Gestaltungsplan Hubel
Piano d'utilizzazione speciale · Schöftland
Documento
- Numero
- 20.208
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Schöftland
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- BVU
- Adottato
- 5 giu 2024
- In vigore dal
- 5 giu 2024
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Schöftland con le zone edificabili.Apri la carta completa
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Testo
SNP-4144-2024-E.pdf
anton Aargau fJeijartement feau, Verkehr und Umwelt Äbteilurtg Raumenüvicidung
Gemeinde Schöftland
Kanton Aargau
C. Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG
Weitere verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans: - Situationsplan 1:500
Mitwirkungsbericht vom:
Vorprüfungsbericht vom:
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Öffentliche Auflage vom:
2^/ -
2.022.
bis:
Beschlossen vom Gemeinderat am:
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Genehmig;ung:
Genehmigung durch den Vorsteher des Departernents Bau, Verkehr und Umwelt Genehmigungsdatum Aarau, den
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Abteilung Raumentwicklung BVU
Erstellungsdatum:
28. Juni 2021
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C. Sondernutzungsvorschriften
Art. 1 Ziel und Zweck
1 Der Gestaltungsplan „Hubel“ sichert eine städtebaulich, architektonisch hochwertige und harmonische Überbauung des Planungsperimeters, mit angemessener Verdichtung und Rücksichtnahme auf die umliegende Bebauungsstruktur.
2 Mit dem vorliegenden Gestaltungsplan sind folgende Punkte sicherzustellen:
- Erstellung einer städtebaulich und architektonisch gut gestalteten Überbauung - Rücksichtnahme auf den Kontext (das umliegende Quartier)
- Aufwertung des Strassenraums der Luzernerstrasse - Schaffung von Aussenräumen mit hoher Qualität und hohen ökologischen Werten - unterirdische Parkierung, mit Ausnahme der Besucherparkplätze
- Überbauung mit hohem Nachhaltigkeitsgrad, bezüglich Energie und Biodiversität
Der Gestaltungsplan gilt als Ergänzung zu den gesetzlichen Bestimmungen.
$2
Bestandteile und Geltungs bereich
1 Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind: - Situationsplan 1:500
- Sondernutzungsvorschriften
2 Erläuternde Grundlagen des Gestaltungsplan sind: - Planungsbericht
3 Bei den im Situationsplan mit „Lage schematisch“ bezeichne ten Elementen besteht zu Gunsten der weiteren Projektierung ein Handlungsspielraum bezüglich der definitiven Lage und Abmes sung des Standorts.
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C. Sondernutzungsvorschriften
Art. 3 Perimeter
Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst die im Plan bezeichnete Perimeterfläche.
Art. 4 Verhältnis zur
Grundordnung
1 Soweit mit dem Situationsplan und den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften nicht abweichende Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Schöftland, insbesondere die Vorschriften der Zone W2.
2 Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs und Umweltschutzgesetzgebung.
Art. 5 Baubereiche
1 Der Gestaltungsplan beinhaltet vier Baubereiche, wobei die westlichen zwei Baubereiche eine abweichende Gesamthöhe zur Bau- und Nutzungsordnung aufweisen. Die Baubereiche ersetzen die zonengemässen Grenzabstände sowie die gesetzlichen Strassenabstände.
2 Die oberirdischen Gebäude sind innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Baubereiche 1 bis 4 anzuordnen.
3 Ausserhalb der Baubereiche sind nur Dachvorsprünge, technisch oder betrieblich bedingte Bauten, Kleinbauten oder Vorrichtungen sowie Elemente der Freiraumgestaltung zulässig, die nicht innerhalb der Baubereiche erstellt werden können. Für diese gelten die Vorgaben gemäss §12.
4 Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten sind innerhalb des im Situationsplan bezeichneten Baubereichs für Unterniveaubauten und unterirdische Bauten anzuordnen.
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C. Sondernutzungsvorschriften
Art. 6 AusnützungszifFer
1 Die maximale AusnützungszifFer auf dem Planungsperimeter beträgt 0.70. Das sind total 4‘158m2 anrechenbare Geschossfläche.
