Auenwaldreservat Schachen

Riserve forestali · Brugg · Abrogato il 30 nov 2053

Documento

Numero
AV190
Tipo
Riserve forestali
Comune
Brugg
Cantone
Argovia
Livello
Cantone
Approvato da
AW
Adottato
28 nov 2003
In vigore dal
1 dic 2003
Abrogato
30 nov 2053

Carta

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Testo

Ve^bc<c^ Nt- .4*30 Vereinbarung über das Auenwaldreservat im Umiker Schachen (N40) Zwischen der

Ortsbürgergemeinde Umiken, vertreten durch den Gemeinderat, und dem

Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Finanzdepartements. wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche, gestützt auf

• • • • • •

•

Art. 20 Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991

§§ 5 und 25 Waldgesetz des Kantons Aargau vom 1. Juli 1997 § 2 Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau vom 3. November 1998 und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald

Art. 42 Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (Auenschutzpark)

Art. 4 der Verordnung über den Schutz der Auen von nationaler Bedeutung vom

28. Oktober 1992 Auenentwicklungskonzept, Teilgebiet Wildegg-Brugg vom 31. Oktober 2000

das Folgende vereinbart:

1. Waldfläche (vgl. Planbeilage 1:10'000 vom 17. März 2003) Parz. Nr.

Lokalname

/ Umiken

223

Schachen

Umiken

222

Schachen

Umiken

404

Schachen

Villnachem

506

Schachen

Gemeinde

Koord.

Haupt-Baumarten

Alter

656 840/ 258 850 656 780/ 259 000 656 820/ 258 950 656 570/ 258 360

Buchen, Eschen, Ahorn Buchen, Eschen, Ahorn Buchen, Eschen, Ahorn, Eiche Buchen, Eschen, Ahorn, Weiden Eichen Föhren, Akazien, Pappeln

Status

Fläche

7Ö

Auen

0.95 ha

80

Auen

0.44 ha

80

Auen

0.09 ha

70

Auen

23.28 ha

(Jahre)

Total Waldeigentum der OBG = Anteil am Waldeigentum Legende: — Auen:

24.76 ha 43.26.ha 57.24 %

Auenschutz (gemäss kant. Richtplan)

Die bezeichnete Waldfläche ist Teil des im kantonalen Richtplan festgesetzten Auengebiets Brugg-Wildegg in den Gemeinden Brugg, Schinznach-Bad, Villnachem und Umiken (N40).

-2-

Der bisherige Pachtvertrag vom 1. Januar 1962 zwischen der OBG Umiken und der Baudirek­ tion des Kantons Aargau zu Gunsten der ETH Zürich bleibt bestehen. Alle Ansprüche auf Beiträge der Abteilung Wald, die bis anhin auf den erwähnten Vertrag abgestützt waren, erlö­ schen mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung. Die Abgeltung für den Nutzungsverzicht ist ab diesem Datum Gegenstand der vorliegenden Vereinbarung.

2. Ziele

Der bezeichnete Auenwald soll Teil einer typischen Auenlandschaft gemäss den Zielen im Auenentwicklungskonzept vom 31. Oktober 2000 sein, welche regelmässig von der Aare überflutet wird. Überführende Eingriffe in die Baumbestände sowie das Anlegen von Gewäs­ sern und von stufigen Waldrändern sollen die arttypische Auenflora und -fauna begünstigen. Auf der bezeichneten Waldfläche sollen zudem von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfalls- sowie Verjüngungsprozesse ab laufen können. Damit entstehen Le­ bensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und abster­ bende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.

3. Pflichten der Waldeigentümerin

3.1 Grundsätzlich verpflichtet sich die Waldeigentümerin, in der bezeichneten Waldfläche künftig auf jegliche forstwirtschaftliche Nutzung und Pflege zu verzichten und der natürlichen Ent­ wicklung freien Lauf zu lassen. Ausgenommen sind Eingriffe zur Erhaltung der Artenvielfalt im Reservat (siehe 3.2 und 3.3). Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen.

3.2 Mit zeitlich befristeten Eingriffen gemäss Umsetzungskonzept vom 17. März 2003 soll die Naturnähe der Bestände erhöht werden. Ferner ist die Waldeigentümerin mit Eingriffen zu Gunsten seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten einverstanden.

3.3 Sie sorgt im Rahmen des gesetzlichen Auftrags für die nötige Aufsicht über die Reservatsflä­ che. 3.4 Eingriffe, insbesondere auch solche zur Abwehr von Gefahren (Gewährleistung der Sicherheit und Offenhaltung der Strasse Hochwasserdamm), erfordern die Zustimmung des Kreisforst­ amtes und werden schriftlich festgehalten.

