Gestaltungsplan In der Rüti

Piano d'utilizzazione speciale · Berikon

Documento

Numero
16.69
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Berikon
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
BVU
Adottato
25 apr 2023
In vigore dal
25 apr 2023

Carta

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Testo

SNP-4062-2023-E.pdf

Gemeinde Berikon

Kanton Aargau böpail iemeni; Sau, V■fiirMGiir ufid ’.'iTiivOil T,bföjsi-ng Rai:mc;(,tw:ckiiK:g

Gestaltungsplan «In der Rüti» gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften Weitere verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans: Situationsplan 1:500, Teilbereich Berikon

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Reproduziert mit Bewilligung ©swisstopo (JA140142)

Mitwirkung vom:

25. Februar 2019

Vorprüfungsbericht vom:

9.Januar 2020

Öffentliche Auflage vom:

23. März 2020

bis:

26. März 2019

bis:

24. April 2020

Beschlossen vom Gemeinderat am:?!?. D£2. 2022 ! Der Gemeindeammann: D^?Gemeinde/;hreiberir\:

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■ Genehmigung:

Genehmigung durch den Vorsteher des Departements Bau, Verkehr und Umwelt

Genehmigungsdatum Aarau,den

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Abteilung Raumentwicklung BVU Bauherrschaft: Bachpark AG

Proj. Nr.

Raumplaner: Metron Raumentwicklung AG

Datum

Architekten: b.ark architekten GmbH

Rev. Dat.

Landschaftsarchitekten: iten Landschaftsarchitekten GmbH

Bearbeitung

Verkehrsplaner: Metron Verkehrsplanung AG f:\daten\m4\15-078-00\04_ber\snv\snv_berikon_221006.docx

P2etron

Stahlrain z Postfach

5201 Brugg Schweiz

[email protected] www.metron.ch

T+41 56 4609111 F +41 56 460 91 00

14-15-078-00 21.03.2018 06.10.2022 BGL/THR

2 Gemeinde Berikon | Gestaltungsplan «In der Rüti»

Inhaltsverzeichnis Präambel

3

Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich und Bestandteile

Art. 1 Verhältnis zum übergeordneten Recht

Art. 2 Zweck und Ziele

Art. 3 Schematische Darstellung

Art. 4 3

3 3 3

4

Bebauung und Grundmasse Baubereich für oberirdische Bauten

Art. 5 Baubereiche für unterniveau- und unterirdische Bauten

Art. 6 Bereich für überdeckten Aussenraum

Art. 7 Anrechenbare Geschossfläche

Art. 8 Geschossigkeit und Gesamthöhe

Art. 9 Baubereich für Balkone

Art. 10 4

4 4 4 4 5 5

Gestaltungsvorschriften Gestaltung der Bauten

Art. 11 Gestaltung des Umgebungsbereichs

Art. 12 Bepflanzung

40 altri articoli

Art. 13 6

6 6 7

Erschliessung und Parkierung Hauptzugangsbereich Erschliessung

Art. 14 Ein-/ Ausfahrt Tiefgarage

Art. 15 Siedlungsinterne Wegverbindungen

Art. 16 Parkierung

Art. 17 Mobilitätskonzept

Art. 18 Veloabstellplätze

Art. 19 Wegrecht

Art. 20 7

7 7 7 7

8 8 9

Umwelt

9

Art. 21

Art. 22

Art. 23 tretron

Lärm I I Energie Entsorgung I

9 9 9

Qualitätssicherung und Etappierung

Art. 24 Qualitätssicherung

Art. 25 Etappierung

9 9 9

Schlussbestimmungen

Art. 26 Inkrafttreten, Änderungen

9

9

3

Gemeinde Berikon | Gestaltungsplan «In der Rüti»

Präambel Der Gemeinderat von Berikon erlässt gestützt auf § 25 Abs. 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen des Kantons Aargau vom 19. Januar 1993 (Bauge­ setz, BauG), den § 4 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Berikon vom 4. November 2015 die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften (SNV). 2 Die Gültigkeit des Gestaltungsplans «In der Rüti» in der Gemeinde Berikon bedingt die Gültigkeit des Gestaltungsplans «In der Rüti» in der Gemeinde Widen. Massgebliche Änderungen des Gestaltungsplans sind mit der Gemeinde Widen abzustimmen. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich und Bestandteile

Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans «In der Rüti» umfasst den im Situations­ plan bezeichneten, gemeindegrenzenübergreifenden Perimeter. Der Gestaltungsplan besteht aus den nachfolgenden Sondernutzungsvorschriften (SNV) und dem zugehörigen Situationsplan 1:500.

’ Der Planungsbericht dient als Erläuterung. Das Richtprojekt von bark architekten sowie iten landschaftsarchitekten gmbh (Richtprojekt Architektur & Umgebung vom 06. Juli 2017 - revidierte Fassung vom 3. Oktober 2022) dient als Beurteilungsgrundlage für die Neubauten und die Freiraumgestaltung und ist richtungsweisend bei der weiteren Pro­ jektierung bzw. bei der Auslegung der Sondernutzungsvorschriften beizuziehen.

Die Neubauten und die Freiräume müssen mindestens eine gleichwertige städtebauli­ che, gestalterische und ökologische Qualität aufweisen wie das Richtprojekt. 5 Abweichungen vom Richtprojekt sind möglich. Sie sind jedoch zu begründen und müs­ sen nachweislich zu einem besseren Gesamtergebnis beitragen.

Art. 2 Verhältnis zum übergeordneten Recht

Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmen, gelten die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) und der Bauzonenplan (BZP) der Gemeinde Berikon. Vorbehalten bleibt im Übrigen die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägigen Erlasse des Planungs-, Bau- und Umwelt­ rechts.

Art. 3 Zweck und Ziele

Der Gestaltungsplan schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umset­ zung der gestalterisch hochwertigen und nachhaltigen Überbauung im Gebiet «In der Rüti».

