Sanierung Schlossbergquelle

Dissodamenti · Zufikon

Documento

Numero
1626
Tipo
Dissodamenti
Comune
Zufikon
Cantone
Argovia
Livello
Cantone
Approvato da
AW
Adottato
20 set 2022
In vigore dal
24 ott 2022

Carta

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Testo

,, GEMEINDE

ZUFIKON

Auszug aus dem

Protokoii des Gemeinderates Zufikon Sitzung vom 24. Oktober 2022

2022-174

7941

Baugesuche Baugesuch 2022-0045 der Einwohnergemeinde Zufikon, für Sanierung Quellfassung Schlossberg, Parzelle Nr. 886, Baubewilligung

Sachverhalt: Die Einwohnergemeinde, Zufikon, reichte am 15. Juli 2022 das Baugesuch 2022-0045 für die Sanierung der Quellfassung Schlossberg, auf Parzellen Nrn. 684 und 886, ein. Bauqesuchsunterlaqen Die Baugesuchsunterlagen umfassen das Gesuchsformular vom 25. Juli 2022 sowie die nachfolgenden, massgebenden Pläne und weiteren Unterlagen. 1.1. Pläne Übersichtsplan, Mst. 1:25000, vom 11. Juli 2022 Situation, Mst 1:500, Plan Nr. 101, vom 23. Mai 2022 Rodungsplan, Mst. 1: 500, Plan Nr. 102, vom 23. Mai 2022 1.2. Weitere Unterlaqen 2

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Kantonales Gesuchsformular vom 15. Juli 2022 Rodungsgesuch vom 15. Juli 2022 Unterschriften der betroffenen Waldeigentümer vom 15. Juli 2022 Kurzbericht Sanierung Quelle Schlossberg vom 14. Juli 2022

Verfahren Das Baugesuch wurde am 26. Juli 2022 im Amtsblatt des Kantons Aargau sowie im Bremgarter Bezirksanzeiger publiziert und lag vom 27. Juli 2022 bis 25. August 2022 öffentlich bei der Abteilung Bau & Technik, Zufikon, zur Einsichtnahme auf. Die öffentliche Auflage wurde den auswärtigen Grundstücksnachbarn schriftlich mitgeteilt.

3

Einwenduncien Für das Baugesuch sind keine Einwendungen eingegangen. Kantonale lnstanzen Es liegt folgender Entscheid vor: - Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen, kantonale Zustimmung, BVUAFB.22.1610, vom 4. Oktober 2022, mit Rodungsbewilligung Nr. BVUAW.1626, Nutzungsbewilligung Nr. 221610 und fischereirechtliche Bewilligung Nr. 2022.00229.

Erwägunqen zum Bauqesuch Gebühren Die Baugesuchsbehandlungs- und Bewilligungsgebühren richten sich nach dem Gebührenreglement zur Bau- und Nutzungsordnung vom 7. Dezember 1995.

% ç Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates Zufikon vom 24. Oktober 2022

Seite 2

Beschluss: Nach Prüfung wird die Baubewilligung zu nachstehenden Bedingungen und Auflagen erteilt: Bewilliqte Pläne Die Bauarbeiten sind gemäss den bewilligten Plänen auszuführen, soweit diese nicht in Widerspruch zu Bedingungen und Auflagen dieser Baubewilligung stehen. Sämtliche Masse sind verbindlich einzuhalten. Die Bauherrschaft ist verpflichtet, den am Bau beteiligten Unternehmen die Baubewilligung in geeigneter Weise bekannt zu machen. 1.1. Pläne: Übersichtsplan, Mst. 1:25000, vom 11. Juli 2022 Situation, Mst. 1:500, Plan Nr. 101, vom 23. Mai 2022 Rodungsplan, Mst. 1:500, Plan Nr. 102, vom 23. Mai 2022 2.

Kantonale lnstanzen Die folgende kantonale Verfügung ist mit allen Beilagen, Bedingungen und Auflagen Bestandteil dieser Baubewilligung: - Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen, kantonale Zustimmung, BVUAFB.22.1610, vom 4. Oktober 2022, mit Rodungsbewilligung Nr. BVUAW.1626, Nutzungsbewilligung Nr. 221610 und fischereirechtliche Bewilligung Nr. 2022.00229.

3.

Bauabfälle Sämtliche Bauabfälle sind nach Materialien getrennt zu sammeln und umweltgerecht zu entsorgen. Das Verbrennen von Abfällen auf der Baustelle ist untersagt.

