Längsvernetzung Suhre, Siebemättli
Dissodamenti · Aarau · Abrogato il 11 nov 2024
Documento
- Numero
- 1612
- Tipo
- Dissodamenti
- Comune
- Aarau
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Abteilung Wald
- Approvato da
- AW
- Adottato
- 26 gen 2022
- In vigore dal
- 30 mar 2022
- Abrogato
- 11 nov 2024
Carta
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Testo
H
KANTON AARGAU
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS
Sitzung vom 30. März 2022
Versand: 5. April 2022
Regierungsratsbeschluss Nr. 2022-000397
Stadt Aarau und Gemeinde Buchs; Längsvernetzung Suhre - Siebemättli; Projektgenehmi gung; Enteignungstitei; Verpflichtungskredit
Sachverhalt A.
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Das Projekt "Längsvernetzung Suhre -Siebemättli" in der Stadt Aarau und der Gemeinde Buchs, lag
vom 22. November 2021 bis 21; Dezember 2021 öffentlich auf. B.
Während der Projektauflage sind keine Einwendungen eingegangen. Erwägungen
1. Zuständigkeit des Regierungsrats
Der Regierungsrat ist zuständig für den Entscheid über das vorliegende Wasserbauprojekt(§ 120 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 95 Abs.4 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG] vom 19. Januar 1993[SAR 713.100]; vgl. § 13 Abs. 1 lit. b Verordnung über die Delegation von Kom petenzen des Regierungsrats [Delegationsverordnung, DelV] vom 10. April 2013[SAR 153.113]).
2. Ausgahgslage
Die Suhre hat ein grosses Potenzial als Lebensraum für aquatische Tiere, insbesondere Fische der
Forellen- und Äschenregion. Sie weist im Unterlauf des geplanten Wehrrückbaus Laichhabitate von
nationaler Bedeutung der stark gefährdeten Fischart "Nase" auf. Der Fischaufstieg ist jedoch auf grund von Wehren nicht gewährleistet. Zudem weist die Suhre ini Projektperimeter grosse ökologi
sche Defizite auf, ist monoton und strukturarm.
Ab 2012 erarbeitete die Eniwa AG (vormals IBAarau) Projekte für Kleinwasserkraftwerke von Aarau
bis Muhen an den Staridorten der bestehenden Wehre. Diese Projekte wurden 2017 aus Kosten-
und Rentabilitätsgründen definitiv eingestellt.
In der Revitalisierungsplanung des Kantons Aargau weist die Beseitigung der Hindernisse auf dieser
Strecke den höchsten Nutzen für Natur und Landschaft im Verhältnis zum Aufwand aus.
3. Rechtsgrundlagen
Gemäss Art. 120 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG)vom
19. Januar 1993(SAR 713.100)ist der Kanton als Gewässereigentümer für den Wasserbau zustän
dig.
Gemäss Art. 38a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG)vom 24. Januar 1991 (SR 814.20)sorgen die Kantone für die Revitalisierung von Gewäs
sern.
Gemäss Art. 62b GSchG gewährt der Bund Abgeltungen an Massnahmen zur Revitalisierung von Gewässern.
Gemäss Art. 122 Abs. 2 BauG haben die Gemeinden Beiträge an die dem Kanton aus dem Wasser* bau an seinen Bächen erwachsenden Kosten zu leisten.
4. Handlungsbedarf
Das Wehr "Siebemättli" ist heute nicht mehr funktionstüchtig, es ist baufällig und stellt ein Hochwas
serrisiko dar.
Die Suhre wies in ihrem natürlichen Zustand keine Wanderhindernisse auf. Als Verbindung zwischen Sempachersee und Aare bot sie nicht nur einen Wanderkorridor für den Austausch zwischen Popula
tionen, sondern auch vielfältigen Lebensraum für eine grosse Anzahl Fischarten und Wirbellose.
Aufgrund des verlässlichen (stetigen) Abflusses aus dem Sempachersee wurde die Suhre jedoch schon früh vom Menschen genutzt. Auf der Michaeliskarte sind bereits um 1840 Wasserausleitungen bei Wuhren zu erkennen. Diese Wuhre bilden unüberwindbare Hindernisse für die bachaufwärts ge richtete Wanderung von aquatischen Lebewesen, selbst für die schwimm- und springstärksten adul
ten Forellen. Das Habitat der Suhre wird dadurch zerstückelt und der Zugang zu lebenswichtigen Teillebensräumen unterbunden.
Durch die Querbauwerke (Wuhren)entstehen jeweils bachaufwärts künstliche Staubereiche mit un
natürlich tiefer und monotoner Fliessgeschwindigkeit, und in der Folge Ablagerungen von Feinsedi
menten. In der verfestigten Sohle kann sich keine Niedrigwasserrinne mehr einstellen, die Tiefenvari
abilität im Querprofil fällt daher monoton aus.
