Gestaltungspian Scheidgasse Süd
Piano d'utilizzazione speciale · Kölliken
Documento
- Numero
- 21.159
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Kölliken
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- BVU
- Adottato
- 28 feb 2024
- In vigore dal
- 28 feb 2024
Carta
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Testo
SNP-4276-2024-E-1.pdf
r Gemeinde Kölliken AG
pton Aargau apsrtement ^su, Vöti'öhr und Atitsiicng Raun'isntwickiung
Gestaltungsplan „Scheidgasse Süd", Kölliken Sondernutzungsvorschriften stand 08.02.2023
Weitere Bestandteile der Sondernutzungsplanung: - Situationsplan 1:500
Vorprüfungsbericht vom:
16. Mai 2022
vom
Mitwirkung
Öffentliche Auflage vom
24. September 2020
bis
26. Oktober 2020
5. Mai 2023
bis
6. Juni 2023
Beschlossen vom Gemeinderat am
Der ®ei
4. September 2023
Der Gem&indesrt/'eiher:
:ammann:
Felix Fischer
irio Scheglji t
Genehmigungsvermerk
Datum
Genehmigung durch den Vorsteher des Departements Bau. Verkehr und Umwelt
Gsnehmigungsdatum
'2,'^
Aarau, den Abteilung Raumentwicklung BVU
planiteam
Unterschrift
Inhalt 1
Allgemeine Bestimmungen
1
2
Nutzung und Gestaltung
2
3
Freiraum, Aussenraumgestaltung, Terraingestaltung
4
4
Erschliessung, Parkierung und Nebenanlagen
5
5
Gewässer-, Natur- und Umweltschutz
7
6
Schlussbestimmungen
7
plan:team
Gestützt auf § 21 und § 25 Abs. 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) des Kantons Aargau vom 19. Januar 1993 (Stand: 1. Mai 2017) und auf § 8 der Bauverordnung (BauV) des Kantons Aargau vom 25. Mai 2011 (Stand: 1. Mai 2018) erlässt die Gemeinde Kölliken die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften:
1
Allgemeine Bestimmungen ’ Der Gestaltungsplan „Scheidgasse Süd" regelt die Rahmenbedingungen für eine
Art. 1 Zweck und Ziele
qualitätsvolle und zweckmässige Bebauung, Erschliessung und Umgebungsgestal tung.
Auf Grundlage des Richtprojekts Architektur und Umgebung von der Architektengruppe Bircher Roth von Arx AG, Aarau sowie der freiraumarchitektur GmbH, Luzern ist eine Überbauung mit einer hohen Wohn- und Siedlungsqua lität sowie attraktiven und ökologisch hochwertigen Aussenräumen zu erstellen. Die Bebauung ist dabei gut in die bauliche und landschaftliche Umgebung ein zugliedern. Die Überbauung soll eine der Lage entsprechende und quartierver
trägliche Dichte aufweisen. Auf eine gute Gestaltung des Übergangs zum angrenzenden Landschaftsraum ist grosser Wert zu legen. Es ist eine quartierverträgliche Erschliessung sowie eine flächensparende, mehr heitlich überdeckte und unterirdische Parkierung zu erstellen. Die Erschliessung der Parzelle muss dabei über die Scheidgasse erfolgen.
Art. 2
1 Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans bilden:
Gestaltungsplan Scheidgasse Süd (Situationsplan) Sondernutzungsvorschriften zum Gestaltungsplan
Bestandteile
2 Wegleitende Bestandteile:
-
Richtprojekt Architektur, Architektengruppe Birchler Roth von Arx AG, Aarau
Richtprojekt Umgebung, freiraumarchitektur GmbH, Luzern Orientierende Bestandteile des Gestaltungsplans sind: Erläuternder Planungsbericht nach Art. 47 RPV zum Gestaltungsplan
Art. 3
’ Der Gestaltungsplan gilt für den im Situationsplan 1:500 gekennzeichneten Perime ter.