Art. 7 Nutzung
1 Das Gestaltungsplangebiet dient haupstächlich der Wohnuntzung. Stilles, nicht störendes Gewerbe (Dienstleistung) ist in allen Baufeldern möglich.
2 Das Erdgeschoss im Baubereich 1 ist zwingend gewerblich zu nutzen. Wohnnutzung im Erdgeschoss im Baufeld 1 ist nicht erlaubt.
Art. 8 Gesamthöhe
1 Für die Baubereiche gelten folgende Gesamt- und Fassadenhöhen: - Baufeld 1: max. 12.00 m - Baufeld 2: max. 12.00 m - Baufeld 3: max. 9.00 m - Baufeld 4: max. 9.00 m
2 Die maximalen Gesamthöhen dürfen nicht überschritten werden. Ausgenommen sind Dachaufbauten wie Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie, Kamine, Liftüberfahrten sowie techni sche Aufbauten (z.B. Zu- und Abluftfassung). Sie dürfen die jeweili ge maximale Gesamthöhe um maximal 1.50 m überschreiten
Art. 9 Pflichtbaulinie
Baubereich 1
1 Entlang der Pflichtbauline zum Hubelweg kann über die gesamte Fassadenhöhe max. 0.60m von der Pflichtbaulinie ins Innere des Baubereiches zurückgewichen werden.
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C. Sondernutzungsvorschriften
Art. 10 Dächer
1 Im Gestaltungsplangebiet sind für Neubauten nur Flachdächer zulässig.
2 Flachdächer sind, soweit sie nicht als begehbare Terrassen genutzt werden, naturnah zu begrünen.
3 Dachaufbauten sind in Grösse und Anzahl auf das Notwendige zu beschränken und nicht direkt am Dachrand anzuordnen.
Art. 11 Gesamtwirkung
1 Die Bauten, Anlagen und Aussenräume sind so zu gestalten, dass eine einheitliche und gute Gesamtwirkung entsteht.
2 Das Färb- und Materialkonzept ist mit dem Baugesuch einzurei chen. Zusätzlich sind für wesentliche Fassaden- und Aussenbauteile Bemusterungen der Bauverwaltung einzureichen.
3 Ein Signaletikkonzept für Strassenreklame, Gebäudebeschrif tung, Orientierungstafeln und dergleichen ist zusammen mit dem Baugesuch einzureichen.
4 Die Beleuchtung des Freiraums ist auf das funtkional notwendige zu beschränken, sodass sie zu möglichst geringen negativen ökologi schen Auswirkungen führt. Die Einzelheiten werden im Baubewilli gungsverfahren geregelt.
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C. Sondernutzungsvorschriften
Art. 12 Gesamtanforderun- 1 Die Bauten müssen sorgfältig gestaltet werden, mit einem
gen an die Bauten ruhigen und aufeinander abgestimmten Erscheinungsbild. Dabei haben die Ausformung der Baukörper, die Fassadengliederung, die Materialisierung und die Farbgebung nach einem einheitlichen Gestaltungsprinzip zu erfolgen.
2 Auszubilden sind die Gebäude in einem muralen Charakter mit erdigen und natürlichen Farbtönen.
Art. 13 Gestaltungsan
forderungen an den Freiraum
1 Der gesamte Freiraum zwischen den Gebäuden soll eine hohe Aufenthalts- und eine überzeugende gestalterische Qualität aufweisen.
2 Grundsätzlich hat die Bepflanzung mit standortheimischen Sträuchern, Wildpflanzen und Bäumen zu erfolgen. Dabei sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ausreichend dimensionierte Humusstärken und Baumgruben nachzuweisen.
3 Für die im Situationsplan bezeichneten drei Einzelbäume sind hochstämmige, optisch und räumlich wirksame Bäume zu bepflanzen.
4 Die Bereiche «ökologische Aufwertung» entlang der östlichen Parzellengrenze sind für die Neupflanzung der Hecke vorgesehen. Dabei ist eine Zusammenarbeit mit dem Natur- und Vogelschutzverein Schöftland vorgesehen, bei welchem auch die bedarfsgerechten Massnahmen gegen Vogelschlag diskutiert werden.
