Erweiterung des Waldreservats Hard West

Riserve forestali · Thalheim (AG) · Abrogato il 31 dic 2064

Documento

Numero
AV785
Tipo
Riserve forestali
Comune
Thalheim (AG)
Cantone
Argovia
Livello
Cantone
Approvato da
AW
Adottato
8 set 2014
In vigore dal
1 gen 2015
Abrogato
31 dic 2064

Carta

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Testo

À Vereinbarung Über die Erweiterung des Waldreservats Hard West, Gemeinde Thalheim

zwischen

der Waldeigentümerin Ortsbürgergemeinde Thalheim, vertreten durch den Gemeinderat Thalheim

und dem

Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald

Gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche Folgendes vereinbart;

1.

Waldfläche

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Vgl. Planbeilage M 1:5'000, datiert vom 8. August 2014. Gemeinde

Parzelle

Lokalname

Koordinaten

Hauptbaumarten

Alter (Jahre)

SchutzStatus^

Fläche (in ha)

Thalheim

281

Hard West

647 8/254 6

Buche, Eiche

0-150

NkB, NkBW, Nupla

12.2

Total:

12.2

’ Legende: • NkB: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung (gemäss kantonalem Richtplan) • NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan) • Nupla: Naturschutzzone im Wald Hard (H)

2.

Ziel

Das Waldreservat Hard West ist eine Naturschutzvorrangfläche mit langfristigem Nutzungs­ verzicht. Im Rahmen von Naturschutzprojekten vereinbarte Pflegemassnahmen zur Förde­ rung der Reptilien (Spezialreservat, Reptilienlebensraum von nationaler Bedeutung) sind zu­ lässig. Auf den an die Spezialreservatsflächen angrenzenden Nutzungsverzichtsflächen sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume, insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.

-2-

3. Leistungen der Waldeigentümerin 3.1. Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, im ausgeschiedenen Waldreservat Hard West im Ausmass von 12.2 ha langfristig auf Holznutzungen, Pflanzungen und Waldpflege zu ver­ zichten. Ausgenommen sind vereinbarte Naturschutzmassnahmen zur Förderung der Repti­ lien und der Artenvielfalt gemäss dem in einem separaten Vertrag bezeichneten Perimeter. Die Waldeigentümerin führt die für das Spezialreservat vereinbarten Naturschutzmassnah­ men nach Anweisung des Kantons aus.

In den an das Spezialreservat angrenzenden Nutzungsverzichtsflächen unterlässt die Wald­ eigentümerin jegliche Holznutzung und Pflegeeingriffe und lässt der natürlichen Entwicklung freien Lauf. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen. 3.2. Die Waldeigentümerin sorgt für die nötige Aufsicht über das Waldreservat.

3.3. Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamts und werden schriftlich festgehalten. 4.

Leistung des Kantons

Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für das mit dieser Vereinbarung eingerichtete Waldreservat einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbe­ halt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.

5. Dauer der Vereinbarung 5.1. Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2064 (50 Jahre). Die Genehmigung durch die Ortsbürgergemeindeversammlung bleibt vorbehalten. 5.2. Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamts erlaubt.

6. Weitere Bestimmungen 6.1. Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung das vertraglich gesicherte Waldreservat Hard West öffent­ lich-rechtlich geschützt wird. 6.2. Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interes­ se des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erwei­ sen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.

-3-

6.3. Der geleistete Beitrag (gemäss Ziffer 4) muss in der Forstrechnung verbucht werden. 6.4. Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten. Falls das Waldreservat wider Erwarten in den Steinbruch der Firma Jura-Cement Fabri­ ken AG integriert werden sollte, wird auf eine Rückforderung des Beitrags verzichtet. (Hin­ weis; Das entsprechende Abbaugebiet war bis 2013 im kantonalen Richtplan als Vororientie­ rung enthalten, wurde aber 2013 gestrichen. Es besteht keine Abbauzone.)

6.5. Der beiliegende Plan M 1:5'000, datiert vom 8. August 2014, ist verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung. 6.6. Die Waldeigentümerin ist verpflichtet, diese Vereinbarung auf allfällige Rechtsnachfolger zu übertragen mit der Pflicht zur Weiterüberbindung auf jeden späteren Rechtsnachfolger. 6.7. Die Waldeigentümerin darf die bestehenden Waldstrassen im Waldreservat unter Beachtung von Punkt 3.3 unterhalten.

Thalheim,

Aarau, W.t.XoAMi

Ortsbürgergemeinde Thalheim Im Namen des Gemeinderats

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

«

Roland Frauchig 3r-Weber Gemeindeammann

Alain Morier Leiter Abteilung Wald

'WUrsula Fankhauser Gemeindeschreiberin

Beilagen • Beilage 1: Rechtsgrundlagen • Beilage 2: Plan M 1:5'000 Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an • Ortsbürgergemeinde Thalheim • Departement Bau, Verkehr und Umwelt/Abteilung Wald

-4-

Kopie an • Einwohnergemeinde Thalheim • Forstbetrieb Homberg-Schenkenberg • Kreisforstamt 1 Jura-Fricktal

Rechtsgrundlagen

Beilage 1

Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991

Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze “ Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als

Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 ? Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvol-

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len Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläu­

massnahmen

fe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesell­ schaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Na­

turschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. -• Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.

§ 25 ’ Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaitung und der Siche­ rung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, na­ mentlich für die Jungwaldpflege. . . 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhän­ gigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt ^Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dek­

ret fest.

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2 1 Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen

a) 100 % der Kosten , , _ . - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeu­

tung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. ä Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht wer­ den in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlos­ sen.

massnahmen

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Beilage 2

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Gemeinde Thalheim 0

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Waldreservat Hard West OBG Thalheim

Bestehende Altholzinsel OBG Densbüren, 4.1 ha

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Bestehende Altholzinsel Staat Aargau, 4.9 ha

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Waldreservat Hard West OBG Thalheim. 12.2 ha

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übriger Wald Gemeindegrenze

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Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald Kartenherstellung: Aarau, 07.08.2014, b