Erschliessungsplan ehemalige ARA

Piano d'utilizzazione speciale · Rupperswil

Documento

Numero
23.53
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Rupperswil
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
BVU
Adottato
20 ago 2024
In vigore dal
20 ago 2024

Carta

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Testo

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Gemeinde Rupperswil

Kanton Aargau

anton Aargay Departement

%

Erschliessungsplan "ehemalige ARA"

gemäss $ 17 BauG

Situation 1:500

IE IOENZEIEN Te

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Mitwirkung vom 03.11.2023 bis 04.12.2023 Vorprüfungsbericht vom 22.02.2024

Öffentliche Auflage vom 19.04.2024 bis 21.05.2024 Vom Gemeinderat beschlossen am: 27.05.2024

Genehmigung durch den Vorsteher des Departements Bau, Verkehr und Umwelt

au, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Aarau,den 1. ke

Genehmigt durch den Kanton am: Genehmigungsdatum Yo, Be DL DIN Abteilung Raumentwicklung BVU

Projektnummer: 4206XRP106.400

Plannummer: 001

Format: 840 cm x 594 cm

Ploffile: L:\4206Rupperswil\XRP106_EP Ehemalige ARA\5_Projektdaten\3_Plaene At Erstellung: Änderung: Änderung 2; Änderung; gezeichnet: St! 06.12.2022 St! 02.02.2023 Bel 25.09.2023 Dus 03.04.2024 geprüft: Rio 06.12.2022 Rio 02.02.2023 Rio 25.09.2023 Rio 03.04.2024 freigegeben: Fee 06.12.2022 Fee 02.02.2023 Fee 25.09.2023 Fee 03.04.2024 Beschreibung der letzten Änderung: Bereinigung gemäss abschliessender Vorprüfung:

‚Anpassung Darstellung Sichtzone Ergänzung Baulinie 2.0m Wasserfahrverein

Legende

1. Genehmigungsinhalt

Baubereich für Gebäude Mögliche überbaubare Fläche von rund 3'863m? bei einem partiell reduzierten Waldabstand von 10 m und einem gesetzlichen Strassen- sowie Grenzabstand von jeweils 4 m.

Erschliessungsfläche (Ein- und Ausfahrt auf Industriestrasse)

Weg- und Strassenlinie kombiniert (Enteignungsrecht gem. $ 132 BauG)

Baulinie

2. Orientierungsinhalt

m Perimeter Erschliessungsplan Vrmnsemneenmanenuen Zonengrenze Industriezone (I) gemäss Bauzonenplan

mon Baulinie für Grenz- und Strassenabstand 4.0m

en ass, Sichtlinie mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A

Freihaltebereich Regenbecken (seperat zu begründendes Baurecht) Fläche ca. 364m?

Gewässer (Aare) Waldausscheidung

use Waldabstand gemäss $ 48 BauG

4m für

ABCAG

BAUVERWALTUNG PLANUNG

5620 Bremgarten Zugerstrasse 12 T 058 580 99 60 [email protected] www.boplanung.ch

Kleinstbauten, Einfriedungen, Anlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung und dergleichen, wenn sie nur ein

minimales Fundament benötigen Terrainveränderungen und Stützmauern bis 80 cm Höhe versiegelte Plätze und Strassen

8 m für

Klein- und Anbauten, unterirdische und Unterniveaubauten, Schwimmbäder und Materialabbaustellen

Terrainveränderungen und Stützmauern über 80 cm bis 1,80 m Höhe

18 m für - grössere Bauten und Anlagen

Die Nutzungspläne können grössere, gegenüber einzelnen Waldparzellen innerhalb der Bauzone auch kleinere Abstände

vorsehen.

Parzelle: ” 1692 Eigentümer: Carbagas, Köniz

Fläche: 111 m2

Eigentümer: Ortsbürgergemeinde

_ Rupperswil 194'367 m2

Giesseschache

— mes gem ge

Fliche: 1'346 m2

Yu Übersicht Verkehrsanbindu

AUEIN;

as Eigentümer: Enwohergemene _ _ Rupperswl nn Fläche: en \ \

suiezon®

U 2550/1350

Parzelle: 1696 Eigentümer: Schelling AG, Rupperswil Fläche: 34'856 m2

Bünteschache

gas uan®

1672

Parzelle: _ a | ‚nstrass® Eigentümer: Abwasserverband der i u Industri® Region Lenzburg \

Parzeils: 1852

jezone j Z inengrenzg IndustriezQ) - =

Oo

Genehmigung

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

Versand:

Datum Genehmigung: 20.08.2024

2 6. Aug. 2024

Geschäfts-Nr. BVUARE.23.53 Gemeinde Rupperswil; Erschliessungsplan "ehemalige ARA"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

1. Sachverhalt 2. Planungsrechtliches Verfahren

2.1 Verfahrensdaten

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Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

22. Februar 2024 3. November 2023 bis 4. Dezember 2023 19. April 2024 bis 21. Mai 2024 27. Mai 2024 22. Juli 2024 8. Juli 2024

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 2.2 Genehmigungsbehörde

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raument­ wicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zustän­ dig.

