K 296 Strassenverbreiterung mit Radspur

Dissodamenti · Wegenstetten

Documento

Numero
1499
Tipo
Dissodamenti
Comune
Wegenstetten
Cantone
Argovia
Livello
Cantone
Approvato da
AW
Adottato
25 nov 2020
In vigore dal
3 mar 2021

Carta

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ROD-4262-1499-E.pdfApri in una nuova scheda

Testo

KANTON AARGAU

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS

Sitzung vom 3. März 2021

Versand: 9. März 2021

Regierungsratsbeschluss Nr. 2oi1-000214 Gemeinde Wegenstetten AO; K 296, Ausbau mit Radstreifen; Gutheissung des Projekts; Rodungsbewilllgung; Entelgnungstitel;-Verpfllchtungskredit; Kostenteilung; Anpassung der lnnerortsstrecke

Sachverhalt

A. · . Der Vorsteher des Departements Bau, Verkehr und Umwelt beschloss am 22. März 2018 das Projekt "Gemeinde Wegenstetteo AO; K 296, ~usbau mit Radstreifen" vorläufig und ermächtigte die Abteilung Tiefbau des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, das Projekt öffentlich aufzulegen.

B. Während der öffentlichen Auflage des Projekts sowie des Rddungsgesuchs vom 4. März_2019 bis zum 2. April 2019 in der Gemeindeverwaltung Wegenstetten wurde eine Einwendung eingereicht. Diese ist Gegenstand eines separaten Entscheids.

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C. Die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt erteilte am 25. November 2020 die Rodungsbewilligung (Nr. BVUAW.1499). Diese bildet Bestandteil d~s vorliegenden Entscheids über das Bauprojekt.

Erwägungen

1. Zuständigkeit des Regierungsrats Der Regierungsrat ist zuständig für den Entscheid über das vorliegende Kantonsstrassenbauprojekt, dessen Bau~osten betragen (§ 95 Abs. 4 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG] vom 19. Januar 1993 [SAR 713.100); vgl ..§ 13 Abs. 1 lit. b Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats [Delegationsverordnung, DelV] vom 10. April 2013 [SAR 153.113))'.

2. Projektbeschreibung 2.1 Ausgangslage, Handlungsbedarf Die Kantonsstrasse K 296 führt von Eiken (A3-Anschluss) über Schupfart nach Wegenstetten bis zur Kantonsgrenze Basel-Landschaft. Der Abschnitt ausgangs Wegenstetten in Richtung Hemmiken ist in einem schlechten Zustand und muss jährlich durch den Unterhaltsdienst aufwendig instand gestellt werden. Die Stra~e besteht ausschliesslich aus mehreren Oberflächenbehandlungen. Die

letzte Massnahme wurde im 1987 vorgenommen. Eine Sanierung drängt sich daher auf. Die durchschnittliche Strassenbreite beträgt ca. 6,00 m. Die K 296 ist in diesem Abschnitt Bestandteil der kantonalen Radroute 611. Gemäss Richtplan ist auf dieser Strecke ein Ausbau mit Radstreifen vorgesehen. 2.2 Zielsetzung

_,

Bei der Ausarbeitung des vorliegenden Projekts wurden folgende Randbedingungen berücksichtigt: . ' • Verbesserung der Verhältnisse für die Fussgänger .,,• Verbesserung der Verhältnisse für die Radfahrenden • Bauliche. Sanierung der Kantonsstrasse • Geschwindigkeitsreduktion beim Dorfeingang Wegenstetten 2.3 Projekt und Ausführung 2.3.1 Allgemeines

Das vorliegende Bauvorhaben beinhaltet.die Forts~tzung des Strassenausbaus der K 296 im_Abschnitt vom Dorfausgang in Wegenstetten bis zur Kantonsgrerize Basel-Landschaft. Es liegt im Ausserortsbereich und sieht im Wesentlichen folgende Verbesserungen vor: 2.3.2 Belagssanierung

Gemäss materialtechn1sch_er Zustandserfassung variiert die Belagsstärke zwischen 110 und 120 mm. Der Aufbau besteht im Wesentlichen aus einem einschichtigen Belag und ejner darunterliegenden Schotterschicht und e;iner Kiesfundation. Der bestehende Oberbau erfüllt die Ansprüche der heutigen Verkehrslastenklasse nicht. Der Belag weist an mehreren Stellen Rissbildungen und Abplatzungen auf. Der Belag wird komplett abgefräst und mit einer Heissmischfundation, einer Tragund Deckschichi aufgebaut. 2.3.3 Radstreifen

In diesem Strassenabschnitt ist die Kantonsstrasse Bestandteil des 'kantonalen Radroutennetzes. Die durchschnittliche Strassenbreite beträgt ~a. 6,00 m. Um die Sicherheit des Langsamverkehrs zu erhöhen, soll an der Strasse in Fahrtrichtung Basel-Landschaft ein Radstreifen von 1,5 m angebaut werden. Die neue Strasse hat eine Breite von 7,50 m (6,00 m Fahrbahn und 1,50 m Radstreifen). Die Linienführung_der Strasse wird soweit möglich dem bestehenden Fahrbahnverlauf angepasst. Durch das Verbreitern der Strasse muss zusätzliches Land erworben werden. Für die Realisierung des Vorhabens ist die Rodung von Wald im Umfang von 325 m2 (definitiv) und 597 m 2 (temporär) in_Wegenstetten auf Parzelle 701 der Ortsbürgergemeinde Wegenstetten nötig. Die Ersatzaufforstung erfolgt für die definitive Rodungsfläche in Eiken auf Parzelle 5761 des Staats Aargau und für die temporäre Rodungsfläche in Wegenstetten auf Parzelle 701. 2.3.4 Ein- und Ausfahrt~bremse

