Altholzinsel Loorhölzli

Riserve forestali · Mandach · Abrogato il 31 dic 2051

Documento

Numero
AV390
Tipo
Riserve forestali
Comune
Mandach
Cantone
Argovia
Livello
Cantone
Approvato da
AW
Adottato
29 apr 2002
In vigore dal
1 gen 2002
Abrogato
31 dic 2051

Carta

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File

Testo

Vei

169

Vereinbarung über die Ausscheidung von Altholzinseln zwischen der

Ortsbürgergemeinde Mandach, vertreten durch den Gemeinderat, und dem

Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Finanzdepartements, wird über nachfolgend beschriebene Waldflächen, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, Folgendes vereinbart:

1. Waldflächen (vergleiche Planbeilagen M 1:5000, datiert vom 12. Oktober 2000) Gemeinde

Parz. Nr.

Lokalname

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Koord.

Haupt-Baumarten

Alter

Status *)

Fläche

>90

NkBW

1.40 ha

>90

NkBW

1.69 ha

Total Anteil am Waldeigentum

3.09 ha 2.81 %

(Jahre)

Mandach

797

Vineggli

Mandach

794

Loorhölzli

657 360 266 460 658 660 267 900

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Die Altholzinsel Vineggli umfasst die Sturmfläche 1995. Der damalige Flächenwurf wurde im Bestand belassen und es erfolgten bisher keine Aufräum- oder Pflegeeingriffe. *) Legende: — NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan)

2. Ziel Auf den bezeichneten Waldflächen (Altholzinseln) sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.

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2 3. Pflichten der Waldeigentümerin 3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen. 3.2 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichneten Waldflächen. 3.3 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes und werden schriftlich festgehalten.

4. Leistung des Kantons Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichteten Altholzinseln einen Beitrag. Dieser wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf

festgelegt und umfasst den Kantons- und den Bundesbeitrag. Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.

5. Dauer der Vereinbarung 5.1 Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft und gilt für die Dauer von 50 Jahren. Die Genehmigung durch die Ortsbürgergemeindeversammlung bleibt vorbehalten.

6. Weitere Bestimmungen 6.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die ausgeschiedenen Altholzinseln öffentlich-rechtlich geschützt werden. 6.2 Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.

-3 6.3 Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist in der Forstrechnung zu verbuchen. 6.4 Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten. 6.5 In der Grube der Altholzinsel Lorrhölzli sind keine Deponien zugelassen. Der Zugang ab Kantonsstrasse zur Grube im Loorhölzli wird von der Gemeinde Mandach unterbunden. 6.6 Die beiliegenden Pläne M 1:5000, datiert vom 12. Oktober 2000 sind verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.

Mandach, 25. 4//2

2-004

Ortsbürgergemeinde Mandach Namens des Gemeinderates Der Gemeindeammann:

Aarau,

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Finanzdepartement Aargau Leiter Abteilung Wald:

(‘7", Die Gemeindeschreiberin:

Dr. Heinz Kasper

a70,f.z4

Beilagen: - Beilage 1: Rechtsgrundlagen - Beilage 2: Pläne M 1:5000 Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Waldeigentümerin - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald Kopie: - Einwohnergemeinde Mandach - Forstverwaltung Mandach - Kreisforstamt 2

4 Beilage 1

Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 1 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen Besondere Naturschutzüber den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Artenmassnahmen und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton fmanzielle Beiträge. 4 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden. § 25 'Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldei- Leistungen des Kantons gentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. Er kann fiir Massnahmen und fiir die Erfiillung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. 'Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. 4 Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2 1 Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen Beiträge an Naturschutza) 100 % der Kosten massnahmen - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann f.ir die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 'Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.

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Massstab 1:5000 AGIS JKUB, 12.10.2000

GEMEINDE Gemeindekanzlei 5318 Mandach

MANDACH Tel. 056/ 284'11'41 Fax 056/ 284'50' Mandach, 9. Septeruhe 2ooKreisforstamt 2

I 2. Sep. 2002

Auszug aus dem Protokoll der Ortsbürgergemeindeversammlung vom 06. Juni 2002

Traktandum 4 Genehmigung der Vereinbarung über die Ausscheidung von Altholzinseln (Vineggli und Loorhölzli)

Die Stimmberechtigten Ortsbürger stimmen der Vereinbarung über die Ausscheidung von Altholzinseln Vineggli und Loorhölzli einstimmig und endgültig zu. Der Beschluss ist definitiv und somit endgültig gefasst. Mandach, 16 September 2002

Namens des Gemeinderates Mandach Der Gemeindeammann:

Die Gemeindeschreiberin:

Altholzinsel Loorhölzli, Mandach | Lexipedia