Planungszone Parzelle 37 und 38
Zona di pianificazione · Obermumpf · Abrogato il 6 set 2028
Documento
- Numero
- 2015.2250
- Tipo
- Zona di pianificazione
- Comune
- Obermumpf
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- GDE
- Adottato
- 16 ago 2023
- In vigore dal
- 7 set 2023
- Abrogato
- 6 set 2028
Carta
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File
PLZ-4256-2023-E.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Gemeinde Obermumpf │
Gemeinderat Obermumpf Unterdorf 5 CH - 4324 Obermumpf +41 62 873 14 09 [email protected] obermumpf.ch
Protokoll des Gemeinderates Obermumpf vom 16. August 2023 7900 - Raumordnung Geschäft Nr. 2015.2250 Revision des Zonenplanes und der Bau- und Nutzungsordnung; Planungszone
Sachverhalt Der rechtskräftige Bauzonenplan der Gemeinde Obermumpf wurde am 10. April 1984 durch den Grossen Rat genehmigt. Gemäss Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) sind Bauzonen gemäss dem voraussichtlichen Bedarf der nächsten 15 Jahre festzulegen. Seit dem 1. Januar 2014 ist ergänzend in Art. 15 Abs. 2 RPG festgehalten, dass überdimensionierte Bauzonen zu reduzieren sind. Nutzungspläne sind gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG zu überprüfen und anzupassen, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben. Der aus dem Jahre 1984 stammende Bauzonenplan entspricht nicht mehr den Anforderungen des Raumplanungsgesetzes. Die Notwendigkeit einer Revision der Nutzungsplanung Siedlung ist evident. Derzeit ist eine Revision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland im Gange. Die Planungsakten haben zur Mitwirkung vom 23. März 2023 bis zum 21. April 2023 öffentlich aufgelegen. Es gingen verschiedene Mitwirkungen ein. Der Mitwirkungsbericht wurde vom Gemeinderat am 06. Juni 2023 verabschiedet. Es ist evident, dass Obermumpf über zu grosse Bauzonen verfügt und das Baugebiet damit nicht den Anforderungen des RPG entspricht. Das Baugebiet ist daher im Rahmen der laufenden Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland zu reduzieren. Am 25. März 2023 ist ein Baugesuch für den Neubau eines Doppelfamilienhauses auf den Parzellen Nrn. 37 und 38 bei der Gemeindeverwaltung eingegangen. Mit der Revision gemäss den zur öffentlichen Mitwirkung aufgelegenen Planungsakten ist jedoch vorgesehen, die besagten Parzellen aus dem Baugebiet zu entlassen. Das Baugesuch widerspricht somit den Planungsabsichten, weshalb eine Planungszone zu erlassen ist.
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Erwägungen Zuständigkeit und Rechtsgrundlage Während der Erlass oder die Änderung von Nutzungsplänen und -vorschriften vorbereitet wird, können gemäss § 29 Abs. 1 des Baugesetzes des Kantons Aargau (BauG) Planungszonen für genau bezeichnete Gebiete erlassen werden, um Vorkehren zu verhindern, welche die Verwirklichung des Zwecks dieser Pläne und Vorschriften erschweren. Zuständig ist der Regierungsrat bei kantonalen und kommunalen, der Gemeinderat bei kommunalen Nutzungsplänen und -vorschriften. Zuständig für den Erlass einer Planungszone ist im vorliegenden Fall also der Gemeinderat. Planungsvorstellungen Bei der Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Obermumpf handelt es sich um eine Gesamtrevision. Im Laufe der Revisionsarbeiten hat sich gezeigt, dass die Grösse des Baugebiets in Obermumpf zu reduzieren ist. Die Gemeinde hat ihre Planungsabsichten und damit auch die geplanten Rückrespektive Nichteinzonungen während der öffentlichen Mitwirkung vom 23. März 2023 bis zum 21. April 2023 öffentlich aufgelegt. Notwendigkeit des Erlasses einer Planungszone Das Ziel einer Planungszone liegt darin, den Planungsorganen die notwendige