Für den Artenschutz ist es prioritär, dass Fliessgewässer wieder zu Lebensräumen werden, in denen
die ursprünglich vorkommenden Tierarten leben, sich vermehren und ausbreiten können. Dazu müs sen Fische tägliche beziehungsweise saisonale Wanderungen durchführen können. Die Elimination
der künstlichen Wanderbarrieren ist ein Schritt zur Erreichung dieses Ziels.
5. Projekt
Um die ökologische Durchgängigkeit an der Suhre wiederherzustellen, wird das baufällige Wehr in
klusive Ufermauern zurückgebaut und die Gewässersohle wird im Bereich des Rückstaus abgesenkt,
^
um das natürliche Gefälle der Suhre wiederherzustellen. Im Projektperimeter befinden sich neben dem Wehr mehrere kleinere nicht fischgängige Schwellen. Diese werden umgestaltet und vernetzt.
Das Gewässer wird mittels Buhnen, eingegrabenen Baumstämmen, Kiesbänken und Wurzelstöcken
strukturiert. Es sollen insbesondere in den Uferbereichen Unterstände und Rückzugsgebiete für Fi
sche entstehen, wie auch ein durchgehendes Niederwassergerinne gebildet werden. Mit den ver schiedenen Strukturelementen wird die Voraussetzung geschaffen, tiefere Kolke auszubilden;
Der harte Uferschutz aus Blocksatz, Betonplatten und Steinmauern wird bis auf wenige Bereiche ent fernt. An exponierten Stellen, wie an Kurvenaussenseiten und im Bereich der Siedlung, wird ein neuer Uferschutz mit ingenieurbiologischen Massnahmen erstellt. Der Verlauf des Gewässers wird
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nicht verändert. Sämtliche Massnahmen erfolgen innerhalb des bestehenden Bachgerinnes und den angrenzenden Uferzonen.
Damit Erholungssuchende die Suhre besser erleben können, vylrd ein einfacher Zugang mit Sitzgele
genheiten geschaffen. Diese werden im Rahmen des ordentlichen Gewässerunterhalts von Verbuschung freigehalten und bei grober Beschädigung ersetzt, andenweitig aber nicht durch den Kanton unterhalten.
Durch die Sohlenabsenkung fällt Geschiebematerial an, welches gemäss Beprobungen zur Wieder verwendung geeignet ist. Das Material wird dem Einzugsgebiet der Suhre-Wyna an geeigneten Stel
len wieder zugegeben, um das ausgewiesene Geschiebedefizit zu beseitigen.
Das Wehr "Siebemättli" wurde früher zur Ausleitung von Wassers genutzt. Die Ausleitungen und Wässerungsgräben bestehen nicht mehr. Allfällige noch bestehende Wässerungsrechte werden des halb zeitgleich und koordiniert mit dem vorliegenden Projekt durch.separate Regierungsratsbe
schlüsse aberkannt und gelöscht.
6. Pläne urid Unterlagen
Die Projektgenehmigung umfasst ein Projektdossier mit folgenden Plänen vom 22. November 2021 und Berichten;
Technischer Bericht Auflageprojekt, November 2021
A-1122.1, Übersicht Projektgebiet, Situation 1:5'000
A-1122.2, Längenprofil Prpjektgebiet, km 0.000- km 3'100, 1:2'000/100 A-1122.3, Detailplan Strukturen, 1:100
A-1122.B.1, Siebemättli, Situation Abschnitt B, 1:500, kin 0.500-km 1.250
A-1122.B.2, Siebemättli, Längenprofil Abschnitt B 1:500/100, km 0.500 - km 1.250 A-1122.B.3a, Siebemättli, Querprofile 1 - 9, Abschnitt B, 1:100
1
A-1122.B.3b, Siebemättli, Querprofile 10 -16, Abschnitt B, 1:100 A-1122.B.4, Siebemättli, Detailplan Wehr, 1:100 A-1122.B.5, Landerwerbsplan
A-1122.B, Landerwerbstabellen Aarau und Buchs
A-1122.B.6, Rodung Übersicht
A-1 i22.B.7, Rodungsplan Bericht"Ergebnisse der abfallrechtlichen und geo|ogisch-hydrogeologischen Untersuchungen", Jäckli Geologie AG, Baden, 6. Februar 2020 s
7. Bauherrschaft
Die Abteilung Landschaft und Gewässer des Departements Bau, Verkehr und Umwelt übernimmt für das Projekt "Längsvernetzung Suhre -Siebemättli" in der Stadt Aarau und der Gemeinde Buchs die Bauherrschaft.
8. Bewilligungen und Vernehmlassung
8.1 Bewilligungen
• Fischereirechtliche Bewilligung Nr. 2022.00019 vom 17. Januar 2022 • Temporäre Rodungsbewilligung Nr. 1612 vom 26. Januar 2022
Die vorgenannten Bewilligungen iiegen vor. Deren Auflagen sind Bestandteil dieser Projektgenehmi gung. Die Bewilligungen werden gleichzeitig mit der Projektgenehmigung eröffnet.
