Altholzinsel Wilerhalde / Ramsel Turgi
Riserve forestali · Baden · Abrogato il 30 nov 2059
Documento
- Numero
- AV546
- Tipo
- Riserve forestali
- Comune
- Baden
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Abteilung Wald
- Approvato da
- AW
- Adottato
- 23 dic 2009
- In vigore dal
- 10 dic 2009
- Abrogato
- 30 nov 2059
Carta
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Testo
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Vereinbarung Über die Altholzinsel Wilerhalde / Ramsel, Gemeinde Turgi
zwischen
der Waldeigentümerin Einwohnergemeinde Turgi, vertreten durch den Gemeinderat Turgi
und dem
Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald
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Über nachfolgend beschriebene Waldfläche, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, wird Folgendes vereinbart:
1.
Waldfläche
Vgl. Planbeilage M 1:5000, datiert vom 8. August 2009. Gemeinde
Parzelle
Lokalname
Turgi
359
Wilerhalde / Ramsel
Hauptbaumarten
Alter/ (Jahre)
662 150/259 250 Bu, Es, Ah. Ei, Li
10-90
Koordinaten
Schutz status’' ’nrbw Nupla
Fläche (in ha)
Total:
2.99
2.99
Legende: • NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan) • Nupla: Besonderer Waldstandort (gemäss Nutzungsplanung Kulturland der Gemeinde)
Die Altholzinsel grenzt an das Naturwaldreservat Unterwilerberg der OBG Baden an.
2.
Ziel
Auf der bezeichneten Waldfläche sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume, insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf to tes Holz angewiesen sind.
3. Pflichten der Waldeigentümerin 3.1. Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen. 3.2. Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichnete Waldfläche.
-2-
3.3. Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamts und werden schriftlich festgehalten.
4.
Leistung des Kantons
Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichtete Alt holzinsel einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbe halt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.
5. Dauer der Vereinbarung 5.1. Die Vereinbarung tritt am 1. Dezember 2009 in Kraft und gilt bis 30. November 2059 (50 Jahre). 5.2. Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamts erlaubt.
6.
Weitere Bestimmungen
6.1. Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die vertraglich gesicherte Altholzinsel öffentlich-rechtlich ge schützt wird.
6.2. Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interes se des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erwei sen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.
6.3. Massnahmen zu Gunsten des Frauenschuhstandorts im Gebiet Ramsel (Koordinaten 662 370 / 259 180) sind weiterhin in Absprache mit der Abteilung Wald zu treffen. 6.4. Das Feuchtgebiet "Waldweiher Wilerhalde" (Koordinaten 662 000 / 259 350) kann in Abspra che mit der Abteilung Wald weiterhin im gegenwärtigen Umfang gepflegt und offen gehalten werden. 6.5 Der geleistete Beitrag (gemäss Ziffer 4) muss in der Forstrechnung verbucht werden. 6.6 Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.
6.7 Der beiliegende Plan M 1:5000, datiert vom 8. August 2009, ist verbindlicher Bestandteil die ser Vereinbarung.
-3-
Turgi,
Aarau,
Einwohnergemeinde Turgi Im Namen des Gemeinderats
Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Dr. Heinz Kasper Leiter Abteilung Wald
■ATheo Wenger . Gemeindeammann t
Errch Schmid Qomeindeschreiber
Beilagen • Beilage 1: Rechtsgrundlagen • Beilage 2: Plan M 1:5000 Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an • Einwohnergemeinde Turgi • Departement Bau, Verkehr und Umwelt/Abteilung Wald
Kopie an • Forstverwaltung Turgi, 5412 Gebenstorf • Kreisforstamt 2 Baden-Zurzach
Rechtsgrundlagen
Beilage 1
Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991
Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 ’ Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläu fe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesell schaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Na turschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. ■> Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.
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§25 ’ Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Siche rung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, na mentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhän gigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dek ret fest.
Leistungen Kantons
Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2 ’ Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen a) 100 % der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeu tung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht wer den in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlos sen.
Beiträge an «.“Ä
Beilage 2
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Altholzinsel Wilerhalde/Ramsel Legende
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