Erweiterung Mergelgrube Halmet

Dissodamenti · Magden

Documento

Numero
1646
Tipo
Dissodamenti
Comune
Magden
Cantone
Argovia
Livello
Cantone
Approvato da
AW
Adottato
25 gen 2023
In vigore dal
3 apr 2023

Carta

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Testo

Protokollauszug des Gemeinderates Mägden Gemeinderatssitzung vom 3. April 2023

04.01

Baugesuche

159

Baubewilligung - Erweiterung Grube Talhof - Halmet

Einwohnergemeinde Mägden, Schuistrasse 6, 4312 Mägden

Sachverhalt

Bauherrschaft Grundeigentümer Projektverfasser Bauobjekt Baugesuchsnummer Strasse Parzellennummer Gebäudenummer Zone Publikation Einwendungen

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Einwohnergemeinde Mägden, Schulstrasse 6, 4312 Mägden Ortsbürgergemeinde Mägden, Schulstrasse 6, 4312 Mägden Koch + Partner, Im Bifang 2, 5080 Laufenburg Erweiterung Mergel Grube Talhof - Halmet 2022-0085 Talhof 3016

Wald 12.12.2022- 10.01.2023 Keine

Erwägungen

Gemeinderat und Bau-Ausschuss haben das Baugesuch geprüft und für in Ordnung befunden.

Entscheid

Der Gemeinderat erteilt der Einwohnergemeinde Mägden auf der Parzelle 3016 die Baubewil­ ligung für: Erweiterung Grube Talhof - Halmet

unter folgenden Auflagen und Bedingungen:

I A. Allgemeine Auflagen und Bedingungen

Es gelten die allgemeinen Auflagen und Bedingungen zur Baubewilligung vom 9.1.2017. Sie bilden integrierenden Bestandteil dieser Baubewilligung.

I B. Spezielle Auflagen und Bedingungen 1.

Die am 05.12.2022 und 16.01.2023 gemäss nachfolgender Auflistung eingereichten Pro­ jektpläne bilden integrierenden Bestandteil dieser Baubewilligung. Vorbehältlich einer ab­ weichenden Regelung im Rahmen dieser Baubewilligung, haben die Pläne die Bestim­ mungen der Bau- und Nutzungsordnung Mägden und der kantonalen Baugesetzgebung einzuhalten.

I

Pläne:

- Situationsplan - Plan zum Rodungsgesuch - Schnitte

Mstb. Mstb. Mstb.

1:500 1:1000 1:500

Unterlagen: - Abbaugesuch technischer Bericht 2.

Die Meldungen von Baubeginn, Kanalisationsanschluss, Rohbaukontrolle sowie Schluss­ kontrolle sind fristgerecht per E-Mail an [email protected] zu melden. Alternativ können diese Meldungen auch schriftlich per Post an die Bauverwaltung gesendet wer­ den. Die Baugesuchsnummer, das Bauvorhaben sowie das entsprechende Meldedatum sind zwingend in der E-Mail festzuhalten.

3.

Die Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Dep. BVU), Abteilung für Baubewilligungen, vom 15.03.2023 (BVUAFB.22.4629) bildet integrierender Bestandteil dieser Verfügung.

4.

Das Rodungsgesuch des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald, vom 25.01.2023 (BVUAW.1646) bildet integrierender Bestandteil dieser Verfügung.

5.

Die Bewilligung zur Rodung ist bis zum 31.12.2025 befristet. Nach diesem Datum ist jede Rodung verboten.

6.

Der Mergelabbau ist bis zum 31.12.2027 und auf eine Abbaumenge von 5'000 m^ festge­ setzt. Nach Ablauf der Frist wird die Situation neu beurteilt.

7.

Der Grubenwart ist für die Einhaltung der im Rodungsplan bewilligten Flächen verantwort­ lich.

8.

Der Grubenwart ist für die Einhaltung der Abbaufläche, Abbaumenge und Kontrolle zu­ ständig. Ende Jahr meldet dieser dem Gemeinderat jeweils wieviel m® Material abgebaut wurde.

9.

Der Grubenwart ist dafür verantwortlich, dass der Mergel ausschliesslich für die Ortsbür­ ger- und Einwohnergemeinde Mägden verwendet wird. Kleinbezüge von privaten Einwoh­ nern von Mägden bis 5 m^ pro Jahr werden toleriert.