I22etron

4 Gemeinde Berikon | Gestaltungsplan «In der Rüti» 2

Mit dem Gestaltungsplan sind insbesondere folgende Ziele sicherzustellen: - Eine sehr gute Integration in das Orts- und Landschaftsbild und eine hohe ar­ chitektonische Qualität.

- Die Schaffung einer hohen Wohn- und Aufenthaltsqualität. - Die Schaffung einer hohen Aussenraumqualität und die Integration des Pflan­ zerbachs in die Umgebungsgestaltung.

Art. 4 -

Einen guten Umgang mit der von der Bellikonerstrasse ausgehenden Lärmbe­ lastung.

-

Einen haushälterischen Umgang mit dem Boden.

Schematische Darstellung

Bei den im Situationsplan mit "Lage schematisch" bezeichneten Elementen besteht zugunsten der weiteren Projektierung ein Handlungsspielraum bei der definitiven Set­ zung und Abmessung des Standorts.

Bebauung und Grundmasse

Art. 5 Baubereich für oberirdische Bauten

Oberirdische Bauten dürfen nur innerhalb des Baubereichs für oberirdische Bauten C erstellt werden. 2

Der Baubereich für oberirdische Bauten C dient primär der Wohnnutzung.

3 Im Baubereich für oberirdische Bauten C ist ein Gemeinschaftsraum mit einer Mindest­ grösse von 40 m^ zu erstellen. Der Gemeinschaftsraum hat im östlichen Teil des Bau­

bereichs für oberirdische Bauten respektive im Nahbereich zur Bellikonerstrasse zu lie­ gen. Ausserhalb der Baubereiche für oberirdische Bauten sind Elemente der Freiraumge­ staltung und Kleinbauten (z.B. Veloabstellplätze, Erschliessungsanlagen, Paketdepots und dergleichen) zulässig. Die genauen Standorte werden im Rahmen des Baubewilli­ gungsverfahrens festgelegt. Die übergeordneten gesetzlichen Abstandvorschriften sind einzuhalten.

Art. 6 Baubereiche für Unterniveau- und unterirdische Bauten

Unterniveau- und unterirdische Bauten und Anlagen sind nur innerhalb des Baube­ reichs für Unterniveau- und unterirdische Bauten und des Baubereichs für oberirdische Bauten C zulässig.

Art. 7 Bereich für überdeckten Aussenraum

(nicht relevant für Berikon - vgl. Sondernutzungsvorschriften für die Gemeinde Widen)

Art. 8 Anrechenbare Geschossfläche

Die gesamthaft maximal zulässige anrechenbare Geschossfläche (aGF) für alle Bau­ bereiche für oberirdische Bauten zusammen beträgt 6'100 m^. Dieses maximale Mass

darf nicht überschritten werden und ist mit der Gemeinde Widen abzustimmen.

!22etron

5 Gemeinde Berikon | Gestaltungsplan «In der Rüti»

2 Die minimal sowie maximal zulässig aGF für den Baubereich für oberirdische Bauten C ist mit der Gemeinde Widen abzustimmen und wird wie folgt festgesetzt: Baubereich für oberirdische Bauten

min. zulässige aGF [m2]

max. zulässige aGF [m2]

C*

1'400

1'555

* Gemäss Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Berikon (§ 24 Abs. 1 BNO) wird das Attikageschoss nicht zur aGF gerechnet. Folglich sind die entsprechenden Attika-Flächen, welche in der Gemeinde Berikon liegen, in der max. aGF auch nicht enthalten.

Die maximale zulässige aGF gemäss § 8 Abs. 2 SNV enthält einen Spielraum gegenüber dem Richtprojekt, der in Abstimmung mit den Baubereichen für oberirdische Bauten in der Gemeinde Widen aber nicht vollumfänglich ausge­

nutzt werden darf / kann. Eine vollständige Nutzung der maximal zulässigen aGF im Baubereich für oberirdische Bauten C erfolgt auf Kosten eines ande­ ren Baubereichs für oberirdische Bauten. In der ersten Etappe (Baubereiche A, B und C) dürfen maximal 2/3 des zusätz­ lichen Spielraumes an aGF (also 130 m^ von total 190 m^) genutzt werden.

Art. 9 Geschossigkeit und Gesamthöhe

’ Die maximal zulässige Geschosszahl wird wie folgt festgesetzt:

Baubereich für oberirdische Bauten

C

Geschosse

3 Vollgeschosse + Attikageschoss

2 Sämtliche Bauten (exkl. Dachaufbauten, Liftüberfahrten, Lüftungsanlagen und Anlagen zur Energiegewinnung) müssen unterhalb der nachfolgend definierten maximalen Hö­ henkote in Meter über Meer (m ü. M.) liegen. maximale Höhenkote [m ü. M.]

Baubereich für oberirdische Bauten

max. Dach

max. Erdgeschoss

C

570.65

557.85

Dachaufbauten oder technische Bauten wie Liftüberfahrten, Lüftungsanlagen, Anlagen zur Energiegewinnung etc. sind möglichst an einem Standort auf dem Dach zu konzent­ rieren.

Art. 10 Baubereich für Balkone

'' Balkone müssen, gestützt auf das Richtprojekt, innerhalb der im Situationsplan be­ zeichneten «Baubereiche für Balkone» angeordnet werden. Innerhalb dieser Bauberei­

che sind folgende Anforderungen hinsichtlich der Umsetzung zu erfüllen: - Ein Balkon darf dabei nicht breiter sein als zwei Drittel des zugehörigen Fassa­ denabschnitts. -

Der Baubereich für Balkone definiert die maximal zulässige Tiefe der Balkone sowie der vorspringenden Gebäudeteile und darf nicht überschritten werden.