Perimeter
Art. 4 Verhältnis zur
Grundordnung
’ Soweit die nachstehenden Vorschriften und der Situationsplan 1:500 nichts Abwei
chendes bestimmen, gelten die Vorschriften der Bau- und Nutzungsordnung BNO
und der Bauzonenplan BZP der Gemeinde Kölliken sowie das übergeordnete Bauund Planungsrecht.
plan:team |
1
’ Wegleitende Bestandteile des Gestaltungsplans sind das Richtprojekt Architektur
Art. 5 Vorprojekt
von der Architektengruppe Bircher Roth von Arx AG, Aarau und das Richtprojekt Umgebung von der freiraumarchitektur GmbH, Luzern. Sie dienen als Massstab bei
der Beurteilung eines Baugesuches bezüglich Qualität sowie der Erfüllung von Zweck
und Zielen gemäss Art. 1. Wegleitende Elemente des Richtprojekts Architektur sind insbesondere: der generelle städtebauliche Ansatz, die Verteilung des Bauvolumens innerhalb der einzelnen Baubereiche.
2
Wegleitende Elemente des Richtprojekts Umgebung sind insbesondere: die Elemente und Ausprägung der Umgebungsgestaltung, die generelle Art der einheimischen und standorttypischen Pflanzung, die generelle Verteilung der befestigten und bepflanzten Flächen, die Gestaltung des Übergangs zur angrenzenden Landschaft, das generelle Erschliessungskonzept für den motorisierten Verkehr, das generelle Erschliessungskonzept für den Fuss- und Radverkehr.
Die weiteren Elemente der Richtprojekte Architektur und Landschaftsarchitektur wie Materialisierung, Gestaltung der Fassaden, Wohnungsgrundrisse, Lage der
Bepflanzung, Lage und Gestaltung der Übergänge von privaten und halböffent lichen Flächen werden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens festgelegt.
5 Abweichungen von den Richtprojekten sind zulässig, sofern damit eine mindestens
gleichwertige Qualität erreicht wird.
Art. 6 Die notwendigen Dienstbarkeiten für Erstellung und Unterhalt der erforderlichen,
Dienstbarkeiten
gemeinschaftlich genutzten Erschliessungs- und Gemeinschaftsanlagen sowie die
Sichtzonen sind privatrechtlich zu sichern. Die grundbuchlich gesicherten Dienstbarkeiten müssen vor Baubeginn der Über bauung vorliegen.
2
Nutzung und Gestaltung
Art. 7 Nutzungsmass
’ Die anrechenbare Geschossfläche (aGF) beträgt maximal T5Ö9.00 m^. Die zulässige
anrechenbare Geschossfläche pro Baubereich ist im Plan bezeichnet: - Baubereich A:
503.00 m^
- Baubereich B:
503.00 m^
- Baubereich C:
503.00 m^
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’ Gebäude sind nur innerhalb der Baubereiche A bis C zugelassen.
Art. 8 Baubereiche für
Gebäude
Art. 9 ’ Die im Situationsplan festgelegten Angaben der maximalen Dachkoten (höchster
Höhe der Gebäude
Punkt der Dachkonstruktion nach Anhang 1 BauV) in Meter über Meer pro Baube
reich sind verbindlich und dürfen nicht überschritten werden.
’ In allen Baubereichen sind nur Flachdächer zulässig.
Art. 10 Dachgestaltung
2 Technisch erforderliche Aufbauten wie Zu- und Abluftanlagen, Anlagen zur Ener
giegewinnung und Liftüberfahrten sind zugelassen.
’ Notwendige technische Aufbauten müssen sorgfältig gestaltet und materialisiert werden und sich gut in die Dachlandschaft, resp. in die gesamte Gebäudearchitektur
integrieren. Sie sind zusammenzufassen und auf das technische Notwendige zu be schränken.
Nicht begehbare Dachflächen und nicht von Aufbauten und Energiegewinnungs anlagen beanspruchte Dachflächen sind extensiv und standortgerecht zu begrünen und mit ausreichend Substratstärke vorzusehen.
Art. 11
’ Die Materialisierung und Farbgestaltung der Fassaden aller Gebäude ist so zu wäh
Material- und
len und aufeinander abzustimmen, dass ein ästhetisch ansprechender und quartier-
Farbkonzept
verträglicher Gesamteindruck entsteht. 2 Das übergeordnete Material- und Farbkonzept ist mit dem Baugesuch einzureichen
und der Gemeinde zur Genehmigung vorzulegen. Der Gemeinderat kann für die
Prüfung externe Fachleute beiziehen.