5 Die als gemeinschaftlichen Aussenräume bezeichneten Flächen dienen den Bewohnern als gemeinschaftlichen Aussenbereich. Diese Flächen werden mit einer hohen Aufenthalts- und Gestaltungsqualität ausgeführt und sind mit altersgerechten Erschliessungen, Sitzgelegenheiten und Sonnenschutz auszustatten.
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C. Sondernutzungsvorschriften 6 Das arealinterne Fusswegnetz besteht aus mindestens 2.00 Meter breiten Wegen, welche für Kinderwagen, Gehhilfen usw. gut befahrbar sind. Dabei sind die Zugangswege zu den gedeckten Veloabstellplätzen bei den Hauseingängen behindertengerecht auszubilden
7 Die befestigten Flächen dienen der Anlage von Wegen und Plätz en mit Hartbelägen. Sie sind wasserdurchlässig zu gestalten.
8 Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan mit Detailangaben für das ganze Gestaltungsplangebiet einzureichen und von der Gemeinde Schöftland genehmigen zu lassen.
8 altri articoli
Art. 14 Abgrabungen und
Stützmauern
1 Abgrabungen sind auf ein Minimum zu reduzieren. Das natürliche Terrain muss ablesbar sein.
2 Stützmauern sind grundsätzlich zu vermeiden. Ist es punktuell nicht anders möglich, so sind die Stützmauern aus Natursteinen auszubilden und auf ein Minimum zu beschränken.
Art. 15 Erschliessung für
den motorisierten Verkehr
1 Die Ein- und Ausfahrt zur unterirdischen Einstellhalle erfolgt nur via Hubelweg an der im Situationsplan gekennzeichneten Stelle.
2 Ab dem Hubelweg bis zur Parzelle Nr. 562 ist entlang der Grenze zur Parzelle Nr. 2227 zwischen Grenze und Baubereich 3 ein 4m breiter Landstreifen zur Ausübung des Fusswegrechts und für eine allfällige Neuerschliessung der Parzellen Nrn. 562, 561 558 und 557 von jeglichen Bauten und Anlagen freizuhalten.
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C. Sondernutzungsvorschriften
Art. 16 Parkierung für
Personenwagen
1 Die Parkplätze sind grundsätzlich unterirdisch anzuordnen. Oberirdische Parkplätze für Besucher und Kunden sind in den im Situationsplan bezeichneten Bereichen vorzusehen.
2 Die Berechnung der maximalen Anzahl Parkplätze ergibt sich aus der VSS-Norm 40281.
3 Bei den unterirdischen Abstellplätzen sind technische Voraus setzungen zur Nachrüstung mit Ladestationen für Elektrofahrzeuge zu schaffen.
4 Der Zugang zu den Wohnungseingängen ist von den ober irdischen Besucherparkplätzen behindertengerecht zu gestalten.
Art. 17 Parkierung für
Velos und Motorräder
1 Die Anzahl Abstellplätze für Motorräder beträgt minimal 10% der Anzahl zu erstellender Parkfelder für Personenwagen.
2 Die Anzahl der Veloabstellplätze richtet sich nach der VSS-Norm.
3 Die gedecktenVeloabstellplätze sind im Situationsplan bezeich neten Bereich oder im Bereich der gemeinschaftlichen Aussenräume anzuordnen und in die übergeordnete Freiraumgestaltung einzubinden. Es ist eine kompakte Anordnung der Abstellplätze anzustreben. In den Gebäuden sind ausreichend Veloabstellplätze für die Bewohner anzuordnen und Anschlussmöglichkeiten für Ladestationen für die E-Mobilität vorzusehen.
4 Die genaue Lage und Anzahl der Veloabstellplätze sind im Baugesuch nachzuweisen.
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C. Sondernutzungsvorschriften
Art. 18 Versickerung
1 Das innerhalb des Perimeters anfallende Regenabwasser ist mit geeigneten Massnahmen für Retention und Versickerung dem Grundwasser zuzuführen, sofern dies die Hanglage zulässt.
