Längsvernetzung Suhre, Siebemättli

Dissodamenti · Aarau · Abrogato il 11 nov 2024

Documento

Numero
1612
Tipo
Dissodamenti
Comune
Aarau
Cantone
Argovia
Livello
Cantone
Approvato da
AW
Adottato
26 gen 2022
In vigore dal
30 mar 2022
Abrogato
11 nov 2024

Carta

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Testo

H

KANTON AARGAU

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS

Sitzung vom 30. März 2022

Versand: 5. April 2022

Regierungsratsbeschluss Nr. 2022-000397

Stadt Aarau und Gemeinde Buchs; Längsvernetzung Suhre - Siebemättli; Projektgenehmi gung; Enteignungstitei; Verpflichtungskredit

Sachverhalt A.

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Das Projekt "Längsvernetzung Suhre -Siebemättli" in der Stadt Aarau und der Gemeinde Buchs, lag

vom 22. November 2021 bis 21; Dezember 2021 öffentlich auf. B.

Während der Projektauflage sind keine Einwendungen eingegangen. Erwägungen

1. Zuständigkeit des Regierungsrats

Der Regierungsrat ist zuständig für den Entscheid über das vorliegende Wasserbauprojekt(§ 120 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 95 Abs.4 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG] vom 19. Januar 1993[SAR 713.100]; vgl. § 13 Abs. 1 lit. b Verordnung über die Delegation von Kom petenzen des Regierungsrats [Delegationsverordnung, DelV] vom 10. April 2013[SAR 153.113]).

2. Ausgahgslage

Die Suhre hat ein grosses Potenzial als Lebensraum für aquatische Tiere, insbesondere Fische der

Forellen- und Äschenregion. Sie weist im Unterlauf des geplanten Wehrrückbaus Laichhabitate von

nationaler Bedeutung der stark gefährdeten Fischart "Nase" auf. Der Fischaufstieg ist jedoch auf grund von Wehren nicht gewährleistet. Zudem weist die Suhre ini Projektperimeter grosse ökologi

sche Defizite auf, ist monoton und strukturarm.

Ab 2012 erarbeitete die Eniwa AG (vormals IBAarau) Projekte für Kleinwasserkraftwerke von Aarau

bis Muhen an den Staridorten der bestehenden Wehre. Diese Projekte wurden 2017 aus Kosten-

und Rentabilitätsgründen definitiv eingestellt.

In der Revitalisierungsplanung des Kantons Aargau weist die Beseitigung der Hindernisse auf dieser

Strecke den höchsten Nutzen für Natur und Landschaft im Verhältnis zum Aufwand aus.

3. Rechtsgrundlagen

Gemäss Art. 120 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG)vom

19. Januar 1993(SAR 713.100)ist der Kanton als Gewässereigentümer für den Wasserbau zustän

dig.

Gemäss Art. 38a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG)vom 24. Januar 1991 (SR 814.20)sorgen die Kantone für die Revitalisierung von Gewäs

sern.

Gemäss Art. 62b GSchG gewährt der Bund Abgeltungen an Massnahmen zur Revitalisierung von Gewässern.

Gemäss Art. 122 Abs. 2 BauG haben die Gemeinden Beiträge an die dem Kanton aus dem Wasser* bau an seinen Bächen erwachsenden Kosten zu leisten.

4. Handlungsbedarf

Das Wehr "Siebemättli" ist heute nicht mehr funktionstüchtig, es ist baufällig und stellt ein Hochwas

serrisiko dar.

Die Suhre wies in ihrem natürlichen Zustand keine Wanderhindernisse auf. Als Verbindung zwischen Sempachersee und Aare bot sie nicht nur einen Wanderkorridor für den Austausch zwischen Popula

tionen, sondern auch vielfältigen Lebensraum für eine grosse Anzahl Fischarten und Wirbellose.

Aufgrund des verlässlichen (stetigen) Abflusses aus dem Sempachersee wurde die Suhre jedoch schon früh vom Menschen genutzt. Auf der Michaeliskarte sind bereits um 1840 Wasserausleitungen bei Wuhren zu erkennen. Diese Wuhre bilden unüberwindbare Hindernisse für die bachaufwärts ge richtete Wanderung von aquatischen Lebewesen, selbst für die schwimm- und springstärksten adul

ten Forellen. Das Habitat der Suhre wird dadurch zerstückelt und der Zugang zu lebenswichtigen Teillebensräumen unterbunden.

Durch die Querbauwerke (Wuhren)entstehen jeweils bachaufwärts künstliche Staubereiche mit un

natürlich tiefer und monotoner Fliessgeschwindigkeit, und in der Folge Ablagerungen von Feinsedi

menten. In der verfestigten Sohle kann sich keine Niedrigwasserrinne mehr einstellen, die Tiefenvari

abilität im Querprofil fällt daher monoton aus.

