Gestaltungsplan Scheidgasse
Piano d'utilizzazione speciale · Kölliken
Documento
- Numero
- 18.49
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Kölliken
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- BVU
- Adottato
- 30 ott 2023
- In vigore dal
- 26 ago 2024
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Kölliken con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
SNP-4276-2024-E-2.pdfApri in una nuova scheda
Testo
SNP-4276-2024-E-2.pdf
745.41 Gemeinde Kölliken AG
Gestaltungsplan „Scheidgasse", 5742 Kölliken Sondernutzungsvorschriften stand vom 27. April 2023 Verabschiedet im Gemeinderat am 17. September 2020 für die Mitwirkung. Verabschiedet im Gemeinderat am 9. August 2021 für die öffentliche Auflage.
Weitere Bestandteile der Sondernutzungsplanung: - Situationsplan 1:500
Vorprüfungsbericht vom:
Mitwirkung
vom
Öffentliche Auflage vom
4. Dezember 2020
24. September 2020
bis
26. Oktober 2020
12. August 2021
bis
13. September 2021
Beschlossen vom Gemeinderat am
1. Mai 2023
Der Gemeindeschreiber:
imann:
Der
Felix Fischer
Mario Schegner
Genehmigungsvermerk
Genehmigung durch den Vorsteher des Departements Bau, Verkehr und Umweit Genehmigungsdatum Aarau, den
‘io.CictóQi» SioSÄ
Abteilung Raumentwicklung BVU
plan:team
Datum
Unterschrift
Inhalt 1
Allgemeine Bestimmungen
1
2
Nutzung und Gestaltung
2
3
Freiraum, Aussenraumgestaltung, Terraingestaltung
4
Erschliessung, Parkierung und Nebenanlagen
7
5
Gewässer-, Natur- und Umweltschutz
8
6
Qualitätssicherung
8
7
Schlussbestimmungen
8
planiteam
t
5
Gestützt auf § 21 und § 25 Abs. 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) des Kantons
Aargau vom 19. Januar 1993 und auf § 8 der Bauverordnung (BauV) des Kantons Aargau vom 25. Mai 2011 erlässt die Gemeinde Kölliken die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften:
1
Allgemeine Bestimmungen ’ Der Gestaltungsplan „Scheidgasse" regelt die Rahmenbedingungen für eine quali
Art. 1
tätsvolle und zweckmässige Bebauung, Erschliessung und Umgebungsgestaltung.
Zweck und Ziele
Auf Grundlage des Richtprojekts von der Strebel Architektur AG, Zofingen ist eine Überbauung mit einer hohen Wohn- und Siedlungsqualität zu erstellen.
Die Bebauung ist dabei gut in die bauliche und landschaftliche Umgebung ein zugliedern. Die Überbauung soll eine der Lage entsprechende und quartierver
trägliche Dichte aulweisen. Auf einen sensiblen Umgang mit der Freiraumzäsur und dem angrenzenden Landschaftsraum «Walisgraben» ist ein grosser Wert zu legen. Die bestehende
Hecke entlang des Walisgraben ist aufzuwerten und mit dem geplanten Grün raum an der westlichen Parzellengrenze zu vernetzen. Es ist eine quartierverträgliche Erschliessung sowie eine flächensparende, mehr
heitlich überdeckte und unterirdische Parkierung zu erstellen. Die Erschliessung der Parzelle muss dabei über die Scheidgasse erfolgen.
’ Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind: - Gestaltungsplan Scheidgasse (Situationsplan), 1:500
Art. 2 Bestandteile
-
Sondernutzungsvorschriften zum Gestaltungsplan
2 Wegleitende Bestandteile des Gestaltungsplans sind:
Richtprojekt Bebauung von Strebel Architektur AG, Zofingen Umgebungskonzept von Freiraumarchitektur GmbH, Luzern
-
’ Orientierende Bestandteile des Gestaltungsplans sind: - Erläuternder Planungsbericht zum Gestaltungsplan
’ Der Gestaltungsplan gilt für den im Situationsplan 1:500 gekennzeichneten Perirne ter.
Art. 3 Perimeter
1 Soweit die nachstehenden Vorschriften und der Situationsplan 1:500 nichts Abwei
Art. 4 chendes bestimmen, gelten die Vorschriften der Bau- und Nutzungsordnung BNO
Verhältnis zur
und der Bauzonenplan BZP der Gemeinde Kölliken sowie das übergeordnete Bau-
Grundordnung
und Planungsrecht.
planiteam
1
’ Das Richtprojekt Bebauung und das Umgebungskonzept gemäss Art. 2 Abs. 2 ha
Art. 5
ben für den Gestaltungsplan wegleitenden Charakter. Sie dienen bei der Beurteilung
Vorprojekt
eines Baugesuches bezüglich Qualität sowie der Erfüllung von Zweck und Zielen ge mäss Art. 1 als Massstab.