Die K 296 führt von Hemmiken her kommend über eine lange Gerade ins Dorfzentrum Wegenstetten. Diese langgezogene Dorfeinfahrt verleitet dazu, die Geschwindigkeit beim Dorfeingang auslaufen zu lassen. Mit der Anordnung einer Ein- und Ausfahrtsbremse soll vor dem besiedelten Gebiet die Dorfeinfahrt betont und eine Geschwindigkeitsreduktion herbeigeführt werden. Durch das Anpflanzen von Bäumen am Strassenrand vor der Einfahrtsbremse soll die Torsituation verstärkt werden. Als zusätzliche Massnahme soll die Strassenbeleuchtung bis zur Ein- und Ausfahrtsbremse ausgebaut werden.

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Einige Liegenschaften im Gebiet Geismet liegen bezüglich Lärmbelastungen über dem Grenzwert. Um diese Liegenschaften vor Lärmemissionen zu schützen, müsste eine Lärmschutzwand gebaut werden. Mit dem Bau der Ein- und Ausfahrtsbrenise und dem Einbau eines lärmoptimierten Belags werden einerseits die Geschwindigkeiten und anderseits die Lärmemissionen reduziert. Damit erübrigt eine Lärmschutzwand. 2.3.5 Gehweg mit Querungshilfe ./

Von der heutigen lnnerort/Ausserort-Grenze in Richtung Hemmiken wird der bestehende Gehweg, welcher ,heute nur als Mergelstreifen ausgebaut ist, mit einer Breite von 1,50 m bis zum Gebiet Geismet verlängert und asphaltiert. Als zusätzliche Schutzmassnahme für die Fussgänger wird beim Gebiet Geismet am Ende des Gehwegs eine Querungshilfe gebaut. Im Übrigen wird auf den Bericht und die Pläne des Projektverfassers verwiesen.

3. Rechtsgrundlagen Es handelt sich um ein Vorhaben an einer Kantonsstrasse beziehungsweise kantonalen Radroute. Die Zuständigkeit für den Bau liegt gemäss § 86 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) und§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über die National- und Kantonsstrassen und ihre Finanzierung (Strassengesetz, StrG) beim Kanton. Die finanziellen Verpflichtungen für das vorliegende Projekt erstrecken sich über mehrere Jahre und übersteigen die Kreditkompetenzsumme von■■■■■ Desha!b wird gemäss §§ 24 und 28 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) ein Verpflichtungskredit beantragt. Der Verpflichtungskredit ist als Objektkredit ausgestaltet (§ 25 Abs. 2 GAF) und wird in der Investitionsrechnung geführt. Über die Anpassung bestehender Kantonsstrassen ausserorts beschliesst der Regierungsrat (§ 2 Abs. 2 lit. c StrG). Verpflichtungskredite für Anpassungen bestehender Kantonsstrassen ausserorts sind vom Ausgabenreferendum ausgenommen und somit nicht dem Grossen Rat zu unterbreiten (§ 2 Abs. 4 StrG).

4. Finanzielles 4.1 Kostenvoranschlag Die Kosten inklusive Landerwerb, Vermessung und Vermarkung ba~ieren gemäss Kostenvoranschlag des Projektverfassers auf den Preisen von 2017 und sind wie folgt veranschlagt (inklusive MwSt.). Das Kreditrisiko besteht aus einem Zuschlag von 10 % für Unvorhergesehenes. Kosten Gesamtprojekt

Franken

Kostenvoranschlag

• Baukosten • Honorare • Landerwerb • Übrige Kosten • Total Kreditrisiko Gesamtkosten

3von 9

Diese Kosten teilen sich wie folgt auf die einzelnen Teilprojekte auf:

Aufteilung Kosten auf Teilprojekte

Kostenvor-

Kredit-

anschlag

risiko

Franken

Franken

Total

·Franken

Ausbau mit Radstreifen, Sanierung Ein-/Ausfahrtsbremse . Gehweg Gesamtkosten

Die Freigabe von Geldern aus dem Kreditrisiko erfolgt ausschliesslich auf einen entsprechend begründeten Antrag des Lenkungsausschusses und fällt in die Kompetenz des Leiters Abteilung Tiefbau. 4.2 Werkbeiträge/Kostenteilung Das Vorhaben liegt an einer Ausserortsstrecke, an welche die Gemeinden gemäss dem Dekret über den Bau, den· Unterhalt und die Kostenverteilung bei Kantonsstrassen (Kantonsstrassendekret) grundsätzlich keine Beiträge zu leisten häben. Hingegen sind die Gemeinden gemäss § 15 Abs. 3 Kantonsstrassendekret beitragspflichtig an Gehwege im Ausserort. Die Ein-/Ausfahrtsbremse reduziert die Geschwindigkeiten und die Lärmemissionen, sodass sich zusammen mit dem lärmoptimierten Belag eine Lärmschutzwand zum Schutz der Liegenschaften im Gebiet Geismet erübrigt. Damit ist eine Kostenbeteiligung d~r Gemeind.e an der Ein-/Ausfahrtsbremse arialog einer lnnerortsstrecke gerechtfertigt. Den Beitragssatz hat der Regierungsrat für die Gemeinde Wegenstetten auf 40 % festgesetzt (Steuerperiode 2014/15). Es ergibt sich somit eine Kostenteilung gemäss nachfolgender Aufstellung:

