Kulturlandplan Deponiezone Höll
Piano d'utilizzazione · Kallern
Documento
- Numero
- 2023-001587
- Tipo
- Piano d'utilizzazione
- Comune
- Kallern
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 20 dic 2023
- In vigore dal
- 20 dic 2023
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Testo
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS
Sitzung vom 20. Dezember 2023
Versand: 22. Dezember 2023
Regierungsratsbeschluss Nr. 2023-001587 Gemeinde Kallern; Allgemeine Nutzungsplanung, Teiländerung Kulturlandplan Deponiezone "Höll"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
8. September 2021 21. Januar 2022 bis 21. Februar 2022 16. Mai 2022 bis 15. Juni 2022 25. November 2022 5. Juni 2023 27. Februar 2023
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, die gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der von der Gemeindeversammlung Kallern am 25. November 2022 beschlossenen Vorlage vor: • Teiländerung Kulturlandplan Deponiezone Deponie Typ A "Höll" 1:5'000 • Teiländerung der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 16. März 2023 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV] vom 28. Juni 2000).
Weitere Grundlagen: • Umweltverträglichkeitsbericht (UVB), Voruntersuchung vom 17. März 2021 • Fachbericht Lebensraum, Flora und Fauna vom 17. März 2021 2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Geplant ist die Errichtung einer Deponie Typ A (unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial) gemäss Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA). In Etappen sollen ab 2023 über einen Zeitraum von 15 Jahren rund 2 Millionen m 3 (festes) Aushubmaterial eingebaut werden. Es ist vorgesehen, die Etappen laufend zu rekultivieren und der ursprünglichen Nutzung wieder zuzuführen. Mit der vorliegenden Teiländerung des Kulturlandplans soll die planungsrechtliche Grundlage mit der Festlegung einer Deponiezone geschaffen werden. Die westlich der Kantonsstrasse K124 und auf Gemeindegebiet Boswil sowie Kallern gelegene Deponiezone umfasst rund 22 ha (Ablagerungsbereich rund 19 ha). Die formellen Verfahren wie öffentliche Auflage, Beschluss und Genehmigung erfolgen getrennt. Die über die Gemeindegrenze hinweg koordiniert erarbeitete, projektbezogene Vorlage enthält jedoch verschiedene Abhängigkeiten. Im Interesse des Verständnisses des Gesamtprojekts enthalten die nachfolgenden Erwägungen Aussagen zum gesamten Projektperimeter und damit auch zur Nachbargemeinde Boswil. 2.2 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfungsvorlage erfüllte die Genehmigungsanforderungen an Nutzungspläne mit Vorbehalten. Diese sind in der von der Gemeindeversammlung beschlossenen Vorlage bereinigt (vgl. nachfolgende Ziffern). 2.3 Koordination der Verfahren 2.3.1 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Die Deponie "Höll" entspricht dem Anlagetyp 40.4 (Deponien Typ A und B mit einem Deponievolumen von mehr als 500'000 m 3) aus dem Anhang der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV). Die Deponie umfasst ein Volumen von rund 2 Millionen m 3 und ist deshalb einer UVP zu unterziehen. Das Leitverfahren für die UVP-Voruntersuchung ist das Nutzungsplan-verfahren. Leitverfahren für die UVP-Hauptuntersuchung ist das ordentliche Baubewilligungsverfahren (BBV). 2.3.2 Rodungsbewilligung Das vorliegende Nutzungsplanverfahren und die Rodungsbewilligung werden koordiniert (vgl. Ziffer 3.4.5 nachfolgend). 2.3.3 Wasserbauprojekt Für den Heuelbach ist ein Wasserbauprojekt unter frühzeitiger Einbindung der zuständigen kantonalen Stelle zu erarbeiten. 2.3.4 Fischereirechtliche Bewilligung Technische Eingriffe in Gewässer benötigen gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF) sowie § 20 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Fischerei (Fischereigesetz des Kantons Aargau, AFG) eine fischereirechtliche Bewilligung. Die Sektion Jagd und Fischerei begrüsst, dass der Heuelbach vollständig offengelegt und ein extensiver Gewässerraum gesichert wird. Eine weitere detaillierte Stellungnahme wird hinsichtlich der UVB-Hauptuntersuchung zum konkreten Wasserbauprojekt erstellt.