Art. 19 Entsorgung
1 Der Containerabstellplatz ist am Hubelweg bei der Tiefgarage neinfahrt anzuordnen. Die exakte Platzierung ist mit der Bauverwal tung abzusprechen.
Art. 20 Lärm
1 Lärmempfindliche Räume, wie Schlafzimmer, sind entweder auf der Lärm abgewandten Gebäudeseite anzuordnen, oder durch geeignete bauliche oder gestalterische Massnahmen gegen Lärm abzuschirmen.
Art. 21 Inkrafttreten
1 Der Gestaltungsplan tritt mit der kantonalen Genehmigung in
Kraft.
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J^nton Aargau Departement 'Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Gemeinde Schöftland
Kanton Aargau
B. Situationsplan 1:500 gemäss § 21 BauG
Weitere verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans: - Sondernutzungsvorschriften
Mitwirkungsbericht vom:
Vorprüfungsbericht vom:
(P
20 2 2
Öffentliche Auflage vom:
bis:
Beschlossen vom Gemeinderat am:
“2027
Der Gemeindeschreiber:
Der Gemeindeannnann
/ vT
^FTV^
Genehmigung:
Genehmigung durch den Vorsteher des Departements Bau, Verkehr und Umwelt Genehmigungsdatum
.
Aarau, den Abteilung RaumentwickJung BVU
Erstellungsdatum:
28. Juni 2021 83
Legende Genehmigungsinhalt • ••••••••• • Perimeter / •
]
Genehmigungsinhalt Hochstammbaum (Lage schematisch)
Baubereich
Bereich Veloabstellplätze (gedeckt) (Lage schematisch)
Pflichtbaulinie
I
Umriss Richtprojekt ober- /unterirdisch, Stand 27.04.2021 Grenzabstand Zonenkonform Waldabstand 18m
Gehölzpflanzen (Lage schematisch)
Fusswegverbindungen (Lage schematisch)
•••••••«a
Abzubrechende Bauten
Bereich oberirdische Parkierung (Lage schematisch) Baubereich für Unterniveaubauten und unterirdische Bauten
y/z/z/z
Orientierungsinhalt
Waldabstand für Kleinbauten 8m
Ein- Ausfahrt Tiefgarage
Freihaltebereich für allfällige Neuerschliessung & Fussweg
O'
Containerplatz neben Garageneinfahrt
UT
befestigte Fläche (Lage schematisch)
o
o
o
befestigte Fläche wasserdurchlässig (Lage schmatisch)
135°
z
(/)
begrünte Fläche (Lage schematisch)
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Bereich für gemeinschaftliche Aussenräume (Lage schematisch)
5
Bereich ökologische Aufwertung / Ersatz Hecke (Lage schematisch)
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137
3±6iif
12.53 1702
Baubereich 1 Gesamthöhe 12.00m ?
Baubereich 2 Gesamthöhe IZ.OOm
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O
-13.41
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o
Genehmigung
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT
CBRO/LKBG
BAU, VERKEHR UND UMWELT
Datum Genehmigung: 05.06.2024
Versand;
U. JUNI 2024
Geschäfts-Nr. BVUARE.20.208 Gemeinde Schöftland; Gestaltungsplan "Hubel"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abtei lung Raumentwicklung
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Sachverhalt
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
8. Juni 2022 25. Juni 2022 bis 25. Juli 2022 7. August 2023 21. Mai 2024 26. September 2023
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raument wicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zustän dig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind mehrere Beschwerden eingereicht worden. Aus dem Beschwerdeverfahren erge ben sich keine Änderungen der beschlossenen Vorlage. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 22. Mai 2019 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das rund 0,6 ha grosse Planungsgebiet "Hubel" befindet sich in der Zone \N2 an prominenter Hang lage mit östlicher Ausrichtung. Mit dem Gestaltungsplan soll eine gute der Lage entsprechende Über bauung gesichert werden.