Lnetron

6

Gemeinde Berikon | Gestaltungsplan «In der Rüti»

Gestaltungsvorschriften

Art. 11 Gestaltung der Bauten

Bauten, Anlagen, Umschwung und Terrainveränderungen sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen sowie landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung er­ reicht wird. 2 Die Materialisierung und Farbgebung der Neubauten ist auf den Charakter des Orts­ bildes abzustimmen. Das Konzept ist im Rahmen der Baubewilligung miteinzureichen. 3 Alle oberirdischen Bauten sind mit einem Flachdach zu gestalten. Diese sind, soweit sie nicht als begehbare Terrasse genutzt werden, in Anlehnung an SIA-Norm 312 öko­ logisch wertvoll zu begrünen, oder als Standort für die Energiegewinnung zu nutzen.

Art. 12 Gestaltung des Umgebungsbereichs

Der Umgebungsbereich steht für die Aussenraumgestaltung zur Verfügung, ist hin­ sichtlich der Gestaltung mit der Gemeinde Widen abzustimmen und gliedert sich in fol­ gende Bereiche: - Innenhof - Private Vorzone - Strassenraumgestaltung Bellikonerstrasse

2 Die Aussenraumbereiche haben nachfolgende Anforderungen zu erfüllen: Innenhof - Der Innenhof hat dem Aufenthalt, Spielen und der Erholung zu dienen und ist entsprechend den unterschiedlichen Ansprüchen der Bewohnerschaft zu ge­ stalten und zu bepflanzen. - Der Innenhof hat über den gesamten Gestaltungsplanperimeter eine Mindest­ grösse von 700 m^ zu umfassen. Davon müssen mindestens 200 m^ für einen Spielbereich genutzt werden. Private Vorzone - Die privaten Vorzonen sind mit einer durchlässigen Mischbepflanzung aus Ge­ hölzen und Stauden mit immergrünen Akzenten von anderen Bereichen ge­ trennt und dienen den Erdgeschosswohnungen als privater Grün- / Gartenbe­ reich.

Strassenraumgestaltung Bellikonerstrasse - Der Aussenraum entlang der Bellikonerstrasse hat dem Masterplan Freiraum Zentrum Mutschellen (vom 22.10.2021) und den Vorgaben zur «Grünen Zent­ rumsachse» zu entsprechen. Er ist mit einer Baumreihe zu gestalten. Wo mög­ lich ist zwischen den Bäumen eine Bepflanzung (z.B. Stauden) anzulegen. 3 Fusswege, Spielgeräte, Sitzbänke und dgl. sind in ihrer Ausführung, Materialisierung und Farbe gut in die Aussenraumgestaltung zu integrieren.

Das Mass der Aussenbeleuchtung hat ihrem Zweck zu entsprechen und ist - wo nicht zwingend erforderlich - zurückhaltend einzusetzen. Beleuchtungen direkt in den Natur­ raum sind zu vermeiden.

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1 Gemeinde Berikon | Gestaltungsplan «In der Rüti»

Art. 13 Bepflanzung

Für Baumpflanzungen muss eine angemessene Baumgrube bzw. bei unterirdischen Bauten eine ausreichende Überdeckung zur Verfügung gestellt werden. Der Nachweis für die ausreichende Überdeckung ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu erbringen.

2 Die Bepflanzung hat § 12 Abs. 2 SNV sowie den Zielen gemäss § 3 Abs. 2 SNV zu entsprechen. Erschliessung und Parkierung

Art. 14 Hauptzugangsbereich Erschliessung

Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt im Endzustand über die Kess­ lern mattstrasse sowie der Dorngasse.

Art. 15 Ein-/ Ausfahrt Tiefgarage

Die Zufahrt zur unterirdischen Tiefgarage erfolgt an der im Situationsplan gekennzeich­ neten Stelle.

Art. 16 Siedlungsinterne Wegverbindungen

Die Führung der «siedlungsinternen Wegverbindungen» respektive der Notzufahrt erfolgt in Abstimmung mit der Gemeinde Widen. 2 Die im Situationsplan dargestellte «öffentliche Wegverbindung» (Fortsetzung der In der Rüti Strasse) hat einen öffentlichen Charakter (vgl. § 20 SNV). Sie ist attraktiv und zweckmässig zu gestalten. Die Befahrbarkeit für Notfallfahrzeuge und Müllabfuhr ist si­ cherzustellen. Die Durchfahrt für Privatfahrzeuge ist (bspw. mittels Poller) zu unterbin­ den.

Art. 17 Parkierung

Abstellplätze für Personenwagen sind grundsätzlich im Baubereich für unterniveauund unterirdische Bauten anzuordnen. An den im Situationsplan bezeichneten Berei­ chen dürfen, in Abstimmung mit der Gemeinde Widen, einzig oberirdische Abstellplätze für Besucher erstellt werden. 2 Die Anzahl Parkplätze für die Wohnnutzung ist mit der Gemeinde Widen abzustimmen und darf über das gesamte Gestaltungsplanareal den Richtwert gemäss VSS-Norm SN 40 281 «Parkieren; Angebot an Parkfeldern für Personenwagen» nicht übersteigen. Für Motorräder sind zusätzlich 10% der für Personenwagen berechneten Anzahl an Parkplätzen zu erstellen.

3 Bei den unterirdischen Abstellplätzen (Autos und Motorräder) sind technische Voraus­ setzungen zur Nachrüstung mit Ladestationen für Elektrofahrzeuge zu schaffen. Soweit wirtschaftlich und technisch sinnvoll bzw. machbar, sind dieselben Voraussetzungen auch für oberirdische Abstellplätze zu schaffen.

Luetron

8 Gemeinde Berikon | Gestaltungsplan «In der Rüti»

Art. 18 Mobilitätskonzept

■■ Abminderungen der Parkfelderanzahl sind gestützt auf VSS-Norm SN 40 281 «Parkie­ ren; Angebot an Parkfeldern für Personenwagen», Ziffer 9.4 und in Abstimmung mit der Gemeinde Widen zulässig, sofern der reduzierte Bedarf über ein Mobilitätskonzept nachgewiesen wird.