4.

Sicherheit von Bauten und Anlaqen Die Sicherheit von Bauten und Anlagen ist nach den Regeln der Baukunst zu gewährleisten ( 52 BauG, § 36 BNO).

5.

Baubewilliqunqsqebühren Für die Baugesuchsbehandlung und Bewilligungserteilung wird gemäss § 1 des Gebührenreglements zur Bau- und Nutzungsordnung vom 7. Dezember 1995 eine einmalige Gebühr für geringfügige Klein- und Anbauten, geringfügige Um- und Aufbauten, welche nach Aufwand abgerechnet wird, verrechnet, jedoch mindestens Fr. . Die Gebühren werden geschuldet, auch wenn von der erteilten Baubewilligung kein Gebrauch gemacht wird. Die übrigen Auslagen gemäss § 3 des Gebührenreglements werden zusätzlich erhoben. Mehraufwendungen, welche infolge Einreichung mangelhafter Gesuchsunterlagen oder Nichtbefolgung der Bauordnung entstehen, werden dem Gesuchsteller zusätzlich in Rechnung gestellt ( 2 des Gebührenreglements). Dasselbe gilt auch bezüglich der Auslagen für Gutachten, spezielle Beaufsichtigungen durch private Fachleute oder öffentliche Organe und dergleichen. Gebührenberechnung -

Baubewilligungsgebühr Publikationskosten (BBA) Publikationskosten (Amtsblatt)

Totai Baubewilligungsgebühr

Fr. Fr. Fr. Fr.

# Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates Zufikon vom 24. Oktober 2022

Seite 3

Die Gebührenrechnung ist innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Entscheides zur Zahiung fällig. 6.

Baukontrollen 6.1.

Meldunq Durch die Bauherrschaft sind rechtzeitig im Voraus folgende Mitteilungen zu machen ( 58 BauV): -

Diverse Meldungen gemäss kantonaler Verfügung (kantonale Stellen) Baubeginn (Abteilung Bau & Technik, Zufikon) Bauvollendung (Abteilung Bau & Technik, Zufikon)

62. Zutritt Dem Gemeinderat bzw. den von ihm beauftragten Funktionären wird ein zeitlich unbeschränktes Recht eingeräumt, nach angemessener Ankündigungsfrist Baukontrollen in Bezug auf die Einhaltung der Baubewilligung bzw. Bauordnung vorzunehmen. Sollten bei diesen Kontroilen Verstösse gegen die Baubewilligung oder Bauordnung festgestellt werden, gehen die Kontrollkosten (nebst allfälligen Bussen) zulasten des Verursachers. Mit der Erteilung der Baubewilligung und der Ausübung baupolizeilicher Kontrollen übernehmen der Gemeinderat und dessen Beauftragte keine Garantie für die Konstruktion, Festigkeit und Materialeignung. 7.

Anderungen Anderungen gegenüber der bewiliigten Bauausführung bedürfen eines ordentlichen Baubewiliigungsverfahrens und sind vor Bauausführung mittels Planeingabe genehmigen zu lassen.

8.

Wechsel Bauherrschaft / Grundeiaentum Anderungen in der Person der Bauherrschaft / des Grundeigentümers sind der Abteilung Bau & Technik, Zufikon, umgehend schriftlich mitzuteilen.

9.

Gültiqkeit Die Baubewilligung verliert ihre Gültigkeit, wenn innert zwei Jahren seit Rechtskraft mit den Bauarbeiten nicht begonnen wird ( 65 Abs. 1 BauG).

10. Massqebendes Recht Mit Baubeginn anerkennen Bauherrschaft und Grundeigentümer sowie deren Vertreter die Pflicht zur Einhaltung sämtlicher Bedingungen und Auflagen dieser Baubewiiligung sowie der einschlägigen Vorschriften der Gemeindebauordnung und des kant. Baugesetzes sowie der Allg. Verordnung zum Baugesetz. Wird durch die Errichtung von Bauten ohne Bewilligung, unter Verletzung einer solchen oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, so können die Einstellung der Arbeiten, die Einreichung eines Baugesuches sowie die•• Herstellung des rechtmässigen Zustandes, insbesondere die Beseitigung oder Anderung der rechtswidrigen Bauten angeordnet werden ( 159 Abs. 1 BauG). Wer Bauten ohne Bewilligung oder unter Verletzung einer solchen ersteilt, wer sonst wie dem Baugesetz, den gestützt darauf erlassenen Vorschriften, Verfügungen und Entscheiden zuwiderhandelt, wird mit Busse oder Haft bestraft ( 160 Abs. 1 BauG). Werden durch Nichtbefolgung der Bau- und Nutzungsordnung, von Vorschriften des übergeordneten Rechts oder von erteilten Baubewilligungen (insbesondere auch wegen versäumter Meldung der vorgeschriebenen Baukontrollen) ausserordentliche Aufwendungen, Besichtigungen, Kontrollen etc. notwendig, sind die Kosten zu ersetzen.

Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates Zufikon vom 24. Oktober 2022

Seite 4

Diese Baubewilligung hat öffentlich-rechtlichen Charakter. Privatrechte werden durch sie nicht berührt oder begründet und bleiben ausdrücklich vorbehalten. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung in Rechtskraft erwachsen ist, das heisst nach Abiauf der Beschwerdefrist und sofern innerhalb dieser Frist kein Rechtsmittel ergriffen wurde und sämtliche weiteren in dieser Baubewilligung erwähnten Voraussetzungen für den Baubeginn erfüllt sind. Rechtsmittelbelehrung a)

Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung schriftlich beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden.

b)

Gegen die verfügte Baubewilligungsgebühr kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung beim Gemeïnderat Zufikon schriftlich begründet Einsprache erhoben werden.

c)

Die Beschwerdeschrift respektive Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist anzugeben, wie der Beschwerdeinstanz bzw. der Gemeinderat entscheiden soll und darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

d)

Auf eine Beschwerde bzw. Einsprache, die diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht ei ngetreten.

e)

Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit als möglich einzureichen.

f)

Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat ¡n der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokoliauszug an: •

Einwohnergemeinde Zufikon, Schulstrasse 15, 5621 Zufikon, als Bauherrschaft, unter Beilage von: - bewilligter Plansatz mit Baugebührenrechnung - Zustimmung BVUAFB.22.1610 vom 4. Oktober 2022 - Rodungsbewilligung BVUAW.1626 vom 20. September2022

•

KIP lngenieure und Planer, Stegmattweg 11, 5610Wohlen, als Projektverfasser, unter Beilage von: - bewilligter Plansatz mit Baugebührenrechnung - Zustimmung BVUAFB.22.1610 vom 4. Oktober2022 - Rodungsbewilligung BVUAW.1626 vom 20. September2022

•

Ortsbürgergemeinde Zufikon, Schulstrasse 15, 5621 Zufikon, als Grundstückeigentümer, unter Beilage von: - Zustimmung BVUAFB.22.1610 vom 4. Oktober 2022 - Rodungsbewilligung BVUAW.1626 vom 20. September2022

•

Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau

•

Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald, Enffelderstrasse 22, 5001 Aarau

•

Abteilung Bau & Technik, 5621 Zufikon

Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates Zufikon vom 24. Oktober 2022

Seite 5

GEMEINDERAT ZUFIKON

Claudia Wendei Gemeindeschreiber-Stv.

Versand: 27. Oktober 2022 / cw

ZUFIKON

28.10.22

1.10

CH - 5621 Zufilon

A STANDARD.:

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2 040986

5621 Zufikòn

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DIEPQST

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung Wald

20. September 2022

Rodungsgesuch Nr. BVUAW.1626

.

Gemeinde:

Zufikon

Gesuchstellerin:

Einwohnergemeinde Zufikon

Bauvorhaben:

Sanierung Schlossbergquelle

Leitverfahren:

Baugesuchsyerfahren BVUAFB.22.1610

Rodungsbewilligung

1. Sachverhalt

Mit Schreiben vom 22. Juli 2022 reicht die Gemeinde Zufikon ein Baugesuch zur Sanierung der Quellfassung Schlossberg ein. Die bestehende Quellwasserfassung "Schlossberg" befindet sich im Wald und weist bisher keinen Fassungsschacht auf. Um den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen, muss für die Quellwasserfassung ein Quellfassungsschacht erstellt werden. Im Weiteren befindet sich die Quellwasserleitung aufgrund von Korrosion und Wurzeieinwuchs in einem schlechten Zu­ stand und soll daher auf einer Länge von rund 70 m von der Quellfassung bis zum Hardwald-Trinkwasserreservoir ersetzt werden. Die Leitung verläuft über die Parzellen Nrn. 684, 709 und 886 der Gemeinde Zufikon. Um das Waldareal zu schonen, wird die Leitung zwischen Brunnstube und Re­ servoir im Spülbohrverfahren erstellt. Dafür werden eine Start- und Zielgrube im Wald errichtet. Süd­ lich des Schlossbergreservoirs steht eine gekieste Fläche für die Installationsflächen im Wald zur Verfügung. Der Aushub wird auf einem temporären Zwischendeponieplatz in der Landwirtschafts­ zone deponiert. Hierfür wird zusätzlich eine Zufahrt durch Waldareal benötigt. Für die Zufahrt, Start- und Zielgrube sowie für den Installationsplatz sind temporäre Rodungen im Ausmass von insgesamt 291 m^ notwendig.