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8.2 Vernehmlassung
Die zur Vernehmlassung eingeladenen kantonalen und externen Fachstellen stimmen dem Projekt unter Auflagen zu. Die Auflagen sind Bestandteil der vorliegenden Projektgenehmigung.
9. Landenverb
Das Landerwerbsverfahren wird im Anschluss an das vorliegende Projektgenehmigungsverfahren im Rahmen des Anordnungs- und Enteignungsverfahrens behandelt (zweistufiges Verfahren).
10. Enteignungstitel
Die vorliegende Projektgenehmigung berechtigt die mit der Ausführung des Projekts beauftragten
Personen zur Vprnahtrie der in den Auflageakten ausgewiesenen wasserbaulichen Massnahmen auf privaten Grundstücken. Die betroffenen Grundeigentümer haben diese wasserbaulichen Massnah
men zu dulden (vgl. § 126 Bauö). Für die Abwehrrechte der betroffenen Grundeigentümer gilt der
vorliegende Beschluss als Enteignungstitel (vgl. § 132 Abs. 1 lit. d BauG). 11. Einwendungen
Während der Projektauflage sind keine Einwendungen eingegangen.
12. Kosten und Finanzierung 12.1 Kostenvöranschlag
Die Bruttokosten für das Projekt "Längsvernetzung Suhre - Siebemättli" in der Stadt Aarau und der
Gemeinde Buchs betragen rund Fr.
Baustelleneinrichtung, Vorbereitungen, Holzschlag
und setzen sich wie folgt zusammen: Fr.
Kosten Aushub und Abbrüche ,
Fr.
Kosten Wasserbau
Fr.
Kosten Fachgutachten, Geometer und Entschädigungen
Fr.
Planungskosten inklusive Bauleitung
.
Fr.
Unvorhergesehenes
Fr.
Summe ohne Mehrwertsteuer
Fr.
Mehrwertsteuer 7,7 %(gerundet)
Fr.
Total Kosten gerundet(erforderlicher Verpflichtungskredit)
Fr.
12.2 Kostenteiler
Die Projektkosten werden zwischen Bund und Kanton aufgeteilt. Das Projekt ist in der NFA 20202024 (Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung)Programmvereinbarung im Be reich Revitalisierungen mit 55 % eingestellt und wird demnach vom Bund mit rund Fr. ventioniert. Der natüremade sfar-Fonds von Alpiq beteiligt sich mit einem Beitrag von Fr. Der Kantonsanteil beläuft sich somit auf rund Fr.
netto.
Projektkosten
Fr.
Beitrag natüremade star-Fonds von Alpiq
Fr.
Bundesbeitrag (55 %)
Vorausslchtlicher Kantonsanteil netto inklusive Mehrwertsteuer
sub .
Fr.
Fr.
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12.3 Fölgeaufwand
Der Folgeaufwand wird sich im Rahmen des ordentlichen Gewässerunterhalts bewegen.
12.4 Kosten-Nutzen-Beurteilung
Die strategische Planung zur Revitalisierung der Fliessgewässer, welche 2014 vom Regierungsrat verabschiedet wurde, stellt den voraussichtlichen Aufwand der Revitalisierung eines Abschnitts des
sen Nutzen für Natur und Landschaft gegenüber. In dieser Planung wurde der Längsvernetzung der Suhre das höchste Nutzen-Aufwand-Verhältnis zugewiesen. Der Rückbau der baufälligen Wehre und die Wiederherstellung des natürlichen Gefälles sind die ökonomisch wie auch ökologisch und hoch wassertechnisch beste Lösung.
12.5 Verpfiichtungskredit
Gemäss vorstehendem Kostenvoranschlag (vgl. Kapitel 12.1) ist für das Vorhaben "Längsvernetzung Suhre - Siebemättli" in der Stadt Aarau und der Gemeinde Buchs die Bewilligung eines Verpflich tungskredits nach § 24 Abs. 1 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF)vom 5. Juni 2012(SAR 612.300)erforderlich. Der Verpflichtungskredit ist als Objektkredit(§ 25 Abs. 1 GAF)ausgestaltet und wird in der Investitionsrechnung geführt. Mit einer
Kompetenzsumme’ von Fr.
iiegt die Zuständigkeit für die Bewilligung beim Regierungsrat
(§28 Abs. 2 GAF).
12.6 Aufgaben-und Finanzplan (AFP)2022-2025)
Die finanziellen Mittel sind im Aufgaben- und Finanzplan (AFP)2022-2025 unter der PSPNr. 625-200178 eingestellt, beziehungsweise verteilen sich wie folgt: in Franken
AFP 2022-25
P2023
BU2022
Bis 2021
P 2024
P2025
2026ff.
Total
Investitionsrechnung (FB 350) Aufwand
&trag
-
Saldo
V
aktueller
Finanzbedarf'
IR(FB350)
Aufwand
Krag
Saldo
.
-
-
Abweichung IR(FB350) Aufw and
Krag
Saldo
Anmerkung: (+) AufwandA/erschlechterung; (-) ErtragA/erbesserung
Die Jahrestranche 2022 wird innerhalb der Investitionsrechnung des Aufgabenbereichs 625 'Umwelt
entwicklung'kompensiert.