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Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan Der Grosse Rat hat am 4. September 2020 die entsprechende Botschaft des Regierungsrats gutgeheissen und den Deponiestandort festgesetzt. Die Verfahrensvoraussetzungen zur Genehmigung der Nutzungsplanung sind diesbezüglich erfüllt. Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein (siehe nachfolgende Ziffern). 3.3 Regionale Abstimmung Der Regionalplanungsverband (Repla) Oberes Freiamt hat auf der Grundlage des Regionalen Raumkonzepts vom 7. März 2018 sowie mit Verweis auf die regionale Stellungnahme zum Richtplanverfahren vom 13. Juli 2016 die Vorlage beurteilt. Mit Schreiben vom 12. Mai 2021 wird festgestellt, dass das Vorhaben den regionalen Interessen entspricht und regional abgestimmt ist. Auch der Repla Unteres Bünztal hat bereits im Rahmen des Richtplanverfahrens im Grundsatz dem Deponiestandort "Höll" zugestimmt (Schreiben vom 20. Oktober 2016) und stellt in seiner Stellungahme vom 26. August 2020 fest, dass die Vorlage regional abgestimmt ist und dem regionalen Bedarf entspricht. Ausschluss paralleler Betrieb Deponiestandorte "Grüenweide" und "Höll" Im Rahmen der Anhörung zum kantonalen Verfahren (Teiländerung Nutzungsplanung mit Rodung) beantragte das Bundesamt für Umwelt (BAFU) folgendes: "Die Aufnahme des Standortes 'Höll' im Richtplan bedingt eine Rückstufung des Standortes 'Grüenweide' beziehungsweise einen Verzicht auf einen parallelen Betrieb der beiden Standorte." Im kantonalen Richtplan sind die beiden aneinander angrenzenden Standorte "Grüenweide" und "Höll" für eine Deponie des Typs A festgesetzt. Gemäss Art. 38 VVEA wird auf Stufe Baubewilligung für die Errichtung einer Deponie eine Errichtungsbewilligung der kantonalen Behörde benötigt und nach Erteilung der Bau- und Errichtungsbewilligung für den Betrieb eine Betriebsbewilligung. Die Errichtungsbewilligung beinhaltet explizit den Nachweis, dass ein Bedarf an Deponievolumen ausgewiesen sein muss (Art. 39 Abs. 1a VVEA). Aufgrund der aktuell gegebenen Verhältnisse in der Region (insbesondere Unteres Bünztal und Oberes Freiamt) und des regionalen Bedarfs an Deponievolumen kann aus heutiger Sicht die Erteilung einer Errichtungsbewilligung nur für einen Standort in Aussicht gestellt werden. Da zurzeit nur der im Richtplan festgesetzte Deponiestandort "Höll" in der Nutzungsplanung umgesetzt wird, kann nach erfolgter Teilrevision im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens und nach Erfüllung aller rechtlichen Voraussetzungen für die Deponie "Höll" eine Errichtungsbewilligung in Aussicht gestellt werden. Sobald diese erteilt ist, kann aufgrund des aktuellen Bedarfs an Deponievolumen in der Region keine zweite Errichtungsbewilligung für die angrenzende Deponie "Grüenweide" erteilt werden. Das heisst, ein gleichzeitiger Betrieb zweier angrenzender Deponien kann aus heutiger Sicht aufgrund der aktuell gegebenen Verhältnisse ausgeschlossen werden. Der Antrag des BAFU ist im Sinn dieser Darlegungen umgesetzt.
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3.4 Nutzungsplanung Kulturland 3.4.1 Landwirtschaftliche Bewirtschaftung Landwirtschaftszone und Fruchtfolgeflächen (FFF) Durch den Deponiebetrieb werden FFF beansprucht. Es sind dies im Ausgangszustand gemäss Kulturlandplan 11,4 ha. Weitere FFF liegen in den vorgesehenen Bodendepotbereichen (Deponiezone geht über Ablagerungsbereich hinaus), dort findet jedoch nur eine temporäre Beanspruchung statt. Im Endzustand werden im Ablagerungsperimeter mindestens ca. 12,96 ha neu rekultivierte Flächen vorhanden sein, welche die Qualitätsanforderungen an FFF erfüllen. Die genannte Fläche "FFF" wird im Endzustand mindestens auszuweisen sein. Der Rekultivierungsgrundsatz, dass ein möglichst grosser Anteil