Für den Artenschutz ist es prioritär, dass Fliessgewässer wieder zu Lebensräumen werden, in denen

die ursprünglich vorkommenden Tierarten leben, sich vermehren und ausbreiten können. Dazu müs sen Fische tägliche beziehungsweise saisonale Wanderungen durchführen können. Die Elimination

der künstlichen Wanderbarrieren ist ein Schritt zur Erreichung dieses Ziels.

5. Projekt

Um die ökologische Durchgängigkeit an der Suhre wiederherzustellen, wird das baufällige Wehr in

klusive Ufermauern zurückgebaut und die Gewässersohle wird im Bereich des Rückstaus abgesenkt,

^

um das natürliche Gefälle der Suhre wiederherzustellen. Im Projektperimeter befinden sich neben dem Wehr mehrere kleinere nicht fischgängige Schwellen. Diese werden umgestaltet und vernetzt.

Das Gewässer wird mittels Buhnen, eingegrabenen Baumstämmen, Kiesbänken und Wurzelstöcken

strukturiert. Es sollen insbesondere in den Uferbereichen Unterstände und Rückzugsgebiete für Fi

sche entstehen, wie auch ein durchgehendes Niederwassergerinne gebildet werden. Mit den ver schiedenen Strukturelementen wird die Voraussetzung geschaffen, tiefere Kolke auszubilden;

Der harte Uferschutz aus Blocksatz, Betonplatten und Steinmauern wird bis auf wenige Bereiche ent fernt. An exponierten Stellen, wie an Kurvenaussenseiten und im Bereich der Siedlung, wird ein neuer Uferschutz mit ingenieurbiologischen Massnahmen erstellt. Der Verlauf des Gewässers wird

2 von 8

nicht verändert. Sämtliche Massnahmen erfolgen innerhalb des bestehenden Bachgerinnes und den angrenzenden Uferzonen.

Damit Erholungssuchende die Suhre besser erleben können, vylrd ein einfacher Zugang mit Sitzgele

genheiten geschaffen. Diese werden im Rahmen des ordentlichen Gewässerunterhalts von Verbuschung freigehalten und bei grober Beschädigung ersetzt, andenweitig aber nicht durch den Kanton unterhalten.

Durch die Sohlenabsenkung fällt Geschiebematerial an, welches gemäss Beprobungen zur Wieder verwendung geeignet ist. Das Material wird dem Einzugsgebiet der Suhre-Wyna an geeigneten Stel

len wieder zugegeben, um das ausgewiesene Geschiebedefizit zu beseitigen.

Das Wehr "Siebemättli" wurde früher zur Ausleitung von Wassers genutzt. Die Ausleitungen und Wässerungsgräben bestehen nicht mehr. Allfällige noch bestehende Wässerungsrechte werden des halb zeitgleich und koordiniert mit dem vorliegenden Projekt durch.separate Regierungsratsbe

schlüsse aberkannt und gelöscht.

6. Pläne urid Unterlagen

Die Projektgenehmigung umfasst ein Projektdossier mit folgenden Plänen vom 22. November 2021 und Berichten;

Technischer Bericht Auflageprojekt, November 2021

A-1122.1, Übersicht Projektgebiet, Situation 1:5'000

A-1122.2, Längenprofil Prpjektgebiet, km 0.000- km 3'100, 1:2'000/100 A-1122.3, Detailplan Strukturen, 1:100

A-1122.B.1, Siebemättli, Situation Abschnitt B, 1:500, kin 0.500-km 1.250

A-1122.B.2, Siebemättli, Längenprofil Abschnitt B 1:500/100, km 0.500 - km 1.250 A-1122.B.3a, Siebemättli, Querprofile 1 - 9, Abschnitt B, 1:100

1

A-1122.B.3b, Siebemättli, Querprofile 10 -16, Abschnitt B, 1:100 A-1122.B.4, Siebemättli, Detailplan Wehr, 1:100 A-1122.B.5, Landerwerbsplan

A-1122.B, Landerwerbstabellen Aarau und Buchs

A-1122.B.6, Rodung Übersicht

A-1 i22.B.7, Rodungsplan Bericht"Ergebnisse der abfallrechtlichen und geo|ogisch-hydrogeologischen Untersuchungen", Jäckli Geologie AG, Baden, 6. Februar 2020 s

7. Bauherrschaft

Die Abteilung Landschaft und Gewässer des Departements Bau, Verkehr und Umwelt übernimmt für das Projekt "Längsvernetzung Suhre -Siebemättli" in der Stadt Aarau und der Gemeinde Buchs die Bauherrschaft.

8. Bewilligungen und Vernehmlassung

8.1 Bewilligungen

• Fischereirechtliche Bewilligung Nr. 2022.00019 vom 17. Januar 2022 • Temporäre Rodungsbewilligung Nr. 1612 vom 26. Januar 2022

Die vorgenannten Bewilligungen iiegen vor. Deren Auflagen sind Bestandteil dieser Projektgenehmi gung. Die Bewilligungen werden gleichzeitig mit der Projektgenehmigung eröffnet.

