Gestaltungsplan Floss- und Stockacher
Piano d'utilizzazione speciale · Tägerig
Documento
- Numero
- 18.26
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Tägerig
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- BVU
- Adottato
- 20 nov 2024
- In vigore dal
- 10 dic 2025
Carta
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Testo
SNP-4077-2025-E.pdf
Gemeinde Tägerig
Kanton Aargau
^inton Artrgcu-----------------Rpartement ^au, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Gestaltungsplan Floss- und Stockacher gemäss § 21 Baugesetz
Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes:
• • •
Situationsplan 1:500 (verbindlich) Planungsbericht nach Art. 47 RPV (erläuternd) Richtprojekt, a4D Architekten AG (erläuternd) ^'Oberòèi
»s .^Gapiss
Vorprüfungsbericht vom 30. Juli 2018 erneuter Vorprüfbericht vom 24. Juni 2022
Mitwirkungsbericht vom 16. November 2018 Zweiter Mitwirkungsbericht vom 5. Juni 2023
öffentliche Auflage vom 14. Januar bis 12. Februar 2019 Erneute öffentliche Auflage vom 11. August 2023 bis 11. September 2023 Vom Gemeinderat beschlossen am 24. Juni 2019 Erneuter Beschluss am 4. März 2024
Der Gemeindeammann:
Der Gemeindeschreiber:
EL ky
T. Widmer
R. Meier
Genehmigt durch den Kanton am: Genehmigung durch den Vorsteher des Departements Bau, Verkehr und Umwelt Genehmigungsdatum ___________________________ Aarau, den 3
AO
OrfiCp___________
Abteilung Raumentwicklung BVU Porta AG Zugerstrasse 12 5620 Bremgarten T 058 580 98 30 [email protected] www.portaag.ch
^1 PORTA GROUP www.porta-group.ch
Gemeinde Tägerig Gestaltungsplan Floss- und Stockacher
Impressum Auftraggeber Bearbeitung Version Datum / Referenz Auftrags-Nr. Dateiname
Konsortium Floss- und Stockacher Tägerig / co Einwohnergemeinde Tä gerig Erich Faes, David Frey, Manuel Bugmann, Romano Richter 5.0 28.02.2024 / RIO 4077FRT100 240228_Sondernutzungsvorschriften.docx
Versionenübersicht
Version
1.0 1.1
Datum 28.06.2017 26.07.2017
1.2
05.10.2017
1.3
28.11.2017
1.4 1.5
22.01.2018 14.06.2018
1.6
22.08.2018
1.7
12.12.2018
2.0 3.0
12.06.2019 23.03.2022
4.0
25.08.2022
5.0
28.02.2024
Kommentar/Mutation
Status Entwurf Kommissionssitzung Entwurf
BBS
Bereinigung nach vom 05.07.2017 Bereinigung nach Besprechung Arbeite- Entwurf gruppe vom 14.09.2017 Bereinigung nach Kommissionssitzung Entwurf vom 08.11.2017 Entwurf zur Vorprüfung Überarbeitung aufgrund fachlicher Stel- Entwurf zur 2. Vorprüfung lungnahme und Kommissionssitzung vom 03.05.2018 Überarbeitung aufgrund abschliessen- Entwurf zur Mitwirkung dem Vorprüfungsbericht vom 30.07.2018 Überarbeitung gestützt auf Mitwirkungs- Entwurf zur öffentlichen Aufläge ergebnisse Beschlussfassung Überarbeitung bzgl. zusätzlicher Ver- Entwurf zur erneuten Vorprüfung kehrsführung über Gheidstrasse Bereinigung bzgl. abschliessender Vor- Exemplar zur öffentlichen Aufläge Prüfung Überarbeitung aufgrund Einwendungs- Beschlussfassung/Genehmigung Verhandlungen
Aoz.
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Gemeinde Tägerig Gestaltungsplan Floss- und Stockacher
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
’ Der Gestaltungsplan Floss- und Stockacher bezweckt eine gute Eingliederung der Bauten. Anlagen und Aussenräume in die beste hende Baustruktur des Ortsbildes und eine gute Gestaltung des Siedlungsrandes. Es sind eine hohe Wohnqualität, eine flächenspa rende Erschliessung und ein haushälterischer Umgang mit dem Bo den sicherzustellen.
Perimeter
2 Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans Floss- und Stockacher umfasst die im Situationsplan 1:500 bezeichnete Perimeterfläche.
