Kulturlandplan
Piano d'utilizzazione · Moosleerau
Documento
- Numero
- 2024-000388
- Tipo
- Piano d'utilizzazione
- Comune
- Moosleerau
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 27 mar 2024
- In vigore dal
- 27 mar 2024
Carta
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Testo
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS
Sitzung vom 27. März 2024
Versand: 2. April 2024
Regierungsratsbeschluss Nr. 2024-000388 Gemeinde Moosleerau; Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Gesamtrevision; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
7. April 2022 13. Januar 2020 bis 11. Februar 2020 30. Mai 2022 bis 28. Juni 2022 25. November 2022 27. Februar 2023 13. März 2023
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, die gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden. Aus dem Beschwerdeverfahren ergeben sich keine Änderungen der beschlossenen Vorlage. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der von der Gemeindeversammlung Moosleerau am 25. November 2022 beschlossenen Vorlage vor: • Bauzonenplan (BZP), 1:2'500 • Kulturlandplan (KLP), 1:5'000 • Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 10. Januar 2023 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]).
2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Seit der letzten Gesamtrevision der Nutzungsplanung wurden diverse übergeordnete Grundlagen und Gesetze angepasst. Die wesentlich geänderten rechtlichen wie tatsächlichen Verhältnisse bildeten den Anlass, um in einer ersten Phase grundsätzliche Überlegungen über die Ziele und Bedürfnisse der Gemeinde anzustellen. Diese sind im Regionalen Entwicklungskonzept (REK) zusammengestellt. Davon ausgehend konnten anschliessend die Themenschwerpunkte vertieft erarbeitet sowie die Überprüfung und Anpassung der rechtskräftigen Planungsinstrumente vorgenommen werden. Die fünf Hauptziele der Gesamtrevision gemäss Planungsbericht sind die Erhaltung der Standortattraktivität, Erhaltung einer kontinuierlichen Bevölkerungsentwicklung, Erhalten und Schaffen von Arbeitsplätzen, qualitativ massvolle (innere) Siedlungsentwicklung und Abstimmung auf den Verkehr, Beibehaltung der Kulturlandschaft, Naturräume sowie des Freizeit- und Erholungsangebots. 2.2 Vorprüfungsergebnis Als Ländlicher Entwicklungsraum gemäss Raumkonzept Aargau (R 1) prägt die Gemeinde Moosleerau zusammen mit den weiteren Gemeinden dieses Raumtyps die Region Suhrental massgebend. Die anzustrebende Gemeindeentwicklung ist im verwaltungsanweisenden REK dargelegt. Die Gemeinde verfügt heute über zwei grossflächige Gestaltungspläne mit Spezialbauvorschriften in der Kernzone. Diese wurden vor der Gesamtrevision analysiert und die wesentlichen Elemente für die Gesamtrevision abgeleitet. Die grossflächigen Gestaltungspläne werden koordiniert mit vorliegender Gesamtrevision aufgehoben. Mit der Redimensionierung der Bauzone erfüllt die Gemeinde eine gewichtige bundesgesetzliche Anforderung des Raumplanungsgesetzes (RPG). Weiter werden Bauvorschriften gelockert. Verbunden damit werden richtigerweise Qualitätsanforderungen an die Bebauung und insbesondere die Freiräume in die BNO aufgenommen. Dies sind zentrale Voraussetzungen für die Umsetzung einer hochwertigen Siedlungsentwicklung nach innen; das Vorgehen wird explizit gewürdigt. 2.3 Nutzungsplan Siedlung Die Bauzone wird auf den Bedarf der nächsten 15 Jahre redimensioniert. Aufgrund der parallel vorgesehenen Aufhebung zweier grossflächigen Gestaltungspläne mit Spezialvorschriften werden neu wesentliche Elemente der Qualitätsanforderungen mit der BNO festgesetzt. 2.4 Nutzungsplan Kulturland Aufgrund der beschlossenen Gesamtmelioration beschränkt sich die Revision des Kulturlandplans auf die notwendigsten und vordringlichsten Belange. Die mit der Gesamtmelioration aufgearbeiteten Themen werden zu gegebener Zeit in der Kulturlandplanung umgesetzt. Die Gesamtbilanz aller räumlichen Veränderungen der Fruchtfolgeflächen (FFF) beträgt +2,36 ha. 2.5 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Die neue BNO richtet sich nach den neuen Bestimmungen zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB). Die Gemeinde sieht verschiedene Massnahmen zugunsten einer massgeschneiderten und hochwertigen Siedlungsentwicklung nach innen vor. Neu werden für bestimmte Flächen bedingte Gestaltungsplanpflichten vorgesehen, die Bauvorschriften gelockert und gleichzeitig flankierende qualitative Vorgaben festgesetzt.
