Nutzungsverzicht Chintis
Riserve forestali · Wohlen (AG) · Abrogato il 31 dic 2047
Documento
- Numero
- AV19
- Tipo
- Riserve forestali
- Comune
- Wohlen (AG)
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Abteilung Wald
- Approvato da
- AW
- Adottato
- 15 dic 1997
- In vigore dal
- 1 gen 1998
- Abrogato
- 31 dic 2047
Carta
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Testo
Vereinbarung über den langfristigen Nutzungsverzicht („Altholzinselvertrag“)
zwischen dem
Finanzdepartement Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald
und der
Ortsbürgergemeinde Wohlen (Waldeigentümerin)
Über nachfolgend beschriebene Waldflächen wird für Massnahmen zugunsten des Natur schutzes im Wald gestützt auf Art. 18cNHG, § 40 Abs. 3 lit. c BauG und § 14a NLD folgende Vereinbarung getroffen:
1. Waldfläche: (vergleiche 2 Planbeilagen M 1: 5’000 datiert vom 27.11.1997) Lokalname
Koordinaten Haupt - Baumarten Alter
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Wohlen
Parz.Nr. 707
Rebhau
662 000 / 247 100
Wohlen
2543
Chintis
664 800 / 245 800
Gemeinde
Status * Fläche (ha)
Buchen, Eichen, (70-) NkB 110 J im Wald anderes Laub holz Buchen, Eichen, 110 NkB im Wald Föhren Total Anteil am Wald eigentum
* Legende: - NkB: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss Richtplan)
3.39
2.20
5.59
2.5 %
AI/Z92
-12. Ziel: Auf den bezeichneten Waldflächen (Altholzinseln) sollen natürliche, von menschlichen Ein griffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.
3. Pflichten der Waldeinentiimerin:
• Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldflächen auf jegliche Holz nutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume sind im Wald zu belassen. • Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichneten Waldflächen. • Eingriffe zur Abwehr von Gefahren (z.B. entlang von Wald- und Fusswegen) erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes.
4. Pflichten des Kantons: Die Waldeigentümerin erhält vom Kanton einen Beitrag für den in dieser Vereinbarung festge legten Nutzungsverzicht .Der Beitrag für die ganze Vertragsdauer wird pauschal auf
festgelegt und umfasst den Bundes- sowie den Kantonsbeitrag. Die Auszahlung erfolgt ein malig oder in Tranchen nach Massgabe der budgetierten Mittel anfangs 1998.
5. Rückforderung des Beitrages:
Die Rückforderung des Beitrages im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Ver einbarung bleibt Vorbehalten.
6. Dauer der Vereinbarung: Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft und gilt für die Dauer von 50 Jahren. Die Genehmigung durch die Ortsbürgergemeindeversammlung erfolgte am l.Dez. 1997.
-37. Weitere Bestimmnngen; • Rechte Dritter werden durch diesen Vertrag nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzzieles Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.
• Die Entschädigung für den Nutzungsverzicht ist in die Forstreserve einzulegen und darf nur im Rahmen der Bestimmungen über die Forstreserve verwendet werden. • Die Rückforderung der Entschädigung im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten. Die beigehefteten 2 Pläne M 1: 5’000, datiert vom 27.11. 1997 sind verbindliche Bestandteile des Vertrages.
Aarau, ...t'Cr.-fZ.7^
Finanzdepartement Aargau Abteilung Wald
Der Kantonsoberförster:
Dr. H. Kasper
Wohlen, Ortsbürgergemeinde Wohlen
Der Gemeindeammann:
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Der Gemeindeschreiber:
Beilage: - Rechtsgrundlagen
Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Waldeigentümerin - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald
Kopie an: - Einwohnergemeinde Wohlen - Forstverwaltung BWW - Kreisforstamt 6
Altholzinsel: Rebhau
PinenzdecerTemenf Aargau Afcf. Wold
3.39 ho
O8G Wehlen
Picrausschnitt 1:5'CC0 vom 27.11.1997
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Altholzinsel: Chintis
Fmanzdepariement Aargau Aöt. Wald
2.20 ha
OBG Wohlen
Planausschnitt 1:5'000 vom 27.11.1997
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Beilage
Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966
Art. 18 c * Schutz und Unterhalt der Biotope sollen wenn möglich aufgrund von Vereinbarungen mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern sowie durch angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung erreicht werden.
2 Grundeigentümer oder Bewirtschafter haben Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzzieles die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne ent sprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.
Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen, (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993
§40
Zur Erfüllung dieser Aufgaben treffen Kanton und Gemeinden die erforderlichen Mass nahmen, indem sie insbesondere a) Schutzzonen ausscheiden; b) Vorschriften oder Verfügungen über den Schutz, die Gestaltung und den Unterhalt von Schutzobjekten erlassen; c) Vereinbarungen über die Bewirtschaftung und die Erhaltung abschliessen; d) die Kosten für den Schutz, die Gestaltung und den Unterhalt von Schutzobjekten ganz oder teilweise übernehmen.
Dekret über den Natur- und Landschaftsschutz (NLD) vom 26. Februar 1985, Änderung vom 16. Januar 1996 §14a
’ Durch das Finanz- oder das Baudepartement können in gegenseitiger Absprache Verein barungen über den langfristigen Nutzungsverzicht in Waldreservaten abgeschlossen werden.
Die Vereinbarungen werden in der Regel über einen Zeitraum von 50 Jahren abgeschlossen. Im übrigen gelten die Bestimmungen von § 14 Abs. 2 und 3 dieses Dekretes sinngemäss.