Im AFP 2023-2026 wird das Projekt gemss derh aktuellen Finanzbedarf eingestellt und innerhalb der Investitionsrechnung des AB 625 'Umweltentwicklung' kompensiert.
' Fr die Festlegung der Zustndigkeit bei der Bewilligung von Verpfliohtungskrediten wird die Kreditkompetenzsumme berechnet ( 27 GAF). , Fr die Berechnung der Kreditkompetenzsumme werden die einmaligen sowie die wiederkehrenden Aufwendungen zusammengerechnet, wobei der wiederkehrende Aufwand mit dem Faktor 10 multipliziert wird.
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13. Gutheissung des Projekts
Das Projekt wertet mit der Wiederherstellung der Längsvernetzung und der Strukturierung die Suhre ökologisch erheblich auf, schafft öffentliche Bereiche für die Erholungsnutzung und verbessert den
Hochwasserschutz. Das Projekt ist geeignet, die Projektziele zu erreichen und ist optimiert. Eine we
niger eingreifende Projektvariante, welche die notwendigen Projektziele erreicht, ist nicht gegeben. In Anbetracht dieser Tatsache sowie des Umstands, dass sich das Projekt in Würdigung der Stellung nahmen als rechts- und verhältnismässig erweist, erfolgt dessen Gutheissung.
14. Grober Zeitplan Projektgenehmigung
März 2022
April 2022
Submission der Bauarbeiten
ab August 2022 bis Ende Oktober 2022
Bau
Beschluss 1.
Das Projekt "Längsvernetzung Suhre - Siebemättli" in der Stadt Aarau und der Gemeinde Buchs
wird gemäss § 120 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG)vom 19. Januar 1993(SAR 713.100) genehmigt:
a) aufgrund folgender, Bestandteil dieses Entscheids bildender Bewilligungen: • Fischereirechtliche Bewilligung Nr. 2022.00019 vom 17. Januar 2022 • Rodungsbewilligung Nr. 1612 vom 26. Januar 2022
b) und unter folgenden Auflagen: (1)
Insbesondere bei Betonierarbeiten am Gewässer ist sicherzustellen, dass kein Betonabwasser
unbehandelt ins Gewässer gelangt. Das Baustellenabwasser ist dauernd mit Vorbehandlung
gemäss Kapitel 6.2.3 im Ordner "Siedlungsentwässerung" zu behandeln. Das vorbehandelte
Abwasser ist abzuführen oder in die Kanalisation abzuleiten, sofern es nicht indirekt versickert werden kann.
(2) (3)
(4) (5)
(6)
Für die Arbeiten im Gewässer sind soweit möglich Wasserhaltungen zu erstellen, um Trübun
gen so gering wie möglich zu halten.
Die Hochwassersicherheit für ein HQioo von 100 m^/s(ohne das geplante Hochwasserrückhal tebecken Staffelbach) ist im Rahmen des Ausführungsprojekts aufzuzeigen.
Es darf nur so viel strukturiert werden, wie hydraulisch vorgesehen. Keine nachträglichen, zu
sätzlichen Strukturierungen.
Bei V-Buhnen und bei veränderten Ufern sind geeignete Uferbefestigungen vorzunehmen. r
Die geforderten Nachweise und ergänzenden Massnahmen sind mit dem zuständigen Kreisin genieur der Sektion Wasserbau, Abteilung Landschaft und Gewässer, Departement Bau, Ver kehr und Umwelt, abzusprechen.
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• #
(7) Den Längsvernefzungs- und Gestaltungsmassnahmen an der Suhre im Bereich der Natio nalstrasse erteilt das ASTRA eine Ausnahmebewilligung nach Art. 23 des Bundesgesetzes . über die Nationalstrassen (NSG)vom 8. März 1960(SR 725.11). Die im Bereich der Natio
nalstrasse ersteliten Massnahmen sind bei Änderungen oder Erweiterungen der Natio
(8)
(9)
nalstrasse durch den Kanton auf erstes Begehren und auf eigene Kosten ohne Schadener satzanspruch anzupassen oder zu entfernen.
Die vorübergehende Beanspruchung (Ufenveg als Transportpiste)der Parzelle 6773,
GB Aarau, sind vor Baubeginn mit dem ASTRÄ, Landerwerb, zu vereinbaren. Kontakt: Unter den Brückenbauwerken ist das Lagern von brennbarern Baumaterial oder Treibstoff so wie das Abstellen von Baumaschinen untersagt.
.
(10) Die Verkehrssicherheit der Nationalstrasse und die Nationalstrasseninfrastrukturen düifen durch die Rückbauarbeiten nicht beeinträchtigt werden.
(11) Die Brückenuntersichten dürfen durch die Abbrucharbeiten am Wehr Siebemättli oder durch die.Baumaschinen nicht beschädigt werden.