Kostenteilung

Gesamt-

Anteil

Anteil

kosten

Gemeinde

Kanton

Wegenstetten

Aargau

Ausbau mit Radstreifen, Sanierung Ein-/Ausfahrtsbremse • ·Gehweg Total Kosten

. Auf eine detaillierte Kostenaufteilung der Ein-/Ausfahrtsbremse und des Gehwegs wird verzichtet, und stattdessen wird eine Pauschale festgelegt. Damit kann eine komplexe und aufwendige Kostenstrukturierung und Abrechnung vermieden werde·n. Für die Gemeinde Wegenstetten resultiert somit ein Kostenanteil für die Ein-/Ausfahrtsbrem~e und den Gehweg von p a u s c h a l Das Anpassen von Gemeindestrassen, soweit es nicht durch den Ausbau der Kantonsstrasse bedingt ist, geht voll zulasten der Gemeinde. Auch das Anpassen allfälliger Werkleitungen wie Wasser, Gemeindekanalisationen, Elektrisch, Gas, Telefon usw. geht aufgr_ und der Reversbestimmungen (§§ 104 und 106 BauG) zulasten der Werkeigentümer beziehungsweise der Gemeinde. Die Strassenbeleuchtung beziehungsweise deren Veränderungen gehen ebenfalls zulasten der Gemeinden (§ 99 BauG). M~hrkosten gegenüber sonst üblicher und den Bedürfnissen entsprechender Ausführung, die infolge besonderer Begehren einer Gemeinde·entstehen, gehen ganz zu deren Lasten (§ 19 Kantonsstrassendekret). Wenn vorgenannte Bauteile oder von Dritten bestellte Bauteile gleichzeitig mit dem vorliegenden Projekt realisiert werden, sind die entsprechenden Kosten nicht zulasten dieses Kredits zu finanzieren. Sie werden von der Unternehmung direkt den Bestellern in Rechnung gestellt.

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4.3 Folgeaufwand

Die Investitionsfolgekosten für die erweiterten Verkehrsanlagen weichen nicht massgeblich von denjenigen für andere vergleichbare Bauwerke ab. Die hierfür notwendigen Mittel werden im Rahmen des Werterhalts und Betriebs von Kantonsstrassen zulasten des Aufgabenbereichs 640 'Verkehrsinfrastruktur' eingestellt. 4.4 Kosten-Nutzen-Beurteilung

Unter Berücksichtigung aller baulichen, geografischen und ökologischen Aspekte ist das vorliegende Projekt die wirtschaftlich günstigste Variante.

J 4.5 Aufgaben- und Finanzplan (AFP)

Die Realisierung des Projekts ist in den Jahren 2022/23 vorgesehen. Die Jahrestranchen wurden im Aufgaben- und Finanzplan (AFP) 2021-2024 im Aufgabenbereich 640 'Verkehrsinfrastruktur', Leis' tungsgruppe 64020 Strassenbewirtschaftung, PS-Nr. 640-203420, eingestellt respektive werden wie folgt budgetiert: in 1'000 Franken

Aufgaben- und Finanzplan 2021-2024 (FB 350) Aufwand Ertrag

Saldo Finanzbedarf gemäss aktuellem Projektstand (FB 350) Aufwand Ertrag

Saldo Abweichung (FB 350) Aufwand ' Ertrag

Saldo * VorlaufkostenNorprojekte

Die bisherigen Eingaben zum AFP basierten auf Kostenschätzungen. Das Projekt wurde nun detaillie~ ausgearbeitet, und die Realisierungsplanung wurde angepasst. Der' unter "Folgejahre" ausge- . wiesene Aufwand beinhaltet die Reserve für die Kostenungenauigkeit und das Kreditrisiko, welches nicht vor dessen Freigabe in die Planung einbezogen wird. Die neuen Kreditjahrestranchen werden im AFP entsprechend der aktuellen Realisierungsplanung in der Leistungsgruppe 64020 Strassenbewirtschaftung eingestellt. Der abweichende Finanzmittelbedarf wird im Aufgabenbereich 640 'Verkehrsinfrastruktur' innerhalb der vorgenannten Leistungsgruppe kompensiert. ./ .

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4.6 Kreditbereinigung

Für die Vortaufkosten wurden bisher Kredite gemäss nachfolgender Aufstellung bewilligt. Die Vorlaufkosten sind in der Kreditsumme des vorliegenden Kreditantrags enthalten. Sie werden mit den entsprechenden Aufwendungen· in den Verpflichtu!1gskredit gemäss vorliegendem Antrag integriert . .

i

Ausweis bisherige Kredite

Brutto Franken

1. Kreditbeschluss von 1 1

i

1 1

Datum

Nr.

- Leiter Abteilung Tiefbau

21.10.2015

2015-000139

- Leiter Abteilung Tiefbau

19.1 1.2020

2020-000119

Kredit Total Teuerung Kredit indexiert Beanspruchter Kredit per

9s.12.2020

5. Umweltbelange/Lärm

Bei Um- oder Ausbauten von Strassen müssen die Lärmemissionen so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 8 Lärmschutz-Verordnung, .LSV). Wird die Strasse wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht mehr überschritten werden. Gemäss Art. 8 LSV stellt das vorliegende Bauvorhaben keine wesentliche Änderung dar; eine Zunahme der Emissionen ist mit dem Bauprojekt nicht verbunden, und das Verkehrsaufkommen wird nicht erhöht. Es ist somit'keine Pflicht zur .gleichz_eitigen Lärmsanierung im Zuge der Realisierung des vorliegenden Projekts gegeben. Mit dem Bau der Ein- und Ausfahrtsbremse und dem Einbau eines lärmoptimierten Belags werden einerseits die Geschwindigkeiten und anderseits die Lärmemissionen reduziert.