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8.2 Vernehmlassung

Die zur Vernehmlassung eingeladenen kantonalen und externen Fachstellen stimmen dem Projekt unter Auflagen zu. Die Auflagen sind Bestandteil der vorliegenden Projektgenehmigung.

9. Landenverb

Das Landerwerbsverfahren wird im Anschluss an das vorliegende Projektgenehmigungsverfahren im Rahmen des Anordnungs- und Enteignungsverfahrens behandelt (zweistufiges Verfahren).

10. Enteignungstitel

Die vorliegende Projektgenehmigung berechtigt die mit der Ausführung des Projekts beauftragten

Personen zur Vprnahtrie der in den Auflageakten ausgewiesenen wasserbaulichen Massnahmen auf privaten Grundstücken. Die betroffenen Grundeigentümer haben diese wasserbaulichen Massnah

men zu dulden (vgl. § 126 Bauö). Für die Abwehrrechte der betroffenen Grundeigentümer gilt der

vorliegende Beschluss als Enteignungstitel (vgl. § 132 Abs. 1 lit. d BauG). 11. Einwendungen

Während der Projektauflage sind keine Einwendungen eingegangen.

12. Kosten und Finanzierung 12.1 Kostenvöranschlag

Die Bruttokosten für das Projekt "Längsvernetzung Suhre - Siebemättli" in der Stadt Aarau und der

Gemeinde Buchs betragen rund Fr.

Baustelleneinrichtung, Vorbereitungen, Holzschlag

und setzen sich wie folgt zusammen: Fr.

Kosten Aushub und Abbrüche ,

Fr.

Kosten Wasserbau

Fr.

Kosten Fachgutachten, Geometer und Entschädigungen

Fr.

Planungskosten inklusive Bauleitung

.

Fr.

Unvorhergesehenes

Fr.

Summe ohne Mehrwertsteuer

Fr.

Mehrwertsteuer 7,7 %(gerundet)

Fr.

Total Kosten gerundet(erforderlicher Verpflichtungskredit)

Fr.

12.2 Kostenteiler

Die Projektkosten werden zwischen Bund und Kanton aufgeteilt. Das Projekt ist in der NFA 20202024 (Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung)Programmvereinbarung im Be reich Revitalisierungen mit 55 % eingestellt und wird demnach vom Bund mit rund Fr. ventioniert. Der natüremade sfar-Fonds von Alpiq beteiligt sich mit einem Beitrag von Fr. Der Kantonsanteil beläuft sich somit auf rund Fr.

netto.

Projektkosten

Fr.

Beitrag natüremade star-Fonds von Alpiq

Fr.

Bundesbeitrag (55 %)

Vorausslchtlicher Kantonsanteil netto inklusive Mehrwertsteuer

sub .

Fr.

Fr.

4 von 8

12.3 Fölgeaufwand

Der Folgeaufwand wird sich im Rahmen des ordentlichen Gewässerunterhalts bewegen.

12.4 Kosten-Nutzen-Beurteilung

Die strategische Planung zur Revitalisierung der Fliessgewässer, welche 2014 vom Regierungsrat verabschiedet wurde, stellt den voraussichtlichen Aufwand der Revitalisierung eines Abschnitts des

sen Nutzen für Natur und Landschaft gegenüber. In dieser Planung wurde der Längsvernetzung der Suhre das höchste Nutzen-Aufwand-Verhältnis zugewiesen. Der Rückbau der baufälligen Wehre und die Wiederherstellung des natürlichen Gefälles sind die ökonomisch wie auch ökologisch und hoch wassertechnisch beste Lösung.

12.5 Verpfiichtungskredit

Gemäss vorstehendem Kostenvoranschlag (vgl. Kapitel 12.1) ist für das Vorhaben "Längsvernetzung Suhre - Siebemättli" in der Stadt Aarau und der Gemeinde Buchs die Bewilligung eines Verpflich tungskredits nach § 24 Abs. 1 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF)vom 5. Juni 2012(SAR 612.300)erforderlich. Der Verpflichtungskredit ist als Objektkredit(§ 25 Abs. 1 GAF)ausgestaltet und wird in der Investitionsrechnung geführt. Mit einer

Kompetenzsumme’ von Fr.

iiegt die Zuständigkeit für die Bewilligung beim Regierungsrat

(§28 Abs. 2 GAF).

12.6 Aufgaben-und Finanzplan (AFP)2022-2025)

Die finanziellen Mittel sind im Aufgaben- und Finanzplan (AFP)2022-2025 unter der PSPNr. 625-200178 eingestellt, beziehungsweise verteilen sich wie folgt: in Franken

AFP 2022-25

P2023

BU2022

Bis 2021

P 2024

P2025

2026ff.

Total

Investitionsrechnung (FB 350) Aufwand

&trag

-

Saldo

V

aktueller

Finanzbedarf'

IR(FB350)

Aufwand

Krag

Saldo

.

