Hochwasserschutzmassnahmen Chriesilochbach
Dissodamenti · Villmergen
Documento
- Numero
- 1540
- Tipo
- Dissodamenti
- Comune
- Villmergen
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Abteilung Wald
- Approvato da
- AW
- Adottato
- 20 mag 2020
- In vigore dal
- 29 giu 2020
Carta
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Testo
t
Gemeinderat
Telefon -1-41 (0)56 619 59 00
5612 Villmergen
gemeindekanzleK&lvillmergen.ch www.villmergen.ch
Schulhausstrasse 17
Postkonto 50-894-8
Telefax -f41 (0)56 619 59 59
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GEMEINDE VILLMERGEN
Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates Villmergen
26. Sitzung vom 29. Juni 2020
204
2020-99
03.03 Baugesuche, Baubewilligungen
Einwohnergemeinde Villmergen / Hochwasserschutzmassnahmen Chriesilochbach / Baubewilligung Nr. 2020-0013 Bauvorhaben
Hochwasserschutzmassnahmen Chriesiloch
bach, Ersatz Bachdurchiass Geislerain und Aus
bau Einlaufbauwerk Chaibengasse Bauherrschaft
Grundeigentümer
Projektverfasserin
Einwohnergemeinde Villmergen, Schulhausstrasse 17, 561 2 Villmergen Diverse
Hunziker, Zarn & Partner AG, Schachenallee 29, 5000 Aarau
Lage
Parzellen 2348, 2349 und 2515, Chaibengasse
Gesuchsverfahren
Ordentliches Verfahren mit öffentlicher Auflage
Zone
Wald (W) und Wohnzone 2(W2)
I.
Sachverhalt: 1.
Das Baugesuch lag vom 21. Februar 2020 bis 23. März 2020 öffentlich auf.
2.
Gegen das Bauvorhaben gingen während der öffentlichen Auflage keine Ein
3.
Aufgrund zweier Schwachstellen entlang des Chriesilochbachs ergibt sich in
wendungen ein.
der Gefahrenkarte «Hochwasser» für das Siedlungsgebiet von Villmergen eine
mittlere Gefährdung. Aus Hochwasserschutzgründen soll der Bachdurchlass im Wald von 60 cm auf über 140 cm Durchmesser vergrössert und das Einlauf bauwerk an der Chaibengasse ebenfalls vergrössert und optimiert werden. Für den Ersatz des Bachdurchlasses im Wald sind temporäre Rodungen im Umfang
von 1 58 m^ nötig.
4.
Das eingereichte Baugesuch wurde am 7. Februar 2020 sowie die ergänzende Stellungnahme am 5. Mai 2020 dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen, zur Stellungnahme eingereicht.
Erwägungen: 1.
2.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2020 hat das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen, zum vorliegenden Baugesuch Stel lung genommen. In seiner Stellungnahme teilt das Departement Bau, Verkehr und Umwelt mit, dass dem Baugesuch zugestimmt werden könne. Das Bauvorhaben, inklusive Rodungsgesuch, wurde im amtlichen Publikations organ der Gemeinde Villmergen, dem Infoblatt «Am Rieteberg» und im Amts blatt des Kantons Aargau publiziert.
3.
Die Vergrösserung des Bachdurchlasses befindet sich im Wald und somit aus serhalb der Bauzone. Die Zonenkonformität beziehungsweise die Standortge bundenheit wurde demnach durch die kantonale Abteilung für Baubewilligun gen geprüft.
4.
Das Baugesuch entspricht den massgebenden öffentlich-rechtlichen Vorschrif ten. Die Baubewilligung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. III.
Entscheid:
Der Einwohnergemeinde Villmergen wird die Bewilligung für die Hochwasser
schutzmassnahmen Chriesilochbach, Ersatz Bachdurchlass Geislerain und Ausbau
Einlaufbauwerk Chaibengasse, Parzellen 2348, 2349 und 2515, gemäss den ge nehmigten Plänen sowie unter folgenden Bedingungen und Auflagen, erteilt: 1.
Die Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen, vom 15. Juni 2020, gilt mit folgenden Unterlagen als integ rierender Bestandteil dieser Baubewilligung: - Rodungsbewilligung der Abteilung Wald vom 20. Mai 2020.
2.