6. Eigentum, Erhaltungspflicht

Das Eigentum sowie die Erhaltungspflicht richten sich nach den allgemein für Strassen geltenden rechtlichen Bestimmungen.

7. Anpassung der lnnerortsstrecke Diejenigen Abschnitte von ~antonsstrassen, entlang denen das anstossende Land wenigstens zur Hälfte überbaut ist, gelten als lnnerortsstrecken. Der Regierungsrat nimmt nach Anhören des Gemeinderats die Abgrenzung der lnnerortsstrecken vor(§ 83 Abs. 3 BauG). An lnnerortsstrecken haben die Gemeinden Beiträge zu leisten(§§ 15 ff. Kantonsstrassendekret). 1

Heute endet die lnnerortsstrecke an der K 296 beim Punkt des Räumlichen Basis-Bezugs-Systems RBBS U820 + 94 m. Nach der Realisierung des vorliegenden Projekts ist es aufgrund der Bebauung gerechtfertigt, die lnnerortsgrenze um 314 m. zu verlegen_bis zum RBBS-Punkt U818 + 30 m. Diese Anpassung ist in der Karte "Anpassung IO/AO Grenze K 296 Wegenstetten" vom 12. September 2017 dargestellt. Der Gemeinderat Wegenstetten hat am 27. November 2017 der Anpassung zugestimmt. Die Anpassung wird erst nach der Realisierung des vorliegenden Projekts in Kraft treten und hat somit keine Auswirkung auf dessen Kostenverteilung.

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8. Vernehmlassung Die Einwohnergemeindeversammlung Wegenstetten hat am 3. September 2020 dem Projektzugestimmt und gleichzeitig den dafür erforderlichen Gemeindeanteil genehmigt.

9. Weiteres Vorgehen, Zeitplan . Für die Realisierung des vorliegenden Projekts ist der folgende Zeitplan vorgesehen: 2021 2022/23

Landerwerb, Submission., Arbeitsvergabe Bauausführung

10. Gutheissung des Projekts und Enteignungstitel Wie einleitend geschildert, kommt den öffentlichen Interessen am Projekt ein hohes Gewicht zu, das die privaten Interessen der·betroffenen Grundeigentümer gesamthaft überwiegt. Das Projekt ist unbestritten geeignet, die Projektziele zu erreichen und ist optimiert. Eine.weniger eingreifende Projektvariante, die die notwendigen Projektziele erreicht, ist nicht gegeben. Die vorgesehenen Enteignungen, die sich aus dem Landerwerbsplan und der Landerwerbstabelle ergeben, sind mit Blick auf die gesetzlichen Regelungen(§§ 142 ff. BauG) tragbar. Insgesamt erweist sich das Projekt als rechtund verhältnismässig. In Anbetracht dessen erfolgt die Gutheissung des Projekts. Das genehmigte Strassenbauprojekt gilt als Enteignungstitel(§ 132 Abs. 1 lit. b BauG).

Beschluss

1. Das Projekt "Gemeinde Wegenstetten AO; K 296, Ausbau mit Radstreifen" wird gutgeheissen.

2. Die Rodungsbewilligung des Departements Bau, Verkehr_und Umwelt (Abteilung Wald) vom 25. November 2020 (Nr. BVUAW.1499) sowie die entsprechen~en Auflagen bilden integrierenden Bestandteil dieser Gutheissung.

3. Das genehmigte Strassenbauprojekt in der Fassung vom 30. September 2016, mi·t Änderungen vom 22. Juni 2017 und 14. Dezember 2018, gilt als Enteignungstitel(§ 132 Abs. 1 lit. b Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG]).

4. Für das Projekt "Gemeinde Wegenstetten AO; K 296, Ausbau mit Radstreifen" wird zulasten der Spezialfinanzierung Strassenrechnung ein Verpflichtungskredit für einen einmaligen Bruttoaufwand von (Produktionskosten-Index des Schweizerischen Baumeister-Verbands, Stand vom 1. Januar 2017; Indexstand von 231,8) beschlossen . Der Verpflichtungskredit passt sich um die indexbedingten Mehr- und Minderaufwendungen an.

5. Der Anteil der Gemeinde Wegenstetten an die Ein- und Ausfahrtsbremse und den Gehweg wird auf pauschal ■■■■festgelegt.

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6. Die lnnerortsstrecke an der K 296 in der Gemeinde Wegenstetten wird vom Punkt des Räumlichen Basis-Bezugs-Systems RBBS U820 + 94 m um :314 m verlängert'bis zum RBBS-Punkt U818 + 30 m gemäss Karte "Anpassung IO/AO Grenze K 296 Wegenstetten" vom 12. September 2017 (§ 83 Abs. 3 BauG). Die Anpassung tritt unmittelbar nach der Realisierung des vorliegenden Projekts in Kraft.

7. Die Staatskanzlei wird beauftragt, den Parteien diesen Entscheid über das Projekt zusammen mit dem Einwendungsentscheid zuzustellen.