Art. 2 Bestandteile
1 Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden rechtsverbindlichen Teilen: •
Situationsplan 1:500
•
Sondernutzungsvorschriften
2 Erläuternde Grundlagen des Gestaltungsplans sind: •
Planungsbericht nach Art. 47 RPV
•
Richtprojekt. a4D Architekten AG
Richtprojekt
3 Grundlage für die Beurteilung der Qualität des Bauprojekts bildet das Richtprojekt vom 08.06.2016 der a4D Architekten AG. Zürich.
Nachweis Qualität
Zur Überprüfung, ob das Bauprojekt den Qualitätsvorgaben ge mäss Richtprojekt entspricht, kann vom Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft ein entsprechender Nachweis eingefordert werden. Darin ist aufzuzeigen, dass das abweichende Projekt mindestens eine gleichwertige Qualität erreicht. Bei unwesentlichen Abweichun gen vom Richtprojekt soll auf einen Nachweis verzichtet werden.
Art. 3 Ergänzendes Recht
1 Soweit der Gestaltungsplan keine abweichenden Regelungen ent hält. gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Tägerig. insbesondere die Vorschriften der Wohnzone W2.
2 Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-. Planungsund Umweltschutzgesetzgebung.
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Gemeinde Tägerig Gestaltungsplan Floss- und Stockacher
Art. 4 Geringfügige
Abweichungen
1 Der Gemeinderat kann im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens geringfügige Abweichungen vom Gestaltungsplan bewilligen, wenn damit die Gesamtsituation nicht nachteilig beeinflusst wird. Die Rechte Dritter dürfen davon nicht betroffen sein.
Erschliessung
Art. 5 Erschliessung
Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt über die. im Situationsplan gelb bezeichnete, neue Erschliessungsstrasse, wel che die Wohlenschwilerstrasse mit der Mellingerstrasse über die Gheidstrasse verbindet. Eine Verbindung an den Grütweg ist ge währleistet. Diese Verbindung ist verkehrsberuhigend mit einer Strassenverengung auszugestalten.
2 Die neue Erschliessungsstrasse ist ab der Wohlenschwilerstrasse bis einschliesslich der Anbindung des Grütwegs innerhalb des Ge staltungsplanperimeters und der Gheidstrasse Verkehrs- und ge schwindigkeitsberuhigt auszubilden. Der Nachweis für die verkehrs beruhigenden Massnahmen ist im Rahmen des Bauprojekts zum GP bzw. Strassenausbau für die Anbindung des Grütwegs mit deren öf fentlichen Auflage zu erbringen. Die Bereiche der verkehrsberuhi genden Massnahmen sind zwingend mit Hochstämmern zu begrü nen. 3 Erst bei der baulichen Realisierung der neuen Erschliessungs strasse und nachdem mindestens 50% des maximalen Bauvolu mens innerhalb des Gestaltungsplanperimeters realisiert und be wohnt ist, ist die Durchfahrt zwischen Grütweg und Gheidstrasse mit der Anbindung des Grütwegs freizugeben. '* Die Benützung der Gheidstrasse ist nur für Landwirtschaftsfahr zeuge zulässig. Die Höchstbreite ist im Rahmen der nachgelagerten strassenverkehrsrechtlichen Verfahren zu prüfen bzw. zu verfügen.
5 Bei Feststellung einer Fahrtenanzahl auf dem Anbindungsstück zum Grütweg von mehr als 30% gegenüber der Gheidstrasse sind zwingend flankierende Massnahmen zur Reduktion der Durchfahrten über den Grütweg durch nachgelagerte Verfahren zu ergreifen (z.B. Fahrbahnverengung, Einrichtungsverkehr, Aufpflasterung, Be lagskissen, Poller, Fahrverbote). ® Die im Plan bezeichnete «Baulinie für Einfriedungen und Stütz mauern» gewährt, dass Hecken, Stützmauern etc. bis an die Stras senlinie gebaut werden können.
7 Die neue Erschliessungsstrasse, die Gheidstrasse und der Grüt weg sind mit einem Lastwagenverbot mit dem Vermerk «ausge nommen Zubringerdienst» zu belegen. Die Zu- und Durchfahrt der neuen Erschliessungsstrasse, der Gheidstrasse und des Grütwegs ist nur für Anwohner und Zubringer zulässig.