der Rekultivierung die Qualität von FFF aufzuweisen hat, ist in der BNO verankert und in den nachgelagerten Verfahren zu berücksichtigen. Entwässerung Der wirkungsvollen Entwässerung des Deponiekörpers wird eine hohe Aufmerksamkeit eingeräumt. Anfallendes Meteor- und Hangwasser soll kanalisiert und abgeführt werden. Entlang der Deponiesohle sind in regelmässigen Abständen Sickerstränge zur Ableitung (Quergefälle 3–5 %) des anfallenden Hanggrund-Meteorwassers einzuplanen. Zur Verhinderung eines Aufstaus von Wasser hinter dem Damm sind in regelmässigen Abständen Sickersäulen bis in die gut durchlässigen Bachablagerungen hinunter vorgesehen. Für den Überlastfall (Aufstau im Deponiekörper) sind ebenfalls einige Drainagen durch den Damm eingeplant. Endgestaltung, Erschliessung Die aufgezeigte Endgestaltung und die Topografie des Deponiekörpers entspricht der besprochenen, aus fachlicher Sicht als bewilligungsfähig beurteilten Variante. Dies betrifft die Grösse und Lage der FFF, die Erschliessung und die gesamte landwirtschaftlich nutzbare Fläche (inklusive FFF). 3.4.2 Natur, ökologische Ersatzmassnahmen, ökologischer Ausgleich Im Fachbericht zu Lebensraum, Flora und Fauna vom 17. März 2021 wird der Ist-Zustand des Deponieperimeters erhoben und schützenswerte und ersatzpflichtige Lebensräume werden analysiert und quantifiziert. In der Gesamtbilanz (vgl. Fachbericht, Kapitel 3, Tabelle 1) sind 10,5 % des Deponieperimeters als ersatzpflichtig im Sinn von ökologischen Ersatzmassnahmen (das heisst: Ersatz des in der Ausgangslage bestehenden naturnahen Lebensraumanteils; vgl. § 4 Abs. 3 Dekret über den Natur- und Landschaftsschutz [NLD]). Zusammen mit den nach § 40a BauG geforderten Flächen des ökologischen Ausgleichs von 15 % sind in der Endgestaltung natürliche Flächen im Umfang von 25,5 % auszuweisen. Dabei sind Doppelnennungen von Flächen (zum Beispiel Überlagerung von Gebüschgruppen und extensiver Wiese) ausgeschlossen. Die vorgeschlagenen ökologischen Ersatz- und Aufwertungsmassnahmen (ÖAE) bieten die richtigen Ersatzlebensräume für die durch das Projekt zerstörten Lebensräume und werden mit der zusätzlichen Fläche des ökologischen Ausgleichs fachlich sinnvoll erweitert. Wegfallende alte Baumexemplare werden durch die Pflanzung von numerisch mehr Bäumen ökologisch korrekt kompensiert, da junge Bäume in der Regel ökologisch deutlich weniger wertvoll sind als alte Bäume. Dies ist folglich sachgerecht. Die Fläche der ungünstig gelegenen Wiesenböschungen entlang der Kantonsstrasse wird zu zwei Drittel angerechnet. Insgesamt werden die oben aufgeführten Prozentwerte für den ökologischen Ersatz und für den ökologischen Ausgleich mit der aufgezeigten Endgestaltung erreicht (vgl. Fachbericht, Kapitel 3, Tabelle 1). Die Flächenanteile sind in den nachgelagerten Verfahren umzusetzen (maximal 15 % ökologische Ausgleichsfläche, zuzüglich 10,5 % ökologische Ersatzfläche).
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Biodiversitätsförderflächen (BFF-Fläche) mit dem Pflegeziel der Ausmagerung werden mittels Freihaltebereichen (Pufferung) oder gleichwertigen Massnahmen vor Nährstoffeinträgen geschützt. Konkrete planerische Festlegungen erfolgen stufengerecht im nachgelagerten Gestaltungsplanverfahren. Das in der Vorlage der abschliessenden Vorprüfung im Südosten des Planungsperimeters geplante Bodendepot wurde so verschoben, dass keine bestehende BFF mehr tangier wird (vgl. Planungsbericht, Kapitel 3.11). Das Projekt sieht eine Etappierung von Süden nach Norden vor. Hinsichtlich des zu leistenden Ersatzes ist diese Staffelung begrüssenswert und ermöglicht, die zusammenhängenden Massnahmen des Schwerpunktraums Natur frühzeitig zu gestalten. Insbesondere jene ÖAE-Flächen ausserhalb des Deponiekörpers, die nicht durch ein Bodendepot zwischengenutzt