’ Die Gestaltungsvorschriften gelten auch für spätere Renovationen und Umbauten.
Art. 12
’ Innerhalb des im Gestaltungsplan dargestellten Baubereichs Einstellhalle sind Ein
Baubereich Einstellhalle
stellhalle, Keller- und Technikräume, Kellerabgänge und Treppenzugänge zur Ein stellhalle zulässig. 2 Die Einstellhalle ist soweit wie möglich unterirdisch und überdeckt zu gestalten. Die
Überdeckung mit Pflanzsubstrat hat mehrheitlich mindestens 60 cm ab OK Betonde cke der Einstellhalle zu betragen.
13 altri articoli
Art. 13 Etappierung
Eine Etappierung in der Reihenfolge Baubereich A, B, C ist möglich. Die Baugesuche
der einzelnen Etappen können separat eingereicht werden. Dabei muss jedoch die
geforderte Qualität der Überbauung sichergestellt werden. Bei jedem Etappierungs schritt ist die Erschliessung, die Ver- und Entsorgung und die Bereitstellung der nö
tigen Gemeinschaftsanlagen für Bewohnende und Besuchende zu gewährleisten.
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3
Freiraum, Aussenraumgestaltung, Terraingestaltung
Art. 14 Umgebungsplan
’ Im Baubewilligungsverfahren ist ein Umgebungsplan einzureichen und durch die Gemeinde zu genehmigen. Auf diesem müssen mindestens ersichtlich sein:
a)
Gestaltung des Terrains mit den notwendigen Höhenangaben.
b)
Gestaltung und Ausstattung der Freiflächen (Erschliessungsflächen, Parkie
rungsflächen, Aufenthaltsflächen, Spielflächen, Grünflächen), sowie Angaben zu Oberflächenbelagsarten und Beleuchtung.
c)
Standorte und Art der Bepflanzungen.
d)
Einpassung der Gebäude in die Topografie mit guten Bewegungs- und Aufent
haltsqualitäten der Aussenräume sowie sorgfältig gestaltete Übergänge zur an
grenzenden offenen Landschaft und der Durchgrünung bis zur Scheidgasse. e)
Lage und Gestaltung der ökologischen Ausgleichsflächen.
€
Lage und Gestaltung von Versickerungs- und Retentionsflächen.
g)
Lage und Gestaltung von Entsorgungseinrichtungen (Container, Mulden) und
Verortung der zentralen Abfallentsorgung und Abholplatz. 2 Die Bepflanzung hat standortgerecht und mit vorwiegend einheimischen Arten zu
erfolgen.
Art. 15 ’ Die Umgebungsbereiche sind in guter ökologischer Qualität als extensive Wiesen
Umgebungsbereich
mit Gehölzpflanzungen zu realisieren.
Es sind mindestens drei landschaftstypische, hochstämmige, mittel- bis grosskro-
nige, standortgerechte und einheimische Bäume zu pflanzen.
Die Umgebungsbereiche sind für die Nutzenden zugänglich zu gestalten und die nen teilweise der Regenwasserversickerung.
Mindestens 15% des Gestaltungsplanperimeters sind als Flächen für den ökologi schen Ausgleich auszugestalten. Die Flächen dürfen nur mit einheimischen, stand ortgerechten und regionaltypischen Wildpflanzen bepflanzt werden.
5 Klein- und Anbauten gemäss § 19 BauV sind nicht zulässig. ® Abweichungen zur Lage und Dimension sind möglich, soweit das Gesamtkonzept
in seiner Qualität nicht geschmälert wird.
Art. 16
Die im Situationsplan 1:500 dargestellten Bereiche «Spielplätze und Freizeitanlägen»
Spielplätze und
dienen den Bewohnenden als Spiel-, Aufenthalts- und Freizeitflachen.
Freizeitanlagen
^Innerhalb der Bereiche sind Möblierungen, Geräte und Anlagen für den Spiel- und
Freizeitgebrauch zulässig.