-

-

Abweichung IR(FB350) Aufw and

Krag

Saldo

Anmerkung: (+) AufwandA/erschlechterung; (-) ErtragA/erbesserung

Die Jahrestranche 2022 wird innerhalb der Investitionsrechnung des Aufgabenbereichs 625 'Umwelt

entwicklung'kompensiert.

Im AFP 2023-2026 wird das Projekt gemss derh aktuellen Finanzbedarf eingestellt und innerhalb der Investitionsrechnung des AB 625 'Umweltentwicklung' kompensiert.

' F‚r die Festlegung der Zustndigkeit bei der Bewilligung von Verpfliohtungskrediten wird die Kreditkompetenzsumme berechnet (ƒ 27 GAF). , F‚r die Berechnung der Kreditkompetenzsumme werden die einmaligen sowie die wiederkehrenden Aufwendungen zusammengerechnet, wobei der wiederkehrende Aufwand mit dem Faktor 10 multipliziert wird.

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13. Gutheissung des Projekts

Das Projekt wertet mit der Wiederherstellung der Längsvernetzung und der Strukturierung die Suhre ökologisch erheblich auf, schafft öffentliche Bereiche für die Erholungsnutzung und verbessert den

Hochwasserschutz. Das Projekt ist geeignet, die Projektziele zu erreichen und ist optimiert. Eine we

niger eingreifende Projektvariante, welche die notwendigen Projektziele erreicht, ist nicht gegeben. In Anbetracht dieser Tatsache sowie des Umstands, dass sich das Projekt in Würdigung der Stellung nahmen als rechts- und verhältnismässig erweist, erfolgt dessen Gutheissung.

14. Grober Zeitplan Projektgenehmigung

März 2022

April 2022

Submission der Bauarbeiten

ab August 2022 bis Ende Oktober 2022

Bau

Beschluss 1.

Das Projekt "Längsvernetzung Suhre - Siebemättli" in der Stadt Aarau und der Gemeinde Buchs

wird gemäss § 120 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG)vom 19. Januar 1993(SAR 713.100) genehmigt:

a) aufgrund folgender, Bestandteil dieses Entscheids bildender Bewilligungen: • Fischereirechtliche Bewilligung Nr. 2022.00019 vom 17. Januar 2022 • Rodungsbewilligung Nr. 1612 vom 26. Januar 2022

b) und unter folgenden Auflagen: (1)

Insbesondere bei Betonierarbeiten am Gewässer ist sicherzustellen, dass kein Betonabwasser

unbehandelt ins Gewässer gelangt. Das Baustellenabwasser ist dauernd mit Vorbehandlung

gemäss Kapitel 6.2.3 im Ordner "Siedlungsentwässerung" zu behandeln. Das vorbehandelte

Abwasser ist abzuführen oder in die Kanalisation abzuleiten, sofern es nicht indirekt versickert werden kann.

(2) (3)

(4) (5)

(6)

Für die Arbeiten im Gewässer sind soweit möglich Wasserhaltungen zu erstellen, um Trübun

gen so gering wie möglich zu halten.

Die Hochwassersicherheit für ein HQioo von 100 m^/s(ohne das geplante Hochwasserrückhal tebecken Staffelbach) ist im Rahmen des Ausführungsprojekts aufzuzeigen.

Es darf nur so viel strukturiert werden, wie hydraulisch vorgesehen. Keine nachträglichen, zu

sätzlichen Strukturierungen.

Bei V-Buhnen und bei veränderten Ufern sind geeignete Uferbefestigungen vorzunehmen. r

Die geforderten Nachweise und ergänzenden Massnahmen sind mit dem zuständigen Kreisin genieur der Sektion Wasserbau, Abteilung Landschaft und Gewässer, Departement Bau, Ver kehr und Umwelt, abzusprechen.

6 von 8

• #

(7) Den Längsvernefzungs- und Gestaltungsmassnahmen an der Suhre im Bereich der Natio nalstrasse erteilt das ASTRA eine Ausnahmebewilligung nach Art. 23 des Bundesgesetzes . über die Nationalstrassen (NSG)vom 8. März 1960(SR 725.11). Die im Bereich der Natio

nalstrasse ersteliten Massnahmen sind bei Änderungen oder Erweiterungen der Natio

(8)

(9)

nalstrasse durch den Kanton auf erstes Begehren und auf eigene Kosten ohne Schadener satzanspruch anzupassen oder zu entfernen.

Die vorübergehende Beanspruchung (Ufenveg als Transportpiste)der Parzelle 6773,

GB Aarau, sind vor Baubeginn mit dem ASTRÄ, Landerwerb, zu vereinbaren. Kontakt: Unter den Brückenbauwerken ist das Lagern von brennbarern Baumaterial oder Treibstoff so wie das Abstellen von Baumaschinen untersagt.

.

(10) Die Verkehrssicherheit der Nationalstrasse und die Nationalstrasseninfrastrukturen düifen durch die Rückbauarbeiten nicht beeinträchtigt werden.

(11) Die Brückenuntersichten dürfen durch die Abbrucharbeiten am Wehr Siebemättli oder durch die.Baumaschinen nicht beschädigt werden.