(12) Die Böschungsstabilität sowie dje Standfestigkeit der Brückenwiderlager dürfen durch die Ent fernung der abgebrochenen Bauwerke nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden. Insbeson dere dürfen die Widerlagerfundationen nicht untergraben werden.
(13) Beim Auftreten aussergewöhnlicher Vorkommnisse im Rahmen der Abbrucharbeiten ist mit
dem ASTRA, Erhaltungsplanung, Rücksprache zu nehmen. Kontakt:
(14) Während der Bauzeit dürfen im Wahrnehmungsbereich der Nationalstrasse keinerlei Baurekla men angebracht werden (Art. 98 Signalisationsverordnung, SSV).
(15) Der Baubeginn und die Fertigstellung sind der NSNW AG zu meiden. Kontakt; NSNW AG, Baupolizei, Netzenstrasse 1,4450 Sissach oder [email protected]. 2.
Das öffentiich aufgelegte genehmigte Wasserbauprojekt gilt als Enteignungstitel (§ 132 Abs. 1 lit. d BauG).
3.
C
Für das Projekt "Längsvernetzung Suhre - Siebemättli" iri der Stadt Aarau und der Gemeinde Buchs wird ein Verpflichtungskredit für einen einmaligen Bruttoaufwand von Fr. beschlossen.
2
Jpana Filippi
Staatsschreiberin
Beilagen • Fischereirechtliche Bewilligung Nr. 2022.00019 vom 17..Januar 2022 • Rodungsbewilligung Nr. 1612 vom 26. Januar 2022
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Verteiler
• Stadt Aarau, Stadtbauamt, Rathausgasse 1, 5000 Aarau (mit Beilagen; A-Post Plus) • Gemeinderat, Mitteldorfstrasse 69, Postfach, 5033 Buchs (mit Beilagen; A-Post Plus)
•
(Pächter staatliches Fischereirevier Nr. 72), (mit fischereirechtlicher Be\willigung; A-Post Plus)
• Hunziker, Zarn & Partner AG,Schachenallee 29, 5000 Aarau (mit Beilagen) • Bundesamt für Strasse, Abteilung Strasseninfrastruktur Ost, Filiale Zofingen, Brühlstrasse 3,
4800 Zofingen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung für Umwelt BVU • Abteilung Landschaft und Gewässer BVU • Abteilung Wald BVU • Department Finanzen und Ressourcen • Abteilung Finanzen DFR
• Finanzkontrolle
• Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignung Rechtsmittelbelehrung 1.
Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung beim Verwal
tungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juii bis und mit dem 15. Au gust und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2.
Die Beschwerdeschrift ist von der Partei seibst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwait zu ver
fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwäitinnen und Anwälte(Anwaltsge setz, BGFA)zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist
a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und
b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
3.
Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge
treten. 4.
Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Unterzeichneten Beschwerdeschrift beizuiegen. Ailfällige Be
weismittel sind zu bezeichnen und soweit mögiich einzureichen. 5.
Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der . Regel die Verfahreriskosten sowie gegebenenfails die gegnerischen Anwaltskosten zu hezahien. Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald
Zuweisung an;
L.
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NOM
*
NOM I ter KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung Wald
26. Januar 2022
Rodungsgesuch Nr. BVUAW.1612 Gemeinde:
Aarau
Gesuchstellerin:
Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Landschaft und Gewässer
Bauvorhaben:
Längsvernetzung Suhre, Siebemättli
Leitverfahren:
Kantonales Wasserbauverfahren, Regierungsratsbeschluss
Rodungsbewilligung 1. Sachverhalt In der Revitalisierungsplanung des Kantons Aargau wird der Suhre ein mittleres bis grosses ökologisches Potenzial zugeschrieben. Deshalb soll im Rahmen eines Längsvernetzungsprojekts die Suhre über eine Strecke von total 2,6 km in vier Teiletappen revitalisiert werden, wobei die Beseitigung von Hindernissen höchste Priorität hat. Gegenstand der vorliegenden Etappe ist das Teilprojekt B. Dieses sieht einerseits die Beseitigung des Wehrs Siebemättli und andererseits die punktuelle Aufwertung und Strukturierung des Ufers vor. Für die Beseitigung des Wehrs und die Strukturierung des Ufers ist eine temporäre Rodung von 690 m2 erforderlich.
2. Erwägungen Das vorliegende Rodungsgesuch wird im Rahmen eines kantonalen Wasserbauverfahrens gestellt. Damit ist die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau für die Erteilung der Rodungsbewilligung zuständig. In den letzten 15 Jahren vor Einreichung des vorliegenden Rodungsgesuchs wurden für das gleiche Werk weder Rodungen ausgeführt noch sind bewilligte Rodungen ausstehend. Bei einer total massgeblichen Rodungsfläche von 690 m2 wird das BAFU nicht angehört. Die Zustimmungen der betroffenen Grundeigentümerinnen liegen vor. Das vorliegende Rodungsgesuch lag vom 22. November 2021 bis 21. Dezember 2021 in der Gemeinde Aarau öffentlich auf. Dagegen sind keine Einwendungen eingegangen. Die Renaturierung von Fliessgewässern gilt als wichtiger Grund, der das Interesse an der Walderhaltung überwiegen kann.