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Gemeinde Tägerig Gestaltungsplan Floss- und Stockacher
Art. 6 Parkierung
1 Die Anzahl der Parkfelder darf die gemäss VSS-Norm ermittelte obere Grenze des Pflichtbedarfs nicht überschreiten.
2 Oberirdische Parkfelder in den Teilbaugebieten A bis D sowie F und G sind nur für Besucher zulässig. In den Teilbaugebieten E und H bis L sind oberirdische Parkfelder im Bereich Vorplätze auch für Bewohner erlaubt. Sie können direkt an die Strassengrenze gestellt werden. Im Bereich der kantonalen Radroute sind die Sichtzonen auch für leichte Zweiräder einzuhalten. 3 In den im Situationsplan bezeichneten Baubereichen Tiefgarage sind die unterirdischen Parkfelder anzuordnen.
'* Die Ein- und Ausfahrten in die Tiefgarage dürfen nur in den im Si tuationsplan dargestellten Bereichen erfolgen. Sie sind sorgfältig und hinsichtlich Beeinträchtigung der Nachbarschaft rücksichtsvoll zu gestalten. Die oberirdische Parkierung entlang der kantonalen Velo route ist durch eine ausreichende Sicht verkehrssicher anzuordnen. Insbesondere ist bei den Ein- und Ausfahrten der Bereiche D und G ist auf die erhöhte Sicherheit für Velofahrer zu achten.
5 Werden die unterirdischen Parkfelder in den Teilbaugebieten A. B und C in Etappen realisiert, ist die Anschlussmöglichkeit für spätere Etappen sicherzustellen. Die Bauherrschaft hat im Rahmen des Baugesuchs einen entsprechenden Nachweis zu erbringen. ® Die Ein- und Ausfahrt für die Teilbaugebiete B und C darf nur reali siert werden, wenn die Tiefgarage im Teilbaugebiet A zu einem spä teren Zeitpunkt erstellt wird.
Art. 7 Velos, Kinderwagen
11n jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Spielgeräte, Kinderwagen, Mo bilitätshilfen usw. vorzusehen.
Art. 8 Fuss- und Radwegverbindüngen
Die im Situationsplan eingetragenen Fuss- und Radwege sind mit der angrenzenden Bauetappe zu erstellen. Soweit sie nicht ins Ei gentum der Gemeinde übergehen, ist ihre öffentliche Benützung durch Dienstbarkeiten zu sichern. Diese müssen vor Erteilung einer Baubewilligung vorliegen. 2 Die Breite der kombinierten Rad- und Fusswege beträgt mindes tens 2.5 m, jene für reine Fusswege mindestens 2 m.
Art. 9 Übernahme Erschlies
sungswerke
1 Nach erfolgtem Ausbau der Erschliessungsanlagen (Strassen, kombinierte Fuss- und Radwege und Werkleitungen) mit deren Schlussabnahmen übernimmt die Einwohnergemeinde Tägerig die se unentgeltlich in ihr Eigentum.
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Gebäude
Art. 10 Baubereich Gebäude
1 Gebäude sind ausschliesslich innerhalb der Baubereiche Gebäude zulässig. 2 Pro Baubereich darf jeweils nur ein Gebäude erstellt werden.
3 Die Gebäude sind mit der jeweiligen Fassadenflucht auf einer Län ge von mindestens zwei Drittel über die ganze Gebäudehöhe auf die im Situationsplan eingetragenen Pflichtbaulinien zu stellen. Vor springende Gebäudeteile sind entlang der Pflichtbaulinie nicht er laubt. Davon ausgenommen sind Vordächer und Dachvorsprünge, welche die Pflichtbaulinie um höchstens 60 cm überragen dürfen. Im Teilbaugebiet K und L sind im gekennzeichneten Baubereich nur eingeschossige Garagen zulässig. Der Mindestabstand für Ga ragenvorplätze von 5.50 m gemäss §41, Abs. 1 BNO ist explizit ein zuhalten. Auf die erhöhte Verkehrssicherheit für Velofahrer ist durch die Einhaltung genügend grosser Sichtzonen zu achten.
Art. 11 Nutzungsmass
1 Die zulässige anrechenbare Geschossfläche ersetzt die zonenge mässe Ausnützungsziffer und ist pro Baubereich im Situationsplan festgehalten. Dach- und Attikageschosse zählen nicht zur anrechen baren Geschossfläche.
2 Eine Übertragung von anrechenbaren Geschossflächen zwischen zwei benachbarten Teilbaugebieten ist bis zu einem Anteil von 10 % auf das jeweils grössere Flächenkontingent erlaubt. Dazu muss mit dem Baugesuch die schriftliche Zustimmung des abgebenden Grundeigentümers eingereicht werden. 3 Innerhalb eines Teilbaugebiets kann die anrechenbare Geschoss fläche frei auf die einzelnen Baubereiche verteilt werden. '* In den jeweiligen Teilbaugebieten sind pro Baubereich folgende Anzahl Wohneinheiten zulässig: A, B und F; Mehrfamilienhäuser mit mindestens 5 und maximal 8 Wohneinheiten
C, D und G: mindestens 3 Wohneinheiten I und J: mindestens 2 Wohneinheiten
In den übrigen Teilbaugebieten ist die Anzahl Wohneinheiten frei.