(12) Die Böschungsstabilität sowie dje Standfestigkeit der Brückenwiderlager dürfen durch die Ent fernung der abgebrochenen Bauwerke nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden. Insbeson dere dürfen die Widerlagerfundationen nicht untergraben werden.

(13) Beim Auftreten aussergewöhnlicher Vorkommnisse im Rahmen der Abbrucharbeiten ist mit

dem ASTRA, Erhaltungsplanung, Rücksprache zu nehmen. Kontakt:

(14) Während der Bauzeit dürfen im Wahrnehmungsbereich der Nationalstrasse keinerlei Baurekla men angebracht werden (Art. 98 Signalisationsverordnung, SSV).

(15) Der Baubeginn und die Fertigstellung sind der NSNW AG zu meiden. Kontakt; NSNW AG, Baupolizei, Netzenstrasse 1,4450 Sissach oder [email protected]. 2.

Das öffentiich aufgelegte genehmigte Wasserbauprojekt gilt als Enteignungstitel (§ 132 Abs. 1 lit. d BauG).

3.

C

Für das Projekt "Längsvernetzung Suhre - Siebemättli" iri der Stadt Aarau und der Gemeinde Buchs wird ein Verpflichtungskredit für einen einmaligen Bruttoaufwand von Fr. beschlossen.

2

Jpana Filippi

Staatsschreiberin

Beilagen • Fischereirechtliche Bewilligung Nr. 2022.00019 vom 17..Januar 2022 • Rodungsbewilligung Nr. 1612 vom 26. Januar 2022

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Verteiler

• Stadt Aarau, Stadtbauamt, Rathausgasse 1, 5000 Aarau (mit Beilagen; A-Post Plus) • Gemeinderat, Mitteldorfstrasse 69, Postfach, 5033 Buchs (mit Beilagen; A-Post Plus)

•

(Pächter staatliches Fischereirevier Nr. 72), (mit fischereirechtlicher Be\willigung; A-Post Plus)

• Hunziker, Zarn & Partner AG,Schachenallee 29, 5000 Aarau (mit Beilagen) • Bundesamt für Strasse, Abteilung Strasseninfrastruktur Ost, Filiale Zofingen, Brühlstrasse 3,

4800 Zofingen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung für Umwelt BVU • Abteilung Landschaft und Gewässer BVU • Abteilung Wald BVU • Department Finanzen und Ressourcen • Abteilung Finanzen DFR

• Finanzkontrolle

• Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignung Rechtsmittelbelehrung 1.

Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung beim Verwal

tungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juii bis und mit dem 15. Au gust und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

2.

Die Beschwerdeschrift ist von der Partei seibst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwait zu ver

fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwäitinnen und Anwälte(Anwaltsge setz, BGFA)zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist

a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und

b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

3.

Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge

treten. 4.

Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Unterzeichneten Beschwerdeschrift beizuiegen. Ailfällige Be

weismittel sind zu bezeichnen und soweit mögiich einzureichen. 5.

Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der . Regel die Verfahreriskosten sowie gegebenenfails die gegnerischen Anwaltskosten zu hezahien. Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald

Zuweisung an;

L.

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NOM

*

NOM I ter KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung Wald

26. Januar 2022

Rodungsgesuch Nr. BVUAW.1612 Gemeinde:

Aarau

Gesuchstellerin:

Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Landschaft und Gewässer

Bauvorhaben:

Längsvernetzung Suhre, Siebemättli

Leitverfahren:

Kantonales Wasserbauverfahren, Regierungsratsbeschluss

Rodungsbewilligung 1. Sachverhalt In der Revitalisierungsplanung des Kantons Aargau wird der Suhre ein mittleres bis grosses ökologisches Potenzial zugeschrieben. Deshalb soll im Rahmen eines Längsvernetzungsprojekts die Suhre über eine Strecke von total 2,6 km in vier Teiletappen revitalisiert werden, wobei die Beseitigung von Hindernissen höchste Priorität hat. Gegenstand der vorliegenden Etappe ist das Teilprojekt B. Dieses sieht einerseits die Beseitigung des Wehrs Siebemättli und andererseits die punktuelle Aufwertung und Strukturierung des Ufers vor. Für die Beseitigung des Wehrs und die Strukturierung des Ufers ist eine temporäre Rodung von 690 m2 erforderlich.

2. Erwägungen Das vorliegende Rodungsgesuch wird im Rahmen eines kantonalen Wasserbauverfahrens gestellt. Damit ist die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau für die Erteilung der Rodungsbewilligung zuständig. In den letzten 15 Jahren vor Einreichung des vorliegenden Rodungsgesuchs wurden für das gleiche Werk weder Rodungen ausgeführt noch sind bewilligte Rodungen ausstehend. Bei einer total massgeblichen Rodungsfläche von 690 m2 wird das BAFU nicht angehört. Die Zustimmungen der betroffenen Grundeigentümerinnen liegen vor. Das vorliegende Rodungsgesuch lag vom 22. November 2021 bis 21. Dezember 2021 in der Gemeinde Aarau öffentlich auf. Dagegen sind keine Einwendungen eingegangen. Die Renaturierung von Fliessgewässern gilt als wichtiger Grund, der das Interesse an der Walderhaltung überwiegen kann.