Vincenza Trivigno Staatsschreiberin

Verteiler • Daniel Schreiber, Buechmatt 348, 4317 Wegenstetten (A-Post Plus) • Gemeinderat, Schulgasse 9, 4317 Wegenstetten (mit Rodungsbewilligung samt Planbeilage und Karte "Anpassung IO/AO Grenze K 296 Wegenstetten"; A-Post ~lus) • Ortsbürgergemeinde, Schulgasse 9, 4317 Wegenstetten (Grundeigentümerin; mit Rodungsbewilligung samt Planbeilage; A-Post Plus) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt Rechtsabteilung BVU (mit Akten; BVURA.19.410/Gr) • Abteilung Tiefbau BVU • . Abteilung Wald BVU • Departement Finanzen und Ressourcen • Abteilung Finanzen DFR • Finanzkontrolle • Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen

Rechtsmittelbelehrung 1.

Gegen diesen Entscheid über das Projekt und den gleichzeitig ergangenen Einwendungsentscheid kann gemäss § 95 Abs. 4 des Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG] innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, pbere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom .siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin oder einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

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3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten . 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen .

5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden , das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Prozesskosten zu bezahlen .

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald

10. MRZ. 2021 Zuweisung an:

LSWt Kopie an:

)rAAfr Jrfr. /

KfA 11

/

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..

DEPARTEMENT . BAU, VERKEHR UND U.MWELT Abteilung Wald

25. November 2020

Rod4ng~gesuch Nr. BVUAW.1499

Gemeinde:

Wegenstetten · .

Gesuchstellerin:

Abteilung Tiefbau

Bauvorhaben:

K 296 Strassenverbreiterung mit Radspur

Leitverfahren:

. Kantonales Plangenehmigungsverfäihren nach Strassenbaugesetz • (ATBUH.16.101)

Rodungsbewilligung 1. Sachverhalt

Die K 296 wird vo.n Wegenstette'n bis zur Kantonsg_renze (Richtung Hemmiken) ausgebaut und auf der bergwärts führenden Fahrspurseite mit einem Radwe·g ergänzt. Im Gebiet "Hau" stockt südlich der Kantonsstrasse Wald. Für das Bankett der verbreiterten Strasse sind definitive Rodungen im Umfang. von 325 m? erforderlich. Diese Fläche wird gemäss Landerwerbsplan der Kantonsstrassen- • parzelle zugeschlagen. Ausserdem sind für Böschungsanpassungen temporäre Rodungen im Umfang von 597 m2 erforderlich. Die Rodungsfläche beträgt insgesamt 922 m2. Als Ersatz für die definitiven Rodungen soll eirie natürlich eingewachsene Fläche in der Gemeinde Eiken anerkannt werden. Ursprünglich war im Projekt auch die Schaffung von Sichtzonen vorgesehen. Die entsprechenden Waldflächen sollten definitiv gerodet und _durch den Kanton erworben werden, damit die Sichtzonen auf der Kantonsstrassenparzelle liegen. Nach Abschluss der öffentlichen Auflage des Rodungsgesuchs wurde das Projekt dahingehend·geändert, dass auf die Sichtzonen verzichtet Wird. Dies mit • der Begründung, dass Sichtzonen an der Einmündung von untergeordneten Flur.:. und Waldstrassen in die Kantonsstrasse d,en teuren Lc:inde·rwerb nicht rechtfertigen können. Im ursprünglichen Gesuch· wurde eine totale Rodungsfläche von 1'355 m2 beantragt, davon 920 m2 definitiv und 435 m2 tempo• rär. Im ang~passfen Rodungsgesucti ist die.definitive Rodurygsfläche kleiner (325 m2 anstatt 920 m2) und die temporäre Rodungsfläch~. ein ·wenig grösser (697 m2 anstatt 435 m2), weil innerhalb der ur- • sprünglich geplanten Sichtzonen Böschungen angepasst werden müssen. Die entsprechende Rodungsewilligung wurde am 11. Juli 2019 ausgestellt. Aufgrund einer Einwen• dung gegen das Projekt (nicht das Rodungsgesuch betreffend) und Verzögerungen bei der Einwohnergemeinde Wegenstetten. bei der ~editertejlung Ist der Zeitplan stark verzögert. D·ie ursprüngliqh festgel~gten Fristen können nlct)t eingehalten werden (31.12.2021 für die Rodung ' ' . und 31.12.2022 für den Rodungsersatz an Ort und Stelle). Die Rodungsbewilligung wird_daher mit Datum vom 25. November 20~0 neu a~sgestellt, wobei die .f'rjst für die Rodung auf zwei Jahre und die Frist für '

,:

•·

den Rodungsersatz für die temporäre Rodung auf drei Jahre ab Abschluss des Landerwerbsverfahrens festgelegt wir~.