J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\OSR\20240524_bdv_20.208.docx
3.2 Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Schöftland am 7. August 2023 beschlossenen Vorlage;
• Gestaltungsplan "Hubel" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV)
Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 28. Juni 2021 erläu tert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis
Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 8. Juni 2022 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden. Erwägungen
4. Gesamtbeurteiiung 4.1 Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG.
4.2 Kantonaier Richtpian In den Ländlichen Zentren konzentrieren sich regionale Einrichtungen und die grundlegende Infra struktur für den ländlichen Raum. Sie sind treibende Kraft der regionalen Entwicklung, Kultur und Versorgung. Ihre strategische Ausrichtung bestimmt die wirtschaftliche Position der umgebenden Re gion massgeblich. Besondere Aufmerksamkeit ist dem altersgerechten Wohnraum, der Zentrumsbil dung sowie dem haushälterischen Umgang mit dem Boden zu schenken.
Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kan tonalen Richtplans überein (siehe nachfolgende Ziffern). 4.3 Regionale Abstimmung
Der Gestaltungsplan ist lediglich von kommunaler Bedeutung. Eine regionale Abstimmung ist nicht erforderlich. 4.4 Kommunale Entwicklungsstrategie
Die Gemeinde ist bestrebt, ein attraktiver Wohnstandort mit hoher Lebensqualität zu sein. Dies soll über eine hochwertige Siedlungsentwicklung (nach innen) mit kurzen Wegen und über die Aufwer tung der bestehenden Quartiere erfolgen. Zugunsten der Lebensqualität wird gemäss der kommuna len Mobilitätsstrategie eine nachhaltige Verkehrsentwicklung angestrebt. Dies insbesondere durch die Vermeidung der Verkehrszunahme, der Verlagerung vom motorisierten Individualverkehr (MIV) hin zum öffentlichen Verkehr und zum Fuss- und Veloverkehr sowie einer verträglichen Abwicklung des verbleibenden MIV. Das Freiraumangebot innerhalb der Siedlung soll vielfältig ausgestaltet und bedarfsgerecht entwi ckelt werden. Die Aufwertung und Weiterentwicklung von durchgrünten Wohnquartieren mit hohen privaten und öffentlichen Aufenthalts- und Begegnungsqualitäten stehen dabei im Vordergrund.
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Das vorliegend betrachtete Gebiet gilt als Baulandreserve, verbunden mit der Forderung zum Erhalt und der Aufwertung der prägenden Landschaftselemente.
4.5 Raumplanerische Beurteilung Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung ab zustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungs art nicht übermässig beeinträchtigt wird.
Weichen Festlegungen des Gestaltungsplans vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinde rat in einer qualifizierten Stellungnahme das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergeb nis nachzuweisen. Die Stellungnahme liegt vor und wurde mit der abschliessend vorgeprüften Ge staltungsplanvorlage öffentlich aufgelegt. 4.5.1 Siedlungsqualität
Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern.