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Das Werk, für das gerodet werden soll, ist durch die Lage des Gewässers auf den vorgesehenen Standort angewiesen. Das Werk erfüllt sachlich die Voraussetzungen der Raumplanung. Es sind keine überwiegenden Interessen ersichtlich, welche dem Vorhaben gegenüberstehen. Die Rodung führt zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt durch Erosion, Rutschungen, Brände oder Windwurf. Gemäss Stellungnahme der Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 1. Dezember 2021 zieht das Projekt keine weitere Gefährdung der Umwelt wie Gewässerverschmutzung, Lärm, Staub, Erschütterungen usw. nach sich. In Vertretung der Interessen des Natur- und Heimatschutzes hat die Abteilung Landschaft und Gewässer des Departements Bau, Verkehr und Umwelt gemäss Mitteilung vom 3. Januar 2022 keine Einwände gegen das Vorhaben. Die Ersatzaufforstung wird im Ausmass von 690 m2 an Ort und Stelle geleistet. Gesamthaft betrachtet überwiegen im vorliegenden Fall die Interessen an der Rodung diejenigen an der Walderhaltung. Erheblicher Vorteil: Massgeblich für die Ermittlung des Mehrwerts ist die Differenz zwischen den Verkehrswerten des Waldbodens und des gerodeten Bodens. Mit der vorliegenden Bewilligung für eine temporäre Rodung kann der Boden nicht einträglicher genutzt werden. Es entsteht kein erheblicher Vorteil für den Bewilligungsnehmer.

3. Rodungsentscheid 3.1 Der Abteilung Landschaft und Gewässer wird für die Längsvernetzung der Suhre im Bereich Siebemättli eine Rodung im Umfang von 690 m2 Wald bewilligt. Dieser Entscheid tritt nur zusammen mit der zugehörigen Projektgenehmigung in Rechtskraft. 3.2 Die Bewilligung bezieht sich auf folgende Grundstücke: Gemeinde

Lokalname

Eigentümer/in

Parz.Nr. Rodung m2

Aarau

Siebemättli

Staat Aargau

5029

468

Aarau

Siebemättli

Ortsbürgergemeinde Aarau

4157

66

Aarau

Siebemättli

Staat Aargau

530

94

Aarau

Siebemättli

Einwohnergemeinde Aarau

4158

62

Total

690

Rodungskoordinaten: 2 647 605 / 1 250 150 Massgebend für die Abgrenzung der Rodungsfläche ist der Situationsplan 1:500, genehmigt durch die Abteilung Wald am 26. Januar 2022. Die Bewilligung ist bis zum 31. Dezember 2023 befristet. Nach diesem Datum ist jede Rodung verboten. 3.3 Die bewilligten Rodungsgrenzen sind auf Kosten der Gesuchstellerin im Gelände einzumessen, zu verpflocken, am verbleibenden Bestand zu markieren und mit einem festen Zaun abzugrenzen. Anschliessend sind die Rodungsgrenzen durch das zuständige Kreisforstamt abnehmen zu lassen.

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3.4 Die Rodungs- und Bauarbeiten haben unter Schonung des ausserhalb der bewilligten Rodungsfläche vorhandenen Waldareals zu erfolgen. Es ist insbesondere untersagt, im Waldareal Baubaracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren. Der Oberboden ist im Rodungsareal oder ausserhalb des Waldes separat zwischenzulagern und für die Rekultivierung direkt vor Ort wiederzuverwenden. 3.5 Als Ersatzaufforstung an Ort und Stelle hat die Abteilung Landschaft und Gewässer das rekultivierte Rodungsareal im Ausmass von 690 m2 spätestens bis zum 31. Dezember 2025 wiederzubestocken. Massgebend ist der unter Ziffer 3.2 erwähnte Situationsplan. Die Wiederbestockung hat mit standortgemässen Baum- und Straucharten zu erfolgen. Spezielle Weisungen des zuständigen Kreisforstamts bleiben vorbehalten. Die Ersatzaufforstungsfläche ist auf eventuell aufkommende Neophyten zu kontrollieren. Diese sind mit geeigneten Massnahmen zu bekämpfen. 3.6 Gestützt auf § 18 AWaV hat die Gesuchstellerin für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs die Gebühr von Fr. zu entrichten. Dieser Betrag wird durch die Abteilung Wald in Rechnung gestellt. 3.7 Durch die vorliegende Rodungsbewilligung entsteht kein erheblicher Vorteil. Es wird keine Ausgleichsabgabe erhoben. 3.8 Die Rodung bzw. die Zweckentfremdung von Waldboden darf erst begonnen werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: -

Vorliegen der Rechtskraft aller übrigen Bewilligungen und Zustimmungen,

-

Einmessung und Markierung der Rodungsgrenzen durch die Gesuchstellerin und

-

Abnahme durch das Kreisforstamt.