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Art. 12 Dachform
11n den Baubereichen A1 bis II sind nur Flachdächer zugelassen. In den Baubereichen JI, Kl und LI sind auch andere Dachformen zu lässig.
Dachbegrünung
2 Flachdächer von Gebäuden sind, soweit sie nicht als begehbare Terrassen oder für Anlagen zur Energiegewinnung genutzt werden, extensiv zu begrünen.
Fassadenhöhe (exkl. Attikageschoss)
3 In den Teilbaugebieten A, B und F ist eine Fassadenhöhe von 10 m und in den Teilbaugebieten C bis E und G bis L eine Fassadenhöhe von 8 m zulässig.
Gesamthöhe
'* In den Teilbaugebieten J bis L ist eine Gesamthöhe von 11 m nur bei anderen Dachformen gemäss Abs. 1 zulässig.
12 altri articoli
Art. 13 Gestaltung
■' Innerhalb eines Teilbaugebiets ist ein einheitliches Erscheinungs bild zu erzielen. Bei einer Überbauung in Etappen innerhalb eines Teilbaugebietes ist die Gestaltung des ersten erstellten Gebäudes wegleitend für die restlichen Gebäude.
2 Bei der Baueingabe muss ein Farbkonzept und Angaben zur Mate rialisierung der Fassade der betroffenen Etappe eingereicht werden. Die Fassaden sind im Rohbau zu bemustern. Umgebung
Art. 14 Umgebungsgestaltung
1 Die Gestaltung der Aussenräume hat in den jeweiligen Teilbauge bieten nach einem einheitlichen Konzept sowie gestalterisch und ökologisch hochwertig zu erfolgen. Die unterschiedlichen Freiraum kategorien wie Strassenräume, Platzbereiche, gemeinsam nutzbare Grünflächen und private Grünflächen sind differenziert zu betrachten und entsprechend zu gestalten. Innerhalb der gesamten Überbau ung sind einheimische und standortgerechte Pflanzen zu verwen den.
2 Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung ist in einem detaillier ten Umgebungsplan, über das gesamte Teilbaugebiet aufzuzeigen. Dieser ist unter Beizug einer ausgewiesenen Fachperson zu erstel len und zusammen mit dem Baugesuch einzureichen. Bei einer Überbauung in Etappen wird diese zur wegleitenden Vorgabe für al le weiteren Etappen. Eine Anpassung ist in begründeten Fällen ge stützt auf die aktuellen Bedürfnisse möglich.
Art. 15 Platzbereiche
1 Die im Situationsplan bezeichneten Platzbereiche sind als gemein sam nutzbare Aufenthalts- und Spielflächen multifunktional und mit hoher Gestaltungs- und Aufenthaltsqualität zu gestalten. Klein- und Anbauten, die der beschriebenen Nutzung dienen, sind erlaubt.
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Gemeinde Tägerig Gestaltungsplan Floss- und Stockacher
2 Die Realisierung muss spätestens im Zusammenhang mit der ers ten Bauetappe auf dem jeweiligen Teilbaugebiet erfolgen. 3 Die Platzbereiche sind wo möglich mit klein- und mittelkronigen Hochstammbäumen zu bepflanzen.
Art. 16 Bereich Grünflächen
1 Der Bereich Grünflächen dient den Bewohnern zur privaten und in den Teilbaugebieten A bis C und F auch der gemeinschaftlichen Nutzung. Sie sind wo möglich mit Rasen oder einer Wiesenmi schung anzusäen.
2 Die Anordnung der privaten und gemeinschaftlich nutzbaren Grün flächen in den Teilbaugebieten A bis C und F hat in Abstimmung mit der Gestaltung des Siedlungsrandes bzw. der angrenzenden Be bauung zu erfolgen. An geeigneten Standorten sind Hochstamm bäume zu pflanzen. 3 Die Abgrenzung der privaten gegenüber den gemeinschaftlich nutzbaren Grünflächen muss naturnah (z.B. mit Hecken) erfolgen.
Bereich ökologischer Aus gleich
'* Der Bereich ökologischer Ausgleich dient der intensiven Besto ckung und zwingend als Standort für einen ausgeprägten Bestand aus grosskronigen Hochstammbäumen. Innerhalb der Bereiche sind Bauten und versiegelte Flächen unzulässig.