werden, sind ab Deponieumsetzung anzugehen, um die Ersatzwirkung rechtzeitig zu gewährleisten. Die vorgesehenen Massnahmen der ÖAE entsprechen den gesetzlichen Vorgaben und sind fachlich sinnvoll und regionaltypisch gewählt. Die Bewirtschaftbarkeit der Flächen ist gegeben. Die Aufwertungsmassnahmen entlang des Heuelbachs sind in Zusammenarbeit mit der Sektion Wasserbau der Abteilung Landschaft und Gewässer im Detail auszuarbeiten. Die Massnahmen entlang des Gewässerraums müssen einen ökologischen Mehrwert generieren (im Vergleich zur gesetzlich vorgeschriebenen extensiven Bewirtschaftung). Die als extensive Wiesen und Weiden bezeichneten Flächen sind ebenfalls im nachgelagerten Verfahren hinsichtlich der Zielvegetation zu konkretisieren. Die Etappierung gewährleistet einen sachgerechten ökologischen Ersatz wegfallender Lebensräume. Im Rahmen der Anhörung zum kantonalen Verfahren (Teiländerung Nutzungsplanung mit Rodung) weist das BAFU auf den auf Parzelle 2863 der Gemeinde Boswil stehenden Schopf hin. Dieser soll im Rahmen des Projekts ersatzlos zurückgebaut werden. Solche alten Bauten sind bevorzugte Habitate von Fledermäusen, Turmfalken und Schleiereulen. Vor dem Hintergrund der Sichtungen jagender Fledermäuse im und um den Projektperimeter (vgl. Fachbericht zu Lebensraum, Flora und Fauna vom 17. März 2021) wird die Nutzung des Holzschopfs als Fledermaushabitat als nicht auszuschliessen erachtet. Auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1ter des Bundesgesetzes über den Naturund Heimatschutz (NHG) und Art. 14 Abs. 3 Bst. b der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) sowie Anhang 3 NHV beantragt das BAFU, dass in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Fledermausschutzbeauftragten abzuklären ist, ob der betreffende Schopf als Habitat dient. Wenn Fledermäuse gefunden werden, ist in Rücksprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle und dem kantonalen Fledermausschutzbeauftragten das weitere Vorgehen zum Schutz der Fledermäuse festzulegen. Die Abklärungen und das Ergebnis sind in den nachfolgenden Verfahren (spätestens im Baubewilligungsverfahren mit angegliederter Hauptuntersuchung der UVP darzulegen und das weitere Vorgehen ist gegebenenfalls festzulegen. 3.4.3 Planungsrechtliche Sicherstellung ökologische Ersatz- und Ausgleichsmassnahmen Die vorgesehenen ÖAE sind richtig gewählt und sachgerecht platziert. Gemäss Vorlage für die abschliessende Vorprüfung befanden sie sich aber teilweise ausserhalb der Deponiezone. Damit war die rechtliche, grundeigentümerverbindliche Sicherung, welche die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer der ÖAE-Flächen wenn nötig verpflichtet, die Massnahmen zu dulden, nicht gewährleistet. Betroffen waren die Schwerpunktfläche Natur sowie Einzelbäume. Das barg das Risiko, dass die Massnahmen nicht am fachlich richtigen Standort hätten umgesetzt werden können. Nicht zusammenhängende Flächen ausserhalb des Deponieperimeters werden als ÖAE-Massnahmen nicht akzeptiert. Dies betrifft sowohl flächige Massnahmen als auch Einzelbäume. Die zu genehmigende Deponiezone wurde im Sinn dieser Erwägungen erweitert. Der Vorbehalt ist somit bereinigt. Nach Abschluss des Deponiebetriebs wird die Schwerpunktfläche Natur gemäss Orientierungsinhalt im Plan "Teiländerung Kulturlandplan Deponiezone Deponie Typ A 'Höll'" in eine Schutzzone nach Art. 17 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) zu überführen sein (vgl. Fachbericht zum UBV "Lebensraum, Flora und Fauna", Kapitel 3, vierter Aufzählungspunkt, Tabelle 1 sowie Abbildung 7). Gemäss § 26a Abs. 6 BNO müssen die gesetzlichen Bestimmungen