2 Abweichungen von den Richtprojekten sind zulässig, sofern damit eine mindestens
gleichwertige Qualität erreicht wird. 2 Die bestehenden Bauten sind im Zuge der Realisierung des Bauprojektes abzubre chen. Eine Abbruchbewilligung der bestehenden Bauten und Anlagen auf Parzelle
311 ist vor der Baubewilligung des Projekts einzuholen.
Für Erstellung, Nutzung und Unterhalt der erforderlichen Gemeinschaftsanlagen
Art. 6 sind die notwendigen Dienstbarkeiten privatrechtlich zu sichern, so die Zu- und
Dienstbarkeiten
Wegfahrt zu der Tiefgarage, die Durchgangs- und Nutzungsrechte der Fusswegver
bindungen sowie gemeinsame Nutzungsrechte und Unterhaltspflicht für Spielplatz und Freiflächen. 2 Die grundbuchlich gesicherten Dienstbarkeiten müssen vor Baubeginn der Über
bauung vorliegen.
2
Nutzung und Gestaltung
Art. 7
1 Der Gestaltungsplan legt für fünf Bauten die Baubereiche A, B, C, D und E fest. Die
Nutzung
zulässigen Nutzungen richten sich nach § 8 BNO.
’ Die anrechenbare Geschossfläche beträgt maximal 4'350 m2. Flächen des Attikas
Art. 8
sind in den maximal zulässigen anrechenbaren Geschossflächen nicht eingerechnet.
Nutzungsmass
Die zulässige anrechenbare Geschossflache pro Baubereich ist im Plan bezeichnet: - Baubereich A:
870.00 m2
- Baubereich B:
870.00 m2
- Baubereich C:
870.00 m2
- Baubereich D:
870.00 m2
- Baubereich E:
870.00 m2
2 Der Gemeinderat kann eine Erhöhung der anrechenbaren Geschossfläche in den
einzelnen Baubereichen um max. 10 % genehmigen, sofern die Gesamtausnützung im Perimeter von max. 4'350 m2 eingehalten ist.
2 Für unbeheizte Wintergärten (wie verglaste Balkone, Veranden, Vorbauten usw.)
wird ein Ausnützungszuschlag gewährt. Er darf maximal 15 m2 pro Wohneinheit be
tragen. Bei grösseren Wintergärten zählt die 15 m2 übersteigende Fläche zur anre chenbaren Geschossfläche.
plan:team
2
1 Gebäude sind nur innerhalb der Baubereiche A bis E zugelassen.
Art. 9 Baubereiche für Ge
2 Bauteile mit unselbständiger Funktion (Sonnenschutz; Fenstereinfassung) dürfen
bäude
den Baubereich max. 1.5 m auf maximal 1/3 der Fassadenlänge überragen. Dachvor sprünge und Vordächer sind auf der gesamten Länge zulässig. 2 Ausserhalb der Baubereiche sind Elemente der Umgebungsgestaltung, Erschlies sungsanlagen, Klein- und Anbauten gemäss § 19 BauV, welche ausserhalb von pri
vaten Aussenflächen liegen, zulässig. Diese müssen den Gestaltungsgrundsätzen des Umgebungskonzepts entsprechen.
Die Differenzierung der Baukörper in den Baubereichen A-E in zwei Gebäudeteile ist zwingend und erfolgt mittels Fassadengestaltung sowie einer Höhenstaffelung.
Art. 10 1 Es sind die minimalen Grenzabstände gemäss §35 BNO der Gemeinde Kölliken ein
Grenz- und Gebäudeab
zuhalten.
stände
2 Bei allen Bauten dürfen die zonengemässen Gebäudeabstände innerhalb der Bau
bereichen reduziert werden, sofern eine ortsbaulich und architektonisch gute Lösung erzielt wird und die wohnhygienischen und feuerpolizeilichen Anforderungen ge
wahrt bleiben. Der Gemeinderat kann ein Schattendiagramm verlangen.
Art. 11 ’ Die Höhe der Bauten wird über die Gesamthöhe bestimmt. Die Fassadenhöhe ge
Höhe der Gebäude
mäss BNO wird nicht angewendet. 2 Die im Situationsplan festgelegten Angaben der Gesamthöhe in Meter über Meer pro Baubereich sind verbindlich und dürfen nicht überschritten werden. Brüstungs-
und Geländerhöhen sind miteingerechnet.