10. Innerhalb der Schutzobjekte (Best. Schutzobjekt und En/veiterung) ist ausschliesslich der Naturschutzverein zuständig. Die Zufahrt zu diesen Gebieten wird mit Steinblöcken ge­ sperrt. 11. Die Zufahrtswege dürfen weder verbreitert noch verändert werden. 12. Als Ersatzaufforstung für die definitive Rodung wird auf der Parz. Nr. 3016 eine einwach­ sende Fläche im Umfang von 480 m^ anerkannt. 13. In das Grubenareal darf kein Material zugeführt werden. Rund um das Grubenmaterial dürfen keine Maschinen, Materialien oder Grüngut deponiert werden, ohne die Zustim­ mung der Forstverwaltung Rheinfelden.

Rechtsmittelbelehruna

1.

Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden.

2.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie der Regierungsrat entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

3.

Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht ent­ spricht, wird nicht eingetreten.

4.

Eine Kopie des angefochtenen Entscheides sowie allfällige Beweismittel sind der Be­ schwerdeschrift beizulegen.

5.

Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen An­ waltskosten zu bezahlen.

Beilagen (Bauherrschaft)

Originalplansatz Zustimmung des Dep. BVU (BVUAFB.22.4629) Rodungsgesuch des Dep. BVU (BVUAW.1646)

Protokollauszug an -

-

Herr (EINSCHREIBEN inkl. Zustimmung des Dep. BVU (BVUAFB.22.4629), Rodungsgesuch des Dep. BVU (BVUAW.1646) und Pläne) Naturschutzverein Mägden, , 4312 Mägden (EINSCHREIBEN inkl. Zustimmung des Dep. BVU (BVUAFB.22.4629), Rodungsgesuch des Dep. BVU (BVUAW.1646) und Pläne) Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen, (BVUAFB.22.4629) Departement Bau, Verkehr und Umwelt. Abteilung Wald. Entfelderstrasse 22. 5001 Aarau (BVUAW.1646/ inkl. Rodungsgesuch - Vorbereitetes Mäppchen) Forstverwaltung Rheinfelden. Marktgasse 16. 4310 Rheinfelden (inkl. Situationsplan) Koch + Partner. . Im Bifang 2. 5080 Laufenburg Gemeinderat Thomas Henzel Bauakten

GEMEINDERAT MÄGDEN Frau Vizeammann: Gemeindeschreiber-Stv.:

Carole Binder-Meui^

Sven Jegge

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung Wald

25.Januar 2023

Rodungsgesuch Nr. BVLIAW.1646

Gemeinde:

Mägden

Gesuchstellerin:

Einwohnergemeinde Mägden

Bauvorhaben:

Erweiterung Mergelgrube Halmet

Leitverfahren:

Baugesuchverfahren BVUAFB.22.4629

Rodungsbewilligung 1. Sachverhalt

Die seit über fünfzig Jahren bestehende Mergelgrube im Gebiet Halmet soll erweitert werden. Die letzte Erweiterung wurde 2017 bewilligt (nachträgliche Bewilligung für eine 2013 vorgenommene Er­ weiterung). Nun soll die Grube erneut um 480 m^ in Richtung Nordosten erweitert werden, wozu 480 m2 Wald gerodet werden müssen. Als Rodungsersatz soll eine flächengleiche, einwachsende Fläche im südlichen Teil der Grube anerkannt werden. Das verbleibende Grubenareal bietet genü­ gend Platz für den Umschlagplatz und weist eine bestehende Zufahrt auf. Ein grosser Teil der beste­ henden Grube wird schon lange nicht mehr für den Materialabbau genutzt, sondern als Naturschutz­ gebiet gepflegt. Die Grube gilt seit 2001 als Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung (lANB). Der in der Grube abgebaute Mergel soll für den Unterhalt von gemeindeeigenen Wald- und Flurstras­ sen verwendet werden. Es sollen maximal 5'000 m^ innerhalb von 5 Jahren abgebaut werden. Der Bedarfsnachweis liegt vor (technischer Bericht vom 14. November 2022). Der geplante Abbau ent­ spricht somit einer Kleinabbaustelle gemäss kantonaler Praxis.