4. Leistung des Kantons Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für das mit dieser Vereinbarung zu schaffende Au­ enwaldreservat eine Entschädigung. Diese wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf

festgelegt und umfasst den Kantons- und den Bundesbeitrag.

-3 Die Auszahlung erfolgt innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.

5. Rückforderung des geleisteten Beitrags

Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.

6. Dauer der Vereinbarung

6.1 Die Vereinbarung tritt am 1. Dezember 2003 in Kraft und gilt bis zum 1. Dezember 2053 (50 Jahre). Die Genehmigung durch die Ortsbürgergemeindeversammlung bleibt vorbehalten.

6.2 Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamtes erlaubt.

7. Weitere Bestimmungen

7.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung das ausgeschiedene Waldreservat öffentlich-rechtlich ge­ schützt wird.

7.2 Die Waldeigentümerin ist für den Vertragsperimeter und für die Dauerwaldfläche nördlich des Dammes ausdrücklich mit den Massnahmen im Umsetzungs- und Bewirtschaftungskonzept vom 17. März 2003 einverstanden.

7.3 Alle Eingriffe werden im Rahmen von ordentlichen Naturschutzprojekten ausgeführt. Ent­ sprechende Aufträge der Abteilung Wald werden unter marktgerechten Bedingungen an die Forstverwaltung Umiken vergeben. Die Ausführung erfolgt im Einvernehmen mit der Wald­ eigentümerin und den betroffenen Fachabteilungen des Kantons unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen und genehmigter Umsetzungskonzepte. 7.4 Die Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Inte­ resse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erwei­ sen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 7.5 Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist in der Forstrechnung zu verbuchen.

-4-

7.6 Sollte der Kanton seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, so wird diese Verein­ barung hinfällig.

7.7 Die ETH Zürich kann die Forschungsarbeiten im bisherigen Umfang weiterftihren.

7.8 Der beiliegende Plan M 1:10'000, datiert vom 17. März 2003 und das Umsetzungs- und Be­ wirtschaftungskonzept, datiert vom 17. März 2003, sind verbindliche Bestandteile der Verein­ barung.

Umiken, 2 8. Nov. 2003

Aarau,

Ortsbürgergemeinde Umiken Namens des Gemeinderates: Der Gemeindeammann:

Finanzdepartement Aargau Leiter Abteilung Wald: Dr. Heinz Kasper

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iindeschreiber:

Beilagen: - Beilage 1 : Rechtsgrundlagen - Beilage 2: Plan 1:10'000, datiert vom 17. März 2003 - Umsetzungs- und Bewirtschaftungskonzept mit Bestandeskarte, Stand 17. März 2003

Unterschriebene Exemplare dieser Vereinbarung gehen an: - Waldeigentümerin - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald

Kopie an: - Einwohnergemeinde Umiken - Einwohnergemeinde Villnachern - Departement Forstwissenschaften, ETH Zentrum, 8092 Zürich - BD/Abteilung Landschaft und Gewässer - Revierforster - Kreisforstamt 2

-5 Beilage 1

Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991

Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze

Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreser­ vate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997

Art. 5

' Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Artenmassnahmen und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. ’ Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. « Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässeiimgen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.

Art. 25

' Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldei- Leistungen des gentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. ’ Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nach­ haltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jung­ waldpflege. ’ Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. ■» Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewähning und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998

Art. 2

' Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naüirschutzmassnahmen betragen zusammen Beiträge an Naturschutza) 100 % der Kosten massnahmen - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.

Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980

-6-

Beiträge an

Art. 42 Naturschutzniassnalimen

6. Umweltschutz a) Allgemeines ' Kanton und Gemeinden sorgen durch ihre Rechtssetzung und bei der Wahrnehmung aller ihrer Zuständigkeiten für den grösstmöglichen Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt gegen schädliche und lästige Ein­ wirkungen. ’ Namentlich sind Luft und Wasser rein zu halten, die Schönheit und Eigenart der Landschaft und die Finchtbarkeit des Bodens zu bewahren und der Lärm einzudämmen. ’ Kanton und Gemeinden erlassen die nötigen Bestimmungen zur Erhaltung und zum Schutz von Tier- und Pflan­ zenwelt, eigenartigen Bodenformen, Gesteinen und Gewässern. Bei der Ausbeutung von Rohstoffen ist auf das Landschaftsbild besonders Rücksicht zu nehmen. ■* Sie schaffen und unterhalten Schutzgebiete. 5 Der Kanton Aargau schafft innert zwanzig Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassungsbestimmung zum Schut­ ze des bedrohten Lebensraumes der Flussauen und zur Erhaltung der landschaftlich und biologisch einzigartigen, national bedeutsamen Reste der ehemaligen Auengebiete einen Auen-Schutzpark. Dieser setzt sich, ausgehend vom Wassertor der Schweiz, aus Teilflächen längs der Flüsse Aare und Reuss und ihrer Zuflüsse zusammen. Er­ weist eine Gesamtfläche von mindestens einem Prozent der Kantonsfläche auf.