2. Erwägungen Das vorliegende Rodungsgesuch wird im Rahmen eines kantonalen Baugesuchverfahrens gestellt. Damit ist die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau für die Erteilung der Rodungsbewilligung zuständig. In den letzten 15 Jahren vor Einreichung des vorliegenden Rodungsgesuchs wurden für das gleiche Werk weder Rodungen ausgeführt noch sind bewilligte Rodungen ausstehend. Bei einer total mass­ geblichen Rodungsfläche von 291 m^ wird das BAFU nicht angehört.

Die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümerinnen liegt vor.

1 von 5

Das vorliegende Rodungsgesuch lag vom 27. Juli 2022 bis 25. August 2022 in der Gemeinde Zu­ fikon öffentlich auf. Dagegen sind keine Einwendungen eingegangen. Der Unterhalt einer bestehenden Trinkwasserleitung gilt als wichtiger Grund, der das Interesse an der Walderhaltung überwiegen kann.

Das Werk, für das gerodet werden soll, ist durch die Lage der zu fassenden Quelle und des Trink­ wasserreservoirs im Waldareal auf den vorgesehenen Standort angewiesen. Das Werk erfüllt gemäss kantonaler Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen des Departe­ ments Bau, Verkehr und Umwelt sachlich die Voraussetzungen der Raumplanung. Die Rodung führt zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt durch Erosion, Rutschungen, Brände oder Windwurf.

Gemäss Stellungnahme der Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 3. August 2022 zieht das Projekt keine weitere Gefährdung der Umwelt wie Gewässerverschmut­ zung, Lärm, Staub, Erschütterungen usw. nach sich.

In Vertretung der Interessen des Natur- und Heimatschutzes hat die Abteilung Landschaft und Ge­ wässer des Departements Bau, Verkehr und Umwelt gemäss Mitteilung vom 12. September 2022 keine Einwände gegen das Vorhaben. Die Ersatzaufforstung wird im Ausmass von 291 m^ an Ort und Stelle geleistet. Gesamthaft betrachtet überwiegen im vorliegenden Fall die Interessen an der Rodung diejenigen an der Walderhaltung.

Erheblicher Vorteil: Massgeblich für die Ermittlung des Mehrwerts ist die Differenz zwischen den Verkehrswerten des Waldbodens und des gerodeten Bodens. Mit der vorliegenden Bewilligung für eine temporäre Ro­ dung kann der Boden nicht einträglicher genutzt werden. Es entsteht kein erheblicher Vorteil für die Bewilligungsnehmerin.

3. Rodungsentscheid 3.1 Der Einwohnergemeinde Zufikon wird für die Sanierung der Quellleitung und -fassung "Schloss­ berg" eine Rodung im Umfang von 291 m^ Wald bewilligt. 3.2 Die Bewilligung bezieht sich auf folgende Grundstücke: Gemeinde

Lokalname

Eigentümer/in

Parz.Nr.

Rodung

Zufikon

Storz

Einwohnerge­ meinde Zufikon

886

100

Zufikon

Storz

Ortsbürgerge­ meinde Zufikon

684

191

Total

291

Rodungskoordinaten: 2 670 004 /1 244 234 Massgebend für die Abgrenzung der Rodungsfläche ist der Rodungsplan 1:500, genehmigt durch die Abteilung Wald am 20. September 2022. Die Bewilligung ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet. Nach diesem Datum ist jede Rodung verboten.