2 Mit einem Mobilitätskonzept ist bei Abminderung der Parkfelderanzahl für den gesam­ ten Perimeter aufzuzeigen, wie die Mobilität aller Nutzungsgruppen mit dem öffentlichem Verkehr, dem Fuss- und Radverkehr sowie einem effizienten Einsatz des Motorfahr­ zeugs im Sinne der verkehrlichen Zielsetzungen der Sondernutzungsplanung in Bezug zu ihrem räumlichen Umfeld zu bewältigen ist. 3 Im Mobilitätskonzept werden insbesondere die zu erreichenden Ziele, die maximal zu­ lässige Parkfelderanzahl für den Motorisierten Individualverkehr (MIV) und die Mini­ malanforderungen an die Abstellplätze für den Radverkehr definiert. '* Im Mobilitätskonzept zu prüfen sind insbesondere die nachstehenden Massnahmen: - bedarfsgerechtes Carsharing-Angebot - Informationen und Anreize zum Benützen des öffentlichen Verkehrs und des Fuss- und Radverkehrs - Monitoring/Controlling - Massnahmen, sofern Ziele nicht erreicht werden; Zuständigkeiten

® Die zum Erreichen der Ziele erforderlichen Massnahmen sind umzusetzen. Das Mobi­ litätskonzept ist Gegenstand der Überprüfung im Baubewilligungsverfahren. ® Die Verpflichtung zum Monitoring/Controlling ist vor Baubeginn als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken zu lassen. Zeigt das Monitoring/Controlling wiederholt auf, dass die anvisierten Ziele nicht erreicht wurden, kann der Gemeinderat in Abstimmung mit der Gemeinde Widen verlangen, dass bestehende Massnahmen verschärft und weitere Massnahmen auf ihre Zweck­ mässigkeit hin geprüft und bei Eignung umgesetzt werden. Alternativ ist der fehlende Parkplatzbestand real nachzuweisen. Die Parkplatz-Ersatzabgabe für die, gestützt auf das Mobilitätskonzept nicht erstellten Parkplätze, wird erlassen. Der Gemeinderat kann in Abstimmung mit der Gemeinde Widen davon Abweichungen bewilligen.

Art. 19 Veloabstellplätze

Die Anzahl sowie die Gestaltung der Veloabstellplätze richtet sich nach der SN 40 065 sowie der SN 40 066 und ist mit der Gemeinde Widen abzustimmen. 2 Oberirdische Veloabstellplätze müssen nahe bei den Hauseingängen angeordnet wer­ den.

3 Soweit wirtschaftlich und technisch sinnvoll bzw. machbar, sind bei den Abstellplätzen technische Voraussetzungen zur Nachrüstung mit Ladestationen für Elektrofahrzeuge zu schaffen.

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9 Gemeinde Berikon | Gestaltungsplan «In der Rüti»

Art. 20 Wegrecht

Die öffentliche Fusswegverbindung (Verlängerung der In der Rüti Strasse) ist dauernd und unentgeltlich für Fussgänger und Veloverkehr freizuhalten und mittels Grunddienst­ barkeit zu sichern. Der Dienstbarkeitsvertrag (Wegrecht zugunsten der Gemeinde) ist mit dem ersten Baugesuch einzureichen.

Umwelt

Art. 21 Lärm

Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist der Nachweis (Lärmgutachten) zur Ein­ haltung der Anforderungen von Art. 31 LSV zu erbringen.

Art. 22 Energie

Neubauten haben eine effiziente und ökologisch ausgerichtete Energieversorgung auf­ zuweisen. Sie sind so zu erstellen, dass sie; - im Rahmen des Baugesuchs mindestens den Anforderungen des MINERGIE®Standards entsprechen. Ein Label oder eine Zertifizierung muss hierbei nicht nachgewiesen werden, ein hoher Anteil von erneuerbaren Energiequellen angestrebt wird. Photovolta­ ikanlagen sowie Erdsonden sind zu bevorzugen.

Art. 23 Entsorgung

Die Infrastrukturanlagen für die Entsorgung von Abfällen sind an dem im Situationsplan angegeben Standort zu erstellen. Qualitätssicherung und Etappierung

Art. 24 Qualitätssicherung

Der Gemeinderat Berikon kann zur Sicherung der Zielsetzungen des Gestaltungsplans im Rahmen des Baugesuchs ein Fachgutachten einer unabhängigen Fachperson auf Kosten der Bauherrschaft einholen. Die Fachperson wird nach Anhörung des Gesuch­ stellers durch die Gemeinden Berikon und Widen bestimmt.

Art. 25 Etappierung

Der Gestaltungsplan kann in Etappen realisiert werden.

2 Die Baute im Baubereich für oberirdische Bauten C ist als erste Etappe gemeinsam mit den Bauten in den Baubereichen für oberirdische Bauten A und B (Widen) zu realisieren. 3 Jede Etappe muss das für einen Gestaltungsplan verlangte bessere Ergebnis errei­ chen. Schlussbestimmungen

Art. 26 Inkrafttreten, Änderungen

Der Gestaltungsplan mit den dazugehörigen Sondernutzungsvorschriften tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft.

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10 Gemeinde Berikon | Gestaltungsplan «In der Rüti»

2 Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Ge­ staltungsplans.

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Genehmigung

SV

KANTON AARGAU .

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

JFRA/aprv

Datum Genehmigung: 25.04.2023

Versand:

2 7, April 2023

Geschäfts-Nr. BVUARE.16.69 Gemeinde Berikon; Gestaltungsplan "In der Rüti"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Ab­ teilung Raumentwicklung

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Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren

1.1 Verfahrensdaten

Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

9.Januar 2020 25. Februar 2019 bis 26. März 2019 23. März 2020 bis 21. April 2020 12. Dezember 2022 20.Januar 2023 15. Februar 2023

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt.