2. Erwägungen

Das vorliegende Rodungsgesuch wird im Rahmen eines kantonalen Baugesuchverfahrens gestellt. Damit ist die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau für die Erteilung der Rodungsbewilligung zuständig. In den letzten 15 Jahren vor Einreichung des vorliegenden Rodungsgesuchs wurde für das gleiche Werk eine Rodungsbewilligung erteilt: Am 20. November 2017 wurde nachträglich die Rodung von 948 m^ bewilligt. Davor wurde am 10. März 1995 eine Rodung im Umfang von 2'575 m^ bewilligt. Bei einer total massgeblichen Rodungsfläche von 1'428 m^wird das BAFU nicht angehört. Gemäss Be­ urteilung der Sektion Landschaft und Gewässer der Abteilung Landschaft und Gewässer des Depar-

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tements Bau, Verkehr und Umwelt löst auch das betroffene Amphibienlaichgebiet von nationaler Be­ deutung (lANB) keine Anhörungspflicht aus, weil es sich um ein Bauprojekt und nicht um den Erlass von Nutzungs- und Schutzvorschriften (Nutzungsplanung) handelt.

Die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümerin (Ortsbürgergemeinde Mägden) liegt vor (Unter­ schriften des Gemeindeammanns und des Gemeindeschreibérs auf dem Rodungsplan und auf dem Deckblatt des technischen Berichts). Das vorliegende Rodungsgesuch lag vom 19. Dezember 2022 bis zum 17. Januar 2023 in der Ge­ meinde Mägden öffentlich auf. Gemäss Mitteilung der Bauverwaltung Mägden vom 23. Januar 2023 sind dagegen keine Einwendungen eingegangen. Die Gewinnung von Mergel für den Unterhalt von gemeindeeigenen Wald- und Flurstrassen gilt als wichtiger Grund, der das Interesse an der Walderhaltung überwiegen kann.

Das Werk, für das gerodet werden soll, ist durch das Mergelvorkommen und die bestehende Grube auf den vorgesehenen Standort angewiesen. Das Werk erfüllt gemäss kantonaler Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen des Departe­ ments Bau, Verkehr und Umwelt sachlich die Voraussetzungen der Raumplanung. Eine Baubewil­ ligung für eine Baute ausserhalb Baugebiet kann erteilt werden.

Die Rodung führt zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt durch Erosion, Rutschungen, Brände oder Windwurf. Gemäss Stellungnahme der Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 16. Januar 2023 zieht das Projekt keine weitere Gefährdung der Umwelt wie Gewässerverschmut­ zung, Lärm, Staub, Erschütterungen usw. nach sich. Abbautechnische Auflagen werden in der Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen des De­ partements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau aufgeführt.

In Vertretung der Interessen des Natur- und Heimatschutzes hat die Abteilung Landschaft und Ge­ wässer des Departements Bau, Verkehr und Umwelt gemäss Stellungnahme vom 18. Januar 2023 keine Einwände gegen das Vorhaben. Die Erweiterung der Mergelgrube tangiert die Zone B des Am­ phibienlaichgebiets von nationaler Bedeutung (lANB), ein Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeu­ tung im Wald (NkBW) und eine kommunale Naturschutzzone im Wald der Kategorie "Naturwaldge­ mässe Bestockung". Gemäss dem Objektblatt zum vorliegenden lANB gefährdet ein extensiver Mergelabbau die Schutzziele nicht. Durch die Erweiterung der Mergelgrube werden Teile der beste­ henden Grube nicht mehr für den Mergelabbau benötigt und können als Amphibienlebensraum ge­ staltet werden. Die Abteilung Landschaft und Gewässer beantragt entsprechende Auflagen in der Baubewilligung. Als Rodungsersatz wird eine einwachsende Fläche im Ausmass von 480 m^ im südlichen Teil der Grube anerkannt. Diese liegt ausserhalb landwirtschaftlicher Vorrangflächen. Der Rodungsersatz liegt innerhalb eines Naturschutzgebiets von kantonaler Bedeutung gemäss Richtplan (NkB) und in der Zone A des Amphibienlaichgebiets von nationaler Bedeutung (lANB). Im Rahmen des Natur­ schutzprogramms Wald besteht für das gesamte Grubenareal ein Pflegevertrag zum Unterhalt der vorhandenen Weiher und deren Umgebung. Dabei werden die vorhandenen Bestockungen in der Umgebung der Weiher als Sukzessionsflächen gepflegt und periodisch aufgeiichtet, unabhängig da­ von, ob es sich dabei rechtlich um Wald handelt oder nicht. Entsprechend wird die vorliegende Ro­ dungsersatzfläche weiterhin als Sukzessionsfläche gepflegt.

Gesamthaft betrachtet überwiegen im vorliegenden Fall die Interessen an der Rodung diejenigen an der Walderhaltung.