~- Erwägungen

. . Das vorliegende Rod1.,mgsgesuch wird im Rahm~n eines kantonalen Strassenbauverfahrens ge!Stellt. Da~it ist oi~ Abte!lung Wald des Dep~rteme~s Bau, Verkehr und Umwelt des· Kantons Aargau für• • die Ertellu~g der Rodungsbewllligung zuständig. • • • lri den lefzten 15 Jahren vor Einreichung d~s vprllegenden Rodungsgesucli~ wurden für d~~ gleiche Werk weder' Rodungen ausgeführt noch sind bewilligte Rodungen ausstehend. Bei einer total massgeblichen Rod~ngsfläc,he von 922 m2 wird da~ BAFU nicht a11:gehört. • Es liegt keine schrlftllc~~ Zustimmung der von der ·Rodu.ng betroffenen Grundeigentümeriri·vor, ~a gemä~s Auskunft der Abteilung Tiefbau vom 22. Mai 2019 während der öffentlichen Auflage der Gemeinderat als Vertreter der Ortsbürgergemeinde an der Projektierung vor Ort beteiligt war urid keinen . Einwand·gegen die Rodung hatte. Pie definitiv zu rodenden Flächen werden vom Staat erworben: , Mi~ der Projektg~nehmigung_e~teht ein En~i~nung_stitel. Die .Rodungse~atzfläche für die definitive Rodung befindet sich im Eigentum der Gesuchstellerin. Das vorliegende Rodungsgesuch lag vom 4. März 2019 bis zum 2. April 2019 in der Gemeinde We~ geristett_en öffentlich auf. G~mäss Mitteiiung der'.Abteilung Tiefbau vom 10.·Mai 2019 sinq dagegen keine Eiriwer,dungen eingegangen. Wie Im Sachverhalt erwähnt, wurde alischliessend das· Projekt . dahiiigehend ~ändert, dass auf die Slchtzorien verzichtet wird. Das angepasste 'Rodungsgesu~h wurde am 24. Juni 2019 eingereicht. Weil dadurch die Rodungsflächeinsgesamt.kleinerwird und _insbesondere weniger definitive Rodungen·geplant sind, kann auf eine erneute Auflage des Rodungsgesuchs verzichtet werden. • Die geplanten Massnahmen verbessern die.Verkehrssicherheit. Die Verkehrssicherh~lt gilt als wich• tiger Grund, der das Interesse an der Walderhaltung überwiegen kann. Das Werk, für das gerodet werden soll, ist durc~ den Verlauf der bestehenden Kantonsstrasse auf . den vorgesehenen St~ndort angewiesen. Die Strassenverbreiterung für die Radspurerfolgfsoweit • möglich auf der dem Wald abgewandten Strassenseite. Das Werk der Raumplanung. Der geplante Radweg ist als . erfüllt sachlich die Voraussetzungen . Teil des kantonalen Radroutennetzes im kantonalen Richtplan festgesetzt. .

Die Rodung führt.zu·keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt durch Erosion, Rutschungen, Brände oder Winäwurf. Es Ist auch keine weitere Gefährdung der Umwelt wie Ge~sserverschn:iutzung,. Lärm, Staub, Erschütterungen usw.·zl! erwarten. • Die Rodung betrifft kein Naturschutzgebiet. In Vertretung der Interessen des Natur- und Heimatschutzes hat die Abteilung Landschaft und Gewässer d1es Departements Bau, Verkehr und Umwelt gemäss Stellungnahme vom 6. Juli 2016 keine Einwände gegen das Vorhaben. Die Ersatzleistung wird im Ausmass von 597 m2 an Ort und Stelle geleistet. Die Ersatzleistung auf der Parzelle Nr. 5761 in der Gemeinde Eiken im Ausmass von 325 m2 liegt gemäss Mitt~ilung der· Landwirtschaft Aargau vom 11. November 2016 ausserhalb landwirtschaftlicher Vorrangflächen. Gesamthaft betrachtet überwiegen im vorliegenden Fall die Interessen an der Rodung diejenigen an der Walderhaltung.

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Erheblicher Vqrteil:

. Massgebllch für die Errnltth..ing des Mehrwerts ist die Differenz zwischen den' Verkehrswerten des ' waidboden$ uh~'des_gerod~ten B~dens. Mitd~:it\\(c;>rliegendeo B~wilUgung katin·der zur Rodung be~iUigte Boden hicht einträglicher genutzt werden·. Es ~ntsteht kein erheblicher Vorteil für die ßewilligungsnehmerin. '

3: Rod1ingsentscheld · 3.1 Die voiiie~eride. Rodungsbewjlligüng erst~tzt die RodUnQS_bewilligurig vom 11; Juli 2019.

Der Abtt;,llung Tiefbau Wird. fµr die Sanierung der Ka,nt9nssttass~ K 296 von Wegenstetteti bis zurKanto_n,grijnze eine ~Qdµrig '1m ~mfäAg von 922 2 W~!dboden bewilligt; Dieser.Entscheid

m

tritt'nut zus~mmen fuit der zugeh~rig"ön 'Projektgei,ehmlgung in R~~lträtt: 0

3:3 Die Bewilligung ~ezielit sich auf folgendes Grundstück: ..

Gemeiryde.

L9kalnäme

Eigentümer/In

Weg~ristetten

Hau

ooc;·wegenstetten 701

Parz.Nr.