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zum ökologischen Ausgleich und zum Schutz der Landschaft eingehalten werden. Nach 26a Abs. 7 BNO ist nach Abschluss der Deponie beziehungsweise der Rekultivierung die betroffene Fläche mit einer Teiländerung des Kulturlandplans wieder der Landwirtschaftszone oder einer anderen, für die Nachnutzung geeignete Zone zuzuführen. Im Sinn der Erwägung zur planungsrechtlichen Sicherstellung von ÖAE wird hiermit eine Zone nach Art. 17 RPG darunter subsummiert. 3.4.4 Landschaftsschutz Abstimmung mit den Interessen der Landschaft kantonaler Bedeutung (LkB) Gegenüber den ersten Entwürfen wurde der Deponiekörper entsprechend der erfolgten Besprechung dahingehend verbessert, dass die für die glazial geprägte Landschaft charakteristische Moränenrippe nicht mehr direkt durch den Deponiekörper aufgehoben wird. Weiter umfliesst der Heuelbach nun die gesamte ursprüngliche Moränenrippe und verläuft somit in einem natürlichen Lauf. Die Moränenrippe wird dadurch nicht tangiert und ist weiterhin als solche lesbar. Die Auswirkungen auf den Perimeter der LkB wurden damit, vor allem aus östlicher Sicht, auf den Perimeter betrachtet deutlich optimiert. Die weniger steil ausfallende Böschung (maximal 35 % Gefälle, vgl. erster Entwurf: bis 40 %) entlang der Hauptstrasse verbessert die Integration des Deponiekörpers in die Landschaft, verringert die Auswirkung auf die LkB wesentlich und lässt eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung zu. Die ergänzenden Gebüschgruppen, Heckenabschnitte und Einzelbäume entlang der Strassenböschung verbessern die landschaftliche Eingliederung. Die westlich entlang des Heuelbachs verlaufende Böschung (extensive Wiese) befindet sich im Perimeter der LkB. Das ist unvermeidlich, um ein bezüglich Gesamtkubatur und Bodennutzungseffizienz sinnvolles Projekt resultieren zu lassen. Mit der vorgeschlagenen Sekundärlandschaft kann die für die LkB charakteristische Moränenrippe beibehalten bleiben. Dies ist als deutliche Verbesserung gegenüber der Endgestaltungsvariante des ersten Entwurfs zu werten. Zusammenfassend geht die überarbeitete Endgestaltung auf die Eigenheiten der Landschaft ein, sodass der Deponiekörper nur geringfügig als Fremdkörper wahrgenommen werden dürfte. Sie schützt die wichtigen landschaftlichen Elemente und bildet Geländestufen in sinnvollen und natürlich wirkenden Bereichen nach. Die Endgestaltung kann als landschaftsverträglich und vereinbar mit den kantonalen Interessen der LkB beurteilt werden. Abstimmung mit den Landschaftsschutzzonen (LSZ) gemäss Kulturlandplan Die Deponiezone tangiert die rechtskräftigen kommunalen LSZ Boswil und Kallern (Umsetzung LkB). Die LSZ werden beibehalten und neu der Deponiezone überlagert. Weil für die Endgestaltung des Deponiekörpers eine mit den Interessen der LkB verträgliche Lösung erreicht werden konnte, ist es im Interesse einer zweckmässigen Abgrenzung der LSZ im vorliegenden Fall ausnahmsweise sachgerecht, die Abgrenzung der LSZ beizubehalten, auch wenn der südliche Teil der Deponiezone überlagert wird. Gemäss § 19 BNO Kallern ist die LSZ per Wortlaut der Zonenbestimmungen der Landwirtschaftszone überlagert. § 19 BNO (Absatz 1 und neuer Absatz 5) wird so angepasst, dass im Bereich der Deponiezone die Überlagerung mit LSZ zulässig ist. Ebenso sind im Bereich der Überlagerung Terrainveränderungen nach Massgabe des Gestaltungsplans gemäss § 26a Abs. 2 BNO zulässig sind. Diese Lösung ist sachgerecht. 3.5 Weitere materielle Hinweise 3.5.1 Erschliessung Die Erschliessung der Deponie Höll AG erfolgt über die Verzweigung der K124 (Hauptverkehrsstrasse [HVS]) / K 367 (Verkehrsstrasse [VS]). Die K124 verfügt über separate Abbiegefahrstreifen in beide Richtungen, wodurch die Erschliessung grundsätzlich sachgerecht ist. Die Abstandsvorschriften gemäss § 111 BauG (im technischen Bericht aufgeführt) sind einzuhalten. 6 von 11