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Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Die Genehmigungsbehörde kann die Planung zur Änderung an die Gemeinde zurückweisen oder, nach vorgängiger Anhörung des Gemeinderats und der in ihren schutzwürdigen Interessen Betroffenen, Änderungen selbst vornehmen, wenn sie von geringer Tragweite sind oder keine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht (§ 27 Abs. 3 BauG). 3.2 Verfahrenskoordination Gleichzeitig liegen zwei Sondernutzungspläne zur Aufhebung vor. Die Verfahren sind materiell und formell aufeinander abgestimmt. 3.3 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan Ländliche Entwicklungsräume sind dörfliche Gemeinden ausserhalb der Ballungsräume. Sie zeichnen sich durch eine hohe Lebensraumqualität aus, die bewahrt werden soll. Als einzigartige Orte des ländlichen Wohnens und Arbeitens, der Freizeit und der Erholung haben sie kantonal besondere Bedeutung. Die Gemeinden stellen die lokale Grundversorgung sicher. Ihre Entwicklung ist auf das spezifische Potenzial und die Stärkung ihrer besonderen Identität auszurichten. Aufmerksamkeit gebührt dem Umgang mit der überdurchschnittlich starken Alterung. Die Ländlichen Entwicklungsräume sollen gut ein Zehntel des Bevölkerungswachstums bis 2040 aufnehmen und damit weit weniger wachsen als bisher. Vielerorts bestehen dafür mehr Bauzonenreserven als nötig. Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein (siehe nachfolgende Ziffern). 3.4 Regionale Abstimmung Mit Schreiben vom 28. August 2020 nimmt der Regionalverband Suhrental (RVS) Stellung zur Vorlage. Der RVS würdigt die Auseinandersetzung mit dem REK und weist auf die Wichtigkeit zur Gestaltung der Siedlungsränder in Moosleerau hin. Das REK sieht eine "Befreiung des Dorfkerns vom Durchgangsverkehr durch eine neue Führung der Kantonsstrasse" als langfristiges Ziel vor. Dass die Vorlage nicht darauf eingeht, wird als nachvollziehbar beurteilt, verbunden mit der Bitte, allfällige andere Massnahmen zur Entlastung des Dorfkerns als Ziele zu formulieren (Strassenraumgestaltung). Der RVS empfiehlt der Gemeinde, Auszonungen (Nichteinzonungen) vertieft zu prüfen und würdigt die bestehenden landschaftlichen Qualitäten als wichtigster Standortvorteil der Region. Entsprechend wird dem Schutz und Förderung dieser Qualitäten – insbesondere dem Schutz der Hochstammobstbäume – eine hohe Bedeutung zugewiesen. Die regionale Abstimmung wurde sachgerecht durchgeführt. 3.5 Nutzungsplan Siedlung 3.5.1 Bauzonengrösse, Überbauungsstand und Bevölkerungsentwicklung Die Bauzonen weisen eine Fläche von total 37 ha auf. Davon sind 32,7 ha überbaut und 4,3 ha unüberbaut. Die unüberbauten Flächen umfassen rund 3,4 ha Wohn- und Mischzonen, 0,5 ha Arbeitsplatzzonen und 0,4 ha Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen (OeBA). 3 von 9
