als Baulinien und ersetzen die zonengemässen Grenzabstände sowie die Strassenabstände gemäss § 111 BauG. Interne Abgrenzungen von Baufeldern unter sich sind nur bezüglich der zulässigen Nutzungen, nicht jedoch bezüglich der Stellung und der Abstände von Baukörpern massgebend.
Art. 5 Interne Gebäudeund Grenzabstände
Werden innerhalb der Baufelder mehrere Baukörper erstellt, gelten die zonengemässen Grenz- und Gebäudeabstände. Vorbehalten bleiben durch Dienstbarkeiten eingeräumte Grenz- und Näherbaurechte im Rahmen der kantonalen Vorschriften.
1
Art. 6 Zulässige Gebäudehöhen
1 In Abweichung von den allgemein geltenden Zonenvorschriften sind innerhalb des Perimeters die maximal zulässigen Gebäudehöhen massgebend, welche gemäss Situationsplan in den einzelnen Baufeldern resp. Teilbereichen davon eingetragen sind. Die entsprechenden Firsthöhen betragen je 3.00 m mehr. 2 In den Baufeldern 2, 4 und 5 sind über das zulässige Maximalmass für die Gebäudehöhe hinaus keine Attikageschosse zulässig.
Art. 7 Nutzungen
1 Gegenüber den zonengemässen Nutzungsvorschriften gelten folgende Einschränkungen:
- In den Baufeldern 1 und 2 sind nur Wohnen und nicht störende Dienstleistungsbetriebe zulässig - In den Baufeldern 3 und 4 sind Wohnen sowie mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. Letztere sind im Baufeld 4 aber nur dann möglich, wenn die Erschliessung für den gesamten Betriebsverkehr ausschliesslich von Norden her und innerhalb des im Situationsplan bezeichneten Bereichs erfolgt. - Im Baufeld 5 sind mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. 2
In den Baufeldern 1 bis 4 darf das gesamte Nutzungskontingent für Wohnzwecke genutzt werden. 3
Wohnungen in den Baufeldern 3 und 4 sind so zu konzipieren, dass lärmempfindliche Räume nicht direkt auf das Baufeld 5 bzw. die entsprechenden Verkehrsflächen ausgerichtet werden. Der entsprechende Aspektwinkel muss mindestens 90° betragen.
Art. 8 Zulässige Bruttogeschosstlächen
1
Anstelle der zonengemässen Ausnützungziffern gelten maximale Bruttogeschossflächenkontingente, welche den einzelnen Baufeldern gemäss Situationsplan zugeordnet sind. Eine Übertragung von Anteilen der Bruttogeschossfläche ist zwischen benachbarten Baufeldern - auch über die Zimmerlistrasse hinweg - zulässig, sofern dadurch in keinem Baufeld ein Zuwachs der Bruttogeschossfläche von mehr als 10% des eingetragenen Kontingents resultiert.
2
Art. 9 Erschliessung
1
Der motorisierte Verkehr aus dem Planungsperimeter wird unter Vorbehalt von Absatz 3 ausschliesslich über die neue Sammelstrasse mit Anschluss an die Kantonsstrasse K 104 auf das übergeordnete Strassennetz geführt. 2
2
Zur Erschliessung der Parzellen 2171, 2191 und 970 kann innerhalb des im Situationsplan bezeichneten Bereichs ein Anschluss an die neue Sammelstrasse realisiert werden. 3 Die Wegfahrt aus dem Baufeld 5 kann über den nördlichen Teil der Lindengutstrasse erfolgen. Die Ausfahrt aus dem Areal ist so zu gestalten und zu signalisieren, dass nur nach links in die Lindengutstrasse abgebogen werden kann. 4 Bezüglich der Zufahrt für gewerblichen Verkehr zum Baufeld 4 gilt die Einschränkung gemäss § 7 Absatz 1. Soweit erforderlich ist das entsprechende Durchfahrtsrecht gemäss einer privatrechtlich zu treffenden Regelung zu gewähren.
Der schraffiert bezeichnete, südliche Teil der Zimmerlistrasse ist inklusive seinem unmittelbaren Umfeld als verkehrsberuhigter, siedlungsorientierter Bereich zu gestalten. 5
Öffentlich benützbare Fuss- und Radwegverbindungen sind ausserhalb der Zimmerlistrasse auf den im Situationsplan symbolisch bezeichneten Achsen sicherzustellen. Die Breite dieser Wege hat mindestens 2.50 m zu betragen. Die definitive Lage ist im Rahmen der Projekte für die angrenzende Bebauung festzulegen. 6
Art. 10 Gestaltung
Innerhalb des Gestaltungsplanperimeters sind neue Bauten und Anlagen in ihrer Gestaltung so aufeinander abzustimmen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Um diese Zielsetzung zu sichern, kann der Gemeinderat ein Fachgutachten einholen und bei Bedarf zusätzliche Auflagen bezüglich Materialien und Farbgebung erlassen. 1
Umfasst ein Neubauprojekt nicht ein ganzes Baufeld, ist mit den Baugesuchsunterlagen ein Konzept einzureichen, welches die Bebauung und Erschliessung der übrigen Flächen in diesem Baufeld aufzeigt. 2
Art. 11 Grünflächen, Bepflanzung
Die im Situationsplan bezeichneten Flächen sind für eine naturnahe, ökologisch hochwertige Gestaltung der ufernahen Bereiche bestimmt. Mit Ausnahme bekiester Wege in den dafür vorgesehenen Bereichen sind keine Bauten zulässig. Die Gestaltung dieser Flächen wird mit dem Umgebungsplan der angrenzenden Überbauungen festgelegt. Erfolgt sie entlang einem Gewässer in Teilabschnitten, sind die wesentlichen Grundelemente der Gestaltung für die ganze Anstosslänge zu koordinieren und mit der ersten Etappe zu bestimmen. 1
Entlang der Lindengutstrasse ist eine Reihe hochstämmiger, einheimischer Bäume zu pflanzen.