Die Rodungsbewilligung ist bis 31. Dezember 2020 befristet. Danach ist jede Rodung verboten.
3.
Mark- und Vermessungszeichen sind zu schützen und, wenn nötig, durch den Bezirksgeometer versichern zu lassen.
4.
5.
Das Bauprojekt ist nach den Regeln der Baukunst unter Berücksichtigung der geltenden SIA-Normen und SUVA-Sicherheitsvorschriften zu erstellen. Abklärungen, ob im Baugrundstück Werkleitungen vorhanden sind, muss die Bauherrschaft bzw. deren Vertreter vor Baubeginn bei den entsprechenden
Werken und den Gemeindebetrieben vornehmen. 6.
Gemäss dem Reglement über die Gebühren im Bauwesen (Baugebührenregle ment) vom 11. September 2018 der Gemeinde Villmergen betragen die Baube- 2-
willigungsgebühren %o der voraussichtlichen Baukosten. Diese werden an hand der geschätzten Baukosten von Fr. erhoben. Die Bauherr
91
7.
8.
schaft hat somit den Betrag von Fr.
zu leisten.
Die Publikationskosten betragen Fr.
(kantonales Amtsblatt und «Am
Rieteberg»).
Die Baubewilligungsgebühren und die Publikationskosten sind spätestens innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Nach Ablauf (der Zahlungsfristen wird ein Verzugszins von
9.
% erhoben.
Der Baubeginn, die Schlusskontrolle sowie allfällige weitere Meldungen ge mäss dem beiliegenden Merkblatt zur Baubewilligung sind einzuhalten und zu befolgen.
10. Ergreift die Bauherrschaft innert Frist kein Rechtsmittel, so gilt dies als Aner
kennung der Pflicht zur Einhaltung der vorstehenden Bedingungen.
11. Die Baubewilligung ist zwei Jahre gültig und kann nicht verlängert werden. In nerhalb dieser Zeit muss mit den Bauarbeiten begonnen werden, ansonsten
verfällt die Baubewilligung. Eine allfällige Unterbrechung der Bauarbeiten darf nicht länger als zwei Jahre dauern. Andernfalls müsste ein neues Baugesuch
eingereicht werden. Rechtsmittelbelehrung: 1.
Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden.
2.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d. h., es ist a) anzugeben, wie der Regierungsrat entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
3.
4.
5.
Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
Der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d. h., die unterliegen
de Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
- 3-
PA an:
Einwohnergemeinde Villmergen, Schulhausstrasse 17, 5612 Villmergen Hunziker, Zarn & Partner AG, Schachenallee 29, 5000 Aarau , 5612 Villmergen; Fischenzpächter der Staatsfischenz Nr. 86 (Orientierungskopie ohne Rechtsmittel) Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen, Ent-
felderstrasse 22, 5001 Aarau (BVUAFB.20.309)
Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald, Entfelderstrasse 22,
5001 Aarau
Portmann & Partner, Ingenieurbüro für Vermessung und Geoinformatik, Zugerstrasse 14, 5620 Bremgarten , 5612 Villmergen , 5612 Villmergen , 5612 Villmergen Kirchgemeinde Villmergen, Frau Claudia Keller, Kornweg 14, 5612 Villmergen , 5612 Villmergen , 5612 Villmergen , 5612 Villmergen Bauverwaltung, 5612 Villmergen
Für richtigen Auszug, Gemeinderat
Ueli Lütolf, Gemeindeammann
Daniel Seiler, Gemeindeschreiber-Stellvertreter
- 4-
H'
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT
BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung Wald 20. Mai 2020
Rodungsgesuch Nr. BVUAW.1540 Gemeinde:
Villmergen
Bauvorhaben:
HochwassersChutzmassnahmen Chriesilochbach
Gesuchstellerin:
, Leitverfahren:
Einwohnergemeinde Villmergen
Baugesuchsverfahren BVUAFB.20.309
Rodungsbewilligung 1. Sachverhalt
In der Gemeinde Villmergen bestehen entlang des Ghriesilochbachs an zwei Orten Schwachstellen bezüglich Hochwasserschutz. Deshalb weist die Gefahrenkarte "Hochwasser" für das Siedlungsge
biet von Villmergen eine mittlere Gefährdung aus. Aus-Hochwasserschutzgründen sollen diese bei
den Schwachstellen (zu kleiner Bachdurchlass im Wald und unterdimensioniertes Einlaufbauwerk an
der Chaibengasse)saniert werden. Im Wald sollen ein neuer Bachdurchlass unter dem Waldweg, ein
vorgelagerter Schwemm holzrechen und eine Zufahrt für den Unterhalt erstellt werden. Dafür sind auf der Parzelle Nr. 2515 in Villmergen temporäre Rodungen im Umfang von 158 m^ nötig.