Die Teiländerung des Kulturlandplans enthält keine grundeigentümerverbindlichen Festlegungen zur Erschliessung. Es wird davon ausgegangen, dass die Erschliessung gemäss den orientierend eingereichten Unterlagen erfolgt und nicht noch zusätzlich über eine weitere Erschliessung über die K 124. Bei Abweichungen bleibt eine Neubeurteilung ausdrücklich vorbehalten. Auf dem vom Deponieverkehr am stärksten belasteten Kantonsstrassenabschnitt – der K124 in Richtung Norden – wird eine Zunahme der Anzahl Lastwagen um knapp 4 % erwartet. Bezogen auf den totalen Verkehr (Anzahl Motorfahrzeuge) liegt die Zunahme weit unter 1 % (vgl. UVB vom 10. Februar 2020, Kapitel 3.5). Aufgrund der bestehenden Verkehrssituation ist es in Morgen- und Abendspitzenstunden teilweise problematisch, von der K367 in die K124 einzumünden. Die Lastwagen, die nicht so schnell beschleunigen können, verschlechtern die Situation. Wie im Planungsbericht (Kapitel 3.9) erwähnt, handelt es sich beim Knoten K124/K367 um einen Unfallschwerpunkt. Entsprechende Sanierungsmassnahmen sind seitens Kanton in Abklärung. Um das Unfallrisiko durch zusätzliche Lastwagenfahrten nicht weiter zu erhöhen, ist die Inbetriebnahme der Deponie zwingend mit der Sanierung des Knotens zu koordinieren. Eine entsprechende Bestimmung wurde in § 26 a Abs. 2 BNO aufgenommen ("Die Sanierung des Kantonsstrassen-Knotens K124 / K367 muss zeitlich mit dem regulärem Deponiebetrieb koordiniert werden"). Präzisierend wird hiermit festgehalten, dass die Inbetriebnahme erst nach erfolgter Sanierung des Knotens erfolgen darf. 3.5.2 Gewässerschutz Wasserbauprojekt Der Heuelbach entspringt in den steileren Hanglagen nordöstlich von Kallern und fliesst nach der Querung der Kantonsstrasse durch einen Weiher und in sehr flachem Gelände bis zur Mündung in die Bünz. Für die Öffnung und Umlegung des Heuelbachs ist die Erarbeitung eines Wasserbauprojekts zwingend. Die Details sollen im Wasserbauprojekt geregelt werden. Während der Erarbeitung des Wasserbauprojekts können wasserbauliche Aspekte wie der hochwassersichere Ausbau und die naturnahe Gerinnegestaltung stufen- und zeitgerecht eingebracht werden. Die kantonale Fachstelle ist frühzeitig in die entsprechende Projektierungsarbeit einzubinden. Abgesehen von der fachgerechten Umlegung des Heuelbachs, darf der Heuelbach insbesondere in seinem Unterlauf zu keiner Zeit irgendwelche negativen Einflüsse durch die Deponie erfahren. Raumbedarf der Fliessgewässer Die Kantone sind gemäss Art. 36a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) verpflichtet, den Raumbedarf der Gewässer festzulegen. Dieser Gewässerraum muss bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv bewirtschaftet werden. Seit 1. Juni 2011 ist die revidierte Gewässerschutzverordnung (GSchV) in Kraft, worin in Art. 41a GSchV die Bemessung der Gewässerräume festgelegt ist. Der Kanton hat eine Fachkarte "Gewässerraum" ausgearbeitet und legt die Bundesvorgaben für einzelne Gewässerklassen im BauG fest. Im Rahmen der vorliegenden Teiländerung werden keine Gewässerräume umgesetzt. Dies ist sinnvoll. Es macht mehr Sinn, dies über das gesamte Gemeindegebiet vorzunehmen, sodass man einen Gesamtblick auf die Gewässer hat. Da im Rahmen der Deponie-Endgestaltung der Heuelbach verlegt und offengelegt werden sowie rundherum eine naturnahe Gestaltung erfolgen soll, wird (im Orientierungsinhalt) die Schwerpunktfläche Natur des Deponieprojekts dargestellt. Aus fachlicher Sicht kann der Teiländerung zugestimmt werden. Die Gewässerräume sind jedoch von den Gemeinden Boswil und Kallern bei der nächsten Gelegenheit flächendeckend für das gesamte Gemeindegebiet, inklusive dem Deponieperimeter, umzusetzen. Im Idealfall liegt das im Detail ausgearbeitete Wasserbauprojekt der Deponie vor der Umsetzung bereits vor und der darin definierte Gewässerraum kann übernommen werden.
