Erschliessungsplan Tannenweg
Piano d'utilizzazione speciale · Obersiggenthal
Documento
- Numero
- 16.102
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Obersiggenthal
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- BVU
- Adottato
- 14 dic 2023
- In vigore dal
- 14 dic 2023
Carta
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Testo
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Gemeinde Obersiggenthal
Kanton Aargau Kanton Aargau
Departement Bau, Verkehr und Umwelf Abteilung Raumentwicklung
Erschliessungsplan Tannenweg
gemäss $ 17 BauG
Situationsplan 1 : 500
Weitere Bestandteile des Erschliessungsplanes: - orientierender Planungsbericht
Übersichtsplan ohne Massstab
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6. November - 7. Dezember 2020
Mitwirkung vom:
3. Januar 2019 Vorprüfungsbericht vom:
6. November - 7. Dezember 2020 Öffentliche Auflage vom:
Beschlossen vom Gemeinderat am: 15. November 2021
r Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber: @
,
Genehmigung durch den Vorsteher des Genehmigung: Departements Bau, Verkehr und Umwelt
Genehmigungsdatum AN "Deresckns AN Aarau,dn J5 Ten At Abteilung Raumentwicklung BVU
f arcoplan klg Stand: Genehmigung Limmatauweg 9 Projekt: 170.7 /sl 5408 Ennetbaden Plangrösse: 29.7x 90.0 056 203 40 20 Datum: 02.11.2020 [email protected] arco pP la n
20 Meter EEE |
GENEHMIGUNGSINHALT Strassenlinien (Enteignungsrecht 8 132 BauG) Baulinien
aufzuhebende Baulinien
IT|
Durchfahrtsbeschränkung für den motorisierten Verkehr (Die genaue Ausgestaltung der Durchfahrtsbeschränkung wird im Rahmen des Bauprojektes festgelegt.)
wu Fuss- und Radwegverbindung (servitutarische Sicherstellung)
=== = Kanalisationsleitung (generelle Lage, servitutarische Sicherstellung)
ORIENTIERUNGSINHALT
rechtsgültige Baulinien
Zufahrtswege (neue Verkehrsflächen) bestehende Strassen BEE bestehender Gehweg
Urbarisierung Strasse
Wald
Waldgrenze
rechtsgültige Baulinie (gemäss Waldgrenzenplan)
2] bestehende Gebäude
seeee Perimeter Erschliessungsplan
Genehmigung
a«** SSS8 KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
Datum Genehmigung: 14.12.2023
OHAG/lful
Versand:
19, DEZ. 2023
Geschäfts-Nr. BVUARE.16.102 Gemeinde Obersiggenthai; Erschliessungsplan Tannenweg; Genehmigung; Publikation; Auf trag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
3.Januar 2019 6. November 2020 bis 7. Dezember 2020 15. November 2021 1. Mai 2023 30. Dezember 2021
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. T Gesetz über Raumentwickiung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden. Aus dem Beschwerdeverfahren ergeben sich keine Änderungen der beschlossenen Vorlage. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Be schwerdeentscheid.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 19. März 2014 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die Bauzone am Tannenweg ist deutlich unternutzt. Einige Eigentümerinnen und Eigentümer wollen die erlaubte baulich höhere Dichte realisieren. Der private Tannenweg ist lediglich 2,1 m breit aus parzelliert. Erführt so die Baureife nicht herbei, die Gemeinde kann Nutzungsänderungen auf den darüber erschlossenen Parzellen 1724, 1725, 2199, 2512 und 2736 nicht bewilligen. Die Gemeinde
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will mit einem Erschliessungsplan gemäss § 17 BauG die für die Baureife erforderliche Erschlies sungsinfrastruktur rechtlich sicherstellen. 3.2 Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Obersiggenthai am 15. November 2021 beschlossenen Vorlage; • Erschliessungsplan Tannenweg
Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 11. November 2021 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis
Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 3. Januar 2019 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG.
' 4.2 Raumplanerische Beurteilung
Mit Erschliessungsplänen werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert. Zur Förderung der Siedlungsqualität können sie Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten. Die Sicherstellung der sachgerechten Erschliessung liegt in der Verantwortung der Gemeinde. Nach dem kantonalen Baurecht ist sie dabei verpflichtet, die vom Regierungsrat erlassenen Richtlinien zur Beschaffenheit von Strassen zu beachten (§ 41 Bauverordnung [BauV]). Die festgelegte Breite im Situationsplan von 3,6 m ist sachgerecht. Das dafür notwendige Land wird mit einer Strassenlinie (Enteignungsrecht nach § 132 BauG) gesichert. Der Planungsbericht zeigt, dass bei der Festsetzung der gewählten Ausbauelemente die massgebliche Richtlinie (Norm des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute SN 640 045) berücksichtigt wurde. Da die Durchfahrt auf dem Tannenweg unterbunden wird, kann dies auf dieser Länge des Zufahrts wegs auch wegen des normgerechten Verzichts auf eine Wendeanlage lange Rückwärtsfahrmanö ver bedingen. Eine Ausweichmöglichkeit ist gegenüber der kantonal vorgeprüften Vorlage im Bereich der Parzellen 3741 und 3742 mittels Strassenlinie zweckmässig sichergestellt.
Die Linienführung des Tannenwegs wurde gegenüber der kantonal vorgeprüften Vorlage im östlichen Bereich zugunsten der Parzelle 2199 leicht nach Norden geschoben. Damit wurde der Eingriff ins Grundeigentum nachvollziehbar gleichmässiger auf die betroffenen Parzellen verteilt. Der südliche Baulinienabstand wurde gegenüber der kantonal vorgeprüften Vorlage von 4,0 m auf 2,5 m reduziert. Begründet wird diese Änderung mit den Einschränkungen der rechtskräftigen südli chen Waldbaulinie beim Anordnungsspielraum für Neubauten, der bestehenden örtlichen Situation
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. der Beständesbauten und der tiefen Klassierung des Tannenwegs als Zufahrtsweg. Das ist vertret bar.
Die weiteren Änderungen (Legendeneintrag für servitutarische Sicherstellung der Fuss- und Rad wegverbindung und Festlegung der Lage für eine genrieinsame Kanalisationsleitung) der Vorlage ge genüber dem vorgeprüften Stand sind sachgerecht.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss
1. Der Erschliessungsplan Tannenweg, beschlossen vom Gemeinderat Obersiggenthai am 15. Novem ber 2021, wird genehmigt.
2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Stephan Attiger Regierungsrat
/
Verteiler • Gemeinderat Obersiggenthai, Landstrasse 134a, 5415 Nussbaumen bei Baden (A-Post-Plus) , • Parteien gemäss Beschwerdeentscheid (A-Post-Plus) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Abteilung Landschaft und Gewässer BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI .
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Venwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aar gau zu laufen.
Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid -
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gesondert mit Venwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehrriigungsent-
scheid nicht abgelöst worden sind. 4.
Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom
23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und
b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.
5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu
bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der
Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei
lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese
hen werden.
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