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2. Erwägungen
Das vorliegende Rodungsgesuch wird im Rahmen eines kantonalen Baugesuchverfahrens gestellt.
Damit ist die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau für
die Erteilung der Rodungsbewilligung zuständig.
In den letzten 15 Jahren vor Einreichung des vorliegenden Rodungsgesuchs wurden für das gleiche Werk weder Rodungen ausgeführt noch sind bewilligte Rodungen ausstehend. Bei einer total mass geblichen Rodungsfläche von 158 m^ wird das BAFU nicht angehört. Die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümerin liegt vor.
Das vorliegende Rodungsgesuch lag vom 21. Februar bis 23. März 2020 in der Gemeinde Villmer
gen öffentlich auf. Dagegen sind keine Einwendungen eingegangen.
Hochwasserschutz gilt als wichtiger Grund, der das Ipteresse an der Walderhaltung überwiegen
kann.
Der Chriesilochbach weist beim Durchlass unter einem Waldweg eine hochwasserschutztechnische Schwachstelle auf. Der neue Bachdurchlass ist aufgrund der Lage des Chriesilochbachs auf den vorgesehenen Standort angewiesen.
Das Werk erfüllt gemäss kantonaler Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen des Departe ments Bau, Verkehr und Umwelt sachlich die Voraussetzungen der Raumplanung.
Die Rodung führt zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt durch Erosion, Rutschungen,
Brände oder Windwurf.
Gemäss Stellungnahme der Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 18. Februar 2020 zieht das Projekt keine weitere Gefährdung der Umwelt wie Gewässerverschmut zung, Lärm, Staub, Erschütterungen usw. nach sich.
In Vertretung der Interessen des Natur- und Heimatschutzes hat die Abteilung Landschaft und Ge wässer des Departements Bau, Verkehr und Umwelt gemäss Mitteilung vom 20. Mai 2020 keine Ein wände gegen das Vorhaben.
Die Ersatzaüfforstung wird im Ausmas? von 158 m^ an Ort und Stelle geleistet.
Gesamthaft betrachtet überwiegen im vorliegenden Fall die Interessen an der Rodung diejenigen an
der Walderhaltung.
Erheblicher Vorteil:
Massgeblich für die Ermittlung des Mehrwerts ist die Differenz zwischen den Verkehrswerten des Waldbodens und des gerodeten Bodens. Mit der vorliegenden Bewilligung für eine temporäre Ro
dung kann der Boden nicht einträglicher genutzt werden. Es entsteht kein erheblicher Vorteil für die Bewilligungsnehmerin.
3. Rodungsentscheid
3.1 Der Einwohnergerneinde Villmergen wird für die Erstellung eines neuen Durchlasses eine Ro dung im Umfang von 158 m^ Waldboden bewilligt.
3.2 Die Bewilligung bezieht sich auf das folgende Grundstück: Gemeinde
Villmergen
Lokalname
Schibe
Total
Eigentümer/in
Einwohnerge meinde Villmergen
Parz.Nr. 2515
Rodung
158 158
Rodungskoordinaten: 2 660 560 /1 244 315
Massgebend für die Abgrenzung der Rodungsfläche ist der Situatipnsplan 1:100, visiert durch
die Abteilung Wald am 20. Mai 2020.
Die Bewilligung ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet, Nach diesem Datum ist jede Rodung
verboten.
3.3 Die bewilligten Rodungsgrenzen sind im Gelände einzumessen, zu verpflocken und mit einem festen Zaun abzugrenzen. Anschliessend sind die Rodungsgrenzen durch das zuständige Kreis forstamt abnehmen zu lassen.
3.4 Die Rodungs- und Bauarbeiten haben unter Schonung des ausserhalb der bewilligten Rodungs fläche vorhandenen Waldareals zu erfolgen. Es ist insbesondere untersagt, im Waldareal Bau baracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren.
