Erweiterung der Altholzinsel Waldgraben
Riserve forestali · Uerkheim · Abrogato il 31 dic 2071
Documento
- Numero
- AV07097
- Tipo
- Riserve forestali
- Comune
- Uerkheim
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Abteilung Wald
- Approvato da
- AW
- Adottato
- 1 nov 2021
- In vigore dal
- 1 gen 2022
- Abrogato
- 31 dic 2071
Carta
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Testo
Vereinbarung
Über die Erweiterung der Altholzinsel Waldgraben, Gemeinde Uerkheim
zwischen
der Waldeigentümerin Einwohnergemeinde Uerkheim, vertreten durch den Gemeinderat Uerkheim
und dem
Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald
Gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche Folgendes vereinbart:
Waldfläche
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1.
Vgl. Planbeilage M 1:5'000, datiert vom 14. Oktober 2021.
Gemeinde
Parzelle
Lokalname
Koordinaten
Uerkheim
539
Waldgraben
2 643 000 /1 240 500
Hauptbaum arten Fi. Bu. Do.
Alter (Jahre)
Schutz status
3.22
10-90 J.
Total:
2.
Fläche (in ha)
3.22
Ziel
Auf der bezeichneten Waldfläche sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume, insbesondere für diejenigen Tierund Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.
Leistungen der Waldeigentümerin 3. 3.1. Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen. Im Perimeter des Niederhalteservituts der Hochspannungsleitung können die vorgeschriebenen Nie derhaltearbeiten durchgeführt werden.
3.2 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichnete Waldfläche.
3.3 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamts und werden schrift lich festgehalten.
-2-
4.
Leistung des Kantons
Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichtete Altholzinsel einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer
Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbehalt der Be willigung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.
5.
Dauer der Vereinbarung
Die Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 2022 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2071 (50 Jahre).
6. Weitere Bestimmungen 6.1. Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommuna len Nutzungsplanung die vertraglich gesicherte Altholzinsel öffentlich-rechtlich geschützt wird. 6.2. Im Perimeter des Niederhalteservituts der Hochspannungsleitung wird der Wald nach besonderen Zie len gepflegt. Pflegearbeiten erfolgen nach Rücksprache mit dem Kreisforstamt. 6.3. Im aufgewerteten Waldrand im nordöstlichen Bereich der Erweiterung können weiterhin Pflegeein griffe im Rahmen von Waldrandprojekten vorgenommen werden.
6.4. Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.
6.5. Der geleistete Beitrag (gemäss Ziffer 4) muss in der Forstrechnung verbucht werden.
6.6. Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Ver einbarung bleibt Vorbehalten. 6.7. Der beiliegende Plan M 1:5'000, datiert vom 14. Oktober 2021, ist verbindlicher Bestandteil dieser Ver einbarung.
6.8. Die Waldeigentümerin ist verpflichtet, diese Vereinbarung auf allfällige Rechtsnachfolger zu übertra gen mit der Pflicht zur Weiterüberbindung auf jeden späteren Rechtsnachfolger.
-3-
Uerkheim,
Aarau,
Einwohnergemeinde Uerkheim im Namen des Gemeinderates
Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald
Herbdft Räbmatter Gemeindeammann
Fabian Dietiker Abteilungsleiter
Hans Stadler Gemeindeschreiber
Ruedi Bättig Naturschutzspezialist
Beilagen • Beilage 1 : Rechtsgrundlagen • Beilage 2: Plan M 1:5'000, datiert vom 14. Oktober 2021
Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an • Einwohnergemeinde, 4813 Uerkheim • Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Abteilung Wald
Kopie an • Markus Steiner, Werkhof Baan, Bottenwilerstr. 27, 4800 Zofingen • Kreisforstamt Aarau-Kulm-Zofingen
Rechtsgrundlagen
Beilage 1
Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991
Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze
Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 ’ Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvol len Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaf ten, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. » Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Na turschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. -• Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.
§25 1 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzüngsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Siche rung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, na mentlich für die Jungwaldpflege. 2 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhän gigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. -• Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.
Besondere Naturschulz massnahmen
Leistungen des Kantons
Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998
§2 ’ Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zu sammen a) 100 % der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht wer den in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.
Beiträge an Naturschutz massnahmen
KANTON AARGAU
GEMEINDE UERKHEIM AHI Waldgraben EWG Uerkheim
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DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung Wald Sektion Waldeitialtung
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Kartenherstellung Aarau. 14.10.2021. MOPI
Stand 14.10^021
Beilage 2
Format: A4
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Erweiterung Altholzinsel Waldgraben
A 1595 \s^
Altholzinsel Waldgraben
599
Übriges Waldareal ] Parzelle
w 1
598 .
597
Gemeindegrenzen
589 Ort und Datum:
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der/die Kreisförster*in:
583 !426=
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Meter
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Quellen: Bundesamt für Landestopografie. Abteilung Wald des Kantons Aargau
Massstab: i:5'000
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