Fa an Dietiker eilungsleite

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Rechtsmittelbelehrung Massgebend ist die Rechtsmittelbelehrung im Leitverfahren (Regierungsratsbeschluss).

Geht als integrierender Bestandteil der Projektgenehmigung an: • Dep. Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Landschaft und Gewässer •

Einwohnergemeinde Aarau

Verteiler durch Abteilung Wald: • BAFU, Abteilung Wald, 3003 Bern • Kreisforstamt 4 Aarau-Kulm-Zofingen Verteiler nach Eröffnung der Projektgenehmigung (durch Abteilung Wald): • • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Umwelt

(mit Beilagen z.H. Staatskanzlei) (mit Planbeilage)

(mit Beilagen) (mit Beilagen)

(mit Planausschnitt)

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Anhang Rechtsgrundlagen 1.Allgemeines Das Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 (Stand 1. Januar 2017) soll den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten (Art. 1 Abs. 1 Bst. a). Die Waldfläche soll nicht vermindert werden (Art. 3). Das Waldgesetz und die Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992 auf Bundesebene und das Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997, das Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (Walddekret, AWaD) vom 3. November 1998 und die Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV) vom 16. Dezember 1998 auf kantonaler Ebene enthalten folgende Rodungsbestimmungen: 2. Begriff der Rodung (Art. 4 WaG) Als Rodung gilt die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden. 3. Rodungsverbot und Ausnahmebewilligungen (Art. 5 WaG) Rodungen sind verboten (Abs. 1). Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen. Das Werk, für das gerodet werden soll, muss zudem auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein und die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen. Ausserdem darf die Rodung zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (Abs. 2). Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke (Abs. 3). Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen (Abs. 4). Rodungsbewilligungen sind zu befristen (Abs. 5). 4. Rodungsersatz (Art. 7 WaG) Für jede Rodung ist in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leisten (Abs. 1). Anstelle von Realersatz können gleichwertige Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes getroffen werden in a) Gebieten mit zunehmender Waldfläche oder b) in den übrigen Gebieten ausnahmsweise zur Schonung von landwirtschaftlichem Kulturland sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete (Abs. 2). Auf den Rodungsersatz kann verzichtet werden bei Rodungen a) von in den letzten 30 Jahren eingewachsenen Flächen für die Rückgewinnung von landwirtschaftlichem Kulturland; b) zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und zur Revitalisierung von Gewässern; c) für den Erhalt und die Aufwertung von Biotopen nach den Artikeln 18a und 18b Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (Abs. 3). Wird nach Absatz 3 Bst. a rückgewonnenes Landwirtschaftliches Kulturland innerhalb von 30 Jahren einer anderen Nutzung zugeführt, so ist der Rodungsersatz nachträglich zu leisten (Abs. 4). 5. Ausgleich erheblicher Vorteile (Art 9 WaG) Entstehen mit einer Rodungsbewilligung erhebliche Vorteile, ist eine Ausgleichsabgabe zu entrichten (Art. 9 WaG und § 8 AWaG). Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist in § 1 AWaD geregelt. Die Abteilung Wald legt die Abgabe fest und eröffnet sie wenn möglich gleichzeitig mit der Rodungsbewilligung (§ 19 AWaV). 6. Zuständigkeit (Art. 6 WaG) Ausnahmebewilligungen für Rodungen im Rahmen von eidgenössischen Bewilligungsverfahren erteilen die zuständigen Bundesbehörden (Abs. 1 Bst. a). In kantonalen Bewilligungsverfahren ist die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt für den Rodungsentscheid zuständig (§ 7 Abs. 1 AWaG und § 12 AVVaV). Für Rodungen, die in die kantonale Zuständigkeit fallen und deren massgebliche Rodungsfläche gemäss Art. 6 WaV über 5000 m2 beträgt, ist das BAFU vor dem Entscheid anzuhören.

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KANTON AARGAU

DEPARTEMENT

BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung Wald

Kreisfbrstamt4 Aarau-Kulm-Zofingen 7. Juli 2022 AKTENNOTIZ

Anpassung Rodungsplan Siebemättli Aarau, Rodung Nr. ByUAW.1612

Datum

Donnerstag, 7. Juli 2022

Zeit

1100 Uhr

Ort

Siebemättli, Aarau

Teilnehmer:

Sachverhalt

Mit der Rodungsbewilligung Nr. BVUAW.1612 vom 26. Januar 2022 wurde der Gesuchstellerin für

die Beseitigung eines Wehrs (riördliche Fläche)und der Beseitigung eines japanischen Knöterichs

und der Aufwertung des Ufers am seihen Ort(südliche Fläche)eine temporäre Rodung|m Umfang von 690 m^ bewilligt.