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3.3 Die bewilligten Rodungsgrenzen sind auf Kosten der Gesuchstellerin im Gelände einzumessen, zu verpflocken, am verbleibenden Bestand zu markieren und mit einem festen Zaun abzugren­ zen. Anschliessend sind die Rodungsgrenzen durch das zuständige Kreisforstamt abnehmen zu lassen. 3.4 Die Rodungs- und Bauarbeiten haben unter Schonung des ausserhalb der bewilligten Rodungs­ fläche vorhandenen Waldareals zu erfolgen. Es ist insbesondere untersagt, im Waldareal Bau­ baracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren. Der Oberboden ist im Rodungsareal oder ausserhalb des Waldes separat zwischenzulagern und für die Rekultivierung direkt vor Ort wiederzuverwenden. 3.5 Als Ersatzaufforstung an Ort und Stelle hat die Einwohnergemeinde Zufikon das rekultivierte Rodungsareal im Ausmass von 291 m^ spätestens bis zum 31. Dezember 2025 wiederzubesto­ cken. Massgebend ist der unter Ziffer 3.2 erwähnte Rodungsplan.

Die Wiederbestockung hat mit standortgemässen Baum- und Straucharten zu erfolgen. Spezi­ elle Weisungen des zuständigen Kreisforstamts bleiben vorbehalten. Die Ersatzaufforstungsfläche ist auf eventuell aufkommende Neophyten zu kontrollieren. Diese sind mit geeigneten Massnahmen zu bekämpfen.

3.6 Gestützt auf § 31a AWaV hat die Gesuchstellerin für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs die Gebühr von Fr. zu entrichten. Dieser Betrag wird zusammen mit den übrigen Gebüh­ ren in Rechnung gestellt. 3.7 Durch die vorliegende Rodungsbewilligung entsteht kein erheblicher Vorteil. Es wird keine Aus­ gleichsabgabe erhoben. 3.8 Die Rodung bzw. die Zweckentfremdung von Waldboden darf erst begonnen werden, wenn fol­ gende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind;

Vorliegen der Rechtskraft aller übrigen Bewilligungen und Zustimmungen, Einmessung und Markierung der Rodungsgrenzen durch die Gesuchstellerin und

Abnahme durch das Kreisforstamt.

Fabi^ Dietik/r Abteilungsleiter

3 von 5

Rechtsmittelbelehrung

1.

Gegen den Rodungsentscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, geführt werden.

2.

Gegen den Entscheid über die Ausgleichsabgabe (Ziffer 3.7) kann innert einer nicht erstreck­ baren Frist von 30 Tagen seit Zustellung bei dem Spezialverwaltungsgericht, Kausalabgaben und Enteignungen, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältin­ nen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

3.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten; d.h. es ist a) anzugeben, wie der Regierungsrat bzw. das Spezialverwaltungsgericht, Kausalabgaben und Enteignungen, im Falle von Punkt 2 entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

4.

Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 bis 3 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

5.

Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be­ weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

6.

Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Geht via Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen an: Gemeinderat Zufikon (mit Beilagen)

Zur Eröffnung durch Gemeinderat Zufikon an: Einwohnergemeinde Zufikon Ortsbürgergemeinde Zufikon Mit PA/Baubewilligung retour an Abteilung Wald Kopie durch die Abteilung Wald an: • BAFU, Abteilung Wald, 3003 Bern • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen

Geht nach Erteilung der Baubewilligung an: • Revierförster Urs Huber, Schulhausstrasse 3, 8916 Jonen

(mit Beilagen) (mit Planbeilage)

(mit Beilagen)

(mit Planbeilage)

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Anhang Rechtsgrundlagen

1. Aiigemeines Das Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 (Stand 1. Januar 2017) soll den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten (Art. 1 Abs. 1 Bst. a). Die Waldfläche soll nicht vermindert werden (Art. 3). Das Waldgesetz und die Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992 auf Bundesebene und das Waldgesetz des Kan­ tons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997, das Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (Walddek­ ret, AWaD) vom 3. November 1998 und die Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV) vom 16. Dezember 1998 auf kantonaler Ebene enthalten folgende Rodungsbestimmungen: 2. Begriff der Rodung (Art. 4 WaG) Als Rodung gilt die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden. 3. Rodungsverbot und Ausnahmebewiiiigungen (Art. 5 WaG) Rodungen sind verboten (Abs. 1). Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt werden, wenn der Gesuch­ steller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walder­ haltung überwiegen. Das Werk, für das gerodet werden soll, muss zudem auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein und die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen. Ausserdem darf die Rodung zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (Abs. 2). Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die bil­ lige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke (Abs. 3). Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen (Abs. 4). Rodungsbewilligungen sind zu befristen (Abs. 5). 4. Rodungsersatz (Art. 7 WaG) Für jede Rodung ist in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leisten (Abs. 1). Anstelle von Realersatz können gleichwertige Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschafts­ schutzes getroffen werden in a) Gebieten mitzunehmender Waldfläche oder b) in den übrigen Ge­ bieten ausnahmsweise zur Schonung von landwirtschaftlichem Kulturland sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete (Abs. 2). Auf den Rodungsersatz kann verzichtet werden bei Ro­ dungen a) von in den letzten 30 Jahren eingewachsenen Flächen für die Rückgewinnung von land­ wirtschaftlichem Kulturland; b) zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und zur Revitalisierung von Gewässern; c) für den Erhalt und die Aufwertung von Biotopen nach den Artikeln 18a und 18b Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (Abs. 3). Wird nach Absatz 3 Bst. a rückgewonnenes Landwirtschaftliches Kulturland innerhalb von 30 Jahren einer anderen Nutzung zugeführt, so ist der Rodungsersatz nachträglich zu leisten (Abs. 4).

