Altholzinsel Bergmatt

Riserve forestali · Schafisheim · Abrogato il 31 dic 2058

Documento

Numero
AV520
Tipo
Riserve forestali
Comune
Schafisheim
Cantone
Argovia
Livello
Cantone
Approvato da
AW
Adottato
5 feb 2009
In vigore dal
1 gen 2009
Abrogato
31 dic 2058

Carta

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File

Testo

1/ 52.0

Vereinbarung Über die Altholzinsel Bergmatt, Gemeinde Schafisheim

zwischen

der Waldeigentümerin Einwohnergemeinde Schafisheim, vertreten durch den Gemeinderat Schafisheim

und dem

Staat Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald

Über nachfolgend beschriebene Waldfläche, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, wird Folgendes vereinbart:

1.

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Waldfläche

Vgl. Planbeilage M 1:5000, datiert vom 14. November 2008. Gemeinde

Parzelle

Lokalname

Schafisheim

436, 539

Bergmatt

Fläche (in ha) 651 950/246 600 Fi, Ta, Bu, SEr, ... 60-110 j. zT.NkBW 6.00 6.00 Total:

Koordinaten

Hauptbaumarten

Alter (Jahre)

SchutzStatus^

Legende: • NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan)

2.

Ziel

Auf der bezeichneten Waldfläche sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume, insbesondere für diejenigen Tier- und Pfianzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf to­ tes Holz angewiesen sind. 3. Pflichten der Waldeigentümerin 3.1. Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen.

-2-

3.2. Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichnete Waldfläche.

3.3. Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamts und werden schriftlich festgehalten.

4.

Leistung des Kantons

Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichtete Alt­ holzinsel einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbe­ halt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.

5.

Dauer der Vereinbarung

5.1. Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2058 (50 Jahre). 5.2. Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamts erlaubt.

6. Weitere Bestimmungen 6.1. Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die vertraglich gesicherte Altholzinsel öffentlich-rechtlich ge­ schützt wird.

6.2. Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interes­ se des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erwei­ sen. so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.

6.3. Pflege- und Unterhaltsmassnahmen am Weiher Bergmatt sind weiterhin möglich in Abspra­ che mit der Abteilung Wald. Entsprechende Arbeiten sind als Einzelprojekte bei der Abtei­ lung Wald einzureichen.

6.4. Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten. 6.5. Der beiliegende Plan M 1:5000, datiert vom 14. November 2008, ist verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung.

-3-

Schafisheim.............. 0.5. FtB. 20D9

Aarau,

Im Namen des Gemeinderates

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Addlf Eä!i\

Der GemeTnäeammann

-7.

Dr. Heinz Kasper Leiter Abteilung Wald

Bruno Lien^'a’^'^

Der Gemeindeschreiber

Beilagen • Beilage 1: Rechtsgrundlagen • Beilage 2; Plan M 1:5000 Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an • Einwohnergemeinde, 5503 Schafisheim • Departement Bau, Verkehr und Umwelt/Abteilung Wald

Kopie an • Forstbetriebsgemeinschaft Region Seon, Marcel Hablützel, 5703 Seon • Kreisforstamt 4 Aarau-Kulm-Zofingen

Beilage 1

Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze

Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 ’ Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvol­ len Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläu­ fe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesell­ schaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Na­ turschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.

§25

.

...

1 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Siche­ rung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, na­ mentlich für die Jungwaldpflege. , 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhän­ gigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. ............... “ Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beitrage in einem Dek­ ret fest.

Besondere Naturschutz­ massnahmen

Leistungen des Kantons

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998

§2 1 Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen a) 100 % der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeu­ tung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht wer­ den in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlos­ sen.

Beiträge an Naturschutz­ massnahmen

Beilage 2

15

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Gemeinde Schafisheim EWG Schafisheim

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Altholzinsel Bergmatt

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Legende • Gemeindegrenze ] Vertragsfläche

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Ort und Datum:

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Der Kreisförster:

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Massstab: 1:5'000

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Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald 14.11.2008, fdie

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