’ Im Rahmen der Baugesuche erfolgt der definitive Flächennachweis mit den detail lierten Angaben zu Gestaltung und Ausstattung. Es sind Spielangebote für Kinder aller Altersgruppen mit ausreichend Sitzgelegenheiten zu erstellen.
planiteam | 4
Art. 17
’ Private Aussenflächen sind in Gebäudenähe zu realisieren.
Private Gartenbereiche
Private Klein- und Anbauten gemäss § 19 BauV sind in den privaten Gartenbereichen
nicht zulässig.
’ Bauliche Einfriedungen wie bspw. Gartenzäune und Mauern sind nicht zulässig. Für die gesamte Siedlung einheitlich gestaltete pflanzliche Einfriedungen sind zulässig.
'’Der Anteil an mineralisch belegten Flächen, wie beispielsweise Terrassen und Schot tergärten, darf nicht mehr als 1/5 des gesamten privaten Gartenbereichs betragen.
5 Die privaten Gartenbereiche gemäss Richtprojekt Freiraum sind im Umgebungsplan
festzulegen.
Art. 18
Die im Situationsplan bezeichnete «Erschliessung Fussgänger» ist als öffentliches
Fussverbindung «Er
Trottoir zu gestalten.
schliessung Fussgän
Es sind für die Bewohnerinnen und Bewohner der Siedlung allgemein zugängliche
ger», Wege und «öffent liche Wegverbindung
Wege im Umgebungsbereich und zu den Gemeinschaftsanlagen zu realisieren. Ihre detaillierte Linienführung erfolgt im Baubewilligungsverfahren.
Fuss, Velo gestattet»
’ Entlang der östlichen Parzellengrenze istder Verlauf einer öffentlichen Fusswegver bindung zu sichern. Eine Velonutzung auf diesem Weg ist zulässig. Der Wegebelag
ist den Anforderungen der vorgesehenen Nutzung entsprechend auszubilden. Der
öffentliche Fussweg hat mindestens eine Breite von 1.50 m aufzuweisen. Für den Weg sind öffentliche Wegrechte und Regelungen betreffend Zuständigkeiten und Kosten
teilung für den betrieblichen und den baulichen Unterhalt in Dienstbarkeitsverträgen zu vereinbaren und im Grundbuch zu sichern. Diese Dienstbarkeitsverträge sind mit der ersten Baueingabe einzureichen.
Art. 19
’ Der Übergang zu den südlich anschliessenden Kulturlandflächen ist sorgfältig und
Übergang zur offenen
ortstypisch zu gestalten. Es sind einheimische Pflanzen zu verwenden. Übermässige
Landschaft
Niveausprünge durch Aufechüttungen oder Abgrabungen sowie Einfriedungen ge
genüber der offenen Landschaft sind nicht zulässig. Die Durchlässigkeit für Kleintiere ist zu gewährleisten.
4
Erschliessung, Parkierung und Nebenanlagen Die Erschliessung des Perimeters erfolgt via Scheidgasse. Der motorisierte Verkehr
Art. 20
ist zwingend über die im Situationsplan 1:500 festgelegte Ein- und Ausfahrt Einstell
Erschliessung
halle (Arealzufahrt) zu führen. Ein Erschliessungskorridor 322 (Variante A oder B) sichert die Erschliessung der Par
zelle Nr. 322
planiteam
5
a) für den landwirtschaftlichen Verkehr gemäss Dienstbarkeit, b) bei einer allfälligen Siedlungserweiterung.
’ Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist darzulegen: a) im Umgebungsplan gemäss Art. 14
- welche Variante des Erschliessungskorridors realisiert werden soll, - seine genaue Lage und Breite, - eine seiner Funktion entsprechende Gestaltung, - die Gestaltung des Bereichs Erschliessungskorridor 322, dessen Variante nicht ge
wählt wird. b) falls die Variante A gewählt wird
- die Dienstbarkeit, welche die im Plan dargestellte Sichtzone sichert.