Die kantonale Planungsprognose geht von einer Bevölkerung von 1'000 Einwohnerinnen und Einwohner (E) bis 2040 aus. 3.5.2 Fassungsvermögen der Wohn- und Mischzonen (Innenentwicklungspfad) Zur mittelfristigen Erreichung der Mindestdichten gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisungen 2.1/2.2, sowie zur Bereitstellung eines gemäss Raumkonzept hinreichenden Fassungsvermögens sieht die Gemeinde verschiedene Massnahmen zugunsten einer massgeschneiderten und hochwertigen Siedlungsentwicklung nach innen vor, namentlich: • Bauzonenredimensionierung "Mösli" und "Schründler" • "bedingte Gestaltungsplan-Pflichten" A, B und C • Mit qualitativen Vorgaben flankierte Lockerung der Bauvorschriften Das Fassungsvermögen der Gemeinde Moosleerau beträgt gestützt auf die Darlegungen der Gemeinde rund 1'110–1'190 Personen und liegt damit über dem Planwert gemäss kantonaler Prognose (2040 rund 1'000 E). Eine Steigerung der Einwohnerdichte in den Wohn- und Mischzonen von 29 auf rund 36 Einwohnerinnen und Einwohner pro Hektare (E/ha) wird gewährleistet. Der realisierbare Innenentwicklungspfad der Gemeinde ist konform zu den Richtplanvorgaben. Aufgrund der getroffenen Interventionen gestaltet sich das Fassungsvermögen der Wohn- und Mischzonen beziehungsweise der Bauzonen aus fachlicher Sicht als zweckmässig. Die Bauzonendimensionierung ist mit den Anforderungen von Art. 15 RPG und den weiteren Vorgaben des kantonalen Richtplans vereinbar. 3.5.3 Arbeitsplatzzonen und Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen (OeBA) Die OeBA Zonen werden ebenfalls redimensioniert. Die Abhandlungen im Planungsbericht (Kapitel 5.2.2) sind aus fachlicher Sicht schlüssig und sachgerecht. 3.5.4 Bauzonenabgrenzung im Einzelnen 3.5.4.1.1 Auszonungen (Nichteinzonungen) Gemäss Art. 15 Abs. 1 RPG sind die Gemeinden verpflichtet, das Fassungsvermögen der Wohnund Mischzonen so auszugestalten, dass damit der voraussichtliche Bedarf der nächsten 15 Jahre abgedeckt wird. Gestützt auf Art. 15 Abs. 4 RPG umfasst dies auch die konsequent zu mobilisierenden Nutzungsreserven sowohl in den unüberbauten als auch in den überbauten Bauzonen. Massgebend für den voraussichtlichen Bedarf ist die Bevölkerungsentwicklung gemäss Raumkonzept. Die Gemeinde zont aufgrund einer eingehenden Prüfung rund 2,4 ha (1,68 ha WG2- und W2-Zonen im Gebiet "Mösli" und 0,68 ha OeBA-Zonen im Gebiet "Schründler") aus. Die betroffenen Areale weisen FFF-Qualität auf. Die Herleitung und Begründungen (Kapitel 5.2.2 Planungsbericht) sind sachgerecht. Die diesbezüglichen Anstrengungen der Gemeinde werden explizit gewürdigt. Das in der Richtplankarte nicht mehr länger dargestellte Siedlungsgebiet wird innerhalb der Region im "regionalen Topf" beibehalten (Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 4.2). 3.5.4.1.2 Wichtigste Umzonungen Die bisherige Kernzone wird nach Kern- und Dorfzone differenziert. Einige Parzellen in der Kernzone werden der W2 zugewiesen, flankierend mit bedingter Gestaltungsplan-Pflicht. Dies ist sachgerecht. 3.5.4.1.3 Arrondierungen Das in der Richtplankarte festgesetzte Siedlungsgebiet weist einen Anordnungsspielraum für die parzellenscharfe und planerisch zweckmässige Detailabgrenzung der Bauzonen auf (Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 3.5). Die Arrondierung erfüllt die nötigen Voraussetzungen (insbesondere Fall d; Planungsbericht, Kapitel 5.2.3). Das Siedlungsgebiet wird nicht fortgeschrieben.