Art. 12
Attikageschosse sind in den dafür vorgesehenen Baubereichen D und E zugelassen.
Attikageschosse
Die Abgrenzung der Baubereiche «Attika» dürfen nicht überschritten werden.
’ In allen Baubereichen sind nur Flachdächer zulässig.
18 altri articoli
Art. 13 2 Technisch erforderliche Aufbauten wie Zu- und Abluftanlagen, Anlagen zur Ener
Dachgestaltung
giegewinnung und Liftüberfahrten sind zugelassen. 2 Notwendige technische Aufbauten müssen sorgfältig gestaltet und materialisiert
werden und sich gut in die Dachlandschaft, resp. in die gesamte Gebäudearchitektur integrieren. Sie sind zusammenzufassen und auf das technisch Notwendige zu be
schränken. Nicht begehbare Dachflächen und nicht von Aufbauten und Energiegewinnungs anlagen beanspruchte Dachflächen sind extensiv und standortgerecht zu begrünen.
Dachbegrünungen können zur Hälfte dem ökologischen Ausgleich angerechnet
planleam
3
werden, wenn sie die Anforderungen der Gründachrichtlinie I SFG als ökologischen
Mindeststandard erfüllen.
Art. 14 Die Materialisierung und Farbgestaltung der Fassaden aller Hauptbauten ist so zu
Material- und
wählen und aufeinander abzustimmen, dass ein ästhetisch ansprechender und quar
Farbkonzept
tierverträglicher Gesamteindruck entsteht.
Das übergeordnete Material- und Farbkonzept ist mit dem Baugesuch einzureichen und der Gemeinde zur Genehmigung vorzulegen. Der Gemeinderat kann für die
Prüfung externe Fachleute beiziehen. 5 Die Gestaltungsvorschriften gelten auch für spätere Renovationen und Umbauten.
Art. 15 Die Gebäude und die Erschliessung sind in hindernisfreier Bauweise gemäss SIA-
Hindernisfreies Bauen
Norm 500 zu erstellen und zu unterhalten.
Art. 16 Eine Etappierung ist möglich und erfolgt grundsätzlich vom Walisgraben zur
Etappierung
Scheidgasse hin. Die Baugesuche der einzelnen Etappen können separat eingereicht
werden. Dabei muss jedoch die geforderte Qualität der Überbauung sichergestellt werden. 2 Die Realisierung der Bauten und Anlagen in den Baubereichen A-E ist zeitlich und
organisatorisch aufeinander abzustimmen. Für jede Etappe ist für Bewohnende und Besuchende sowie die Ver- und Entsorgung jederzeit eine Erschliessung sicherzu stellen.
5 In jeder Etappe ist eine adäquate Versorgung mit Spiel- und Gemeinschaftsflachen
zu gewährleisten
planiteam
4
3
Freiraum, Aussenraumgestaltung, Terraingestaltung ’ Das Richtprojekt Umgebung hat wegleitenden Charakter. Es konkretisiert die Fest
Art. 17
setzungen im Gestaltungsplan. Die im Plan dargestellten Konzeptinhalte sind grund
Freiraumkonzept
sätzlich verbindlich, können aber bezüglich Lage und Dimension vom Plan abwei
chen, soweit das Gesamtkonzept in seiner Qualität erhalten bleibt.
Folgende Elemente prägen das wegleitende Richtprojekt Umgebung: a)
extensive Wiese mit Gehölzsaum,
b)
Zentrale Spielfläche / Gemeinschaftsflächen
c)
Durchwegung mit wegbegleitend Pflanzbereichen
d)
Privatflächen mit Sitzmauer im Westen
e)
Blumenrasen
2 Die Anzahl Bäume gemäss Richtprojekt Umgebung ist verbindlich, deren Lage je doch schematisch. Als Grundlage für die Auswahl der Gehölze dient das wegleitende
Richtprojekt Umgebung
5 Im Baubewilligungsverfahren ist ein Umgebungsplan einzureichen und durch die Gemeinde zu genehmigen. Auf diesem müssen mindestens ersichtlich sein:
a)
Gestaltung des Terrains mit den notwendigen Höhenangaben.
b)
Gestaltung und Ausstattung der Freiflächen (Erschliessungsflächen, Parkie rungsflächen, Aufenthaltsflächen, Spielflächen, Grünflächen), sowie Angaben zu Oberflächenbelagsarten und Beleuchtung.
c)
Standorte und Art der Bepflanzungen.
d)
Lage und Gestaltung von naturnahen Grünflächen und Hecke zwischen Walis graben und den Baubereichen A und B sowie entlang der westlichen Parzellen
grenze.
e)
Lage und Gestaltung von Versickerungs- und Retentionsflächen.
f)
Lage und Gestaltung von Entsorgungseinrichtungen (Container, Mulden) und
Verortung der zentralen Abfallentsorgung und Abholplatz. Lage und Art der Bäume werden von der Baubehörde im Rahmen des Baubewilli
gungsverfahrens festgelegt. Es sind standortgerechte, vorwiegend einheimische
Baum- und Strauchsorten zu pflanzen.