1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau. Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 4. November 2015 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick

3.1 Vorlage Das rund 0,6 ha grosse und Gemeindegrenzen übergreifende Planungsgebiet "In der Rüti" von Berikon und Widen liegt in der Wohnzone 3 ohne überlagerte Gestaltungsplanpflicht. Die Teilfläche in der Gemeinde Berikon umfasst rund 0,1 ha. Das Areal liegt zentral an der Hauptverkehrsachse zum Mutschellenknoten. Dementsprechend gut erschlossen ist es sowohl mit den öffentlichen Verkehrs­ mitteln (öV) als auch mit dem motorisierten Individualverkehr (MIV). Mit dem Gestaltungsplan wollen

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die Gemeinden sowie die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer die grossen Potenziale des Gebiets nutzen und optimal auf die Herausforderungen reagieren. Entstehen soll ein Quartier, das den Standort Berikon-Widen weiter stärkt. Mit dem Gestaltungsplan sollen die planerischen Rahmenbedingungen für die Umsetzung der gestal­ terisch hochwertigen und nachhaltigen Überbauung festgelegt werden. Insbesondere soll eine sehr gute Integration in das Orts- und Landschaftsbild und eine hohe architektonische Qualität, eine hohe Wohn- und Aufenthaltsqualität, eine hohe Aussenraumqualität und die Integration des Pflanzerbachs in die Umgebungsgestaltung, ein guter Umgang, mit der Lärmbelastung entlang der Bellikerstrasse sowie ein haushälterischer Umgang mit dem Boden erreicht werden (§ 3 Sondernutzungsvorschriften [SNV]).

3.2 Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Berikon am 12. Dezember 2022 beschlossenen Vorlage; . Gestaltungsplan "In der Rüti" bestehend aus; • Situation 1;500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 6. Oktober 2022 er­ läutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]).

3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 9. Januar 2020 mit Vorbehalten abgeschlossen worden. Im Pla­ nungsbericht (Kapitel 1.6) wird dokumentiert, wie die Gemeinde die Vorbehalte in der Planungsvor­ lage umgesetzt hat. Die Anpassungen sind aus fachlicher Sicht sachgerecht.

Die Gemeinde hat nach der öffentlichen Auflage verschiedene Änderungen vorgenommen (Protokol­ lauszug vom 12. Dezember 2022). Die Änderungen liegen in der Kompetenz der Planungsbehörde und betreffen keine übergeordneten Interessen.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung

4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG.

4.2 Verfahrenskoordination Der Planungsperimeter des Gestaltungsplans "In der Rüti" umfasst Flächen der Gemeinden Widen und Berikon. Der nördliche Bereich liegt in der Gemeinde Widen, der südliche Teilbereich liegt auf dem Gemeindegebiet von Berikon. Die Gültigkeit der einen SNV wird von der Gültigkeit der SNV der anderen Gemeinde abhängig gemacht (Präambel zur SNV). Mit dem vorliegenden Gestaltungsplan werden nur diejenigen Festlegungen genehmigt, die das Gemeindegebiet von Berikon betreffen.

2 von 9

Der vorliegende Sondernutzungsplan sowie der Sondernutzungsplan (Gestaltungsplan "In der Rüti") der Gemeinde Widen sind materiell und formell aufeinander abgestimmt. Die Voraussetzungen sind erfüllt, um beide Vorlagen koordiniert zu genehmigen.

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt beschliesst daher den vorliegenden Sondernutzungsplan'sowie den Sondernutzungsplan (Gestaltungsplan "In der Rüti") der Gemeinde Widen koordiniert und publiziert die Genehmigungen gleichzeitig. 4.3 Raumplanerische Beurteilung

Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung ab­ zustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemasse Nutzungs­ art nicht übermässig beeinträchtigt wird. Weichen Festlegungen des Gestaltungsplans vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinde­ rat in einer qualifizierten Stellungnahme das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergeb­ nis nachzuweisen. Die Stellungnahme liegt vor und wurde mit der abschliessend vorgeprüften Ge­ staltungsplanvorlage öffentlich aufgelegt. 4.3.1 Siedlungsentwicklung nach innen Schlüsselgebiet nach S 1.2

Gemäss Richtplankapitel S i.2, Planungsanweisung 2.1, sind die Gemeinden gehalten, aufzuzeigen,

wie mit den kommunalen Planungsinstrumenten die behördenverbindlichen Entwicklungsziele ge­ währleistet werden. Da vorliegend eine namhafte Wohnzonen-Reserve aktiviert wird (sogenanntes Schlüsselgebiet), ist im Planungsbericht darzulegen, welcher Entwicklungsbeitrag dieser Fläche seitens Gemeinde beige­ messen wird. Gemäss Raurnkonzept sind die Wohn- und Mischzonenreserven - über alles gesehen - mit 90 Einwohnerinnen und Einwohner pro Hektare (E/ha) zu entwickeln. Gemäss Planungsbericht (Kapitel 2.5) wird je nach Berechnungsmethode von einer Dichte über das ganze Areal von 130 bis 180 E/ha ausgegangen. Dies entspricht einer Ausnützungsziffer (AZ) von rund 0.9. Die mögliche Ausnützung ist damit deutlich höher als die Maximalvorgabe gemäss der Bau- und Nutzungsordnung (BNO). . •

Die Planungsbehörde hat sich bereits in einer frühen Phase mit den Nutzungsdichten auseinander­ gesetzt und dazu ein Fachgutachten erstellen lassen. Gestützt auf diese spezifische Auseinanderset­ zung beurteilt die Planungsbehörde diese Erhöhung der Ausnützung als gerechtfertigt und begründet dies insbesondere mit der Lage im Dorf und zu den Haltestellen des öV sowie den ausgewiesenen städtebaulichen Qualitäten. Der Entscheid, mit dem vorliegenden Gestaltungsplanverfahren ohne vorgängige Teiländerung des Nutzungsplans fortzufahren, liegt im Ermessen der Planungsbehörde. Die Festlegungen im vorliegenden Gestaltungsplan tragen massgeblich zur gewünschten Entwick­ lung bei. 4.3.2 Siedlungsqualität

Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern. Als Grundlage für den Gestaltungsplan wurde ein Richtprojekt zur Überbauung sowie ein Aussen­ raumkonzept erarbeitet. Das Richtprojekt (Architektur und Umgebung) vom 3. Oktober 2022 dient als Beurteilungsgrundlage für die Neubauten und die Freiraumgestaltung und ist richtungsweisend bei der weiteren Projektierung und Auslegung der SNV (§ 1 Abs. 3 SNV).