’ Die Zahl der Parkfelder für Personenwagen und für Motorräder wird gemäss kan
Art. 21 Parkierung, Sichtzone
tonalen Vorschriften im Baubewilligungsverfahren bestimmt.
und Freihaltebereich
2 Die Sichtzone für die Ein- und Ausfahrt zur Einstellhalle und für den Erschliessungs
korridor 322 ist sicherzustellen. Innerhalb der Sichtzonen ist eine freie Sicht in der Höhe von 0.6 m bis 3.0 m zu gewährleisten.
5 Die Anzahl der Abstellfelder für Fahrräder richtet sich nach § 43 Abs. 4 und § 44
Abs. 2 BauV. Die Veloabstellplätze sind am Eingangsbereich der Gebäude der Bau
bereiche A-C sowie im dafür vorgesehenen Velokeller zu erstellen. Anzahl und Lage ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen. * Bei einer allfälligen Siedlungserweiterung auf der Parzelle Nr. 322 kann die dazu gehörige Einstellhalle an diejenige des Gestaltungsplans Scheidgasse Süd ange
schlossen werden. Dazu kann der Baubereich Einstellhalle «Anschluss 322» im Um fang gemäss Plan erweitert werden.
Der Standort für die zentrale gemeinschaftliche Abfallentsorgung ist gemäss Richt
Art. 22 Standort zentrale Ab
projekt Architektur zu erstellen.
fallentsorgung
2 Das Sammelgut wird am Tag der Abholung auf der Fläche gemäss Plan bereitge stellt (Bereitstellungplatz Container).
5 Der definitive Standort sowie die Art und Grösse des Entsorgungssystems sind im
Rahmen des Baubewilligungsverfahrens gemeinsam mit der Gemeinde und der Entsorgungsfirma festzulegen.
plan:team
6
5
Gewässer-, Natur- und Umweltschutz ’ Soweit die Bodenbeschaffenheit eine Versickerung zulässt, sind Versickerungsanla
Art. 23 Versickerung /
Retention
gen zu realisieren. Deren Gestaltung richtet sich nach der Vorgabe der Abteilung für
Umwelt des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau im Ordner „Siedlungsentwässerung", nach Möglichkeit in der Reihenfolge Typ 1 bis 3. 2 Je nach Wasseranfall und Leistung der Versickerungsanlagen sind genügend grosse Retentionsvolumen zu schaffen (z.B. Mulde, Teich, Dachbegrünung, Flachdach
einstauung). Diese sind im Umgebungsplan mit Einreichen des Baugesuches aufzu zeigen.
Art. 24 Im Rahmen des vorliegenden Gestaltungsplans ist eine energetisch hochwertige
Energie-Standard
Bauweise und eine ökologisch orientierte Bauweise umzusetzen. Die Neubauten
orientieren sich am M1NERGIE®-A- oder -P-Standard oder einem vergleichbaren Standard.
2 Die Nutzung der passiven und aktiven Sonnenenergie ist vorzusehen, wobei der
Gestaltung der Bauten Beachtung zu schenken ist. Solaranlagen sind qualitätsvoll in das Architekturkonzept zu integrieren.
6
Schlussbestimmungen
Art. 25 Inkrafttreten
’ Der Gestaltungsplan Scheidgasse Süd mit den dazugehörigen Sondernutzungsvor schriften tritt mit der Genehmigung des zuständigen Departements Bau, Verkehr und
Umwelt BVU in Kraft. Die Änderung und die Aufhebung des Gestaltungsplans erfordert das gleiche Ver
fahren wie der Erlass.
planrteam | 7
Genehmigung
aas*.* wS8 ★ KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
TR0I/SS2G
Datum Genehmigung: 28.02.2024
2 9. Feb. 2024
Geschäfts-Nr. BVUARE.21.159 Gemeinde Kölliken; Gestaltungspian "Scheidgasse Süd"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
1. Planungsrechtliches Verfahren
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1.1 Verfahrensdaten
Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
16. Mai 2022 24. September bis 26. Oktober 2020 5. Mai 2023 bis 6. Juni 2023 4. September 2023 7. Dezember 2023 16. Oktober 2023
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt.