Art. 17 Siedlungsrand
1 Der Siedlungsrand dient dem Übergang vom Siedlungsgebiet zum Landwirtschaftsgebiet. In diesem Bereich ist eine mit Bäumen und Sträuchern abwechslungsreich strukturierte Hecke zu pflanzen, wo bei diese Lücken aufweisen soll. Die Bepflanzung hat zusammen mit der Überbauung der angrenzenden Baubereiche zu erfolgen.
Art. 18 Bereich Vorplätze
1 Innerhalb der Vorplätze sind die Hauszugänge, oberirdischen Parkplätze und die Abstellflächen für Velos anzuordnen. Klein- und Anbauten sind erlaubt. Der Einsicht in die angrenzenden Wohnun gen ist besondere Beachtung zu schenken. 2 In den Teilbaugebieten E und H bis L sind mindestens 40 % der Fläche versickerungsfähig oder begrünt zu gestalten.
3 Die Vorplatzbereiche sind, wo möglich, mit klein- und mittelkroni gen Hochstämmern zu bepflanzen.
Art. 19 Spielplätze
1 In den Teilbaugebieten A. B und F sind die gemäss § 43 BNO er forderlichen Kinderspielplätze und Spielflächen in erster Priorität in nerhalb der Platzbereiche, in zweiter Priorität innerhalb des Bereichs Grünflächen zu realisieren. Sie sind nach den neusten Erkenntnis sen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Al tersgruppen entsprechend auszugestalten.
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Diverse Bestimmungen
Art. 20 Standort Entsorgung
1 Für die Teilbaugebiete A bis G sind für die Entsorgung des Haus kehrichts an den im Situationsplan schematisch dargestellten Standorten gegen Einsicht abgeschirmte Entsorgungsstellen zu schaffen.
Art. 21 Etappierung
1 Vor der Realisierung der ersten Bauetappe ist die Erschliessungs strasse mit allen Werkleitungen baulich zu erstellen.
2 Baueingaben müssen das gesamte Teilbaugebiet beinhalten. Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die zukünftige Fortsetzung der Ge samtüberbauung gemäss Gestaltungsplan hinsichtlich Ortsbild, Ar chitektur, Freiraumgestaltung und Erschliessung gesichert bleibt.
Art. 22 Landumlegung und rechiliehe Regelungen
Vor Baubeginn der Erschliessungsanlagen inklusive Werkleitungen muss die Landumlegung rechtskräftig im Grundbuch eingetragen sein.
2 Vor Baubeginn der Erschliessungsanlagen inklusive Werkleitungen ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag mit der Regelung der vollständi gen Finanzierung der Erschliessungs- und übrigen Infrastrukturanla gen einschliesslich unentgeltlicher Landabtretungen und unentgeltli cher Dienstbarkeitseinräumungen zwischen den Grundeigentümern und der Einwohnergemeinde zu unterzeichnen. 3 Vor der Realisierung der ersten Bauetappe auf dem jeweiligen Teilbaugebiet ist ein privatrechtlicher Vertrag mit der Regelung der Dienstbarkeitseinräumungen und allfälliger Landabtretungen zu den Platzbereichen, den gemeinschaftlich genutzten Grünflächen und der Entsorgungsplätze zwischen den Grundeigentümern zu unter zeichnen.
Art. 23 Energie
1 Der Wärmebedarf für Heizung und Warmwasser ist mindestens zu 50 Prozent aus erneuerbaren Energien zu decken. 2.Für die Bewohner-Parkfelder und die Zweiradabstellplätze sind die Voraussetzungen für die Ausrüstung mit Steckdosen für Elektrofahr zeuge zu schaffen.
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Schlussbestimmungen
Art. 24 Inkrafttreten
1 Der Gestaltungsplan tritt mit der kantonalen Genehmigung In Kraft.
Änderung und Aufhebung
Die Änderung oder Aufhebung des Gestaltungsplans erfordert das selbe Verfahren wie der Erlass.
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Genehmigung
sss KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
Datum Genehmigung: 10.12.2025
LSIW/LKBG
Versand: 16.12.2025
Geschäfts-Nr, BVUARE.18.26 Gemeinde Tägerig; Gestaltungsplan "Floss- und Stockacher"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
1. Planungsrechtliches Verfahren
1.1 Verfahrensdaten
Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
26. Juli 2022 22. März 2023 bis 20. April 2023 11. August 2023 bis 11. September 2023 1. September 2025 12. November 2025 8. April 2024
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raument wicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zustän dig.