2 von 5
Der Oberboden ist im Rodungsareal oder ausserhalb des Waldes separat zwischenzulagern
und für die Rekultivierung direkt vor Ort wiedefzuverwenden.
3.5
Als Ersatzäufforstungsfläche an Ort und Stelle hat die Einwohnergemeinde Villmergeh das re
kultivierte Rodungsareal im Ausmass von 158 m^ spätestens bis zum 31. Dezember 2021 wie derzubestocken. Massgebend ist der unter Ziffer 3.2 erwähnte Situationsplan.
Die Wiederbestockung hat mit standörtgemässen Baum- und Straucharten zu erfolgen. Spezi
elle Weisungen des zuständigen Kreisforstamts bleiben Vorbehalten.
Die Ersatzaufforstungsfläche ist auf eventuell aufkommende Neophyten zu kontrollieren. Diese
sind mit geeigneten Massnahmen zu bekämpfen. 3.6
3.7
Die Einwohnergemeinde Villmergen hat die beiliegenden Kontrollformulare ausgefüllt rechtzeitig
an den zuständigen Revierförster weiterzuleiten.
Gestützt auf § 18 AWaV hat die Gesuchstellerin für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs die Gebühr von Franken zu entrichten. Dieser Betrag wird zusammen mit den übrigen Ge bühren in Rechnung gestellt.
3.8 3.9
Durch die vorliegende Rodungsbewilligung entsteht kein erheblicher Vorteil. Es wird keine Aus gleichsabgabe erhoben.
Die Rodung bzw. die Zweckentfremdung von Waldbodeh darf erst begonnen werden, wenn fol
gende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
-
Vorliegen der Rechtskraft aller übrigen Bewilligungen und Zustimmungen Einmessen und Markierung der Rodungsgrenzen durch die Gesuchstellerin und
Abnahme durch das Kreisforstamt.
Fabian Dietiker
Abteilungsleiter
3 von 5
Rechtsm ittel beleh ru ng
1.. Gegen den Rodungsentscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit
Zusteiiung Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001
2.
Aarau, geführt werden.
Gegen den Entscheid über die Ausgieichsabgabe (Ziffer 3.8) kann innert einer nicht erstreck
baren Frist von 30 Tagen seit Zusteiiung bei dem Spezialverwaltungsgericht, Kausalabgaben und Enteignungen, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist
steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu
verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000(Anwaltsgesetz, BGFA)zur Vertretung von Parteien vor 3.
Gericht berechtigt ist.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten; d.h. es ist
a) anzugeben, wie der Regierungsrat bzw. bzw. das Spezialverwaltungsgericht, Kausalabga ben und Enteignungen, im Falle von Punkt 2 entscheiden soll, und
b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird,
4. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 bis 3 nicht entspricht, 5. 6.
wird nicht eingetreten.
Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be
weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei
hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Geht via Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen an: • Gemeinderat Villmergen (mit Beilagen) Zur Eröffnung durch Gemeinderat Villmergen an: Einwohnergemeinde Villmergen
Mit PÄ/Baubewilligung retour an Abteilung Wald
Kopie durch die Abteilung Wald an:
• BAFU, Abteilung Wald, 3003 Bern • Kreisforstamt 3, Lenzburg-Freiamt
• Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen Geht nach Erteilung der Baubewilligung an:
• Revierförster Matthias Bruder
(mit Beilagen)
(mit Beilagen) (mit Beilagen)
(mit Planbeilage)
4 von 5
Anhang Rechtsgrundlagen
1. Allgemeines Das Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz,,WaG)vom 4. Oktober 1991 (Stand 1. Juli 2013)soll den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten (Art. 1 Abs. 1 Bst. a). Die Waldfläche soll nicht vermindert werden (Art. 3). Das Waldgesetz und die Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV)vom 30. November 1992 auf Bundesebene und das Waldgesetz des Kan tons Aargau(AWaG)vom 1. Juli 1997, das Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (Walddek
ret, AWaD)vom 3. November 1998 und die Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (A- ,
WaV)vom 16. Dezember 1998 auf kantonaler Ebene enthalten folgende Rodungsbestimmungen: . 2. Begriff der Rodung(Art. 4 WaG) Als Rodung gilt die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden.