Art. 18
1 Die im Situationsplan 1:500 dargestellten Umgebungsbereiche ist für die Nutzenden
Umgebungsbereich
zugänglich zu gestalten und dient der Regenwasserversickerung. 2 Es sind standortgerechte, vorwiegend einheimische Baum- und Strauchsorten zu pflanzen.
5 Klein- und Anbauten sind nicht zulässig.
Art. 19 Die im Situationsplan 1:500 dargestellten Bereiche «Gemeinschafts- und Aufent
Gemeinschafts- und
haltsflächen» dienen den Bewohnenden als Spiel-, Aufenthalts- und Freizeitflächen.
Aufenthaltsflächen
planleam
5
^Innerhalb der Bereiche sind Möblierungen, Geräte und Anlagen für den Spiel- und Freizeitgebrauch zulässig.
Art. 20
’ Private Aussenflächen sind innerhalb der im Situationsplan 1:500 dargestellten Be
Private Aussenflächen
reich ’ Private Kleinbauten über 9 m2 in den privaten Aussenflächen sind nicht zulässig. 2 Bauliche Einfriedungen, wie bspw. Gartenzäune und Mauern sind nicht zulässig. Für
die gesamte Siedlung einheitlich gestaltete pflanzliche Einfriedungen sowie einheit
lich gestaltete Mauerelement zur Terraingestaltung sind zulässig.
Art. 21
’ Siedlungsinterne gemeinschaftliche Wege und Fussverbindungen sind zu gestalten.
Siedlungsinterne ge
Die Breite der Wege beträgt mindestens 2.0 m. Ihre detaillierte Linienführung erfolgt
meinschaftliche Wege
im Bauprojekt. Das Befahren mit motorisierten Verkehrsmitteln ist auf diesen Flächen
und Fussverbindungen
nicht zulässig. Vorbehalten bleiben Notzufahrten.
2 Eine Anbindung an bestehende Fusswege über den Gestaltungsplanperimeter hin
aus ist anzustreben. Die Anbindung an den bestehenden Fussweg an der östlichen
Parzellengrenze ist zwingend. 2 Die sekundären siedlungsinternen Fusswege dienen als Ergänzung und weitere An bindung an das bestehende Wegnetz sowie dem Zugang zu den siedlungsinternen
Gemeinschafts- und Aufenthaltsflächen.
Art. 22
1 Der Bereich ist als extensiver Naturraum zu gestalten und mit vorwiegend niedrig
Extensive Wiese und
wachsenden, einheimischen Baum- und Strauchsorten zu bepflanzen.
naturnaher Gehölzsaum 1 Die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen innerhalb des «Freihaltebe
Art. 23 Freihaltebereich
reichs Gewässerraum» richtet sich nach den Gewässerraumanforderungen gemäss
Gewässerraum
den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach Art. 41c Gewässerschutz-
verordnung (GSchV). 2 Die bestehende Hecke entlang des Walisgrabens ist zu erhalten und aufzuwerten.
Die Ufervegetation ist geschützt. Ergänzungspflanzungen sind wo nötig vorzuneh men.
2 Innerhalb des «Freihaltebereichs Gewässerraum» sind ausschliesslich einheimische,
standortgerechte Pflanzen zu pflanzen.
plan:team
6
4
Erschliessung, Parkierung und Nebenanlagen ’ Die Erschliessung des Perimeters erfolgt via Scheidgasse. Der motorisierte Verkehr
Art. 24
ist zwingend über die im Situationsplan 1:500 festgelegteo Arealzufahrteo zu führen.
Erschliessung
Art. 25
’ Die grundsätzliche Lage der Erschliessung ist im Gestaltungsplan festgelegt.
Parkierung, Zufahrten
2 Die Ein- und Ausfahrt in die unterirdische Einstellhalle ist zwingend ab der Scheid
und Sichtzone
gasse und getrennt vom bestehenden Fussweg an der östlichen Perimetergrenze zu erstellen. Die Lage der Zufahrt im Gestaltungsplan ist verbindlich.