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3.5.3 Hochwassergefahren Das Thema Hochwasser wird im UVB sachgerecht abgehandelt. Der Projektperimeter liegt gemäss Gefahrenkarte Hochwasser ausserhalb der gefährdeten Gebiete. Der Oberflächenabfluss wird ebenfalls thematisiert. Es liegen zahlreiche konkrete Schadenkenntnisse vor. Der hochwassersichere Ausbau sollen in das Wasserbauprojekt eingebracht werden. 3.5.4 Wald Rodungsgesuch Sowohl Rodung wie auch Aufforstung betreffen die Gemeinden Boswil und Kallern. Gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG) erfordert die Zuweisung von Wald zu einer Nutzungszone eine Rodungsbewilligung. Rodungen sind verboten (Art. 5 WaG). Für eine Rodung kann eine Ausnahmebewilligung erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen, wenn das Werk auf den vorgesehenen Standort angewiesen ist, das Werk die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllt und die Rodung zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führt. Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke. Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen. Etappierung der Rodung: • Rodungsetappe A: Rodung: ca. 2031, Ersatzaufforstung ca. 2037 • Rodungsetappe B: Rodung ca. 2035, Ersatzaufforstung ca. 2039 Mit den im Rodungsgesuch aufgezeigten Fristen werden die gemäss Aargauer Praxis vorgegebenen 15 Jahre zwischen Rodung und Ersatzaufforstung eingehalten. Voraussichtlich wird die Rodung generell bewilligt und in Etappen freigegeben. Im Rahmen der Anhörung zum Rodungsgesuch hat das BAFU unter anderem die beiden folgenden Auflagen gestellt (Anhörungsbericht des BAFU vom 20. Mai 2020); • Die Aufnahme des neuen Standortes "Höll" im Richtplan bedingt eine Rückstufung des Standortes "Grüenweide" beziehungsweise einen Verzicht auf einen parallelen Betrieb der beiden Standorte. • Die Vorgabe im Pflichtenheft, wonach der Bedarfsnachweis für eine Deponie Typ A für die UVBHauptuntersuchung mit den neusten Zahlen belegt werden soll, ist zu berücksichtigen. Waldabstandsunterschreitung Gemäss § 48 Abs. 1 lit. b BauG gilt für Klein- und Anbauten, unterirdische Bauten und Unterniveaubauten, Schwimmbäder und Materialabbaustellen sowie Terrainveränderungen und Stützmauern über 80 cm bis 1,80 m Höhe ein gesetzlicher Waldabstand von mindestens 8 m. Dem Antrag zur Unterschreitung des Minimalabstands von 8 m auf 4 m für die 60 m nördlich, angrenzend an die Rodungsfläche A, kann zugestimmt werden, da zum jetzigen Zeitpunkt die an den Wald angrenzende Fläche abfallend ist und nach der Aufschüttung relativ flach geneigt ist. Das Waldareal wird somit bei einem Abstand von 4 m nicht stark beeinträchtigt. Inaussichtstellung Rodungsbewilligung Mit Schreiben der Abteilung Wald vom 23. November 2022 an die Gemeinderäte Boswil und Kallern hat die Abteilung Wald "eine verbindliche Inaussichtstellung der Rodungsbewilligung" festgehalten. Zudem stellt die Fachstelle in Aussicht: "Die formelle Rodungsbewilligung wird - unter der Bedingung, dass die beiden Anträge des BAFU bis zum Vorliegen des Bau- bzw. Errichtungsgesuchs erfüllt sind - koordiniert mit der Bau- bzw. Errichtungsbewilligung erteilt."
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Verfahrenshinweise zum Rodungsgesuch • Auflagen zur Rodung, zur Wiederbestockung/Aufforstung und zum Bodenschutz werden in der Rodungsbewilligung formuliert. • Es wird darauf hingewiesen, dass mit der Rodungsbewilligung für den Gesuchsteller ein erheblicher Vorteil entsteht (Art. 9 WaG und § 8 Waldgesetz des Kantons Aargau [AWaG]). Massgeblich für die Ermittlung des Mehrwerts ist die Differenz zwischen den Verkehrswerten des Waldbodens und des gerodeten Bodens. Die Ausgleichsabgabe beträgt voraussichtlich Fr. 12.– pro m2 gerodetem Boden. 3.5.5 Wildtierkorridor Der Standort der beantragten Rodung liegt im überregionalen Wildtierkorridor "AG-14: WaltenschwilBoswil". Der Standort der Ersatzaufforstung weiter östlich wird begrüsst. Dieses Waldstück ist ein wichtiger Trittstein für die Wanderung von Wildtieren und hat deshalb auch als Warteraum einen besonderen Bedarf bezüglich Habitatqualität und Ruhe zu erfüllen. 