1.2 Genehmigungsbehörde
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 29. Juni 2011 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage
Das Areal ist gemäss geltendem Nutzungsplan Siedlung der Wohnzone \N2 mit Sondernutzungs planpflicht zugewiesen. Der Perimeter des Gestaltungsplans (GP) "Scheidgasse Süd" umfasst die südlich der Scheidgasse gelegenen Parzellen 2169 und 3161 (rund 0,3 ha).. Für den nördlichen Teil besteht ein separater GP ("Scheidgasse Nord", BVUARE. 18.49). Die beiden Gebiete werden unab hängig voneinander entwickelt.
J:\03_Geschafte\3_Genehmigungen\02_ARE\OSR\20240122_bdv_21.1 S9.docx
3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Kölliken am 4. September 2023 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Scheidgasse Süd" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV)
Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 7. September 2023 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis
Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 16. Mai 2022 mit zwei Vorbehalten abgeschlossen worden. Die Vorbehalte, welche formelle Aspekte betreffen (Nummerierung der SNV sowie Verzicht auf Datums angaben bei der Nennung der verbindlichen Bestandteile), wurden im weiteren Verlauf der Planung korrigiert und in diesem Sinne adäquat umgesetzt.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung
4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG.
4.2 Raumplanerische Beurteilung
Die Vorlage bildet eine gute Grundlage zur Erreichung des mit Gestaltungsplänen zu gewährleisten den siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseren Ergebnisses sowie zur Sicherstellung der an gestrebten Ziele gemäss Planungsbericht und SNV. Die Dimensionierung und die Setzung der Baubereiche sind aus fachlicher Sicht angemessen. Das Umgebungskonzept weist eine hohe Qualität auf und wird in den SNV und im Plan nachvollziehbar und sachgerecht umgesetzt. Die zur Genehmigung eingereichte Vorlage wurde gestützt auf einen Einwendungsentscheid im östli chen Bereich mit einer öffentlichen Fuss- und Velowegverbindung (Nord-Süd-Verbindung) ergänzt. Die Sicherung eines Teilstücks einer potenziellen und zu einem späteren Zeitpunkt zu erstellenden öffentlichen Fusswegverbindung (vom Kindergarten Scheidgasse zur Richtergasse und später weiter nach Süden ins Oberdorf Kölliken) ist sachgerecht. 4.2.1 Siedlungsqualität
Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern. Im Gestal tungsplan sind nebst der Erschliessung insbesondere auch die ortsspezifisch abgeleiteten typologi schen und freiräumlichen Strukturen und Prinzipien rechtsverbindlich festzulegen. Die nötigen archi tektonischen Qualitäten werden anhand von zielführenden, in den SNV gesicherten Kriterien, auf Stufe Baubewilligungen hervorgebracht (§ 21 Abs. 2 BauG).
2 von 5
4.2.2 Ortsbild und Städtebau
Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) Das Planungsgebiet liegt gemäss ISOS (regionale Bedeutung, festgesetzt im Richtplankapitel S 1.5) in der Umgebungszone "VI" (Freifläche, Wiesland mit Villa) mit Erhaltungsziel "a" (Erhalten der Be schaffenheit). Im Planungsbericht findet eine kurze Auseinandersetzung mit der Thematik statt (Kapi tel 4.1.4). Dabei wird davon ausgegangen, dass mit der Genehmigung der Nutzungsplanung Sied lung 2018 die ISOS-lnhalte berücksichtigt wurden. Entsprechend sei die Überbaubarkeit im fragli chen Bereich auf eine Bautiefe entlang der Scheidgasse beschränkt. Die Anordnung der Bauten er folgt, wie bereits die bestehende Bebauung im Umfeld, strassenparallel. Verbunden mit der Zielset zung, einen guten Übergang zum angrenzenden Kulturland zu erreichen, wird das ISOS nachvoll ziehbar und sachgerecht berücksichtigt.