’ Autoabstellplätze sind, mit Ausnahme der Besucherparkplätze, in einer unterirdi schen Einstellhalle zu erstellen. Innerhalb der, im Gestaltungsplan dargestellten, Ab grenzung für unterirdische Bauten, sind unteranderem die Einstellhalle, Keller- und
Technikräume, Kellerabgänge und Treppenzugänge zur Einstellhalle zulässig. Der im Gestaltungsplan eingetragene Baubereich für unterirdische Bauten ist dabei
komplett unterirdisch und überdeckt zu gestalten. Stützmauern über 1.80m müssen in die Umgebung eingepasst werden.
2 Im Bereich von Baumpflanzungen ist eine angemessene Mindestüberdeckung von 1.00 m einzuhalten. ® Die oberirdischen Abstellplätze sind mit wasserdurchlässigen Belägen auszustatten.
Veloabstellplätze sind in ausreichender Anzahl am Eingangsbereich der Hauptbau
ten der Baubereiche A-E zu erstellen. Weitere gemeinschaftliche und zentral gele gene Veloabstellplatze sind zulässig.
2 Es ist eine Sichtzone für die Ein- und Ausfahrt zur Einstellhalle und den oberirdi
schen Parkplätzen zu gewährleisten. Innerhalb der Sichtzone ist eine freie Sicht in der Höhe von 0.8 m bis 3.0 m zu gewährleisten.
Art. 26
’ Der Standort für die zentrale Abfallentsorgung ist gemäss Richtprojekt zu erstellen.
Standort zentrale Ab
Die ungefähre Lage ist im Situationsplan 1:500 eingetragen.
fallentsorgung
planleam
7
Gewässer-, Natur- und Umweltschutz
5
’ Soweit die Bodenbeschaffenheit eine Versickerung zulässt, sind Versickerungsanla
Art. 27
gen zu realisieren. Deren Gestaltung richtet sich nach der Vorgabe der Abteilung für
Versickerung /
Umwelt des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau im Ordner
Retention
„Siedlungsentwässerung", nach Möglichkeit in der Reihenfolge Typ 1 bis 3. 2 Je nach Wasseranfall und Leistung der Versickerungsanlagen sind genügend grosse
Retentionsvolumen zu schaffen (z.B. Mulde, Teich, Dachbegrünung, Flachdach einstauung). Diese sind im Umgebungsplan mit Einreichen des Baugesuches aufzu
zeigen.
Die Anforderungen der zum jeweiligen Zeitpunkt des Baugesuchs gültigen Ener
Art. 28
gie-Standards sind verpflichtend. Diese Anforderung gilt auch als erfüllt, wenn die
Energie-Standard
Ziele desselben - d.h. eine energetisch und ökologisch gleichwertige Energiebilanz - auf andere Weise erreicht werden können.
6
Qualitätssicherung 11n diesen Bestimmungen werden die maximalen Nutzungsmasse definiert. Im Rah
Art. 29 men der Baubewilligung werden diese maximalen Nutzungsmasse nur gewährt,
Qualitätserfüllung
wenn eine hohe räumliche und architektonische Qualität der Überbauung nachge
wiesen ist.
7
Schlussbestimmungen ’ Der Gestaltungsplan Scheidgasse mit den dazugehörigen Sondernutzungsvor
Art. 30 schriften tritt mit der Genehmigung des zuständigen Departements Bau Verkehr und
Inkrafttreten
Umwelt BVU in Kraft. 2 Die Änderung und die Aufhebung des Gestaltungsplans erfordert das gleiche Ver
fahren wie der Erlass.
planleam
8
Genehmigung
S88 ir KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
TR0I/SS2G
Versand:
Datum Genehmigung: 26.08.2024
2B. Aug. 2024
Geschäfts-Nr. BVUARE.18.49 Gemeinde Kölliken; Gestaltungsplan "Scheidgasse" - Korrektur; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
Mostra tutto il testo
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten
Die Vorlage ist vom Gemeinderat als unwesentliche Änderung ohne vorgängige öffentliche Auflage beschlossen worden, gestützt auf § 25 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwe sen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993. Beschluss Gemeinderat Publikation Amtsblatt Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
27. Mai 2024 20. Juni 2024 30. Juli 2024 22. Juli 2024
1.2 Genehmigungsbehörde
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 BauG für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig.