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Erheblicher Vorteil;

Massgeblich für die Ermittlung des Mehrwerts ist die Differenz zwischen den Verkehrswerten des

Waldbodens und des gerodeten Bodens. Mit der vorliegenden Bewilligung für eine Rodung kann der Boden nicht einträglicher genutzt werden. Es entsteht kein erheblicher Vorteil für die Bewilligungs­ nehmerin.

3. Rodungsentscheid

3.1

Der Einwohnergemeinde Mägden wird für die Erweiterung der Mergelgrube Halmet eine Ro­ dung im Umfang von 480 m^ Wald bewilligt.

3.2 Die Bewilligung bezieht sich auf folgendes Grundstück: Gemeinde

Lokalname

Eigentümer/in

Parz.Nr.

Rodung

Mägden

Halmet

OBG Mägden

3016

480

Rodungskoordinaten: 2 627 300 /1 261 780 Massgebend für die Abgrenzung der Rodungsfläche ist der Situationsplan 1:1 '000, genehmigt durch die Abteilung Wald am 25. Januar 2023.

Die Bewilligung ist bis zum 31. Dezember 2025 befristet. Nach diesem Datum ist jede Rodung verboten.

3.3 Die bewilligten Rodungsgrenzen sind auf Kosten der Gesuchstellerin im Gelände durch die zu­

ständige Nachführungsgeometerin oder den zuständigen Nachführungsgeometer einzumessen und zu verpflocken sowie am verbleibenden Bestand zu markieren. Die verpflockten Rodungs­

grenzen sind durch das zuständige Kreisforstamt abnehmen zu lassen.

Der kantonale Waldgrenzenplan wird gemäss § Id Abs. 1 AWaV nachgeführt.

3.4 Die Rodungs- und Bauarbeiten haben unter Schonung des ausserhalb der bewilligten Rodungs­ fläche vorhandenen Waldareals zu erfolgen. Es ist insbesondere untersagt, im Waldareal Bau­

baracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren.

Das Abdeckmaterial darf nicht aus der Abbaustelle weggeführt werden. Es ist für die Rekultivie­ rung der Abbaustelle zu verwenden und innerhalb der Rodungsfläche zwischenzulagern.

Die abbau- und umwelttechnischen Auflagen gemäss der Zustimmung der Abteilung für Baube­

willigungen sind durch die Gemeinde Madgen als Baubewilligungsbehörde periodisch zu kon­ trollieren und auf die Einhaltung zu überprüfen. Als Ersatzaufforstung für die definitive Rodung wird auf der Parzelle Nr. 3016, Gemeinde Mäg­

den eine einwachsende Fläche im Umfang von 480 m^ anerkannt. Massgebend ist der unter Zif­

fer 3.2 erwähnte Situationsplan. Bei der Pflege der Ersatzaufforstung sind standortgemässe Baum- und Straucharten zu fördern. Mit Rücksicht auf die angrenzenden Weiher ist die Fläche als Sukzessionsfläche zu pflegen, welche sich als Amphibienlebensraum eignet. Spezielle Wei­

sungen des zuständigen Kreisforstamts bleiben vorbehalten. Die Ersatzaufforstungsfläche ist auf eventuell aufkommende Neophyten zu kontrollieren. Diese sind mit geeigneten Massnah­

men zu bekämpfen. Die Abnahme der Ersatzaufforstung erfolgt zeitgleich mit der Abnahme der Rodung.

3.5 Gestützt auf § 31a AWaV hat die Gesuchstellerin für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs die Gebühr von Fr.

zu entrichten. Dieser Betrag wird zusammen mit den übrigen Gebüh­

ren in Rechnung gestellt.

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3.6 Durch die vorliegende Rodungsbewilligung entsteht kein erheblicher Vorteil. Es wird keine Aus­ gleichsabgabe erhoben. 3.7 Die Rodung bzw. die Zweckentfremdung von Waldboden darf erst begonnen werden, wenn fol­ gende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

Vorliegen der Rechtskraft aller übrigen Bewilligungen und Zustimmungen, Einmessung und Markierung der Rodungsgrenzen durch die zuständige Nachführungsgeometerin oder den zuständigen Nachführungsgeometer und

Abnahme durch das Kreisforstamt.

Fabigfl Dietiker Abteilungsleiter

/

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Rechtsmittelbelehrung

1.

Gegen den Rodungsentscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, geführt werden.

2.