Das örtliche Siedlungsbild wird hauptsächlich durch Neubauten geprägt, die in der zweiten Hälfte des 20. beziehungsweise in der ersten Hälfte des 21. Jahrhunderts entstanden sind. Westlich der Lu zernerstrasse liegt ein Neubaugebiet, bestehend aus 4-geschossigen Mehrfamilienhäusern mit Attika und Flachdächern. Direkt an den Planungsperimeter angrenzend sind hauptsächlich Einfamilienhäu ser anzutreffen. Besondere ortsbauliche Qualitäten sind nur bedingt ersichtlich. Die Bebauung weist einen lockeren, durchlässigen punktuellen Charakter mit offenen, durchgehenden Grünräumen und entsprechenden Sichtbeziehungen auf. Das natürlich gewachsene Terrain ist deutlich ablesbar und mit ökologisch wertvollen Hecken und Einzelobjekten durchsetzt Der Strassenraum tritt heute starkverkehrsorien tiert in Erscheinung, bietet jedoch Potenzial, um einen Beitrag an die Aufenthaltsqualität zu leisten. In unmittelbarer Umgebung sind keine gemeinschaftlichen Aussenräume anzutreffen. Ortsbild und Städtebau
Das Ortsbild von Schöftland ist als verstädtertes Dorf als national bedeutend eingestuft. Die betref fenden Bereiche befinden sich nach ISOS’' innerhalb der Baugruppe B 0.3, bäuerlicher Dorfteii im Süden, sowie der Umgebungszone U-Zo VII, Bebauung am "Hubel". Für die Baugruppe 0.3 ist das Erhaltungsziel "B" (Erhalten der Struktur) festgelegt. Das bedeutet, dass die Anordnung und Gestalt der Bauten und Freiräume bewahrt werden sollen. Zudem sollen die für die Struktur wesentlichen Einzelelemente und Merkmale integral erhalten werden. Für die Umge bungszone U-Zo VII ist das Erhaltungsziel "b" (Erhalten der Eigenschaften) festgelegt. Das bedeutet, dass die Eigenschaften, die für die angrenzenden Ortsbildteile wesentlich sind, erhalten werden sol len. Der südliche Ortseingang ist gemäss ISOS durch relativ ursprünglich erhaltene Bauernhäuser des 18./19. Jahrhunderts geprägt (B 0.3), die durch ihre traufständige Stellung den Strassenraum prägen. Bebauungs- und Freiraumkonzept
Mit dem Vorhaben wird die punktförmige Überbauungstypologie aus der Nachbarschaft übernommen und weiterentwickelt. Dazu sind vier Baubereiche mit unterschiedlichen, unregelmässigen Polygon grundflächen grösstenteils parallel zum Hang festgelegt. Der Baubereich 1 markiert den Strassen raum zur Luzernstrasse/Hubelweg und wird deshalb mittels Pflichtbaulinie gesichert. Dass das neue Gebäude dadurch von der Strasse zurückgesetzt wird, entspricht dem heutigen Bestand auf dem
’ Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz
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Grundstück und führt im ansonsten engen Strassenraum zu einer spannenden Öffnung des Aussen raums, die mittels Festlegung von gemeinschaftlichen Aussenräumen in Wert gesetzt wird. Der na türliche Terrainverlauf wird so grossmehrheitlich bewahrt und tritt zwischen den Gebäuden erkennbar in Erscheinung.
Die beiden westlichen Gebäude der Baubereiche 1 und 2 wirken hoch. Zusammen mit den sich zu rücknehmenden Gebäuden der Baubereiche 3 und 4 sowie der erzielten besseren Einfügung in die Hangsituation ergibt sich jedoch ein insgesamt befriedigendes Bild. Zwischen den Baubereichen wird eine ansprechende und differenzierte Aussenraumgestaltung im Gestaltungsplan umgesetzt. Dies ist sachgerecht.
Die wesentlichen architektonischen Gestaltungsprinzipien sind lediglich in generischer Form in den §§ 11 und 12 SNV erfasst. Sie werden im Baubewilligungsverfahren substantiiert werden müssen. Dies ist aus fachlicher Sicht mit Blick auf die herausfordernde Ausgangslage und die hoch gesteck ten Ziele vertretbar. ökologischer Ersatz
Im östlichen Bereich des Gestaltungsplanperimeters verläuft eine 7-12 m lange kommunal ge schützte Hecke. Gemäss § 25 Abs. 1 BNO dürfen solche Naturobjekte nicht beseitigt werden, äusser der Gemeinderat erteilt eine diesbezügliche Bewilligung aus zwingenden Gründen und wenn an ge eigneter Stelle Ersatz geschaffen wird. Ein Ersatzbereich ist im Situationsplan gesichert und in § 13 Abs. 4 SNV geregelt. Im Planungsbericht finden sich dazu die nötigen Abwägungen. Dies ist sachge recht.
Ökologischer Ausgleich Gemäss § 40a BauG ist bei Bauten und Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt ein ökologischer Ausgleich von maximal 15 % zu leisten. Aus dem Planungsbericht geht zwar hervor, wie den Anforderungen Rechnung getragen werden soll. Planungsrechtlich festgelegt werden zwei Flächen für den ökologischen Ausgleich, wobei die eine Fläche zugleich dem ökologischen Ersatz für die Hecke dient. Mit den Planfestlegungen werden damit zwar sachgerecht einige Flächen gesichert, ob diese ausreichend sind, muss die Gemeinde jedoch gestützt auf die vorerwähnte Rechtsgrund lage im Baubewilligungsverfahren detailliert prüfen und verfügen.