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Das Werk, für das gerodet werden soll, ist durch die Lage des Gewässers auf den vorgesehenen Standort angewiesen. Das Werk erfüllt sachlich die Voraussetzungen der Raumplanung. Es sind keine überwiegenden Interessen ersichtlich, welche dem Vorhaben gegenüberstehen. Die Rodung führt zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt durch Erosion, Rutschungen, Brände oder Windwurf. Gemäss Stellungnahme der Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 1. Dezember 2021 zieht das Projekt keine weitere Gefährdung der Umwelt wie Gewässerverschmutzung, Lärm, Staub, Erschütterungen usw. nach sich. In Vertretung der Interessen des Natur- und Heimatschutzes hat die Abteilung Landschaft und Gewässer des Departements Bau, Verkehr und Umwelt gemäss Mitteilung vom 3. Januar 2022 keine Einwände gegen das Vorhaben. Die Ersatzaufforstung wird im Ausmass von 690 m2 an Ort und Stelle geleistet. Gesamthaft betrachtet überwiegen im vorliegenden Fall die Interessen an der Rodung diejenigen an der Walderhaltung. Erheblicher Vorteil: Massgeblich für die Ermittlung des Mehrwerts ist die Differenz zwischen den Verkehrswerten des Waldbodens und des gerodeten Bodens. Mit der vorliegenden Bewilligung für eine temporäre Rodung kann der Boden nicht einträglicher genutzt werden. Es entsteht kein erheblicher Vorteil für den Bewilligungsnehmer.
3. Rodungsentscheid 3.1 Der Abteilung Landschaft und Gewässer wird für die Längsvernetzung der Suhre im Bereich Siebemättli eine Rodung im Umfang von 690 m2 Wald bewilligt. Dieser Entscheid tritt nur zusammen mit der zugehörigen Projektgenehmigung in Rechtskraft. 3.2 Die Bewilligung bezieht sich auf folgende Grundstücke: Gemeinde
Lokalname
Eigentümer/in
Parz.Nr. Rodung m2
Aarau
Siebemättli
Staat Aargau
5029
468
Aarau
Siebemättli
Ortsbürgergemeinde Aarau
4157
66
Aarau
Siebemättli
Staat Aargau
530
94
Aarau
Siebemättli
Einwohnergemeinde Aarau
4158
62
Total
690
Rodungskoordinaten: 2 647 605 / 1 250 150 Massgebend für die Abgrenzung der Rodungsfläche ist der Situationsplan 1:500, genehmigt durch die Abteilung Wald am 26. Januar 2022. Die Bewilligung ist bis zum 31. Dezember 2023 befristet. Nach diesem Datum ist jede Rodung verboten. 3.3 Die bewilligten Rodungsgrenzen sind auf Kosten der Gesuchstellerin im Gelände einzumessen, zu verpflocken, am verbleibenden Bestand zu markieren und mit einem festen Zaun abzugrenzen. Anschliessend sind die Rodungsgrenzen durch das zuständige Kreisforstamt abnehmen zu lassen.
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3.4 Die Rodungs- und Bauarbeiten haben unter Schonung des ausserhalb der bewilligten Rodungsfläche vorhandenen Waldareals zu erfolgen. Es ist insbesondere untersagt, im Waldareal Baubaracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren. Der Oberboden ist im Rodungsareal oder ausserhalb des Waldes separat zwischenzulagern und für die Rekultivierung direkt vor Ort wiederzuverwenden. 3.5 Als Ersatzaufforstung an Ort und Stelle hat die Abteilung Landschaft und Gewässer das rekultivierte Rodungsareal im Ausmass von 690 m2 spätestens bis zum 31. Dezember 2025 wiederzubestocken. Massgebend ist der unter Ziffer 3.2 erwähnte Situationsplan. Die Wiederbestockung hat mit standortgemässen Baum- und Straucharten zu erfolgen. Spezielle Weisungen des zuständigen Kreisforstamts bleiben vorbehalten. Die Ersatzaufforstungsfläche ist auf eventuell aufkommende Neophyten zu kontrollieren. Diese sind mit geeigneten Massnahmen zu bekämpfen. 3.6 Gestützt auf § 18 AWaV hat die Gesuchstellerin für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs die Gebühr von Fr. zu entrichten. Dieser Betrag wird durch die Abteilung Wald in Rechnung gestellt. 3.7 Durch die vorliegende Rodungsbewilligung entsteht kein erheblicher Vorteil. Es wird keine Ausgleichsabgabe erhoben. 3.8 Die Rodung bzw. die Zweckentfremdung von Waldboden darf erst begonnen werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: -
Vorliegen der Rechtskraft aller übrigen Bewilligungen und Zustimmungen,
-
Einmessung und Markierung der Rodungsgrenzen durch die Gesuchstellerin und
-
Abnahme durch das Kreisforstamt.