Verordnung über den Schutz der Auen von nationaler Bedeutung vom 28. Oktober 1992

Art. 4 Scliutzziel

' Die Objekte sollen ungeschmälert erhalten werden. Zum Schutzziel gehören insbesondere die Erhaltung und Förderung der auentypischen einheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer ökologischen Voraussetzungen sowie die Erhaltung rmd, soweit es sinnvoll und machbar ist, die Wiederherstellung der natürlichen Dynamik des Gewässer- und Geschiebehaushalts.

2 Ein Abweichen vom Schutzziel ist nur zulässig für unmittelbar standortgebundene Vorhaben, die dem Schutz des Menschen vor schädlichen Auswirkungen des Wassers oder einem andern überwiegenden öffentlichen Inte­ resse von ebenfalls nationaler Bedeutung dienen. Ihr- Verursacher ist zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten.

Auenschutz Bund

Umiken Auenwaldreservat I Schacheninsle Umiken, den Der Gemeindeammann

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Der Gemeindeschreiber ./ i !

Aarau, den Chef Abt. Wald

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Legende Auenwaldreservat Vertragsfläche

Massstab 1:1 IW

jkub, 17.03.2003

Beilage zur Vereinbarung „Auenwaldreservat Umiker Schachen“ vom 1. Dezember 2003

Sachprogramm Auenschutzpark Aargau Umsetzungs- und Bewirtschaftungskonzept Umiker Scha­ chen vom 17. März 2003 Die Nummern beziehen sich auf die beiliegende Bestandeskarte (ausgearbeitet am 15. Novem­ ber 2002 von R. Hartmann, Förster und J. Kubat, Kreisförster; Stand 28. Februar 2003).

1. Areal südlich des Dammweges (Vertragsfläche) Überschwemmung erfolgt bei Hochwasser via Aare-Altlauf und durch hohen Grundwasser­ stand, typische Auenüberschwemmung, neues Material wird zugeführt, bestehendes Material wird in bescheidenem Mass weggeschwemmt.

Beschreibung, wichtige Elemente • • • • • • • • •

Fichten-Stangenhölzer Kulturen aus Kanadischer Pappel Alte Deponie (Kehricht?) Naturwaldflächen ( ETH-Reservat und Uferbereich Aare) Stangenhölzer und Baumhölzer mit Esche, Ahorn; entstanden durch Pflanzung vor ca. 30 Jahren Kleine Flächen ursprünglicher Auen Schilfgrasflächen Eichenkulturen; entstanden durch Pflanzungen vor 10 und 15 Jahren "Altlauf' Strängli und Weiher: Erstellt als Naturschutzmassnahme gemäss Auenentwick­ lungskonzept vom 31. Oktober 2000 (Öffnung und Erstellen von Weihern neben dem Strängli, sowie Dammdurchbruch im oberen Teil).

Ziel • • •

Naturwald (langfristiges Ziel) Auenwaldgemässe Bestockung mit auenwaldtypischen Baum- und Straucharten Teilflächen: Spezialreservat (naturschutzbedingte Eingriffe sind zulässig)

Massnahmen • Nutzungsverzicht Flächen Nr. 5, 8,11,18 • Umwandlung / Überführung der mit Fichten bestockten Flächen Flächen Nr. 1A, 6, 7 • Ernte der Kanadischen Pappeln, sobald sie in die verwertbaren Durchmesser hineinge­ wachsen sind (BHD ca. 50 cm) Flächen Nr. 2, 3, 4 • Abklärungen / Beobachtungen, ob das Einbringen von auentypischen Baumarten wie z.B. Schwarzpappel, Grauerle und Stieleiche nötig ist, evtl. Pflanzungen (im Rahmen von Natur­ schutzprojekten). Flächen Nr. 1A, 2, 3, 4, 6, 7 • Falls Pflanzungen vorgenommen werden: Pflege der gepflanzten Jungbäume bis zu deren Sicherung (im Rahmen von Naturschutzprojekten). • Förderung der auentypischen Straucharten wie Weissdorn, Traubenkirsche, Pfaffenhütchen und Schwarzer Holunder • Schilfgrasflächen: keine Massnahmen • Periodische Weiherpflege: Nr. 8