4.5.2 Erschliessung Die Erschliessung des Gestaltungsplangebiets erfolgt hauptsächlich über den Hubelweg und ist in § 15 SNV geregelt. Über den Waldeggweg sind nur noch einzelne Besucher- beziehungsweise Kun denparkfelder erschlossen. Eine entsprechende Erschliessung über den Waldeggweg ist auch nötig, damit der Zugang zu den Gebäuden hindernisfrei erfolgen kann. Dies ist grundsätzlich sachgerecht. Im Situationsplan sind Angaben zum entsprechenden Ausbau des Anschlussknotens des Hubelwegs an die Kantonsstrasse ausserhalb des Gestaltungsplanperimeters dargestellt (Grundstückzufahrt Typ C). Der Anschluss ist verkehrstechnisch konform. Dies ist sachgerecht.
Die Sichtzonen beim Hubelweg und Waldeggweg auf die Luzernerstrasse K208 sind korrekt ab Hin terkante Gehweg ausgewiesen. Die Bepflanzung und Böschungssicherung im Perimeter des Gestal tungsplans sind darauf ausgerichtet. Es wird vorliegend verzichtet, die resultierenden Sichtbereiche im Gestaltungsplan sicherzustellen. Dies wird spätestens im Baubewilligungsverfahren nötig sein.
4.5.3 Abstimmung von Siedlung und Verkehr
Parkierung Die Parkierung sowie die Limitierung der Anzahl Parkfelder für Personenwagen wird in § 16 SNV ge regelt. Dies ist sachgerecht.
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Zur Thematik Fuss- und Veloverkehr finden sich sachgerecht in den SNV diverse Vorgaben bezüg lich der Wegbreite, der Materialisierung sowie der Hindernisfreiheit.
4.5.4 Weitere materielle Hinweise Lärm Der Gestaltungsplanperimeter wird als erschlossen betrachtet. Somit muss erst im Rahmen des Bau bewilligungsverfahrens die Einhaltung der Anforderungen von Art. 31 Lärmschutzverordnung (LSV) nachgewiesen werden (Einhaltung der Immissionsgrenzwerte). Im Planungsbericht wird plausibel aufgezeigt, dass durch das Zurückversetzen der Bauten im Be reich der Luzernerstrasse die massgebenden Immissionsgrenzwerte der Empfindlichkeitsstufe II ein gehalten werden können. Die im Planungsbericht dargestellten Grundrisse sind zudem lärmgerecht konzipiert. Die Schlafzimmer sind lärmabgewandt ausgerichtet und die lärmzugewandten Wohn- und Esszimmer können über seitliche Fenster belüftet werden. Dies ist sachgerecht.
4.5.5 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Der Grosse Rat hat den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Bau begriffe (IVHB) beschlossen und mit der BauV umgesetzt.
Die dem Gestaltungsplan zugrundeliegende allgemeine Nutzungsplanung richtet sich danach. Die SNV sind sachgerecht und rechtskonform.
5. Ergebnis
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss
1. Der Gestaltungsplan "Hubel", beschlossen vom Gemeinderat Schöftland am 7. August 2023, wird genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Regierungsrat
/
Verteiler • Gemeinderat, Bahnhofstrasse 5, 5040 Schöftland • Parteien gemäss Beschwerdeentscheid (A-Post-Plus) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI
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Rechtsmittelbelehrung
1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation
beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Obere Vorstadt 40. 5000 Aarau. Beschwerde geführt werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und
mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver fassen. welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge
setz. BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.
3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge treten.
4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der
Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 6. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei lung für Raumentwicklung des Departements Bau. Verkehr und Umwelt. Entfelderstrasse 22. 5001 Aarau, ein
gesehen werden.
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