5. Ausgieich erhebiicher Vorteiie (Art. 9 WaG) Entstehen mit einer Rodungsbewilligung erhebliche Vorteile, ist eine Ausgleichsabgabe zu entrichten (Art. 9 WaG und § 8 AWaG). Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist in § 1 AWaD geregelt. Die Abtei­ lung Wald legt die Abgabe fest und eröffnet sie wenn möglich gleichzeitig mit der Rodungsbewilli­ gung (§31cAWaV).

6. Zuständigkeit (Art. 6 WaG) Ausnahmebewilligungen für Rodungen im Rahmen von eidgenössischen Bewilligungsverfahren er­ teilen die zuständigen Bundesbehörden (Abs. 1 Bst. a). In kantonalen Bewilligungsverfahren ist die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt für den Rodungsentscheid zuständig (§ 7 Abs. 1 AWaG und § 12 AWaV). Für Rodungen, die in die kantonale Zuständigkeit fallen und de­ ren massgebliche Rodungsfläche gemäss Art. 6 WaV über 5000 m^ beträgt, ist das BAFU vor dem Entscheid anzuhören.

5 von 5

Zufikon

Kanton Aargau

SB

'q-

3

Einwohnergemeinde Zufikon

Bauherr

©

Objekt

Sanierung Schlossbergquelle

Plan

Rodungsplan 1:500

'o

S'

Rodungsnummer: 1626

Vorprojekt

Bauprojekt

I

Ausführungsprojekt Ausgeführtes Werk

Auflageprojekt

- -—

/• Loomatt ,

I'

r ÜBERSICHTSSKIZZE

I

,561,

565

I

Die Gesuchsstellerin / Der Gesuchsteller: Einwohnergemeinde Zufikon 5621 Zufikon

Datum:

Die Abteilung Wald hat den vorliegenden Änderungsplan geprüft. Der Inhalt ist vollständig und korrekt.

Datum:

• 1. \, —

Unterschrift:

»

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IW)

Projekt-Nr.

ZU 3976 ROO

Doku-Nr.

102

Format

30/84

^<•579"

Änderungen

Erstellung Name

Projektleiter

\ ^Nassacfier \r\

Name

Datum

am

Unterschrift:

Datum

A

Gezeichnet

Im

12.07.2022

B

Geprüft

glu

12.07.2022

C

Flächen pro Grundstück Flächen in m2

Grundstücksnummer

K I P

INGENIEURE UND PLANER

Stegmattweg 11 5610 Wohlen www.kip.ch

Tel. 056 / 618 30 10 056 / 618 30 11 Fax [email protected]

886

684

Summe

100

191

291

Rodungsfläche Realersatz

temp. Rodung mit Realersatz vor Ort

Massnahmen Natur-/ Landschaftsschutz I

r ;i

S3 temporärer Zwischendeponieplalz Kieskoffer d = 50cm • auf Vlies / Oberboden

4.00'

1

AOJO

S2

/

®

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% X’ cP

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46m2

24m2

%

S1

S2m2 113m2 Xi

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'è Hecke: Temporäre Rodung

_____ ____

nt< in Lpai Bau, verkehr und Umwelt Abteilung Wald Sektion Walderhaltung

100m2

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Legende neu

bestehend

Quellwasserleitung Temporäre Rodungsfläche Realersatz an Ort und Stelle Temporärer Zwischendeponieplatz

[

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Temporäre Zufahrt

I

“I

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Gewässer

I

Wald

Hecke Grundwasserschutzzone S1 Grundwasserschutzzone S2 Grundwasserschutzzone S3

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