3 von 9

Mit dem Gestaltungsplan sind gemäss § 3 Abs. 2 SNV insbesondere folgende Ziele sicherzustellen: • Eine sehr gute Integration in das Orts- und Landschaftsbild und eine hohe architektonische Quali­ tät • Die Schaffung einer hohen Wohn- und Aufenthaltsqualität • Die Schaffung einer hohen Aussenraumqualität und die Integration des Pflanzerbachs in die Um­ gebungsgestaltung • Ein guter Umgang mit der von der Bellikerstrasse ausgehenden Lärmbelastung ,

Ortsbild und Städtebau Im direkten Umfeld des Planungsperimeters finden sich mit den Siedlungen "Schachenfeld", "Kellerä­ cker" und "Lehnisweid" Wohnüberbauungen grösseren Massstabs und jeweils eigenständiger Struk­ tur. Zwischen Dorngasse und Pflanzerbach besteht heute ein keilförmiger Bereich mit kleineren Ein­ familienhäusern, der bis an die Bellikerstrasse heranreicht. Den öffentlichen Bauten Bibliothek, Kir­ che und Alterszentrum Burkersmatt auf der anderen Seite der Bellikerstrasse fehlt gemäss Pla­ nungsbericht (Kapitel 2.1.1) ein angemessenes Gegenüber.

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Die Gemeinde hat verschiedene Bebauungsvarianten geprüft (Planungsbericht, Kapitel 2.1.2). Das ausgewählte Richtprojekt wurde ausgehend von der Bellikerstrasse her entwickelt. Die Struktur zeigt zueinander orthogonal gesetzte Baukörper, die über die Stellung und volumetrische Versätze auf die unregelmässige Parzellenform reagieren. Gleichzeitig wird durch die Orthogonalität die Lesbarkeit als zusammengehörige, individuelle Bebauung gestärkt. Eine Eigenschaft, die Siedlungen wie das angrenzende Schachenfeld ebenfalls aufweisen (Planungsbericht, Kapitel 2.1.3). Die Staffelung der Baukörper dient der Brechung der Volumina, womit auf die eher kleinteilige Bebauung im direkten Umfeld reagiert wird. Das Überbauungskonzept ist hinsichtlich städtebaulicher Anforderungen über­ zeugend. Freiraum, Strassenraum und Erholungsraum

Grössere Überbauungen in Widen und Berikon verfügen mehrheitlich über Aussenräume mit gross­ zügigen Grünflächen. Die geplante Überbauung übernimmt dies ebenfalls. Die gesamte Umgebungs­ gestaltung wird in zwei Teilbereiche unterteilt; den Umgebungsbereich sowie dessen Teilräume mit unterschiedlicher Nutzungsausrichtung und Grad an Öffentlichkeit inklusive dem überdeckten Aus­ senraum (Gemeinde Widen) sowie dem Bachbereich des Pflanzerbachs (Gemeinde Widen), der als zentrales Element den natürlichen Charakter der Gesamtumgebung unterstreicht, sich positiv auf das Lokalklima auswirkt und zur Steigerung der Äufenthaltsqualität im Areal beiträgt (wichtige Mass­ nahme im Sinne der hitzeangepassten Siedlungsentwicklung).

Das Richtprojekt zum Aussenraum wurde sorgfältig erarbeitet und weist gute Elemente/Strukturen sowie insgesamt hohe Qualitäten aus. Die Umsetzungen der massgebenden Aspekte in den Gestal­ tungsplan sind minimal, jedoch im Grundsatz zweckmässig. Details zur Ausgestaltung, zu den Mate­ rialien und zur Bepflanzung sind im Planungsbericht (Kapitel 2.2) detailliert umschrieben. Strassenraum Bellikerstrasse

Der regionale Sachplan "Zentrurnsentwicklung Mutschellen" (rSP) regelt überkommunale Sachberei­ che der räumlichen Entwicklung. Der Planungsperimeter "In der Rüti" ist weitgehend dem "Aussen­ raum Zentrum" zugewiesen (Planungsbericht, Kapitel 1.5.4). Dieser Bereich wird im Bauzonenplan mit dem Bereich "Strassenraumgestaltung Bellikerstrasse" überlagert (§ 6 Abs. 3 ff. BNO). Für die- . ses Gebiet entlang der Bellikerstrasse wird eine einheitliche und attraktive Gestaltung des Aussen­ raums entlang der Hauptachsen angestrebt.

Im Zusammenhang des rSP wurde ein Masterplan Freiraum erarbeitet und im Dezember 2021 von ■ den drei Gemeinden Widen, Berikon und Rudolfstetten-Friedlisberg verabschiedet. Dieser Master­ plan legt die Grundsätze für die gemeindeübergreifende Abstimmung und Gestaltung, attraktiver und

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hochwertiger Freiräume im "Bebauungsperimeter Zentrum" und "Aussenraum Zentrum" gemäss rSP fest. Die wichtigsten Gestaltungselemente werden im Situationsplan festgelegt.