2.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

3. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 2. Juni 2021 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

4. Die Vorlage im Überblick 4.1 Vorlage

Um das Areal einer neuen Nutzung zuführen zu können, wurde das Gebiet der ehemaligen ARA Lot­ ten im Rahmen der letzten Gesamtrevision der Nutzungsplanung in die Industriezone umgezont und mit einer Sondernutzungsplanpflicht überlagert. Mit dem vorliegenden Erschliessungsplan (EP) sol­ len eine für die Parzellen 1976 und 2706 gemeinsame, flächensparende Erschliessung, eine opti­ male Bebauung des rund 1 ha grossen Gebiets sowie ein direkter öffentlicher Zugang von der In­ dustriestrasse zur Aare sichergestellt werden.

4.2 Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Rupperswil am 27. Mai 2024 be­ schlossenen Vorlage: • Erschliessungsplan "ehemalige ARA"

Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 3. April 2024 erläu­ tert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 4.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung wurde mit Bericht vom 22. Februar 2024 mit einem Vorbehalt abgeschlossen. Der Vorbehalt zu den Sichtzonen wurde in den zur Genehmigung eingereichten Unterlagen sachgerecht umgesetzt.

Erwägungen

5. Gesamtbeurteilung 5.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 5.2 Raumplanerische Beurteilung

Mit Erschliessungsplänen werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert. Zur Förderung der Siedlungsqualität können sie Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten. Die Umsetzung der gemäss § 12 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) formulierten Zielsetzungen für den EP wird im Planungsbericht erläutert. Die mit dem EP verfolgten Zielsetzungen sind begründet und im Grundsatz nachvollziehbar. Die an­ gestrebte Sicherstellung einer optimalen Bebaubarkeit wurde mit der Festlegung eines entsprechen­ den Baubereichs zweckmässig umgesetzt. Für Klein- und Anbauten sowie Kleinstbauten gilt sodann weiterhin der gemäss § 48 BauG erforderliche Waldabstand. Im nördlichen Teil der Parzelle 2706 erfolgt die Festlegung einer Baulinie im Abstand von 2 m zur Parzellengrenze. Der reduzierte Bauabstand bezweckt eine bessere Bebaubarkeit auf der schmal geschnittenen Parzelle. Aufgrund des Unterabstands und des fehlenden Näherbaurechts wird die Baute mit der Assekuranznummer 1981 zudem in einen rechtmässigen Zustand überführt. Dies ist sachgerecht.

5.2.1 Erschliessung

Das Erschliessungsplangebiet ist ab der gut ausgebauten Industriestrasse erschlossen. Die Verlän­ gerung der Industriestrasse in Richtung Norden zur Aare weist aufgrund der untergeordneten Bedeu­ tung einen einfacheren Ausbaustandard auf. Es wird der Begegnungsfall Lastwagen/Lastwagen be­ ziehungsweise LastwagenAZelo angenommen, was sachgerecht ist. 5.2.2 Weitere materielle Hinweise Das Regenbecken befindet sich im Gewässerschutzbereich Au über einem Grundwasservorkommen von grosser Mächtigkeit. Gestützt auf Anhang 4, Ziffer 211 Gewässerschutzverordnung (GSchV)

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vom 28. Oktober 1998, dürfen im Gewässerschutzbereich Au keine Bauten erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. In erster Priorität ist ein solches Vorhaben daher so anzu­ passen, dass der Einbau unter den dem mittleren Grundwasserspiegel verhindert wird. Durch ein An­ heben des Regenbeckens gilt dieses allerdings nicht mehr als unterirdische Baute gemäss § 48 BauG, wodurch sich auch der erforderliche Waldabstand vergrössert. Eine Ausnahmebewilligung und damit auch die Voraussetzungen für eine Planfestlegung ist weder für den Einbau ins Grund­ wasser noch für eine Reduktion des Waldbestands offensichtlich gegeben.

6. Ergebnis

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss

1. Der Erschliessungsplan "ehemalige ARA", beschlossen vom Gemeinderat Rupperswil am 27. Mai 2024, wird genehmigt.

2.

Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

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'■ 1

Regierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Poststrasse 4, 5102 Rupperswil • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation

beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei

der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezem­

ber bis und mit dem 2. Januar. 2.

Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver­ fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge­

setz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

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Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.

3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge­ treten.

4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be­ weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 6. Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­

lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­ hen werden.

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