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3.5.4.1.4 Bauzonenbilanz Die nutzungsplanerischen Interventionen führen zu nachfolgender Bilanz: Gebiet/Bezeichnung
Bauzonen werden ein- /ausgezont gemäss den Planungsanweisungen 3.5 und 4.2
Flächenbilanz räumlich angeordnetes Siedlungsgebiet
FFF-Bilanz (netto)
+0,01 ha
0,00 ha
0,00 ha FFF
Total/Saldo PA 4.2 Mösli und Schründler
-2,36 ha
-2,36 ha
+2,36 ha FFF
Gesamt-Total/Saldo
-2,35 ha
-2,36 ha
+2,36 ha FFF
Planungsanweisung 3.5 Total/Saldo Zonenrandstrasse Parzelle 832 Planungsanweisung 4.2
Die räumlichen Veränderungen des Siedlungsgebiets und der FFF gelten damit im Sinne des Richtplans als fortgeschrieben. 3.5.5 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, nebst der massgeschneiderten und hochwertigen Innenentwicklung insbesondere die Siedlungsqualität zu fördern. Ortsbildentwicklung – Aufhebung Gestaltungsplan "Kernzone" Als Grundlage für alle Planungsebenen zeigt das Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) nach schweizweit einheitlichen Kriterien die Interessen und Ziele des Ortsbildschutzes auf (Interessenermittlung). Das Ortsbild von Moosleerau ist von lokaler Bedeutung. Obwohl der Gestaltungsplan "Kernzone" bereits über 20 Jahre alt ist, beinhaltet er auch aus heutiger Sicht noch die wesentlichen ortsbaulichen Themen. Er bildet ein äusserst wertvolles Instrument für den Gemeinderat, um die bestehenden ortsbaulichen Qualitäten zu erhalten und weiterzuentwickeln. Der Gestaltungsplan "Kernzone" wird in Koordination mit der vorliegenden Gesamtrevision in einem separaten Verfahren aufgehoben. Im vorliegenden Planungsbericht zur Aufhebung des Gestaltungsplans "Kernzone" werden die ortsbauliche Analyse sowie Varianten für das weitere Vorgehen bezüglich des Gestaltungsplans "Kernzone" dokumentiert (siehe Kapitel 4.5). Die Analyse und die Schlussfolgerungen sind aus ortsbaulicher Sicht nachvollziehbar. Der Anpassungsbedarf ist unbestritten. Die im Analysebericht beschriebenen ortsbaulichen Qualitäten sowie die Entwicklungs- und Erhaltungsziele werden mit der Aufhebung des Gestaltungsplans durch die vorliegende Nutzungsplanung angemessen aufgefangen. Die vorgenommenen Änderungen sind aus fachlicher Sicht insgesamt vertretbar und die Aufhebung des Gestaltungsplans "Kernzone" begründet. Dies erfolgt in einem gesonderten Verfahren (BVUARE.22.154) parallel zur Gesamtrevision der Nutzungsplanung durch den Gemeinderat. Die Aufteilung in eine Kern- und eine Dorfzone ist sachgerecht. Mit der flankierenden Massnahme der bedingten Gestaltungsplanpflicht sind auch die Umzonungen in die W2 vertretbar. Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht Gemäss § 4 Abs. 1 BNO ist innerhalb der als "bedingte Gestaltungsplanpflicht" spezielle gekennzeichneten Flächen ein Gestaltungsplan zu erarbeiten. Mit den spezifischen Zielsetzungen sind die dafür nötigen wesentlichen Interessen deklariert (siehe auch Kapitel 5.2.4 des Planungsberichts). § 4 Abs. 2 BNO regelt, inwiefern der Gemeinderat auf einen Gestaltungsplan verzichten kann. Die Bestimmungen sind sachgerecht. 5 von 9