2
3
Art. 12 Dachbegrünung
Soweit Flachdächer mit einer Fläche von mehr als 100 m2 nicht als nutzbare Terrassenflächen ausgebildet werden, sind sie naturnah zu begrünen.
3 altri articoli
Art. 13 Versickerung
Alles innerhalb des Perimeters anfallende Regenabwasser ist mittels geeigneter Massnahmen für Retention und Versickerung dem Grundwasser zuzuführen. Das Ableiten in ein Oberflächengewässer ist nur als Spitzenentlastung bei starken Regenfällen zulässig.
Art. 14 Ausnahmen
Der Gemeinderat kann im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens geringfügige Abweichungen vom Gestaltungsplan gestatten, sofern diese nicht im Widerspruch zu dessen Zielsetzung und Grundkonzept stehen und keine nachbarlichen Interessen beinträchtigt werden.
Art. 15 Rechtskraft
1 Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2
Die Änderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.
4
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
06. Mai 2009
Nr. 2009-000697
Gemeinde Aarburg; Gestaltungsplan "Zimmerli/Domotec"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
22. Januar 2007 12. April 2007 22. Mai 2007 bis 20. Juni 2007 7. Januar 2008 24. Januar 2008 11. Februar 2008
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Eine Beschwerde konnte durch Rückzug abgeschrieben werden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 15. Mai 2002, beziehungsweise die Teiländerung vom 5. November 2008. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Die Areale der ehemaligen Weberei und Spinnerei sowie der Chemiefabrik Zimmerli östlich der Altstadt liegen sehr nahe beim Zentrum und beim Bahnhof. Sie sind gut an das übergeordnete Strassennetz angeschlossen. Die grösstenteils ruhige Umgebung sowie der angrenzende Grünzug des Tych beziehungsweise Tychkanals bilden ideale Voraussetzungen für eine attraktive Neunutzung dieser Grundstücke. Mit dem Gestaltungsplan werden die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften
Versand: 11. Mai 2009
-2-
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Der Gestaltungsplan bezeichnet verschiedene Baufelder. Mit den differenzierten Nutzungen wird auf die bestehende Situation Rücksicht genommen. Festgelegt wird die Erschliessung (insbesondere auch für den Langsamverkehr). Wichtige Elemente für eine ökologische Aufwertung werden im Gestaltungsplan geregelt. Der Planungsbericht enthält verschiedene Bebauungsskizzen. Mit den Festlegungen in den Sondernutzungsvorschriften, insbesondere der §§ 10 ff. wird eine hohe Qualität mit einer zweckmässigen Flexibilität des neu zu überbauenden Quartiers angestrebt. Ein Neubauprojekt umfasst in der Regel ein ganzes Baufeld. Zumindest ist mit einem Baugesuch ein Konzept einzureichen, welches die Bebauung gesamtheitlich aufzeigt. Zur Erzielung einer guten Gesamtwirkung kann der Gemeinderat ein Fachgutachten einholen und zusätzliche Auflagen erlassen. Die Sondernutzungsvorschriften gelten innerhalb des klar abgegrenzten Perimeters. § 9 Abs. 1 Sondernutzungsvorschrift regelt die Erschliessung von der Zimmerlistrasse an die Kantonsstrasse K 104. Entsprechend wird die neue Erschliessungsstrasse auch ausserhalb des eigentlichen Planungsperimeters mit Strassenlinien gesichert. Die Strassenlinien sind Bestandteil des Genehmigungsinhalts, mit der Genehmigung der vorliegenden Planung wird das Enteignungsrecht gemäss § 132 Abs. 1 BauG erteilt. Da ausserhalb des im Plan bezeichneten Perimeters keine besonderen Bauvorschriften gelten und für die Ausscheidung von Strassenlinien die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann der formelle Mangel, dass der bezeichnete Perimeter die neue Erschliessungsstrasse nicht mit einschliesst, als geheilt betrachtet werden. Für das Baubewilligungsverfahren sind weder rechtlich noch tatsächlich Unklarheiten ersichtlich. Der vorliegende Gestaltungsplan geht sorgsam mit den gegebenen Randbedingungen um und erfüllt die Anforderung nach § 21 BauG. 4.3
Erschliessung
Das Verkehrsregime des Gestaltungsplans sieht einen direkten Anschluss des gesamten Areals an den neuen Kreisel Bahnhofstrasse (K 104) vor. Im Bereich des gebauten Kreisels ist der Neuanschluss bereits erstellt. Die neue Sammelstrasse nimmt den Werkverkehr der Firma Domotec, die Erschliessung neuer Nutzungen innerhalb des Planungsgebiets sowie einen gewissen Anteil Durchgangsverkehr aus dem Wohnquartier südwestlich des Tych auf.
-3-
4.4
Ökologische Aufwertungsmassnahmen/Uferraumgestaltung/Strassenraumgestaltung
Der Perimeter des Gestaltungsplans "Zimmerli/Domotec" grenzt auf der Westseite an den Dorfbach Oftringen und auf der Südseite an den Tychkanal. Längs dieser beiden öffentlichen Gewässer wird ein Streifen von 6 m respektive 8 m für ökologische Aufwertungsmassnahmen und Uferraumgestaltung ausgeschieden. Dies kommt dem Anliegen einer guten und ökologisch wertvollen Bebauung sehr entgegen. 4.5
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Zimmerli/Domotec" der Gemeinde Aarburg vom 7. Januar 2008 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
-4-
5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Städtchen 37, 4663 Aarburg Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: