Altholzinsel Chalofen
Riserve forestali · Brugg · Abrogato il 29 giu 2049
Documento
- Numero
- AV304
- Tipo
- Riserve forestali
- Comune
- Brugg
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Abteilung Wald
- Approvato da
- AW
- Adottato
- 13 apr 1999
- In vigore dal
- 30 giu 1999
- Abrogato
- 29 giu 2049
Carta
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Testo
/h 6 L Vereinbarung über die Ausscheidung von Altholzinseln Zwischen der
Ortsbürgergemeinde Villnachern, vertreten durch den Gemeinderat, und dem
Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Finanzdepartementes, wird über nachfolgend beschriebenen Waldflächen, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, Folgendes vereinbart:
1. Waldflächen (vergleiche Planbeilage M 1:5000, datiert vom 15. Januar 1999) Status
Fläche
> 100
NkBW 3B(A) NkB
15.83 ha
Mostra tutto il testo
100
NkB
0.70 ha
Gemeinde
Parz. Nr.
Lokalname
Koord.
Haupt-Baumarten
Alter
Villnachern
790 769
Zürihölzli
653 500/ 258 800
Fichten, Föhren (Tannen), Buchen, Ahorn, Eihen, Eschen, Mehlheeren
Villnachern
784
Chalofen
654 050/ 258 550
Föhren, (Fichten), Buchen, Eschen, Ahorn
(Jahre)
Total = Anteil am Waldeigentum
16.53 ha 11.1 %
Legende: - NkB: Naturschutz von kantonaler Bedeutung (gemäss kantonalem Richtplan) - NkBW: Naturschutz von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan)
2. Ziel Auf den bezeichneten Waldflächen (Altholzinseln) sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebens räume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.
-23. Pflichten der Waldeigentümerin
3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen.
3.2 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichneten Waldflächen. 3.3 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren (Gewährleistung der Sicherheit und Offenhaltung der Grabenstrasse, von Wald- und Wanderwegen am Rand der Objekte und zur Freihaltung der Bachgerinne) erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes und werden schriftlich fest gehalten.
4. Leistung des Kantons
Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichteten Altholzinseln einen Beitrag. Dieser wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf
festgelegt und umfasst den Kantons- und den Bundesbeitrag.
Die Auszahlung erfolgt einmalig im Jahr 1999.
5. Rückforderung des geleisteten Beitrags Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.
6. Dauer der Vereinbarung 6.1 Die Vereinbarung tritt am 30. Juni 1999 in Kraft und gilt für die Dauer von 50 Jahren.
6.2 Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamtes erlaubt.
-37. Weitere Bestimmungen
7.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die ausgeschiedenen Altholzinseln öffentlich-rechtlich geschützt werden.
7.2 Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.
7.3 Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist in der Forstrechnung zu verbuchen. 7.4 Der beiliegende Plan M 1:5000, datiert vom 15. Januar 1999, ist verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.
Villnachern, den 30. März 199 9
Aarau, den
Ortsbürgergemeinde Villnachern Namens des Gemeinderates Der Gemeirideammann:
Finanzdepartement Aargau Chef Abteilung Wald:
^1—
Der Ge:
Dr. Heinz Kasper
eschreiber:
Beilagen: - Beilage 1 : Rechtsgrundlagen - Beilage 2: Plan M 1:5000
Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Waldeigentümer/Waldeigentümerin - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald Kopie an: - Einwohnergemeinde 5213 Villnachern - Forstverwaltung 5213 Villnachern - Kreisforstamt 2, 5000 Aarau
, 3, Apri,
-4Beilage 1
Rechtsgrundlagen
Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze
“ Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997
§ 5 * Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Artenmassnahmen und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 5 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden. § 25 Leistungen des ‘ Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der WaldeigentUmerinnen und Kantons Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.
Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 § 2 ' Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen Beiträge an Natursclnitza) 100 % der Kosten massnahmen - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. ’ Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.
OBG Villnachern Altholzinseln Zürihölzli/Chalofen Gemeinde Villnachern
Planausschnitt 1 : 5'000
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