Fa an Dietiker eilungsleite
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Rechtsmittelbelehrung Massgebend ist die Rechtsmittelbelehrung im Leitverfahren (Regierungsratsbeschluss).
Geht als integrierender Bestandteil der Projektgenehmigung an: • Dep. Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Landschaft und Gewässer •
Einwohnergemeinde Aarau
Verteiler durch Abteilung Wald: • BAFU, Abteilung Wald, 3003 Bern • Kreisforstamt 4 Aarau-Kulm-Zofingen Verteiler nach Eröffnung der Projektgenehmigung (durch Abteilung Wald): • • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Umwelt
(mit Beilagen z.H. Staatskanzlei) (mit Planbeilage)
(mit Beilagen) (mit Beilagen)
(mit Planausschnitt)
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Anhang Rechtsgrundlagen 1.Allgemeines Das Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 (Stand 1. Januar 2017) soll den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten (Art. 1 Abs. 1 Bst. a). Die Waldfläche soll nicht vermindert werden (Art. 3). Das Waldgesetz und die Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992 auf Bundesebene und das Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997, das Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (Walddekret, AWaD) vom 3. November 1998 und die Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV) vom 16. Dezember 1998 auf kantonaler Ebene enthalten folgende Rodungsbestimmungen: 2. Begriff der Rodung (Art. 4 WaG) Als Rodung gilt die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden. 3. Rodungsverbot und Ausnahmebewilligungen (Art. 5 WaG) Rodungen sind verboten (Abs. 1). Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen. Das Werk, für das gerodet werden soll, muss zudem auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein und die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen. Ausserdem darf die Rodung zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (Abs. 2). Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke (Abs. 3). Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen (Abs. 4). Rodungsbewilligungen sind zu befristen (Abs. 5). 4. Rodungsersatz (Art. 7 WaG) Für jede Rodung ist in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leisten (Abs. 1). Anstelle von Realersatz können gleichwertige Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes getroffen werden in a) Gebieten mit zunehmender Waldfläche oder b) in den übrigen Gebieten ausnahmsweise zur Schonung von landwirtschaftlichem Kulturland sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete (Abs. 2). Auf den Rodungsersatz kann verzichtet werden bei Rodungen a) von in den letzten 30 Jahren eingewachsenen Flächen für die Rückgewinnung von landwirtschaftlichem Kulturland; b) zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und zur Revitalisierung von Gewässern; c) für den Erhalt und die Aufwertung von Biotopen nach den Artikeln 18a und 18b Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (Abs. 3). Wird nach Absatz 3 Bst. a rückgewonnenes Landwirtschaftliches Kulturland innerhalb von 30 Jahren einer anderen Nutzung zugeführt, so ist der Rodungsersatz nachträglich zu leisten (Abs. 4). 5. Ausgleich erheblicher Vorteile (Art 9 WaG) Entstehen mit einer Rodungsbewilligung erhebliche Vorteile, ist eine Ausgleichsabgabe zu entrichten (Art. 9 WaG und § 8 AWaG). Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist in § 1 AWaD geregelt. Die Abteilung Wald legt die Abgabe fest und eröffnet sie wenn möglich gleichzeitig mit der Rodungsbewilligung (§ 19 AWaV). 6. Zuständigkeit (Art. 6 WaG) Ausnahmebewilligungen für Rodungen im Rahmen von eidgenössischen Bewilligungsverfahren erteilen die zuständigen Bundesbehörden (Abs. 1 Bst. a). In kantonalen Bewilligungsverfahren ist die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt für den Rodungsentscheid zuständig (§ 7 Abs. 1 AWaG und § 12 AVVaV). Für Rodungen, die in die kantonale Zuständigkeit fallen und deren massgebliche Rodungsfläche gemäss Art. 6 WaV über 5000 m2 beträgt, ist das BAFU vor dem Entscheid anzuhören.
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KANTON AARGAU
DEPARTEMENT
BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung Wald
Kreisfbrstamt4 Aarau-Kulm-Zofingen 7. Juli 2022 AKTENNOTIZ
Anpassung Rodungsplan Siebemättli Aarau, Rodung Nr. ByUAW.1612
Datum
Donnerstag, 7. Juli 2022
Zeit
1100 Uhr
Ort
Siebemättli, Aarau
Teilnehmer:
Sachverhalt
Mit der Rodungsbewilligung Nr. BVUAW.1612 vom 26. Januar 2022 wurde der Gesuchstellerin für
die Beseitigung eines Wehrs (riördliche Fläche)und der Beseitigung eines japanischen Knöterichs
und der Aufwertung des Ufers am seihen Ort(südliche Fläche)eine temporäre Rodung|m Umfang von 690 m^ bewilligt.