1.3 Rechtsschutz Zur vorgängigen Version dieser Vorlage, beschlossen vom Gemeinderat am 4. März 2024, wurde eine Beschwerde eingereicht. Deshalb wurde die Planvorlage zur Anpassung an den Gemeinderat zurückgewiesen, dass dem Grundsatz der gleichmässigen Belastung beider Strassenseiten entlang der Parzellen 284/285 Rechnung getragen wird, indem die beidseitigen Strassenlinien entlang der beiden Parzellen einen halben Meter nach Westen verschoben und die erforderlichen Folgeanpas sungen vorgenommen werden. Die Rückweisung erfolgte koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid.
Die teilweise Gutheissung der Beschwerde wurde, zusammengefasst, wie folgt begründet: Die im Gestaltungsplan (GP) zwecks Erschliessung des Gestaltungsplangebiets vorgesehene Verbreiterung der Gheidstrasse erfolgte einseitig zulasten der östlich an die Strasse angrenzenden Parzellen, wo gegen sich die beschwerdeführenden Eigentümerinnen und Eigentümer der Parzelle 285 zur Wehr setzten. Die Beschwerdeführenden forderten eine gleichmässige Belastung der westlich und östlich an die Strasse angrenzenden Parzellen 284/285. Der Grundsatz der Lastengleichheit (als Konkreti sierung des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots) verlangt, dass bei der Festsetzung von Strassenli nien die beiden Strassenseiten gleichmässig belastet werden, sofern nicht (verkehrs-)technische
oder schwerwiegende finanzielle Gründe für eine abweichende Lösung sprechen, was vorliegend beides nicht der Fall war.
Da von den erforderlichen geringfügigen Plananpassungen nur ein beschränkter Kreis von Planungs beteiligten betroffen war, wurde in der Rückweisung zur Änderung der Vorlage keine Wiederholung der öffentlichen Auflage gefordert. Stattdessen wurde vermerkt, dass eine individuelle Anhörung der von den Planänderungen betroffenen Grundeigentümerinnen ausreicht, was analog § 61 BauG der gestalt erfolgen kann, indem den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentürmer die Ge legenheit gewährt wird, innert 30 Tagen Einwendungen zu erheben, wenn sie nicht im Voraus den Plananpassungen zugestimmt haben.
Die Planung wurde gemäss des Beschwerdeentscheids vom 24. November 2024 angepasst. Nach der Anpassung der Unterlagen wurde den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer die Gelegenheit gewährt, innert 30 Tagen Einwendungen zu erheben, wenn sie nicht im Voraus den Plananpassungen zugestimmt haben. Die Zustimmung aller Grundeigentümerinnen und Grundeigen tümer ist erfolgt.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 22. Dezember 2010 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Im Jahr 2010 wurde das Gebiet "Floss- und Stockacher" (Parzellen 226, 244, 880, 897 bis 910) in eine Wohnzone \N2 eingezont und mit der Gestaltungsplanpflicht belegt. Das Gebiet im Umfang von rund 2 ha liegt am nordwestlichen Rand der Bauzone der Gemeinde Tägerig und grenzt im Norden an die Landwirtschaftszone und im Süden an die Dorfzone. Mit dem GP sollen die planungsrechtli chen Grundlagen für die geplante Überbauung geschaffen werden.
Der im Jahr 2018 erarbeitete und im Jahr 2019 zur Genehmigung eingereichte GP konnte infolge der Gutheissung einer Beschwerde nicht genehmigt werden. Die Planung wurde mit Beschluss des De partements vom 30. März 2021 zur Neubeurteilung an den Gemeinderat zurückgewiesen.
Die Gemeinde überarbeitete die Planung anschliessend und reichte sie im April 2022 zur erneuten Vorprüfung ein. Die abschliessende Vorprüfung der überarbeiteten Planungsvorlage erfolgte mit Schreiben vom 26. Juli 2022. Im überarbeiteten GP wurde die Erschliessung um die Ein- und Aus fahrt von und auf die Mellingerstrasse (K385) beziehungsweise über die Gheidstrasse erweitert. Die am 23. April 2024 zur Genehmigung eingereichte Planung konnte infolge der teilweisen Gutheissung einer Beschwerde nicht genehmigt werden. Die Planung wurde mit Beschluss des Departements vom 20. November 2024 zur Anpassung an den Gemeinderat zurückgewiesen (siehe Ziffer 1.3).