2. Areal nördlich des Dammweges (geregelt im Betriebsplan) Überschwemmungen erfolgen selten und wenn, dann durch den Rückstau des Engpasses Brugg, d.h. das Wasser überschwemmt den Wald von unten kommend; wenig Materialablage­ rungen, keine Abtragungen. Der nahe Unterwasserkanal wirkt als Entwässerung. Keine auenty­ pischen Verhältnisse. Entwicklung in Richtung Hartholzaue.

Beschreibung, wichtige Elemente • Fichten-Stangenhölzer (ehemaliger Pflanzgarten) • Weitgehend naturgemässe Bestockung mit hohem Buchenanteil (Kanalbereich) • Ehemalige Deponie, mit Kies überdeckt • Schmaler Waldstreifen mit Jungwald am Kanal • Ehemalige Badiwiese mit Aufwertungsmöglichkeit im Waldrandbereich und Weihern (Natur­ schutzmassnahmen auf der Badiwiese mit Weihern gemäss Auenentwicklungskonzept vom 31. Oktober 2000, ausgeführt 2000) • Alte Bäume

Ziel: Bestockung mit auentypischen Baum- und Straucharten wie Eichen, Eschen, Ulmen, Spitzund Feldahorn, Weissdorn, Traubenkirsche, Pfaffenhütchen, Schwarzem Holunder Auentypische Uferbestockung im Waldareal Artenreicher, gut strukturierter Waldrand im Bereich der Liegewiese der alten Badi Umiken Alte und dicke Bäume / Totholzreichtum (Ablauf der Zerfallsphase)

• • • •

Massnahmen • Umwandlung der Fichtenflächen Flächen Nr. 1B und 15 • Pflanzung von Eichen ( 6 x 6 m) auf den Umwandlungsflächen Flächen Nr. 1B und 15, sofern keine Naturverjüngung vorhanden ist. • Belassen der Waldfläche Nr. 13. Auf dieser Fläche sollen keine waldbaulichen Eingriffe mehr stattfinden. Sie hat bereits einen hohen Naturwert erreicht. • Realisierung eines stufigen Waldrandes gegenüber der ehemaligen Badiwiese (Nr. 14B) • Ausformung von Hecken mit alten Bäumen im ehemaligen Badiareal (Waldareal) (Nr. 17) • Ausformung von Hecken entlang dem Kiesweiher und dem Damm (ehern. Badiwiese, kein Waldareal) • Badiwiese: Bestehende Feuerstelle erhalten

Bewirtschaftungskonzept nördlich Dammweg Dauerwaldsystem mit Berücksichtigung der Naturschutzbelange • 6 bis 10 Althölzer pro ha werden dem natürlichen Zerfall überlassen • Förderung der auentypischen Hartholzbaumarten und auentypischen Straucharten • Ausschliesslich naturgemässe Verjüngungen, keine flächigen Verjüngungen • Geeignete Waldteile zu einem späteren Zeitpunkt als AHI ausscheiden • Keine Neuanlagen von Jungwaldflächen • Erhöhung des Anteils an stehendem und liegendem Totholz

3. Verschiedenes •

• •

•

Die Fläche südlich des Dammweges, inkl. ETH Reservatsfläche, wird im Betriebsplan als Reservatsfläche ausgeschieden. Über die ganze Fläche südlich des Dammweges wird ein Reservatsvertrag (Nutzungsver­ zicht) zwischen dem Kanton Aargau und der Ortsbürgergemeinde Umiken abgeschlossen. Die Realisierung des Umsetzungskonzepts (Areal südlich des Dammweges) erfolgt mittels Naturschutzprojekten, die Kosten werden von Bund und Kanton übernommen (Nettoprin­ zip)Die Fläche nördlich des Dammweges wird im Betriebsplan als Dauerwald mit Vorrangfunkti­ on Naturschutz ausgeschieden.

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Ortsbügergemeinde Umiken Umiker Schachen stand 28.02.2003

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Finanzdepartement Aargau Abteilung Wald Kartenherstallung: Aatau, 16.06.2003, s(as