Naturwaldreservat Sundel
Riserve forestali · Wittnau · Abrogato il 30 giu 2061
Documento
- Numero
- AV661
- Tipo
- Riserve forestali
- Comune
- Wittnau
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Abteilung Wald
- Approvato da
- AW
- Adottato
- 10 lug 2011
- In vigore dal
- 1 lug 2011
- Abrogato
- 30 giu 2061
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Wittnau con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
WR-AV661-E.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Vbht Naturwaldreservat Tiersteinberg-Homberg-Horn Vereinbarung über den Reservatsteil Parzelle 844, Gemeinde Wittnau zwischen
der Waldeigentümerin
und dem
Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald
Gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche Folgendes vereinbart: 1.
Waldfläche
Vgl. Planbeilage M 1:5'000, datiert vom 6. Dezember 2010 Gemeinde
Parzelle
Mostra tutto il testo
Lokalname
Koordinaten
Hauptbaumarten
Wittnau
844
Sundel
639 6/259 1
Buche, Esche
Alter (Jahre) > 100
SchutzStatus^
Fläche (in ha)
NkBW
1.3 1.3
Total:
Legende: • NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan)
2.
Ziel
Die Waldeigentümerin beteiligt sich im Gebiet Sundel mit 1.3 ha Wald am bestehenden, rund 165 ha grossen Naturwaldreservat Tiersteinberg-Homberg-Horn in den Gemeinden GipfOberfrick, Schupfart, Wegenstetten und Wittnau.
Auf der bezeichneten Waldfläche sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume, insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf to tes Holz angewiesen sind.
3. Leistungen der Waldeigentümerin 3.1. Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen. Vom Eingriffsverbot ausgenommen ist die Aufwertung und Pflege des talseitigen, südexponierten Waldrands.
-2-
3.2. Die Waldeigentümerin sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichnete Waldfläche. 3.3. Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamts und werden schriftlich festgehalten.
4.
Leistung des Kantons
Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für den mit dieser Vereinbarung eingerichteten Naturwaldreservatsteil einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer
Die Auszahlung erfolgt nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.
5.
Dauer der Vereinbarung
5.1. Die Vereinbarung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft und gilt bis 30. Juni 2061 (50 Jahre). 5.2. Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamts erlaubt.
6. Weitere Bestimmungen 6.1. Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die vertraglich gesicherte Naturwaldreservatsfläche auf Par zelle 844 öffentlich-rechtlich geschützt wird. 6.2. Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interes se des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erwei sen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 6.3. Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.
6.4. Der beiliegende Plan M 1:5'000, datiert vom 6. Dezember 2010, ist verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung.
-3-
6.5. Die vorstehend vertraglich vereinbarten Naturschutzmassnahmen sind gestützt auf § 39 Abs. 1 lit. a des Waldgesetzes des Kantons Aargau (AWaG; SAR 931.100) unter dem Stich wort "Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen i.S. von § 39 Abs. 1 lit. a Waldgesetz des Kantons Aargau, Naturschutzmassnahmen (Naturwaldreservat), befristet bis 30. Juni 2061." im Grundbuch der Gemeinde Wittnau bei der Liegenschaft Parzelle Nr. 844, Grundbuchblatt Nr. 844 anzumerken. Die Kosten dieser Anmerkung trägt der Kanton Aargau (Departement Bau. Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau).
6.6. Die Waldeigentümerin ist verpflichtet, diese Vereinbarung auf allfällige Rechtsnachfolger zu übertragen mit der Pflicht zur Weiterüberbindung auf jeden späteren Rechtsnachfolger.
Eifingen,
Aarau,
4 Xfi AA
Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Waldeigentümerin
Alain Morier Leiter Abteilung Wald
Beilagen • Beilage 1 : Rechtsgrundlagen • Beilage 2: Plan M 1:5'000
Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an • Waldeigentümerin • Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Abteilung Wald • Grundbuchamt Bezirk Laufenburg, 5080 Laufenburg Kopie an • Einwohnergemeinde Wittnau • Forstbetrieb Thiersteinberg • Kreisforstamt 1 Jura-Fricktal
Rechtsgrundlagen
Beilage 1
Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991
Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze '* Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997
§5 ’ Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläu fe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesell schaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 2 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Na turschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. '• Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden. §25 1 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Siche rung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, na mentlich für die Jungwaldpflege. 2 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhän gigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dek ret fest.
massnahmen
^«stogen^
Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998
§2 1 Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen
gsÄa" l'tdlUroGI lUl^“
zusammen
massnahmen
a) 100 % der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeu tung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 2 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht wer den in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlos sen.
I!
Beilage 2
"'''¥?•...... Sc^enjoch^ 0
^^2,.:.
« \ ' \ \ \
.c
'T^'x
«'N
<■¥« '¥, ^7
(i
c"-
'■'PX'
V'-
c
/i'..
....
X'a''/-')
1
''S’
Reservatsteil Parz.-Nr. 844, Sundelholde Legende
a
X
xAX
n
o'
P
Gemeinde Wittnau NWR TiersteinbergHomberg-Horn
-%. S^x " ''l
O'^s
¥<' ■■
:i~
!l
Naturwaldreservat Tiersteinberg-Homberg-Horn, 165 ha
It?
Wingate
[
___ :
0
J!-. --.aSZlj.
"
übriger Wald
Gemeindegrenze
o'
—,-e- 7“ — - -_
päÄk
--—-^"^1,---=^=
—pp :.......
^p^pp ppjc. x>\ cP //
■" 491.6
II
■
Chilchj7-i.e.t
X,li¥==4x
o. 0 • «
¥
:Ä=
e
Z4
ii pp-
.^XcP>..
o
P'x
P
11
V
'L.:- XTx».^/ Tò'^cìA;
^^4 Ort und Datum:
r >/JJ! /
II
Oé.'(Z,'Z^'fc
IÀ nu
Der Kreisförster:
l
I
I
•C !
. a'
Naturwaldreservat Parz. Nr. 844,1.3 ha
PPPP -OW
Kurt Steck N
Massstab:
1:5'000
A
Departement Bau, Verkehr und Umweit ugis— Abteilung Wald 02.12.2010 Cf