3. Rodungsverbot und Ausnahmebewilligungen (Art. 5 WaG) Rodungen sind verboten (Abs. 1). Eine Ausnahmebewilligung darf.erteilt werden, wenn der Gesuch
steller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walder
haltung überwiegen. Das Werk,für das gerodet werden soll, muss zudem auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein und die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen. Ausserdem darf die Rodung zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (Abs. 2). Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die bil lige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke (Abs. 3). Dem Natur- und Heimatschutz ist
Rechnung zu tragen (Abs. 4). Rpdungsbewilligungen sind zu befristen (Abs.5).
4. Rodungsersatz(Art. 7 WaG)
Für jede Rodung ist in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leisten (Abs, 1).
Anstelle von Realersatz können gleichwertige Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschafts schutzes getroffen werden in a) Gebieten mit zunehmender Waldfläche oder b) in den übrigen Ge bieten ausnahmsweise zur Schonung von landwirtschaftlichem Kulturland sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete (Abs, 2). Auf den Rodungsersatz kann verzichtet werden bei Ro dungen a)von in den letzten 30 Jahren eingewachsenen Flächen für die Rückgewinnung von land wirtschaftlichem Kulturland; b)zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und zur Revitalisierung von Gewässern; c)für den Erhalt und die Aufwertung von Biotopen nach den Artikeln 18a und 18b Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz(Abs. 3). Wird nach Absatz 3 Bst. a rückgewonnenes Landwirtschaftliches Kulturland innerhalb von 30 Jahren einer
anderen Nutzung zugeführt, so ist der Rodungsersatz nachträglich zu leisten (Abs. 4).
5. Ausgleich erheblicher Vorteile (Art. 9 WaG) Entstehen mit einer Rodungsbewilligung erhebliche Vorteile, ist eine Ausgleichsabgabe zu entrichten (Art. 9 WaG und § 8 AWaG). Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist in § 1 AWaD geregelt. Die Abtei lung Wald legt die Abgabe fest und eröffnet sie wenn möglich gleichzeitig mit der Rodungsbewilli gung (§ 19 AWaV). 6. Zuständigkeit(Art. 6 WaG) Ausnahmebewilligungen für Rodungen i,m Rahmen von eidgenössischen Bewilligungsverfahren er
teilen die zuständigen Bundesbehörden (Abs. 1 Bst. a). In kantonalen Bewilligungsverfahren ist die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt für den Rodungsentscheid zuständig
(Art. 1 Abs. 1 Bst. b WaG und § 12 AWaV). Für Rodungen, die in die kantonale Zuständigkeit fallen und deren massgebliche Rodungsfläche gemäss Art. 6 WaV über 5000 m^ beträgt, ist das BAFU vor dem Entscheid anzuhören.
5 von 5
Gemeinde Villmergen
Villmergen
GEMEINDE
Chriesilochbach
Gewässer
Hochwasserschutz Chriesilochbach
Projekt
Ersatz Bachdurchlass (Schwachsteiie v-ch-d
PLAN
Kanton Aargau
Rodungsplan 1:100
^e^Gem^^chreiber: ^
GEMEINDERAT VILLMERGEN
Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald
Kreisforstamt 3 Lenzburg - Freiamt i ji 2ö. MöÄ. 2.0 Vorprojekt
Vorstudien
Bauprojekt
Auflageprojekt
Ausführungsprojekt Ausgeführtes Werk
ÜBERSICHTSSKIZZE:
PROJEKTVERFASSER:
Hunziker, Zarn & Partner
Ingenieurbürofür Fluss- und Wasserbau
Schachenallee 29, 5000 Aarau
Telefon: 062 823 94 61, Email: [email protected]
FORMAT: 60 x 63 cm
PLAN NR.
FLÄCHE : 0.378 NAME
PROJEKT
mw
GEPRÜFT
an
GEZEICHNET
ÄNDERUNGEN
mw
DATUM
19.10.2018
08.01.2020 08.01.2020
INDEX
A
B
BAUHERR:
Gemeindeverwaltung Villmergen
Schulhausstrasse 17
5612 Villmergen
C FREIGABE PLAN NR.
A-1089.2
2515
Parzelle 2515
Eigentümer;
Einwohnergemeinde Villmergen Rodungsfläche temporär; 158 m^ Rodungsfläche definitiv; 0 m^ Neue Waldfläche;
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