Bei der Abnahme der abgesteckten Rodungsflächen am 7. Juli 2022 durch den zuständigen Ingeni eur und das Kreisforstamt wurde festgestellt, dass der Standort des japanischen Knöterichs und so mit auch die südliche Rodungsfläche auf dem Rodungsplan des bewilligten Gesuches falsch einge

tragen sind. Der Standort des Japanischen Knöterichs befindet sich ungefähr 10 m weiter südlich als auf dem bewilligten Rodungsplan eingetragen.

Deshalb bedarf es für eine zielführende Entfernung des japanischen Knöterichs und der Aufwertung des Ufers am selben Standort einer geringfügigen Anpassung der südlichen Rodungsfläche. Erwägungen

Es handelt sich um eine geringfügige Anpassung der temporären Rodungsfläche. Die Rodungsfläche

des angepassten Planes überschreitet in ihrer Ausdehnung diejenige der ursprünglichen Rodungs bewilligung vom 26. Januar 2022 nicht. Es sind weder neue Eigentümer durch die angepasste Ro

dungsfläche betroffen, noch ergeben sich für bereits betroffene Eigentümer massgebliche Änderun

gen. Somit sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen die geringfügige Anpassung des Rodungspianes zur Beseitigung des Knöterichs und zur Aufwertung des Ufers sprechen würden. Fazit

Folglich kann der Anpassung des Rodungsplans im Rahmen dieser Aktennotiz, ohne formeller An passung der Rodungsbewilligung und öffentlicher Auflage, zugestimmt werden. Der angepasste Ro-

dungsplan, visiert durch das Kreisforstamt am 7. Juli 2022, ersetzt den Rodungsplan der Rodungsbevirtlligung vom 26. Januar 2022. Alle weiteren Punkte der ursprünglichen Rodungsbewilligung vom

26. Januar 2022 gelten weiterhin.

Mai

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Abteifungslelter-Stv.

Kreisförster

Beilagen • Rodungsplan, visiert am 7. Juli 2022 Verteiler

• Hunziker, Zarn & Partner AG.zhd.

Schächenallee 29, 5000 Aarau

Kopie • Einwohnergemeinde Aarau, Rathausgasse 1, 5000 Aarau • Abteilung Landschaft und Gewässer, zhd. , Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau • Abteilung Wald, Sektion Walderhaltung, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau

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DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

Abteilung Landschaft und Gewässer

KANTON AARGAU

C3EMEINDE

.Abschnitt

Aarau KM 0.500- 1.250

L = 750 m

Längsvernetzung Suhre

F=*rojekt

Abschnitt B: Siebemättli

LAN

7006

Rodungsplan 1:500

km 0.500 - km 1.250 Vorprojekt

Vorstudien OBER:

Bauprojekt

Auflageprojekt

15031

Ausführungsprojekt Ausgeführtes Werk

ICHTSSKIZZE;

F=>ROJEKTVERFASSER:

Hunziker, Zarn & Partner

Ingenieurbürofiir Fluss- und Wasserbau

Schachenallee 29, 5000 Aarau

Telefon: 062 823 94 61, Email: [email protected]

FORMAT: 30x 126 cm

PLAN NR.

FLÄCHE : NAME

DATUM

bm

22.11.2021

PROJEKT

kau

GEPRÜFT

kau

GEZEICHNET

ÄNDERUNGEN

22.11.2021

22.11.2021

INDEX A B

BAUHERR:

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Landschaft und Gewässer Entfelderstrasse 22

5001 Aarau

C FREIGABE PLAN NR.

A-1122.B.7

6975

14130

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Einwohnergemeinde Aarau

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Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald Kreisforstamt 4 Aarau - Kulm - Zofingen

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DEPARTEMENT BAU,VERKEHR UND UMWELT Abteilung Landschaft und Gewässer

KANTON AARGAU

GEMEINDE

Abschnitt

Aarau KM 0.500-1.260

L = 750 m

Längsvernetzung Suhre

Projekt

Abschnitt B: Siebemättli

PLAN

Rodungsplan 1:500

km 0.500 - km 1.250 Vorprojekt

Vorstudien

Bauprojekt

Auflageprojekt

Kanton Aä^au

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Abteilung V^ld

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lu-Kulm-Zofingen

z isführungsprojekt AusgefQhrtes Werk

ÜBERSICHTSSKIZZE:

PROJEKTVERFASSER;

M Hunziker Zarn & Partner

ÄU bijenieurbärBflir Fluss- und Wasstrbau Schachenallee 29.5000 Aarau

Telefon:062 823 94 61, Email: [email protected]

FORMAT: 30x126cm

PLAN NR.

FLÄCHE :

NAME

PROJEKT

ÄNDERUNGEN

INDEX A

B

BAUHERR:

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Landschaft und Gewässer

Entfelderstrasse 22

5001 Aarau

22.11.2021

kau

22.11.2021

mw

07.07.2022

bm

GEZEICHNET

GEPRÜFT

DATUM

kau

22.11.2021

C FREIGABE PLAN NR.

A-1122.B.7A

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Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald

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