3.5.6 Energie, Regionalleitungen AEW Energie AG Aus Sicht der AEW Energie AG sind die beiden genehmigten 16-kV-Regionalleitungen Waltenschwil–Sarmenstorf sowie Wohlen–Waltenschwil vom Projekt betroffen. Hinweise für die nachgelagerten Verfahren Ein konkreter Umlegungs- und Sicherungsmassnahmenkatalog inklusive Terminplan muss in Koordination mit der AEW Energie AG erstellt und durch diese freigegeben werden. Leitungsverlegungen müssen in Absprache mit der AEW Energie AG vor der Inbetriebnahme der Deponie beziehungsweise parallel zum etappierten Deponiebetrieb stattfinden (vgl. Besprechung vom 4. März 2019 zwischen AEW Energie AG und den Projektbeteiligten). Die Genehmigungen für die Verlegearbeiten werden von der AEW Energie AG beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) eingeholt. Fehlende oder zu erneuernde Dienstbarkeitsverträge müssen zwingend vor dem Projektstart zur Umlegung von Leitungen bei den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern eingeholt werden. 3.5.7 Archäologie Die geplante Deponie "Höll" liegt im Bereich mehrerer aktenkundiger archäologischer Fundstellen. Für das Gemeindegebiet Kallern betrifft es folgenden Fundstellenperimeter: 176(A)1 "Obigächer/Langebüel" (ausgedehnte Reste eines römischen Gutshofs) auf Parzelle 622, nahe des Weilers Unterhöll. Neben den bekannten Fundstellen besteht jederzeit die Möglichkeit, dass es zur Entdeckung weiterer archäologischer Hinterlassenschaften kommt. Archäologische Hinterlassenschaften sind grundsätzlich zu erhalten und zu schützen (§ 38 Kulturgesetz [KG]). Sie dürfen ohne Bewilligung der Kantonsarchäologie weder verändert, zerstört, in ihrem Bestand gefährdet noch in ihrem Wert oder ihrer Wirkung beeinträchtigt werden. Vor unumgänglichen Zerstörungen muss die betroffene Stelle archäologisch untersucht und dokumentiert werden (§ 44 KG). Daher hat die zuständige Gemeinde vor Beginn von Aushubarbeiten, bei denen mit archäologischen Funden zu rechnen ist, die Kantonsarchäologie zu benachrichtigen (§ 41 KG) beziehungsweise diese Meldepflicht auf Anweisung der Kantonsarchäologie zu delegieren. Wer unabhängig davon archäologische Hinterlassenschaften findet, hat dies der Kantonsarchäologie unverzüglich zu melden. Es besteht eine Kostenbeteiligung an archäologischen Untersuchungen und Prospektionen im Rahmen von UVP (§ 50 KG). Beim betreffenden Gebiet gab es bis heute kaum tiefe Bodeneingriffe. Angesichts der aktenkundigen Fundstellen und der insgesamt grossflächigen Ausdehnung kann nicht ausgeschlossen werden, dass in diesem Gebiet auch unerkannte archäologische Hinterlassenschaften liegen. Nicht nur Bodeneingriffe stellen eine Gefährdung dar. Beeinträchtigungen oder Zerstörungen sind auch durch 9 von 11
Bodenverdichtungen bei grossen Materialauflagerungen möglich, insbesondere bei der Anlagerung von Deponiematerial. In Absprache mit der Kantonsarchäologie erfolgt die Erhebung des archäologischen Ausgangszustands und damit die Ableitung von adäquaten Massnahmen im Rahmen der UVBHauptuntersuchung beziehungsweise im Baubewilligungsverfahren. 3.5.8 Historische Verkehrswege Die Belange des historischen Verkehrswegs-Objekts IVS1 AG 1844.0.1 sind in Kapitel 3.13 des Planungsberichts erwähnt. Sie sind bei der Umsetzung der Planung zu berücksichtigten. Bei der Erstellung der erforderlichen Wiederherstellungsdokumentation (Fotodokumentation mit Beschrieb, Aufnahme ausserhalb der Vegetationsperiode) wird die kantonale IVS-Fachstelle die Projektverfasser gerne unterstützen. 3.6 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Die Gemeinde Kallern hat ihre BNO noch nicht an die neuen Begriffe und Messweisen der IVHB angepasst. Eine entsprechende Teiländerung befindet sich im Vorprüfungsverfahren. Somit gelten einstweilen anstelle der Bestimmungen im Titel 3 (Baubegriffe und Messweisen) der BauV noch die Bestimmungen der Allgemeinen Verordnung zum BauG. 3.7 Gestaltungsplan In den Bestimmungen zur Deponiezone ist eine Gestaltungsplanpflicht verankert. Erschliessung und Deponie müssen auf der Grundlage eines Gestaltungsplans erfolgen, der "insbesondere die Details und Auslegungsfragen des Deponiebetriebs" sowie der Endgestaltung zu regeln hat (§ 26a Abs. 2 BNO Kallern, Kapitel 7 Planungsbericht). 3.8 Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) Der UVB beschreibt und bewertet die Auswirkungen des Projekts auf Stufe Nutzungsplanung in genügendem Umfang. 4. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die allgemeine Nutzungsplanung, Teiländerung Kulturlandplan Deponiezone "Höll", beschlossen von der Gemeindeversammlung Kallern am 25. November 2022, wird im Sinn der Erwägungen genehmigt.
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Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz
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2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Joana Filippi Staatsschreiberin Verteiler • Gemeinderat, Schulstrasse 10, 5625 Kallern • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Landschaft und Gewässer BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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