~odung·m2 922

Rodungskootdinaten: 2 635 615 / 1 259 905 Ma~~ge~nd für die Abgr.~rlZL!nQ ·äer'RQdungsfläche ist der Rodung~plan 1:1 1000, vl$lert durch dl~, Abteilurig. W~I~ am 11. Juli 2019. • • • Die Bewilligung ist bis ~ i :J~hre ab Ab~chluss des Landerwerbsverfahrens befristet. Nach diesem Datum ist jede Rodung verboten. 3.4 'Die bewilligten Rod~ngsgrenzen sind iin Gelände durch die zuständige Nachführur:,gsgeometerin oder ~en zustähdige1t·N~chführung.sgeometer eirizumessen und zu verpfloc;ken. Das Rodun.gsareal ist mit eifiem festen Z:aun abzugrenzen. Die verpflockten Rodungsg.renzen sind durch das· z~ständige Kr~isforstamt abnehm~n zu lassen.• -3.5 Die Rodungs„ und B.auarbeiten haben unter Schonung des ausserhalb der bewilligten Rodungs• fläche vorhandener\ Waldareals zu erfolgen: Es isÜnsbesondere untersagt, In, Wald~r.eal Baubaracken zu errichten Sowie Äushub, Fahrzeuge und M~te~ial!en aller Art zu d~ponleren. [)er Oberboden ist ini Rodungsareal oder ausserh~U) <;fes Waldes separat zwischenzulagern und für d_ie Rekultivieru~ direkt vor Ort wi~erzuverwen~n. • 3.6 Al~ Ersatzai.rl'for~tung an Ort und Stelle hat die Abteiiung Tiefbau das r~kultlyierte Rodungsareal 'im Ausmas.s von mindestens 597 m2 spätestens bis drei Jahre ab A~schl1;1ss des Lande~rbsverfahrens der natürlichen Wiederbewaldung zu überlassen. Massgebend ist der unter Ziffer 3.3 erwähnte Situationsplan. Spezielle Weisungen des zuständigen Kreisforstamts bleiben vorbe~ halten. Für die definitive Roc:lung im Umfang von 325 m.2 wird auf Parzelle Nr. 5761, Gemeinde Eiken, eine natürlich Zl! Wald. einwachse,nde Fläche im Ausm~s.s von 325.ni 2 als Rod1:.1ngsersatz anerkannt. Massgebend ist der Auforstungsplan 1:1 '000, visiert durch die Abteilung Wald am 11. Juli 2019. Pie Ersatzaufforstungsflächen sind auf eventuell aufkommende Neophyten z~ kontrollieren. •Diese sind mit $eeigiieten Ma$snahmen zu bekampfen. • •• . 3. 7 Für die Rodungsbewilligung vom 11. Juli 2019 hat die Abteilung Tiefbau gestützt auf§ 18 AWaV die Gebühr von. Franken entrichtet Für die vorliegende Änderung der Rodungsbewilligung wird keine Gebühr in Rechnu11g gei;tellt. .

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3.8 Durch die vorliegende Rodungsbewilligung entsteht kein erheblicher Vorteil. Es Wird keine Ausgl~ichs13bgabe erhoben. 3.9 Die Rodung bzw. die Zweckentfremdung vori Waldboden darf erst begonnen werden, wenn folgende Voraüssefzi.mgen kumulativ erfüllt sind: Vorliegen· der Rechtskraft aller übrigen Bewilligungen und Zustimmungen, Einmessungt.md MarkiE;irung der Rodungsgrenzer:i durch die zuständige Nachführungsgemeterih oder den zuständigen Nachfµhn,1ngi;geometer und Abnahme durch das Kreisforstamt.

Fabian Dietiker Abteilungsleiter

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Rechtsmittelbelehrung

Massgebend ist die Rechtsmittelbelehrung im Leitverfahren {Regierungsratsbeschluss).

Geht als integrierender Bestandteil der Projektgenehmigung an: • Abteilung Tiefbau (mit Beilagen z. H. Staatskanzlei) (visierte Planbeilage bereits bei ATB) • Einwohnergemeinde Wegenstetten (visierte Planbeilage bereits bei ATB) • Ortsbürgergemeinde Wegenstetten Verteiler durch Abteilung W~ld: • BAFU, At;>teilung Wald, 3003 Bern • Kreisf9rstamt 1 Jura:.Fricktal

(mit Beilagen) (mit Beilagen)

Verteiler nach Eröffnung der Projektgenehmigung (durch Abteilung Wald): • Revierförster Philipp Küng (mit Planausschnitt) • Departement Finanzen und Ressourcen, Landwirtschaft Aargau • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Landschaft un·d Gewässer

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.. Anhang Rechtsgrundl~gen 1. Allgemeines . Das BLJndesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 (Stcmd 1. Juli 2013) soll den Wald in seiner Fläche. und in seiner räumlichen Verteilung.erhalten (Art. 1 Abs. 1 Bst. a). Die Waldfläche soll nicht vermindert werden (Art 3). Das Waldgesetz und die V~rordnuhg über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992 auf Bundesebene. und das Waldgesetz des Kantons Aarga1.J.(AWaG) vom 1. Juli 1997, das Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (Walddekret, AWab) vom 3. November 1998 und die Verordnung zum Waldg~setz des Kantons Aargau (AWaV) vom· 16. bezeinoer 1998 auf kantonaler Ebene enthalten folgende Rodungsbestimmungen:

2. Begriff der Rodung {Art. 4 WaG) Als Rodung ·gilt die dauernd~ oder vorübergehende Zweckentfremdung von Wa!dboden. 3. Rodunr,sverbot und Ausnahmebewllligungen (Art. 5 WaG) Rodungen sind verboten (Abs.· 1): Eihe Ausnahmebewilligung darf erteilt werden, wenn der Gesuchsteiler nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen. Das Werk, für das gerodet werden soll, muss z1Jdem auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein und die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen. Ausserdem • darf die Roqung zu keiner erhebli~hen Gefährdung der Umwelt führen (Abs. 2). Nicht als wichtige . Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzu'ng des Bodens oder die bil-. lige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke {Abs. 3). Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechhung zu tragen (Ab~. 4). Rodungsbewilligungen sind zu befristen (Abs. 5). • • 4. Rodungsersatz (Art. 7 WaG) Für jede Rodung ist in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leisten (Abs. 1). Anstelle von Realersatz _können gleichwertige Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschafts- • schutzes getroffen werden in a) Gebieten mit zunehmender Waldfläche oder b) in den übrigen Ge. bieten ausnahmsweise zur Schonung von landwirtschaftlichem Kulturland sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete (Abs. 2). Auf den Rodu~gsersatz kann verzichtet werden ~ei Rodungen a) von in den letzten 30. Jahren eingewachsenen Flächen für: die Rückgewinnung von landwirtschaftlichem Kulturland; b) zur Gewährlei~tung des Hochwasserschutzes und zur Revitalisierung von Gewässern; c) für den Erhalt und die Aufwertung von Biotopen nach den Artikeln 18a und 18b Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19ß6 über den Natur- und Heimatschutz (Abs.· 3). Wird nach Absatz 3 Bst. a rückgewonnenes. Landwirtschaftliches Kulturland innerhalb von 30 Jahren einer anderen Nutzung zugeführt, so ist der Rodurigsersatz nachträglich zu leisten (Abs. 4).