1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf den am 29. Juni 2011 genehmigten Nutzungsplan Siedlung beziehungs weise den am 30. Oktober 2023 genehmigten Gestaltungspian "Scheidgasse" ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage
Im genehmigten Gestaltungsplan "Scheidgasse" (genehmigt am 30. Oktober 2023) wurde von der Gemeinde Kölliken im Nachgang ein offenkundiges Versehen festgestellt. So wurde bei den Baube reichen D und E während des gesamten Verfahrens zwar von einem Attikageschoss ausgegangen. Aufgrund eines redaktionellen Fehlers wurden die für ein Attikageschoss erforderlichen Höhenkoten jedoch nie angepasst/ausgewiesen. Das offenkundige Versehen wird im "Bericht zur Korrektur Offen kundiges Versehen mit Ergänzung Höhenkoten für die Baubereiche Attika D und E" vom 22. Mai 2024 plausibel und nachvollziehbardargelegt. J\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\OSR\20240806_bdv_18.49.docx
3.2 Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Kölliken am 27. Mai 2024 be schlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan Scheidgasse, Parzelle 311 - Situationsplan 1:500 Korrektur offenkundiges Versehen mit Ergänzung Höhenkoten für die Baubereiche Attika
Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im "Bericht zur Korrektur Offenkundiges Versehen mit Er gänzung Höhenkoten für die Baubereiche Attika D und E" der Gemeinde vom 22. Mai 2024 erläutert und begründet.
Erwägungen
4. Auslegung und Anwendung des § 25 Abs. 3 BauG
Auch wenn § 25 Abs. 3 lit. b) BauG nur die "allgemeinen Nutzungspläne" (aNP) erwähnt, kann das kantonale Recht so ausgelegt werden, dass bei unwesentlichen Änderungen eines Sondernutzungs plans - analog zu jenen der aNP - keine öffentliche Auflage (allerdings einer Information der Be troffenen [rechtliches Gehör] sowie einer Publikation des Gemeinderatsentscheids) erforderlich ist. Der Nachweis, wonach es sich vorliegend um eine unwesentliche Änderung und die Korrektur eines offenkundigen Versehens handelt, legt die Gemeinde im "Bericht zur Korrektur Offenkundiges Verse hen mit Ergänzung Höhenkoten für die Baubereiche Attika D und E" plausibel dar.
5. Gesamtbeurteilung 5.1 Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 5.2 Raumplanerische Beurteilung
Zur Klärung werden im Situationsplan für die Baubereiche D und E zwei Höhenkoten (Ergänzung maximale Gesamthöhe in Meter über Meer) ergänzt. Dies ist sachgerecht.
6. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
2 von 4
Beschluss
1. Der Gestaltungsplan "Scheidgasse" - Korrektur (genehmigt am 30. Oktober 2023), beschlossen vom
Gemeinderat Kölliken am 27. Mai 2024, wird genehmigt.
2.
le Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
:egierungsrat
Verteiler • Gemeinderat, Hauptstrasse 38, 5742 Kölliken • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres
• Abteilung Register und Personenstand DVI
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation
beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezem
ber bis und mit dem 2. Januar. 2.
Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge
setz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und
b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.
3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge treten.
4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be
weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
3 von 4
6,
Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei
lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese hen werden.
4 von 4
a«*.*
. B5S >
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
TROI/OSCW
Datum Genehmigung: 30.10.2023
Versand:
31 Okt. 2023
Geschäfts-Nr. BVUARE.18.49 Gemeinde Kölliken; Gestaltungsplan "Scheidgasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
1. Planungsrechtliches Verfahren
1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
4. Dezember 2020 24. September 2020 bis 26. Oktober 2020 12. August 2021 bis 13. September 2021 1. Mai 2023 28. September 2023 6. Juni 2023
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raument wicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zustän
dig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf den am 29. Juni 2011 genehmigten Nutzungsplan (NP) Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick
3.1 Vorlage
Das Gestaltungsplangebiet umfasst die Parzelle 311 mit einer Fläche von rund 0,8 ha und grenzt an die "Scheidgasse". Gemäss Bauzonenplan (genehmigt vom Regierungsrat am 29. Juni 2011) ist das Grundstück der Wohnzone W2 mit Sondernutzungsplanpflicht zugewiesen. Der Gestaltungs-
J:\03_Geschätte\3_Genehmlgungen\02_ARE\OSR\20231012_bdv_18.49.docx
plan (GP) basiert auf dem Baugesuch BVUAFB. 17.803, das aufgrund eben dieser Pflicht zur Son dernutzungsplanung sistiert wurde. Das Gebiet liegt im Nahbereich der öffentlichen Bauten und Anla gen (Gemeindehaus, Schulanlagen). Im Norden grenzt der Gestaltungsplanperimeter an den Bach "Walisgraben" und die Landwirtschaftszone.
