Erweiterung Waldreservat Ibergflue
Riserve forestali · Zeihen · Abrogato il 31 dic 2064
Documento
- Numero
- AV802
- Tipo
- Riserve forestali
- Comune
- Zeihen
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Abteilung Wald
- Approvato da
- AW
- Adottato
- 20 gen 2015
- In vigore dal
- 1 gen 2015
- Abrogato
- 31 dic 2064
Carta
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Testo
V
(Q
Vereinbarung
Über die Erweiterung des Waldreservats Ibergflue, Gemeinde Zeihen
zwischen
der Waldeigentümerin Ortsbürgergemeinde Zeihen, vertreten durch den Gemeinderat Zeihen
und dem
Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald
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Gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1 ) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche Folgendes vereinbart: 1.
Waldfläche
Vgl. Planbeilage M 1:5'000, datiert vom 24. Juni 2014. Die bestehende Altholzinsel Ibergflue soll um die Spezialreservatsfläche südlich unterhalb der Fluh (Ibergflue Süd) und ostseitig bis an die Gemeindegrenze zu Bözberg (Ibergflue Ost) zu einem knapp 8 ha grossen Waldreservat erweitert werden. Gemeinde
Parzelle
Zeihen
773
Zeihen
773
Hauptbaumarten
Alter (Jahre)
SchutzStatus^
Fläche (in ha)
Ibergflue Süd 650 830/257 100
unbestockt
0
NkB, NkBW, Nupla
0.5
Ibergflue Ost 651 000/257 200
Buche
> 100
Nl^yNk^
2.0
Total:
2.5
Lokalname
Koordinaten
Legende: • NkB: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung (gemäss kantonalem Richtplan) • NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan) • Nupla: Naturschutzzone im Wald
2.
Ziel
Das Waldreservat Ibergflue ist eine Naturschutzvorrangfläche mit langfristigem Nutzungsver zicht. Es sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume, insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.
Im Rahmen von Naturschutz-Projekten vereinbarte Pflegemassnahmen sind auf der in Bei lage 2 bezeichneten Flächen zulässig.
-2-
3.
Leistungen der Waldeigentümerin
3.1. Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen ausserhalb der Spezialreservatsfläche auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen. Die Waldeigentümerin führt die für das Spezialreservat vereinbarten Naturschutzmassnah men nach Anweisung des Kantons aus.
Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichnete Waldfläche.
3.2. Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamts und werden schriftlich festgehalten.
4.
Leistung des Kantons
Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für das mit dieser Vereinbarung eingerichtete Waldreservat Ibergflue einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer
Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbe halt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat. 5.
Dauer der Vereinbarung
5.1. Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2064 (50 Jahre). Die Genehmigung durch die Ortsbürgergemeindeversammlung bleibt vorbehalten.
5.2. Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamts erlaubt.
6.
Weitere Bestimmungen
6.1. Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung das vertraglich gesicherte Waldreservat öffentlich-rechtlich geschützt wird.
6.2. Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interes se des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erwei sen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.
6.3. Der geleistete Beitrag (gemäss Ziffer 4) muss in der Forstrechnung verbucht werden.
6.4. Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.
-3-
6.5. Der beiliegende Plan M 1:5'000, datiert vom 24. Juni 2014, ist verbindlicher Bestandteil die ser Vereinbarung. 6.6. Die Waldeigentümerin ist verpflichtet, diese Vereinbarung auf allfällige Rechtsnachfolger zu übertragen mit der Pflicht zur Weiterüberbindung auf jeden späteren Rechtsnachfolger.
t.xom
Zeihen, 20.0'1 ~
Aarau,
Ortsbürgergemeinde Zeihen Im Namen des Gemeinderats
Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Thomas Dinkel Gemeindeammann
Alain Morier Leiter Abteilung Wald
Gianni Profico Gemeindeschreiber
Beilagen • Beilage 1; Rechtsgrundlagen • Beilage 2: Plan M 1:5'000 Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an • Ortsbürgergemeinde Zeihen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt/Abteilung Wald
Kopie an • Einwohnergemeinde Zeihen • Forstbetrieb Homberg-Schenkenberg • Kreisforstamt 1 Jura-Fricktal
Rechtsgrundlagen
Beilage 1
Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze
Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 ' Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen ZU Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläu fe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgeselischaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 2 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Na turschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden. §25 ’ Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Siche rung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, na mentlich für die Jungwaldpflege. ’ Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhän gigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. -> Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dek ret fest.
massnahmen
^etetungen^
Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2 ’ Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen
Vertrage an
zusammen
massnahmen
a) 100 % der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeu tung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 2 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht wer den in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlos sen.
Beilage 2 II II It 11
Ortsbürgergemeinde Zeihen
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Waldreservat Ibergflue
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Grixirrtoos
Legende
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I
I Altholzinsel Ibergflue, 5.2 ha
I---------1 Erweiterung Waldreservat I-------- 1 Ibergflue, 2.5 ha
XX
Spezialreservat, 1.3 ha
]
Übriger Wald
]
Gemeindegrenze
Ort und Datum: ,
aiJKJoii
Der Kreisförster:
Nils Osterwalder
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Massstab; 1:5'000
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KANTON AARGAU 24.06.2014, swih
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