Die Planung wurde gemäss des Beschwerdeentscheids vom 24. November 2024 angepasst, vom Gemeinderat am 1. September 2025 beschlossen und am 10. November 2025 zur Genehmigung eingereicht. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Tägerig am 1. September 2025 beschlossenen Vorlage:
• GP "Floss- und Stockacher" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV)
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Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 5. März 2025 erläu tert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis
Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 26. Juli 2022 mit Vorbehalten abgeschlossen worden. Die bean standeten Punkte wurden sachgerecht überarbeitet.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung
4.1 Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung
Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung ab zustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungs art nicht übermässig beeinträchtigt wird.
Weichen Festlegungen des GP vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinderat im Pla nungsbericht nach Art. 47 RPV das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis zu be gründen und sich mit den entgegenstehenden Interessen auseinanderzusetzen. Im Planungsbericht (Kapitel 4.2 und 4.4) werden die Abweichungen von der Regelbauweise aufge zeigt. Es erfolgt eine kurze Beurteilung über das geforderte siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis. Es liegt zudem ein Fachgutachten vom 12. Februar 2022 vor. Dieses ist als Be standteil des Nachweises des siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseren Ergebnisses zu be trachten. 4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen
Planungsperimeter
Der Planungsperimeter wird gegenüber dem im Bauzonenplan (BZP) festgelegten Perimeter mit Gestaltungsplanpflicht um die Zufahrtsstrassen für die Erschliessung, um den Gheidweg für die Anpassung der Linienführung der kantonalen Veloroute sowie um die neu von Festlegungen be troffenen Teilflächen der Parzellen 283, 284, 285 enveitert. Innenentwicklungsbeitrag Gemäss Richtplan sind die Wohn- und Mischzonenreserven - über alles gesehen - mit 60 E 1/ha zu entwickeln. Gestützt auf das Richtprojekt beziehungsweise auf die vorliegenden Festlegungen, sol len im Planungsgebiet mindestens 66 neue Wohneinheiten mit einer anrechenbaren Geschossfläche von 10’380 m2 realisiert werden können. Dies entspricht einer Einwohnerdichte von rund 100 E/ha. Mit der Überbauung dieses Areals wird massgeblich zur gewünschten Innenentwicklung beigetragen.
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4.2.2 Siedlungsqualität
Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern.
Art. 8
Abs. 4 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) legt gebietsspezifische Vorgaben fest. So ist eine gute Eingliederung in die bestehende Baustruktur des Ortsbilds, die Gestaltung des Siedlungsrands, der haushälterische Umgang mit dem Boden und eine rationelle und flächensparende Erschliessung si cherzustellen.
In § 1 Abs. 1 SNV wird zusätzlich Gewicht auf die Gestaltung der Aussenräume und des Siedlungs rands sowie auf eine hohe Wohnqualität gelegt.
Ortsbild und Städtebau Tägerig weist ein Ortsbild von regionaler Bedeutung gemäss Inventar der schützenswerten Ortsbil der der Schweiz (ISOS) auf. Aufgrund der Grösse und insbesondere der Lage (angrenzend an die Dorfzone und an die freie Landschaft) ist die entsprechende Einpassung das zentrale Thema. Als Grundlage für den GP wurde - basierend auf ein Variantenstudium - ein Richtprojekt erarbeitet. Aus fachlicher Sicht werden die Ausführungen im Fachgutachten zur ortsbaulichen Einpassung ge teilt. Die mit dem GP zu erreichende bauliche Dichte im Planungsgebiet erscheint angemessen und sachgerecht. Sie ermöglicht eine gute Einbindung in die bestehende örtliche Situation. Die im GP festgelegte Siedlungsstruktur fügt sich in Bezug auf die Geschossigkeit, die Wohnungseinheiten und die Dichte gut in die angrenzenden nachbarlichen Siedlungsbereiche ein. Auch die Aussagen im Fachgutachten bezüglich Vorgabe der Flachdachpflicht (mit Ausnahme der Baubereiche JI, Kl und LI) werden geteilt.
