Nutzungsverzicht Gräberenwald

Riserve forestali · Uezwil · Abrogato il 31 gen 2049

Documento

Numero
AV63
Tipo
Riserve forestali
Comune
Uezwil
Cantone
Argovia
Livello
Cantone
Approvato da
AW
Adottato
1 feb 1999
In vigore dal
1 feb 1999
Abrogato
31 gen 2049

Carta

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Testo

Hr-

Vereinbarung über den langfristigen Nutzungsverzicht im Wald

Zwischen dem Kanton Aargau, vertreten durch das Finanzdepartement, Abteilung Wald

und der

Ortsbürgergemeinde Uezwil, vertreten durch den Gemeinderat

wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche, gestützt auf Art. 18c NHG, § 40 Abs. 3 lit. c BauG und § 14a NLD (Beilage 1) und im Sinne des Naturschutzprogramms Wald, folgendes vereinbart:

1. Waldfläche (vergleiche PlanbeilageM 1: 5‘000, datiert vom 24.11.1998)

Gemeinde

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Bestandes- Lokalname Nrn.

Lfezwil Parz. 488

Teil 106;

Gräberenwald

Koord.

Baumarten

663 580/ ehern. Mittelwald 241 450/ Bu; Ei; Es; 570 Hbu; Ah; Ki; Li Fi; Fö

Alter (Jahre)

Status

Fläche (ha)

60 - 120 NkBW oder älter

1,37

0,33

107

Total Anteil am Waldeigentum

* Legende: NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss Richtplan)

1,70

3,0 %

2

2. Ziel

Auf der bezeichneten Waldfläche (Altholzinsel) sollen natürliche, von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes FIolz angewiesen sind.

3. Pflichten der Waldeigentümerin

3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in der bezeichneten Altholzinsel Gräberenwald auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume sind im Wald zu belassen.

3.2 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichnete Waldfläche. 3.3 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes.

4. Entscliädigniigspflicht des Kantons

Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für den in dieser Vereinbarung festgelegten Nut­ zungsverzicht eine Entschädigung. Diese wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf

festgelegt und umfasst den Kantons- sowie den Bundesbeitrag.

Die Auszahlung erfolgt nach Vertragsabschluss.

5. Rückforderung der Entschädigung Die Rückforderung der Entschädigung im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.

6. Dauer der Vereinbarung Die Vereinbarung tritt am 1. Februar 1999 in Kraft und gilt für die Dauer von 50 Jahren

3

7. Weitere Bestimmungen

7.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die ausgeschiedene Altholzinsel öffentlich-rechtlich geschützt wird.

7.2 Rechte Dritter werden durch diesen Vertrag nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzzieles Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.

7.3 Die Entschädigung für den Nutzungsverzicht ist in die Forstreserve einzulegen und darf nur im Rahmen der Bestimmungen über die Forstreserve verwendet werden. 7.4 Der beiliegende Plan M 1:5‘000, datiert vom 24.11.1998, ist verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.

Uezwil, den

5.

Ortsbürgergemeinde Uezwil Namens des Gemeinderates: Der Gemeindeammann:

Aarau, den 'f. Finanzdepartement Aargau Abteilung Wald Der Kantonsoberförster:

i

DjBif' Gemeindl

w

ihrgißefjH

Dr. H. Kasper

Beilagen: - Rechtsgrundlagen -PlanMl:5‘000

Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Waldeigentümerin - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald

Kopie an: Einwohnergemeinde Uezwil Gemeindefbrster

^9fi

4

Beilage 1 Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966 Art. 18 c

Schutz und Unterhalt der Biotope sollen wenn möglich aufgrund von Vereinbarungen mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern sowie durch angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung erreicht werden. 2 Grundeigentümer oder Bewirtschafter haben Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzzieles die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.

Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen, (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 §40

Zur Erfüllung dieser Aufgaben treffen Kanton und Gemeinden die erforderlichen Massnahmen, indem sie insbesondere a) Schutzzonen ausscheiden; b) Vorschriften oder Verfügungen über den Schutz, die Gestaltung und den Unterhalt von Schutzobjekten erlassen; c) Vereinbarungen über die Bewirtschaftung und die Erhaltung abschliessen; d) die Kosten für den Schutz, die Gestaltung und den Unterhalt von Schutzobjekten ganz oder teilweise übernehmen.

Dekret über den Natur- und Landschaftsschutz (NLD) vom 26. Februar 1985, Änderung vom 16. Januar 1996

§14a ' Durch das Finanz- oder das Baudepartement können in gegenseitiger Absprache Vereinbarungen über den langfristigen Nutzungsverzicht in Waldreservaten abgeschlossen werden. 2 Die Vereinbarungen werden in der Regel über einen Zeitraum von 50 Jahren abgeschlossen. Im übrigen gelten die Bestimmungen von § 14 Abs. 2 und 3 dieses Dekretes sinngemäss.

24.11.1998 Beilage zu Altholzinsel-Vertrag

1998

Gemeinde: Uezwil

Fläche: 1,70 ha

Altholzinsel: Gräberenwald

Eigentümerin: Ortsbürgergemeinde Uezwil 1:5'000 Altholzinsel:

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