Entscheidungsfreiheit zu sichern. Es gilt, jede negative Präjudizierung zu verhindern. Am 25. März 2023 ist ein Baugesuch für den Neubau eines Doppelfamilienhauses auf den Parzellen Nrn. 37 und 38 bei der Gemeindeverwaltung eingegangen. Die Gemeinde verfolgt jedoch gemäss den zur öffentlichen Mitwirkung aufgelegenen Planungsakten die Absicht, diese beiden Parzellen aus dem Baugebiet zu entlassen. Das Baugesuch widerspricht den Planungsabsichten. Entsprechend ist der Erlass einer Planungszone unumgänglich. Den betroffenen Grundeigentümern wurde anlässlich der Besprechung vom 21. Juni 2023 eröffnet, dass der Gemeinderat eine Plansicherungsmassnahme in Betracht ziehe und ihnen im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Frist zur Stellungnahme angesetzt worden ist. Am 20. Juli 2023 reichten die Grundeigentümer (v.d. Dr. Bucher, RA) eine Stellungnahme ein. In der Stellungnahme wird die Historie geschildert und es folgen Äusserungen zu Fragen der Zonenplanung und weniger zur Plansicherungsmassnahme, um welche Frage es vorliegendenfalls geht. Der Gemeinderat erachtet diese Ausführungen als nicht geeignet, auf die Plansicherungsmassnahme zu verzichten. Wirkung der Planungszone Innerhalb der Planungszone dürfen keine Vorkehren getroffen werden, welche die Verwirklichung des Zwecks der Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland erschweren. Bewilligungen für Bauten dürfen nur erteilt werden, wenn feststeht, dass sie der Verwirklichung der neuen Pläne oder Vorschriften nicht im Wege stehen (§ 29 Abs. 1 und 2 BauG). Abgrenzung der Planungszone Von der Planungszone betroffen sind die Parzellen Nrn. 37 und 38. Beide Parzellen sind bisher unbebaut und mit der Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland wird beabsichtigt, sie aus dem Baugebiet zu entlassen. 2
Dauer der Planungszone Die Planungszone wird mit der öffentlichen Auflage des vorliegenden Beschlusses wirksam und gilt bis zum Inkrafttreten der revidierten Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland auf den Parzellen Nrn. 37 und 38 bzw. längstens fünf Jahre (§ 29 Abs. 2 Satz 1 BauG). Publikation, Aktenauflage Der Erlass der Planungszone ist im fricktal.info und im Amtsblatt des Kantons Aargau zu publizieren. Der vorliegende Beschluss, der zugehörige Situationsplan sowie die übrigen Akten liegen vom 07. September 2023 bis zum 06. Oktober 2023 (30 Tage) bei der Gemeindeverwaltung Obermumpf zu den üblichen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme auf. Rechtliches Gehör Den betroffenen Grundeigentümern wird der Beschluss des Gemeinderates zugestellt. Gegen die Festlegung der Planungszone kann innert der Auflagefrist Einsprache beim Gemeinderat erhoben werden. Die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung (§ 29 Abs. 3 BauG). Entscheid 1. Über die Parzellen Nrn. 37 und 38 in der Gemeinde Obermumpf wird bis zum Inkrafttreten der notwendigen Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, längstens für fünf Jahre, eine Planungszone erlassen. 2. Es wird davon Kenntnis genommen und gegeben, dass eine allfällige Einsprache gegen vorliegende Festlegung der Planungszone gestützt auf § 29 Abs. 3 BauG keine aufschiebende Wirkung hat.
Protokollauszug an Baur Hürlimann AG, Dr. Oliver Bucher, Oberstadtstrasse 7, 5400 Baden (per Einschreiben) Herrn und Frau Rolf und Susanne Siegrist, Unterdorf 16, 4324 Obermumpf Koch + Partner, Laufenburg Zur Ausschreibung im Fricktal.info und im Amtsblatt Digitale Aktenablage Gemeinderat Obermumpf
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Benedikt Gürtler, Gemeindeammann
Marco Treier, Gemeindeschreiber
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