Bei der Abnahme der abgesteckten Rodungsflächen am 7. Juli 2022 durch den zuständigen Ingeni eur und das Kreisforstamt wurde festgestellt, dass der Standort des japanischen Knöterichs und so mit auch die südliche Rodungsfläche auf dem Rodungsplan des bewilligten Gesuches falsch einge
tragen sind. Der Standort des Japanischen Knöterichs befindet sich ungefähr 10 m weiter südlich als auf dem bewilligten Rodungsplan eingetragen.
Deshalb bedarf es für eine zielführende Entfernung des japanischen Knöterichs und der Aufwertung des Ufers am selben Standort einer geringfügigen Anpassung der südlichen Rodungsfläche. Erwägungen
Es handelt sich um eine geringfügige Anpassung der temporären Rodungsfläche. Die Rodungsfläche
des angepassten Planes überschreitet in ihrer Ausdehnung diejenige der ursprünglichen Rodungs bewilligung vom 26. Januar 2022 nicht. Es sind weder neue Eigentümer durch die angepasste Ro
dungsfläche betroffen, noch ergeben sich für bereits betroffene Eigentümer massgebliche Änderun
gen. Somit sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen die geringfügige Anpassung des Rodungspianes zur Beseitigung des Knöterichs und zur Aufwertung des Ufers sprechen würden. Fazit
Folglich kann der Anpassung des Rodungsplans im Rahmen dieser Aktennotiz, ohne formeller An passung der Rodungsbewilligung und öffentlicher Auflage, zugestimmt werden. Der angepasste Ro-
dungsplan, visiert durch das Kreisforstamt am 7. Juli 2022, ersetzt den Rodungsplan der Rodungsbevirtlligung vom 26. Januar 2022. Alle weiteren Punkte der ursprünglichen Rodungsbewilligung vom
26. Januar 2022 gelten weiterhin.
Mai
lurri
Abteifungslelter-Stv.
Kreisförster
Beilagen • Rodungsplan, visiert am 7. Juli 2022 Verteiler
• Hunziker, Zarn & Partner AG.zhd.
Schächenallee 29, 5000 Aarau
Kopie • Einwohnergemeinde Aarau, Rathausgasse 1, 5000 Aarau • Abteilung Landschaft und Gewässer, zhd. , Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau • Abteilung Wald, Sektion Walderhaltung, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau
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DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
Abteilung Landschaft und Gewässer
KANTON AARGAU
C3EMEINDE
.Abschnitt
Aarau KM 0.500- 1.250
L = 750 m
Längsvernetzung Suhre
F=*rojekt
Abschnitt B: Siebemättli
LAN
7006
Rodungsplan 1:500
km 0.500 - km 1.250 Vorprojekt
Vorstudien OBER:
Bauprojekt
Auflageprojekt
15031
Ausführungsprojekt Ausgeführtes Werk
ICHTSSKIZZE;
F=>ROJEKTVERFASSER:
Hunziker, Zarn & Partner
Ingenieurbürofiir Fluss- und Wasserbau
Schachenallee 29, 5000 Aarau
Telefon: 062 823 94 61, Email: [email protected]
FORMAT: 30x 126 cm
PLAN NR.
FLÄCHE : NAME
DATUM
bm
22.11.2021
PROJEKT
kau
GEPRÜFT
kau
GEZEICHNET
ÄNDERUNGEN
22.11.2021
22.11.2021
INDEX A B
BAUHERR:
Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Landschaft und Gewässer Entfelderstrasse 22
5001 Aarau
C FREIGABE PLAN NR.
A-1122.B.7
6975
14130
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temporre Rodungsflche
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Parzelle 4158
Einwohnergemeinde Aarau
temporre Rodungsflche I 1
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Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald Kreisforstamt 4 Aarau - Kulm - Zofingen
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Staat Aargau
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14458
DEPARTEMENT BAU,VERKEHR UND UMWELT Abteilung Landschaft und Gewässer
KANTON AARGAU
GEMEINDE
Abschnitt
Aarau KM 0.500-1.260
L = 750 m
Längsvernetzung Suhre
Projekt
Abschnitt B: Siebemättli
PLAN
Rodungsplan 1:500
km 0.500 - km 1.250 Vorprojekt
Vorstudien
Bauprojekt
Auflageprojekt
Kanton Aä^au
Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Abteilung V^ld
mt4
lu-Kulm-Zofingen
z isführungsprojekt AusgefQhrtes Werk
ÜBERSICHTSSKIZZE:
PROJEKTVERFASSER;
M Hunziker Zarn & Partner
ÄU bijenieurbärBflir Fluss- und Wasstrbau Schachenallee 29.5000 Aarau
Telefon:062 823 94 61, Email: [email protected]
FORMAT: 30x126cm
PLAN NR.
FLÄCHE :
NAME
PROJEKT
ÄNDERUNGEN
INDEX A
B
BAUHERR:
Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Landschaft und Gewässer
Entfelderstrasse 22
5001 Aarau
22.11.2021
kau
22.11.2021
mw
07.07.2022
bm
GEZEICHNET
GEPRÜFT
DATUM
kau
22.11.2021
C FREIGABE PLAN NR.
A-1122.B.7A
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Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald
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