Altholzinsel Rüsshalde
Riserve forestali · Tägerig · Abrogato il 28 feb 2051
Documento
- Numero
- AV131
- Tipo
- Riserve forestali
- Comune
- Tägerig
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Abteilung Wald
- Approvato da
- AW
- Adottato
- 5 mar 2001
- In vigore dal
- 1 mar 2001
- Abrogato
- 28 feb 2051
Carta
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File
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Testo
Hi--4.^'7 Vereinbarung über die Ausscheidung der Altholzinsel Rüsshalde, Tägerig zwischen der
Ortsbürgergemeinde Tägerig, vertreten durch den Gemeinderat, und dem
Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Finanzdepartementes, wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, Folgendes vereinbart:
1. Waldfläche (vergleiche Planheilage M 1:5000, datiert vom 17. Oktober 2000) Gemeinde Tägerig (keine Parz.Nr.)
BestandesNrn.
Lokalname
1101; 1102
Rüsshalde
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Koordinaten
663 970 ! 250 830/ 360
HauptBaumarten
Alter
Ehern. Mittelwald Es; Bu Hbu; Ah; Ki; Li; Er; Fi
Ca. 100
Status
Fläche
NkBW
1,24 ha 0,26 ha
(Jahre)
Total = Anteil am Waldeigentum
1,50 ha 1,5 %
Vermerk zur Fläche: Zusammen mit den 1,95 ha (1,9 % Anteil am Waldeigentum) des in einer separaten Vereinbarung ausgeschiedenen Waldreservats Weihermatthau ergibt sich eine Gesamtfläche von 3,4 ha (3,4 % Anteil am Waldeigentum). Legende: NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (genäss kantonalem Richtplan)
2. Ziel Auf der bezeichneten Waldfläche (Altholzinsel) sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebens räume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf absterbende Bäume auf totes Holz und auf Pionierstadien des Waldes angewiesen sind.
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3. Pflichten der Waldeigentümerin
3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen.
3.2 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichnete Waldfläche. 3.3 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes und werden schriftlich festgehalten.
4. Leistung des Kantons
Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichteten Altholzinsel einen Beitrag. Dieser wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf
festgelegt und umfasst den Kantons- und den Bundesbeitrag.
Die Auszahlung erfolgt im Jahre 2001.
5. Rückforderung des geleisteten Beitrags
Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.
6. Dauer der Vereinbarung
6.1 Die Vereinbarung tritt am 1. März 2001 in Kraft und gilt für die Dauer von 50 Jahren. Die Genehmigung durch die Ortsbürgergemeindeversammlung bleibt vorbehalten.
6.2 Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamtes erlaubt.
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7. Weitere Bestimmungen 7.1 Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.
7.2 Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist in der Forstrechnung zu verbuchen. 7.3 Der beiliegende Pläne M 1:5000, datiert vom 17. Oktober 2000, ist verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.
Tägerig,; . 5_ März 2001
Aarau,
Ortsbürgergemeinde Tägerig Namens des Gemeinderates Der Gemeindeammann:
Finanzdepartement Aargau Chef Abteilung Wald:
Dr. Heinz Kasper
Der Gemeindeschreiber:
Beilagen: - Beilage 1 : Rechtsgrundlagen - Beilage 2: Plan M 1:5000 vom 17. Oktober 2000 Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Ortsbürgergemeinde 5522 Tägerig - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald, 5000 Aarau Kopie: Revierforster - Kreisforstamt 6, 5630 Muri
too
-4Beilage 1
Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze
'* Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 § 5 ' Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den natumahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Artenmassnahmen und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. ’ Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. ■' Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind rmd zusammen mit diesen bewilligt werden. § 25 ' Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Leistungen des Kantons Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. ’ Er kaim im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. * Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.
Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998
§ 2 ' Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen Beiträge an a) 100 % der Kosten ma^ataS für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; ' - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von lokaler Bedeutung. ’ Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. ’ Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbamngen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.
17.10.2000 Beilage zu Waldreservat-Vertrag
Gemeinde: Tägerig
Waldreservat: Rüsshalde
Fläche: 1,50 ha
Eigentümerin: Ortsbürgergemeinde Tägerig 1:5'000
Waldreservat;
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