Gegen den Entscheid über die Ausgleichsabgabe (Ziffer 3.6) kann innert einer nicht erstreck­ baren Frist von 30 Tagen seit Zustellung bei dem Spezialverwaltungsgericht, Kausalabgaben und Enteignungen, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältin­ nen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

3.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten; d.h. es ist a) anzugeben, wie der Regierungsrat bzw. das Spezialverwaltungsgericht, Kausalabgaben und Enteignungen, im Falle von Punkt 2 entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

4.

Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 bis 3 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

5.

Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be­ weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

6.

Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Geht via Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen an: Gemeinderat Mägden (mit Beilagen)

Zur Eröffnung durch Gemeinderat Mägden an: Einwohnergemeinde Mägden (Gesuchstellerin) Ortsbürgergemeinde Mägden (Grundeigentümerin) Mit PA/Baubewilligung retour an Abteilung Waid

(mit Planbeilage) (mit Planbeilage)

Kopie durch die Abteilung Wald an: . BAFU, Abteilung Wald, 3003 Bern (mit Beilagen) (mit Beilagen) • Kreisforstamt 1 Jura-Fricktal • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen

Geht nach Erteilung der Baubewilligung an: (mit Planbeilage) • Revierförster Kurt Steck Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Umwelt Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Landschaft und Gewässer Departement Finanzen und Ressourcen, Landwirtschaft Aargau

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Anhang Rechtsgrundlagen

1. Allgemeines Das Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 (Stand 1. Januar 2017) soll den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten (Art. 1 Abs. 1 Bst. a). Die Waldfläche soll nicht vermindert werden (Art. 3). Das Waldgesetz und die Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992 auf Bundesebene und das Waldgesetz des Kan­ tons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997, das Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (Walddek­ ret, AWaD) vom 3. November 1998 und die Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV) vom 16. Dezember 1998 auf kantonaler Ebene enthalten folgende Rodungsbestimmungen: 2. Begriff der Rodung (Art. 4 WaG) Als Rodung gilt die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden. 3. Rodungsverbot und Ausnahmebewilligungen (Art. 5 WaG) Rodungen sind verboten (Abs. 1). Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt werden, wenn der Gesuch­ steller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walder­ haltung überwiegen. Das Werk, für das gerodet werden soll, muss zudem auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein und die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen. Ausserdem darf die Rodung zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (Abs. 2). Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die bil­ lige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke (Abs. 3). Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen (Abs. 4). Rodungsbewilligungen sind zu befristen (Abs. 5).

4. Rodungsersatz (Art. 7 V/aG) Für jede Rodung ist in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leisten (Abs. 1). Anstelle von Realersatz können gleichwertige Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschafts­ schutzes getroffen werden in a) Gebieten mit zunehmender Waldfläche oder b) in den übrigen Ge­ bieten ausnahmsweise zur Schonung von landwirtschaftlichem Kulturland sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete (Abs. 2). Auf den Rodungsersatz kann verzichtet werden bei Ro­ dungen a) von in den letzten 30 Jahren eingewachsenen Flächen für die Rückgewinnung von land­ wirtschaftlichem Kulturland; b) zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und zur Revitalisierung von Gewässern; c) für den Erhalt und die Aufwertung von Biotopen nach den Artikeln 18a und 18b Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (Abs. 3). Wird nach Absatz 3 Bst. a rückgewonnenes Landwirtschaftliches Kulturland innerhalb von 30 Jahren einer anderen Nutzung zugeführt, so ist der Rodungsersatz nachträglich zu leisten (Abs. 4). 5. Ausgleich erheblicher Vorteile (Art. 9 WaG) Entstehen mit einer Rodungsbewilligung erhebliche Vorteile, ist eine Ausgleichsabgabe zu entrichten (Art. 9 WaG und § 8 AWaG). Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist in § 1 AWaD geregelt. Die Abtei­ lung Wald legt die Abgabe fest und eröffnet sie wenn möglich gleichzeitig mit der Rodungsbewilli­ gung (§ 31c AWaV). 6. Zuständigkeit (Art. 6 WaG) Ausnahmebewilligungen für Rodungen im Rahmen von eidgenössischen Bewilligungsverfahren er­ teilen die zuständigen Bundesbehörden (Abs. 1 Bst. a). In kantonalen Bewilligungsverfahren ist die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt für den Rodungsentscheid zuständig (§ 7 Abs. 1 AWaG und § 12 AWaV). Für Rodungen, die in die kantonale Zuständigkeit fallen und de­ ren massgebliche Rodungsfläche gemäss Art. 6 WaV über 5000 m^ beträgt, ist das BAFU vor dem Entscheid anzuhören.

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