Die privaten Vorzonen kommen teilweise im gesetzlich vorgegebenen Abstand zum Strassenmark (Kesslernmattstrasse) zu liegen. Gemäss den Festlegungen im Gestaltungsplan sind innerhalb der privaten Vorzone im Bereich des Strassenabstands keine betriebsnotwendigen Bauten und Anlagen konkret verortet beziehungsweise festgelegt. Die Zulässigkeit von Kleinbauten (gemäss § 5 Abs. 4 SNV) innerhalb des gesetzlichen Strassenabstands richtet sich nach den einschlägigen Ausnahme­ bestimmungen. Qualitätssicherung

Das Richtprojekt Bebauung und Umgebung ist im Grundsatz überzeugend und weist insgesamt gute Qualitäten auf. Nebst den grundeigentümerverbindlichen Festlegungen der massgebenden qualitati­ ven Aspekte des Richtprojekts im Gestaltungsplan, ist der Umsetzung im nachgelagerten Verfahren ebenso grosse Beachtung zu schenken. Im Planungsbericht (Kapitel 3.1.6) wird aufgezeigt, wie die beiden Gemeinden die Zielsetzungen und Qualitäten der Festlegungen im Gestaltungsplan umset­ zen.

Etappierung Aufgrund der Eigentumsverhältnisse ist die Überbauung des Areals in Etappen zulässig (§ 25 Abs. 1 SNV).

Besseres Ergebnis

Es liegt eine differenzierte und fachlich fundierte Beurteilung beziehungsweise Stellungnahme ge­ mäss § 8 Abs. 3 Bauverordnung (BauV) vor. Insgesamt wird der Planungsvorlage eine sorgfältige Herleitung und Erarbeitung attestiert. In der Stellungnahme wurden verschiedene Festlegungen kri­ tisch beurteilt. Die Gemeinde hat sich mit den Empfehlungen auseinandergesetzt. Die abschlies-' sende Beurteilung liegt im Ermessen der Gemeinde. Die Beurteilung des siedlungs- und landschafts­ gestalterisch besseren Ergebnisses wird aus fachlicher Sicht im Grundsatz gestützt.

4.3.3 Erschliessung und Sichtzonen Die Erschliessung des Planungsperimeters für den MIV erfolgt rückwärtig über das kommunale Strassennetz. Das Verkehrsregime auf den umliegenden Strassen wird neu organisiert. Das Ge­ samtverkehrskonzept (Planungsbericht Kapitel 2.3) begründet die geplanten Massnahmen wie Ein­ bahnregime, Durchfahrtsbeschränkungen etc. Die Baubereiche A, B und C (1. Etappe) werden über die bestehende und genügend ausgebaute kesslernmattstrasse an die Bellikerstrasse erschlossen. Die festgelegten Sichtzonen bei der Ausfahrt der Tiefgarage sind sachgerecht.

4.3.4 Abstimmung von Siedlung und Verkehr Gemäss der kantonalen Mobilitäts- und Raumentwicklungsstrategie ist das Siedlungsgebiet primär an Standorten zu entwickeln, an denen die Voraussetzungen für eine Bewältigung des Mobilitätsbe­ darfs mit anderen Verkehrsmitteln als dem MIV günstig sind.

Das Planungsareal liegt in der öV-Güteklasse C. Die Einkaufsmöglichkeiten am Mutschellen liegen 200 bis 300 m entfernt. Die Erschliessung für den Fuss- und Veloverkehr entlang der Kantonsstrasse K 411 wird mit dem Strassenbauprojekt verbessert.

ÖV-Anblndung Die Nähe zur Bahnhaltestelle Berikon-Widen sowie die nahegelegenen Bushaltestellen "Widen, Burkerfsmatt" (in Richtung Baden) und "Berikon, Kesslernmatt" (in Richtung Berikon) sorgen für eine gute öV-Anbindung (öV-Güteklassä C).

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Fuss- und Veloverkehr Das Richtprojekt weist eine gute Durchwegung für den Fuss- und Veloverkehr auf. Die. Anbindung der angrenzenden Quartiere sowie der Bushaltestellen ist gut. Die Festlegungen zu den Veloabstell­ plätzen sind sachgerecht.

Mobilitätsmanagement (MM) und Parkierung Das MM ist Teil der kantonalen Gesamtverkehrsstrategie. Das MM kann eine nachhaltige und den standortspezifischen Rahmenbedingungen Rechnung tragende Mobilität ermöglichen. § 17 SNV begrenzt die Anzahl Parkfelder nach oben beziehungsweise auf den Richtwert gemäss der einschlägigen Norm des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) 40281. Dies ist sachgerecht. Eine weitergehende Abminderung der Anzahl Parkfeider ist bei ausge­ wiesenem reduziertem Bedarf und in Abstimmung mit der Nachbargemeinde sowie gestützt auf ein Mobilitätskohzept zulässig (§ 18 SNV).

Mobilitätskonzept rSP Gestützt auf den rSP wurde von den drei Gemeinden um den Mutschellenknoten ein Mobilitätskon­ zepterarbeitet und im Dezember 2021 als behördenverbindliche Grundlage verbschiedet. Der vorlie­ gende Gestaltungsplan liegt im "Bebauungsperimeter Zentrum" und "Aussenraum Zentrum" gemäss

rSP. Im Planungsbericht (Kapitel 1.5.7) wird dargelegt, mit welchen Festlegungen im Gestaltungsplan den Zielen des Mobilitätskonzepts des rSP entsprochen wird.

Betriebs- und Gestaltungskonzept (BGK) K 411 Das Entwicklungsareal grenzt an die K 411, für die ein BGK erarbeitet wurde. Die im BGK bezie­ hungsweise im Vorprojekt definierten Massnahmen an der Bellikerstrasse bedingen keine Anpassun­ gen des Richtprojekts (Planungsbericht, Kapitel 1.5.5). So ist die im Vorprojekt vorgesehene Verbrei­ terung des Strassenquerschnitts bei den Festlegungen im Gestaltungsplan bereits berücksichtigt worden (Abbildung 4). Die geplante Verbreiterung der K 411 wird zu Lasten der Grünflächen gehen (Übergangsbereich / Mischpflanzungen aus Gehölzen und Stauden), ohne jedoch die schematisch festgelegten Standorte der Baumpflanzungen zu tangieren. Die Baubereiche halten gegenüber dem heutigen Strassenmark einen Abstand von 6 m ein. Die Setzung der Bauten ist mit der Strassen­ raumgestaltung abgestimmt. 4.3,5 Weitere materielle Hinweise

Hochwassergefahren Innerhalb des Gestaltungsplanperimeters besteht keine Hochwassergefährdung / kein Schutzdefizit. Für das Gebiet besteht eine Restgefährdung bei einem Extremereignis. In Bezug auf die Hochwas­ sergefährdung sind keine Massnahmen erforderlich.