Auf dem Grundstück sollen fünf Mehrfamilienhäuser erstellt werden. Mit dem GP sollen die Rahmen bedingungen für eine qualitätsvolle und zweckmässige Bebauung, Erschliessung und Umgebungs gestaltung geregelt werden. Dabei werden die Bebauungen gut in die bauliche und landschaftliche Umgebung eingegliedert und ein sensibler Umgang mit dem Freiraum und dem angrenzenden Land schaftsraum angestrebt. Die Hecke entlang des "Walisgrabens" wird aufgewertet und mit dem ge planten Grünraum an der westlichen Parzellengrenze vernetzt. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Kölliken am 1. Mai 2023 be schlossenen Vorlage: • GP "Scheidgasse" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV)
Die verbindlichen Teile der Vorlage sind ifn Planungsbericht der Gemeinde vom 27. April 2023 erläu tert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis
Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 4. Dezember 2020 abgeschlossen worden. Die abschliessende Vorprüfung enthielt noch eine Reihe von Vorbehalten zu den Themen: Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS), Regelung der Einpassung der Bauten und Abgrabungen, Fehlen von konkreten Zweckbestimmungen und Vollzugskriterien zum Aussenraum, extensiver Naturraum, Etappierung des Freiraumes, Sichtzonen, Gewässerraum sowie Lärm.
Auf die Vorbehalte wurde durch Anpassungen an den Unterlagen in der Summe adäquat reagiert. Die Vorlage gilt damit als umfassend bereinigt und genehmigungsfähig. Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die NP auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kanto nalen Richtplänen (RP) und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die An forderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken GP, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen. GP können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und land schaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird.
2 von 6
Weichen Festlegungen des GP vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinderat in einer qualifizierten Stellungnahme das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis nachzu weisen. Die Stellungnahme liegt vor und wurde mit der abschliessend vorgeprüften Gestaltungsplan vorlage öffentlich aufgelegt. 4.2.1 Siedlungsqualität
Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern.
In GP sind nebst der Erschliessung insbesondere auch die ortspezifisch abgeleiteten typologischen und freiräumlichen Strukturen und Prinzipien rechtsverbindlich festgelegt. Die nötigen architektoni schen Qualitäten werden anhand zielführender und in den SNV gesicherten Kriterien auf Stufe Bau bewilligungen hervorgebracht (§ 21 Abs. 2 BauG). Ortsbild und Städtebau
Kurzinventar und Inventar der schützensvjerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) Innerhalb des Planungsperimeters befindet sich das Kurzinventarobjekt "Wohnhaus an der Scheid gasse 24" (Inventar-Nr. KLL909). Dieses Objekt wurde in der Nutzungsplanung nicht als Substanz schutzobjekt bezeichnet. Für die Abbruchbewilligung ist der Gemeinderat zuständig.
Das Planungsgebiet liegt gemäss ISOS (regionale Bedeutung, festgesetzt im Richtplankapitel S 1.5) in der Umgebungszone "V" (Wohnbebauung 20. Jahrhundert, Bauernhäuser 18./19. Jahrhundert) mit Erhaltungsziel "b" (Strukturerhalt). Der Planungsbericht setzt sich mit diesem Sachverhalt angemes sen auseinander. Städtebauliches Konzept und landschaftliche Eingliederung Gemäss dem städtebaulichen Konzept wurde die Stellung der fünf Gebäude so gewählt, dass ein adäquater Abstand zum Nachbargebäude eingehalten wird. Zudem wird mit der Stellung der Ge bäude auf die Topografie eingegangen. Diese weist einen Höhenunterschied von rund 8 m zwischen der westlichen Seite und dem nordöstlichsten Punkt des Areals auf. Das dem GP zugrunde liegende Richtprojekt weist entsprechende Abgrabungen auf. Durch die leicht versetzte Anordnung der Ge bäude beziehungsweise der Gebäudeteile werden interessante Aussenräume und eine abwechs lungsreiche Fassadenabfolge ermöglicht. Freiraum, Strassenraum und Erholungsraum
Die Anordnung der Baukörper lässt im zentralen Bereich einen grosszügigen Freiraumbereich zu. Dieser soll gemäss "Richtprojekt Umgebung" vielfältig genutzt werden können und wird je nach spe zifischem Bereich unterschiedlich gestaltet und bepflanzt. Der halböffentliche Bereich führt entlang des Fusswegs zu den Hauszugängen und erschliesst die zentral gelegenen Spiel- und Aufenthalts flächen. Dieser Bereich soll mit wegbegleitenden Stauden sowie mit Blumenrasen bepflanzt werden. Entlang der westlichen Arealgrenze sind eine Wildhecke (niedere Gartengehölze) sowie eine exten sive Wiese vorgesehen, wobei zwischen der Hecke und den Gebäuden ebenfalls Blumenrasen so wie südwestlich ein zusätzlicher Aufenthaltsbereich geplant ist. Unmittelbar vor den Erdgeschoss wohnungen werden private Aussenflächen ermöglicht. Insgesamt werden so gut nutzbare und dem Terrainverlauf angepasste, abwechslungsreiche Freiräume geschaffen.