5. Ausgleich erheblicher VorteJ/e (Art. 9 WaG) Entstehen mit ein~r Rodui1gsbewilligung erhebliche Vorteile, ist eine Ausgleichsabgabe zu entrichten (Art ..9 WaG und § 8 AWaG). Die Höhe. der Ausgleichsabgabe ist in § 1 AWaD geregelt. Die Abteilung Wald legt die Abgabe fest und eröffnet sie wenn möglich gleichzeitig mit der Roc;iungsbewilligung (§ 19 AWaV). • • • • 6. Zuständigkeit (Art. 6 Wa<;;) Ausnahmebewilligungen für. Rodungen Im Rahmen Vof") eidge~össischen Bewllligungsverfat,ren erteilen diE! zuständigen Bundesbehörden {Abs. 1 Bst. a). In kantonalen Bewllllg'ungsverfahren ist die Abt~ilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt für den Rodungsentscheid zuständig (Art. 1 Abs. 1 Bst. b WaG u'nd § 12 AWaV). Für Rodungen, .die ln die kantonale Zuständigkeit fallen und deren massgebliche Rodungsfläch~ gemäss Art. 6 WaV über 5000 m2 beträgt, Ist das BAFU vor dem Entscheid anzuhören.

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rml~* p,.~ zu

~ KANTON AARGAU

----------------------------------

Abteilung Tiefbau

GEMEINDE

Wegenstetten

STRASSE

K 296 AO

BEREICH

RBBS: U804 + 000m / U820 + 093m

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-------

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

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Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abtei-11.mg Wald Kreisforstamt 1 Jura - Fricktal

11. 1. 2.01 J

Ausbau mit Radstreifen

OBJEKT

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Rodungsplan 1:1000

PLAN

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0 PROJEKTVERFASSER

CSDINGENIEURE-' VON GRUND AUF DURCHDACHT

CSD Ingenieure AG Schachenallee 29A 5000 Aarau Tel 062 834 44 00 Fax 062 834 44 01 BAUHERR

Departement für Bau , Verkehr und Umwelt Abteilung Tiefbau , Unterhaltskreis IV Werkhof A3 5070 Frick

PLAN NR :

2612/23A

FORMAT : 105 / 30 FLÄCHE : 0.315 m/2 NAME

DATUM

GEZEICHNET

Re

30.09.2016

GEPRÜFT

SND

30.09.2016

JVL

13.06.2019

PLAN NR.

023A

PROJEKT

ÄNDERUNGEN

30.09.2016

INDEX A B C

EINGESEHEN FREIGABE REG . NR. 262.296 .002

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emporare •• Rodung

Rodung für Strasse / B k Parz. 701 Ortsb an ett

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670

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Hauptstrasse

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DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

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Abteilung Tiefbau

KANTON AARGAU

GEMEINDE

Wegenstetten

STRASSE

K 296 AO

Kartenausschnitt 1 :25'000 Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Abteilung Wald . Kreisforstamt 1 Jura - Fncktal

BEREICH

RBBS: U804 + 000m / U820 + 093m

OBJEKT

Ausbau mit Radstreifen

PLAN

Aufforstungsplan 1:500 (Eiken 640'590.00/ 265'759.00)

PROJ EKTVERFASSER

CSDINGENIEURE.a VON GRUND AUF DURCHDACHT

CSD Ingenieure AG Schachenallee 29A

PLAN NR :

2612 / 24A

PROJEKT GEZEICHNET GEPRÜFT ÄNDERUNGEN

5000 Aarau Tel 062 834 44 00 Fax 062 834 44 01 BAUHERR

Departement für Bau , Verkehr und Umwelt Abteilung Tiefbau , Unterhaltskreis IV Werkhof A3 5070 Frick

INDEX A B

NAME

DATUM 30.09.2016

JVL MSL

30 .09.2016

JVL

13.06 .2019

PLAN NR.

024A

30 .09.2016

C EINGESEHEN FREIGABE REG. NR. 262.296.002

Situation 1 :500

'524 ·00 640 265'790.00

-_ ♦ _ 1

Ersatzaufforstungsfläche A = 325 m2 Parz. 5761

Ersatzaufforstungsfläche Projekt Ausbau K130 (H?)

54 555 Ersatzaufforstungsfläche o· .oo - - - - - ~ - - = = = -- -- 265'790 .00- - ' - - - -- --

___ ♦ _

Projekt Ausbau K293

==~:===------~,--------t______i\__

----"l' - - - - -- -- Koordinaten : 640'590 .00/265'759.00

1

~E:ik:e:n~-:>

1

Unterem Ofe 2042

NOK / AEW

Best Waldfläche

Gemeinde Eiken 640'524.00 1 265'722.00

640'655.00 265'722.00

5314

1

--- ♦ 1

-- ♦ -

1 1

~ -

----

7

Unterzeichnung

Bauherrschaft: Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Tiefbau Unterhaltskreis IV Werkhof A3 5070 Frick

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.

-~~...............\~~\~ ....................... .

Grundeigentümer Parz. 5761 (Eiken): Staat Aargau

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