Siedlungsränder Die Siedlungsränder prägen die Wahrnehmung der Gemeinde ausserordentlich. Die Thematik wurde in §§ 11, 12, 41 und 43 BNO aufgenommen und zweckmässig geregelt. Baudenkmäler und Kulturobjekte Sämtliche Objekte des aktualisierten Bauinventars werden als kommunale Substanzschutzobjekte umgesetzt. Dies ist sachgerecht. 3.5.6 Abstimmung von Siedlung und Verkehr Kommunaler Gesamtplan Verkehr (KGV) Die Gemeinde verzichtet auf die Erarbeitung eines KGV. Die Abstimmung von Siedlung und Verkehr wird im Planungsbericht (Kapitel 3.3.3 und 5.3.8) vorgenommen und dargelegt. 3.6 Nutzungsplan Kulturland 3.6.1 Landwirtschaftszone und Fruchtfolgeflächen (FFF) Aufgrund der beschlossenen Gesamtmelioration beschränkt sich die Revision des Kulturlandplans auf die notwendigsten und vordringlichsten Belange. Die mit der Gesamtmelioration aufgearbeiteten Themen werden zu gegebener Zeit in der Kulturlandplanung umgesetzt. Dies ist sachgerecht. Die FFF werden sachgerecht im Kulturlandplan als Überlagerung der Landwirtschaftszone dargestellt (Orientierungsinhalt). Die Gesamtbilanz aller räumlichen Veränderungen der FFF beträgt +2,36 ha (vgl. Ziffer 3.4.4), sie gelten damit im Sinne des Richtplans als fortgeschrieben. 3.6.2 Naturschutzzonen und Naturschutzobjekte im Kulturland Die Schutzobjekte werden unverändert übernommen. Kleinere Anpassungen an den Naturschutzzonen haben sich aufgrund der aktualisierten Festlegung des Waldareals oder der aufdatierten Grundlagen der amtlichen Vermessung ergeben. 3.6.3 Überlagerte Zonen im Kulturland Die Nutzungsplanung tangiert Landschaften, Naturdenkmäler, Biotope oder Moorlandschaften von nationaler Bedeutung beziehungsweise es wurde ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission oder der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege eingeholt. Die Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt hat dem Bundesamt für Umwelt beziehungsweise dem Bundesamt für Kultur nach erfolgter Genehmigung eine Mitteilung zu machen (wichtiger Hinweis). Landschaftsschutzzonen (LSZ) Die Umsetzung der LSZ ist sachgerecht. Wildtierkorridor Der Wildtierkorridor "AG 20 Staffelbach" wird korrekt umgesetzt (§ 22 BNO). 3.7 Weitere materielle Hinweise 3.7.1 Gewässerschutz Öffentliche Gewässer Die Gewässer, sowohl offen fliessend als auch eingedolt, sind im Bauzonen- und Kulturlandplan im Orientierungsinhalt dargestellt.
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Oberirdische Gewässer (Gewässerraum) Es müssen die Gewässerräume für sämtliche Gewässer in den kommunalen Nutzungsplänen umgesetzt werden, auch für die in § 127 Abs. 1, Abs. 1bis und Abs. 2 BauG genannten Gewässer. Ebenfalls muss der Verzicht auf einen Gewässerraum aus der Vorlage unmissverständlich hervorgehen. Die Interessenabwägungen hinsichtlich Gewässerräume sind im Planungsbericht darzulegen. Aufgrund lückenhafter Grundlagen erfolgt in vorliegender Planung teils eine zwischenzeitliche Gewässerraum-Umsetzung. Für eingedolte Gewässer ausserhalb der Bauzone bestehen planerische Umsetzungspendenzen. In einem späteren Planungsverfahren wird auch für diese Gewässerabschnitte eine flächenhafte, räumlich konkrete und vermasste Gewässerraumzone in den Nutzungsplänen umzusetzen sein (wichtiger Hinweis). Suhre Die Suhre ist in Moosleerau das prägendste Fliessgewässer ausserhalb des Siedlungsgebiets und bildet die Grenze zu den Gemeinden Reitnau und Staffelbach. Der erforderliche Gewässerraum entlang der Suhre ist 37 m breit. Der einseitige Gewässerraum auf Seiten der Gemeinde Moosleerau misst demnach 18,5 m ab Bachachse. Dieser wird mittels der Festlegung einer die Grundnutzungszone überlagerten Gewässerraumzone umgesetzt. Übrige Gewässer kleiner