Städtebauliches Konzept und landschaftliche Eingliederung Die gewählten Gebäudeformen mit den versetzten Fassaden in differenzierten Höhenlagen fügen sich in den von Ost nach West leicht geneigten Hang- und Strassenverlauf ein. Sie nehmen weitge hend die Struktur der im nördlichen Gestaltungsplan vorgesehenen Bebauung auf. Die vorgesehene Formen- und Materialsprache der Fassaden schafft einen einheitlichen Gesamtein druck. Wie in der Stellungnahme nach § 8 Abs. 3 BauVait erwähnt, ist für die äussere Erscheinung auch die Färb- und Materialwahl entscheidend. Dass über die SNV ein übergeordnetes Färb- und Materialkonzept gefordert wird, ist daher sachgerecht.
Freiraum Neben der Bautypologie lehnt sich auch die Umgebungsgestaltung an die Konzeption des nördlichen Gestaltungsplangebiets an. Mit durchgreifenden Landschaftselementen wie Magerwiesen und ein heimischen, ortstypischen Gehölzen, wird eine hohe Durchlässigkeit zur Kulturlandschaft erreicht. Das Umgebungskonzept erscheint mit der Aufteilung in eine Vorzone, private Gartenbereiche sowie gemeinschaftliche Grünflächen für Spiel und Freizeit vielfältig und attraktiv. Die gute Durchwegung und die unterschiedlich bepflanzten Grünflächen unterstützen dies zusätzlich.
Im Situationsplan werden einzig der Umgebungsbereich sowie die Spielplätze und Freizeitanlagen, nicht aber die privaten Gartenbereiche oder die Bereiche unterschiedlicher Bepflanzung genauer de finiert. Über die SNV wird jedoch festgehalten, dass im Baubewilligungsverfahren ein Umgebungs plan eingereicht werden muss, in dem die aufgeführten Mindestinhalte konkret ersichtlich sind. Dies ist sachgerecht. Erschliessung und Parkierung
Besucherparkplätze sind in der unterirdischen Einstellhalle angeordnet. Eine oberirdische Parkierung ist nicht vorgesehen und im Plan auch nicht gesichert. Dies ist sachgerecht. Da oberirdisch keine Verkehrsflächen oder Parkfelder realisiert werden, erfolgt die Parkierung von Lieferwagen (Güterum schlag, Handwerker usw.) auf der Scheidgasse. Die Gemeinde erachtet dies Aufgrund der Strassen klassierung sowie der Tempo-30-Zone als vertretbar. Lärm
Aufgrund des Charakters der Quartierstrasse (Tempo 30) und der Tatsache, dass sich in der Nähe keine Betriebe oder Anlagen, die erhebliche Lärmemissionen verursachen, befinden, kann davon ausgegangen werden, dass die Planungswerte der Empfindlichkeitsstufe II (ES II) im gesamten Pla nungsgebiet eingehalten sind.
Sicherstellung Zufahrt zur Landwirtschaftsparzelle Gemäss rechtskräftigem Nutzungsplan Kulturland liegt die Parzelle 322 in der Landwirtschaftszone und ist als Fruchtfolgefläche der ersten Güteklasse ausgewiesen. 3 von 5
Zur Sicherung der Erschliessung der Parzelle 322 für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung werden im Perimeter des Gestaltungsplans zwei Erschliessungskorridore vorgesehen (Varianten A und B). In Art. 23 Abs. 2 SNV werden sichernde vorgaben festgelegt. Die Wahl der Variante sowie die entspre chend zu beachtenden weiteren Massnahmen erfolgen im Rahmen des Baubewilligungsverfahren. Dieses Vorgehen ist sachgerecht. 4.3 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Der Grosse Rat hat den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Bau begriffe (IVHB) beschlossen und mit der Bauverordnung (BauV) umgesetzt.
Die vorliegenden SNV richten sich nach diesen neuen Bestimmungen.
5. Ergebnis
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss
1. Der Gestaltungsplan "Scheidgasse Süd", beschlossen vom Gemeinderat Kölliken am 4. September 2023, wird genehmigt. 2.
Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Stephan A^tige/^
/
Regierungsrat
/
Verteiler • Gemeinderat Kölliken, Hauptstrasse 38, 5742 Kölliken • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonaiplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI
4 von 5
Rechtsmittelbelehrung
1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2.
Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aar gau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3.
Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid -
gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent scheid nicht abgelöst worden sind.
4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni
2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Venwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Dìe Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.
5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6.
Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7.
Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei
lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese hen werden.
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