Die Erschliessung beziehungsweise Einfahrt in die Tiefgarage erfolgt unmittelbar neben dem zentra len Bereich der Überbauung. Die Gestaltung der Einfahrt wurde im Zug der Projekterarbeitung redi mensioniert und auf ein vertretbares Mass reduziert. Die Lage der Einfahrt wird mit der Höhenlage der Tiefgarage (zwei Hauptniveaus) und der Etappierung begründet. Die Zufahrtsstrasse zur Tiefga rageneinfahrt soll als Wohn-/Spielstrasse ausgestaltet werden, was gemäss der Projektverfasser mit der Anzahl Fahrten vereinbar ist.
3 von 6
Insgesamt erscheint die Konzeption der Aussenraumgestaltung gemäss Richtprojekt, namentlich vor dem Hintergrund der nicht ganz anspruchslosen Topografie als schlüssig und es werden vielfältige Freiraumbereiche ermöglicht, die zu einer qualitätsvollen Siedlungsentwicklung beitragen.
Etappierung Gemäss GP sollen als erste Etappe die Mehrfamilienhäuser A und B entlang des "Walisgrabens" re alisiertwerden. In dieser Etappe sollen auch der Bau der Erschliessungsstrasse sowie der erste Teil der unterirdischen Einstellhalle erfolgen. Gemäss der SNV hat die Etappierung grundsätzlich vom "Walisgraben" zur "Scheidgasse" hin zu erfolgen und es wird eine adäquate Versorgung mit Spielund Gemeinschaftsflächen gefordert. Dies ist sachgerecht.
4.2.2 Abstimmung von Siedlung und Verkehr Erschliessung, Parkierung und Sichtzonen
Die Erschliessung des motorisierten Verkehrs wird im Planungsbericht weitgehend sachgerecht er läutert. Demgemäss wird durch die zusätzlichen Fahrzeuge keine merkliche Mehrbelastung erwartet.
Gemäss Richtprojekt sind 78 Parkplätze ausgewiesen. Die Parkierung des motorisierten Verkehrs erfolgt hauptsächlich in den Tiefgaragen. An der "Scheidgasse" sind zwei Besucherpärkplätze (Längsparkfelder) vorgesehen. Im GP werden die Sichtzonen ausgewiesen. Für die Sichtzonen-Bereiche ausserhalb des Gestal tungsplanperimeters (Parzelle 1020) wird im Baugesuchsverfahren eine entsprechende Dienstbarkeit angebracht.
4.2.3 Weitere materielle Hinweise
Gewässerraum Der Gestaltungsplanperimeter grenzt nordseitig an den "Walisgraben". Zur Sicherung des künftigen Gewässerraums wird ein 6 m breiter "Freihaltebereich Gewässerraum" grundeigentümerverbindlich festgelegt.
Die SNV wurden dahingehend ergänzt, dass sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzun gen innerhalb dieses Freihaltebereichs nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach Art. 41c Gewässerschutzverordnung (GSchV), richtet. Demgemäss sind auch ausschliesslich einheimische, standortgerechte Pflanzen zulässig. Lärm
Gemäss Art. 28 SNV richten sich die Lärmschutzanforderungen nach Art. 30 Lärmschutzverordnung (LSV). Das Gebiet gilt als erschlossen, weshalb die Immissionsgrenzwerte (IGW) zur Anwendung kommen. Im Planungsbericht wird nachvollziehbar hergeleitet, dass diese eingehalten werden. 4.3 Sondernutzungsvorschriften (SNV)
Der Grosse Rat hat den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Bau begriffe beschlossen und mit der Bauverordnung umgesetzt.
Die SNV sind sachgerecht und rechtkonform.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
4 von 6
Beschluss
1. Der Gestaltungsplan "Scheidgasse", beschlossen vom Gemeinderat Kölliken am 1. Mai 2023, wird genehmigt.
2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
tephan Artiger iegierungsrat
Verteiler • Gemeinderat, Hauptstrasse 38, 5742 Kölliken • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI
Rechtsmittelbelehrung
1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau,
Laurenzenvorstadt 11. 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aar
gau zu laufen.
Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und
vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3.
Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent
scheid nicht abgelöst worden sind.
4.
Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni
2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist
a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5.
Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
5 von 6
6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu
bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der
Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei
lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese
hen werden.
6 von 6