Kulturlandplan Bünn

Piano d'utilizzazione · Magden

Documento

Numero
2023-000904
Tipo
Piano d'utilizzazione
Comune
Magden
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
5 lug 2023
In vigore dal
5 lug 2023

Carta

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Testo

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS

Sitzung vom 5. Juli 2023

Versand: 11. Juli 2023

Regierungsratsbeschluss Nr. 2023-000904 Gemeinde Magden; Nutzungsplanung Kulturland, Teilrevision "Bünn", Änderung am Kulturlandplan; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

21. Dezember 2015 und 1. September 2020 1. Juli 2020 bis 31. August 2020 3. Juni 2021 bis 2. Juli 2021 3. Dezember 2021 (vgl. auch Ziffer 3.4) 7. Juni 2023 31. März 2023

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, die gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der von der Gemeindeversammlung Magden am 3. Dezember 2021 beschlossenen Vorlage vor: • Teilrevision "Bünn", Änderung am Kulturlandplan Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom Februar 2023 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]).

2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Die Einzonung "Bünn" war Gegenstand der Gesamtrevision der Nutzungsplanung Magden und wurde im abschliessenden Vorprüfungsbericht vom 21. Dezember 2015 als genehmigungsfähig beurteilt. Aufgrund der Rückweisung der Einzonung "Bünn" an der Gemeindeversammlung vom 17. Juni 2016 musste das Planungsvorhaben überarbeitet werden. An der Gemeindeversammlung vom 3. Dezember 2021 wurde die Vorlage abgelehnt. Gegen den Beschluss wurde das Referendum erhoben. Die Urnenabstimmung vom 15. Mai 2022 bestätigte die Ablehnung der Einzonung "Bünn". In Konsequenz der Ablehnung einer Einzonung wird das als "Bünn" bezeichnete Areal der Landwirtschaftszone zugewiesen. 2.2 Vorprüfungsergebnis Die vorbehaltlose Vorprüfung beurteilte eine Einzonung, die jedoch nicht beschlossen wurde. 2.3 Nutzungsplan Kulturland Die Planvorlage sieht die definitive Festlegung einer Landwirtschaftszone für das an der Gemeindeversammlung vom 17. Juni 2016 zurückgewiesene Areal "Bünn" vor (vgl. auch Ziffer 3.4). Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Beschluss / Genehmigungsinhalt An der Gemeindeversammlung Magden vom 3. Dezember 2021 war die Zuteilung zur Landwirtschaftszone im Antrag selber nicht konkret erwähnt. Jedoch wurde in der Einladung zur Einwohnerund Ortsbürgergemeindeversammlung klar festgehalten, dass bei einer Ablehnung das Gebiet der Landwirtschaftszone zugeteilt wird. Im Protokoll der Gemeindeversammlung wurde festgehalten, dass der Antrag des Gemeinderats abgelehnt wurde und das als Spezialzone "Bünn" bezeichnete Gebiet sowie die neu einzuzonende Grünzone der Landwirtschaftszone zugeteilt wird. Dieses Protokoll wurde an einer nächsten Gemeindeversammlung genehmigt. In den Erläuterungen zur Urnenabstimmung wurde nochmals explizit auf die Zuweisung zur Landwirtschaftszone in Konsequenz einer Ablehnung hingewiesen. Anschliessend wurde im Amtsblatt vom 1. März 2023 eine Publikation mit dem Titel "Teiländerung Nutzungsplanung (Gebiet "Bünn") / Zuweisung in die Landwirtschaftszone" vorgenommen. Darin wurde unter anderem Folgendes publiziert: "Durch die Ablehnung der Vorlage des Gemeinderates wird das als Spezialzone "Bünn" bezeichnete Gebiet sowie die neu einzuzonende Grünzone automatisch der Landwirtschaftszone zugeteilt." Es wurden keine Rechtsmittel ergriffen. Der Gemeinderat vertritt die Haltung, dass durch die Gemeindeversammlung beziehungsweise an der Urne nicht nur die vorgeschlagene Einzonung abgelehnt wurde, sondern auch die Zuweisung des Gebiets in die Landwirtschafszone beschlossen wurde. Entsprechend reicht der Gemeinderat

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nun eine Planänderung (Zuweisung in die Landwirtschaftszone) zur Genehmigung ein mit dem Vermerk "Beschlossen an der Gemeindeversammlung am 3. Dezember 2021". Wie weit Erläuterungen in die Auslegung eines Beschlusses einfliessen, ist in der Rechtsprechung nicht restlos geklärt. Da in den Erläuterungen zum Geschäft immer und unmissverständlich dargelegt worden ist, dass, sollte die Vorlage keine Zustimmung erhalten, das Gebiet der Landwirtschaftszone zugeteilt wird, dürfen diese durchaus zu Auslegung des Beschlusses herangezogen werden. Einwände oder Opposition gegen dieses Vorgehen ist an der Gemeindeversammlung nicht vorgebracht worden. Dies kann als stillschweigendes Akzeptieren der aufgezeigten Auswirkungen der Ablehnung verstanden werden. Da auch aus fachlicher Sicht nach der klaren kommunalen Ablehnung der Einzonungsvorlage keine sinnhaften Alternativen zur Festlegung einer Landwirtschaftszone bestehen, kann der Haltung des Gemeinderats gefolgt werden. 3.3 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan Im kantonalen Richtplan wurde explizit für die Einzonung "Bünn" vom Grossen Rat am 24. März 2015 Siedlungsgebiet festgesetzt. Festgesetztes Siedlungsgebiet ermöglicht einer Gemeinde eine Bauzonenzuweisung, verpflichtet diese jedoch nicht dazu. Insofern ist die Festlegung einer Landwirtschaftszone mit den Richtplanvorlagen vereinbar. 3.4 Regionale Abstimmung Die regionale Abstimmung einer Einzonung hatte stattgefunden. Die Festlegung als Landwirtschaftszone tangiert die regionalen Aspekte nicht. 3.5 Nutzungsplan Kulturland Die Festlegung einer Landwirtschaftszone im Areal "Bünn" entspricht der bisherigen Bewirtschaftung und ist sachgerecht. 4. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Kulturland, Teilrevision "Bünn", Änderung am Kulturlandplan, beschlossen von der Gemeindeversammlung Magden am 3. Dezember 2021, wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Joana Filippi Staatsschreiberin Verteiler • Gemeinderat, Schulstrasse 27, 4312 Magden • Departement Bau, Verkehr und Umwelt

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• Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI • Departement Finanzen und Ressourcen • Landwirtschaft Aargau DFR • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 11, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

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