Entwässerung Im Bereich des Gestaltungsplans liegen private und öffentliche Sammelleitungen (Schmutz- und Sauberwasser). Hinweis für die nachqelaqerten Verfahren

Eine allfällige Umlegung der erwähnten Sammelleitungen bedarf einer kantonalen Genehmigung. Das Gebiet ist im Teil-Trennsystem zu entwässern (1. Priorität: Versickerung Dachwasser / 2. Priori­ tät: Einleitung Dachwasser in Vorfluter beziehungsweise Sauberwasserleitung).

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Lärm

Das Gestaltungsplangebiet gilt als erschlossen. Somit muss erst im Rahmen des Baubewilligungs­ verfahrens der Nachweis erbracht werden, dass die Anforderungen von Art. 31 Lärmschutz-Verord­ nung (LSV) eingehalten werden. Gemäss Art. 31 LSV dürfen Neubauten mit lärmempfindlichen Räu­ men nur bewilligt werden, wenn die Immissionsgrenzwerte (IGW) eingehalten werden. Können die IGW durch Massnahmen nach Art. 31 Abs. 1 LSV nicht eingehalten werden, so darf die Baubewilli­ gung nur erteilt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde zustimmt (Art. 31 Abs. 2 LSV). . Hinweis für die nachgelagerten Verfahren

Der Lärmnachweis der Metron Verkehrsplanung AG, Brugg vom 21. September 2016 zeigt, dass die massgebenden IGW der Empfindlichkeitsstufe (ES) II im Baufeld C sowohl strassenseitig, wie auch auf den Seitenfassaden nicht eingehalten sind. Somit wird davon ausgegangen, dass im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens eine kantonale Zustimmung nach Art. 31 Abs. 2 LSV nötig wird. Be­ züglich dieser kantonalen Zustimmung wird darauf hingewiesen, dass das überarbeitete Richtprojekt (betreffend das Gebäude im Baubereich C) womöglich nicht sämtliche Kriterien erfüllt, unter welchen eine kantonale Zustimmung in Aussicht gestellt werden kann.

Die Kriterien, unter welchen eine kantonale Zustimmung in Aussicht gestellt werden kann, finden sich in der Vollzugshiife "Bauen in lärmbelasteten Gebieten", die auf unserer Website aufgeschaltet ist (www.aq.ch/umwelt > Umweltinformationen > Merkblätter und Vollzugshilfen > Lärmschutz).

Die geplante Einfahrt zur Tiefgarage, vor allem beim Haus C, wird als sehr kritisch betrachtet. Es sind dort mehrere lärmempfindliche Räume in unmittelbarer Nähe zur Einfahrt geplant. Im Sinne.der Vorsorge sind die Emissionen soweit zu beschränken, wie dies technisch und betrieblich möglich so­ wie wirtschaftlich tragbar ist. Zu den vorsorglichen emissionsbegrenzenden Massnahmen gehört auch ein optimaler Standort der lärmerzeugenden Anlage.

Archäologie Im Bereich des Gestaltungplanperimeters liegt die aktenkundige archäologische Fundstelle Nr. 61(A)4, die Bestattungen und/oder Siedlungsspuren aus der Mittelbronzezeit umfasst. Direkten den Perimeter grenzt zudem die aktenkundige archäologische Fundstelle Nr. 61(A)2, bei der es sich um eine jungsteinzeitliche Siedlungsstelle handelt. Etwas weiter südlich, bereits auf dem Gemeinde­ gebiet von Berikon, liegt die aktenkundige archäologische Fundstelle Nr. 42(A)2, für die Siedlungs­ spuren beziehungsweise Bestattungen von der Mittelsteinzeit bis in die Eisenzeit belegt sind. Auf­ grund dieser vielfältigen Ausgangslage ist es möglich, dass durch Bodeneingriffe bei der Umsetzung des Gestaltungsplans archäologische Hinterlassenschaften - auch derzeit noch unerkannte - beein­ trächtigt werden. Sie müssen vor ihrer unwiederbringlichen Zerstörung archäologisch untersucht und dokumentiert werden.

Es wird angemerkt, dass auch die Bepflanzung des Areals, unter anderem der Aushub von Baum­ gruben, archäologisch relevant und im Vorfeld mit der Kantonsarchäologie abzusprechen ist. Hinweis für die nachgelagerten Verfahren

Da sich der Kenntnisstand über die archäologischen Fundstellen stetig erweitert und die Fundstellen­ karte laufend aktualisiert wird, ist die Onlinekarte bei sämtlichen Schritten der Gestaltungsplanung zu konsultieren. 4.4 Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Die Gemeinde Berikon hat die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) in der allgemeinen Nutzungsplanung umgesetzt. Es gelten folglich die Bestimmungen von Teil 3 der BauV.

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Die Bestimmungen in den SNV sind sachgerecht.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss

1. Der Gestaltungsplan "In der Rüti", beschlossen vom Gemeinderat Berikon am 12. Dezember 2022, wird genehmigt. 2.

Di^ Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. '

1/^

Sftephan Attiger Regierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Bahnhofstrasse 69, 8965 Berikon-Dorf • Departement Bau, Verkehr und Umwelt

• Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung R'aumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU

• Abteilung Verkehr BVU • Abteilung Tiefbau BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau,

Laurenzenvorstadt 11, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aar­

gau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

3. ' Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent­

scheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu Verfassen, welche

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oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni

2000 (Anwaltsgesetz. BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist

a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.

•5.

Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­

lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­ hen werden.

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