als 2 m innerhalb Bauzone (Dorfbach und "Legi") Der Dorfbach entspringt aus dem östlichen Waldgebiet, fliesst zunächst durch das Kulturland und das Siedlungsgebiet der Gemeinde Moosleerau und mündet anschliessend in die Suhre. Bis auf die Abschnitte in den Waldgebieten und auf der Parzelle 617 ist der Dorfbach eingedolt. Das Gewässer "Legi" fliesst von der südlichen Kantonsgrenze Luzern Richtung Norden zunächst durch Kulturland und anschliessend ins Siedlungsgebiet, wo es in den Dorfbach mündet. Bis auf zwei Abschnitte in den Waldgebieten ist das Gewässer mehrheitlich eingedolt. Innerhalb der Bauzone wird für beide Gewässer eine einheitliche Gewässerraumzone von der Gerinnesohlenbreite beziehungsweise Kaliber der Bachleitung + 2 x 6 m umgesetzt. Dies ist sachgerecht. Übrige Gewässer kleiner als 2 m ausserhalb Bauzone Ausserhalb der Bauzone sind die Gewässer teilweise offen, teilweise eingedolt und weisen ebenfalls eine Gerinnesohlenbreite von weniger als 2 m auf. Bei den offenen Gewässern wurde eine Gewässerraumzone von 11 m sowie beidseitig ein Bauabstand von 6 m umgesetzt und dies mittels einer Fläche dargestellt. 3.7.2 Hochwassergefahren Innerhalb Siedlungsgebiet Die Gefahrenkarte Hochwasser wird mit dem Delegationsmodell sachgerecht umgesetzt. Ausserhalb Siedlungsgebiet Die Freihaltezone Hochwasser entlang der Suhre wird sachgerecht festgesetzt und ist im Genehmigungsinhalt geführt. 3.7.3 Wald Waldareal Die Waldgrenzen sind über das ganze Kantonsgebiet statisch festgesetzt worden. Die Darstellung des Waldareals ist korrekt. Naturschutzzonen im Wald Die Naturschutzgebiete von kantonaler Bedeutung im Wald (NkBW) sowie die ökologisch aufgewerteten Waldränder sind korrekt umgesetzt. 7 von 9
3.7.4 Umweltschutz Lärm Die Einhaltung der Anforderungen von Art. 29 der Lärmschutz-Verordnung (LSV) muss nicht überprüft werden. Störfallvorsorge Im Bereich des der Störfallvorsorge unterstellten Betriebs sind keine Änderungen vorgesehen. 3.7.5 Historische Verkehrswege, Fuss- und Wanderwege Die Auseinandersetzung mit den historischen Verkehrswegen ist sachgerecht; die Wanderwege sind ebenfalls korrekt dargestellt. 3.8 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Anwendbares Recht Der Regierungsrat hat am 25. August 2021 eine Änderung der Bauverordnung (BauV) beschlossen (Inkrafttreten: 1. November 2021). Entsprechend gilt die revidierte Fassung. 3.8.1.1.1 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) Der Grosse Rat hat am 15. September 2009 den Beitritt zur IVHB beschlossen und mit der BauV vom 25. Mai 2011 umgesetzt. 4. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Gesamtrevision, beschlossen von der Gemeindeversammlung Moosleerau am 25. November 2022, wird genehmigt und die räumlichen Veränderungen des Siedlungsgebiets werden im Sinne des Richtplans fortgeschrieben. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Joana Filippi Staatsschreiberin
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Verteiler • Gemeinderat, Hubelstrasse 220, 5054 Moosleerau (A-Post-Plus) • Parteien gemäss Beschwerdeentscheid (A-Post-Plus) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Landschaft und Gewässer BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI • Departement Finanzen und Ressourcen • Landwirtschaft Aargau DFR • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen
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