Ebenfalls überzeugend ist die Setzung der Bauten (Baubereiche). In einzelnen Abschnitten wird be wusst ein Unterabstand zur Erschliessungsstrasse mit Pflichtbaulinien gesucht. Zudem wurden Platzbereiche festgelegt. Damit werden die Strukturen der Dorfzone übernommen und weiterentwi ckelt. Gesamthaft vermag das Richtprojekt zur Bebauung zu überzeugen. Die Festlegungen im Situations plan und in den SNV zur Bebauung sind sachgerecht. Freiraum, Strassenraum und Erholungsraum
Das Überbauungs- und Freiraumkonzept ist bezüglich den Themen Freiraum/Strassenraum und Er holungsraum überzeugend und nachvollziehbar. Die Gestaltung der Aussenräume hat in den jeweili gen Teilbaugebieten nach einem einheitlichen Konzept sowie gestalterisch und ökologisch hochwer tig zu erfolgen (§ 14 Abs. 1 SNV). Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung ist in einem Umgebungsplan über das gesamte Teilbaugebiet aufzuzeigen (§ 14 Abs. 2 SNV). Dieses Konzept ist unter Beizug einer ausgewiesenen Fachperson zu erstellen. Bei einer Überbauung in Etappen wird die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung zur wegleitenden Vorgabe für alle weiteren Etappen. In §§ 15 bis 19 SNV sind aus fachlicher Sicht weitere, gute Vorgaben zur konkreten Gestaltung der dif ferenzierten Aussenräume festgelegt.
Natur im Siedlungsgebiet Gestützt auf § 40a BauG ist mit der Erschliessung und Überbauung eines Gebiets ökologischer Aus gleich zu leisten. Im Situationsplan werden innerhalb des Areals drei sowie am Siedlungsrand fünf Bereiche als ökologische Ausgleichsflächen festgelegt. Diese Bereiche dienen gemäss
Art. 16
Abs. 4 SNV der intensiven Bestockung und als Standort für einen ausgeprägten Bestand aus grosskronigen Hochstammbäumen. Die "Bereiche ökologischer Ausgleich" kommen gemäss Richt projekt sowohl im öffentlichen Aussenraum als auch im privaten Aussenraum zu liegen.
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Klimaanpassung im Siedlungsgebiet Aufgrund des Klimawandels ergeben sich für die bauliche Entwicklung neue Herausforderungen wie zunehmende Sommerhitze, längere Trockenperioden sowie häufigere und intensivere Starknieder schläge. In Gebieten mit einer höheren baulichen Dichte, in Gestaltungsplangebieten und bei der Überbauung von Freiflächen ist es besonders wichtig, geeignete Massnahmen zur Hitzeminderung umzusetzen. Diese leisten einen entscheidenden Beitrag an die Wohnqualität sowie an das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis (§ 8 Abs. 3 Bauverordnung [BauV]). Im Pla nungsbericht werden die Massnahmen aufgeführt, die zur hitzeangepassten Siedlungsentwicklung beitragen. Die positive Wirkung der landschaftsgestalterischen und ökologischen Massnahmen be ziehungsweise die Verbindlichkeit zur intensiven Begrünung wird im Fachgutachten hen/orgehoben. Das lockere Überbauungskonzept sowie die Setzung der Punktbauten unterstützen die bestehenden Kaltluftströmungen.
4.2.3 Erschliessung
Neue Erschliessungsstrasse Die Haupterschliessung des Planungsgebiets erfolgt ab der Mellingerstrasse (K385) über die Gheidstrasse sowie über die Wohlenschwilerstrasse. Die Gheidstrasse soll dazu ausgebaut und das Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder aufgehoben werden. Die für die Realisierung der neuen Erschliessungsstrasse sowie für den Ausbau der Gheidstrasse notwendige Fläche wird mit Strassen linien mit Enteignungsrecht gemäss § 132 BauG grundeigentümerverbindlich gesichert. Der Varian tenentscheid ist gestützt auf die Interessenabwägung im Planungsbericht (Kapitel 3.3.7) nachvoll ziehbar. Die Festlegungen zur Erschliessung sind aus fachlicher Sicht sachgerecht. Übergangsbereich zur Dorfzone Im Süden grenzt das Areal an die Dorfzone. Dieser Bereich enthält noch diverse unüberbaute oder unternutzte Parzellen. Der südliche Bereich des GP orientiert sich an der Zonengrenze (Wohnzone/Dorfzone) und nicht an den örtlichen Gegebenheiten. Gemäss kantonaler Praxis sind rückwär tige Erschliessungen anzustreben und Direkterschliessungen werden nur ausnahmsweise und gut begründet zugelassen. Im Planungsbericht (Kapitel 3.3.4) wird die Erschliessung der noch unüber bauten Parzellen nachvollziehbar dargelegt. Die Ausführungen sind aus fachlicher Sicht nachvoll ziehbar. Die konkrete Erschliessung wird bei Bedarf in einem separaten Verfahren geregelt. 4.2.4 Sichtzonen
Die Sichtzonen sind an allen Stellen sachgerecht festgelegt
4.2.5 Anpassung der Signalisation Das überarbeitete Erschliessungskonzept hat Anpassungen der Signalisation zur Folge. Gemäss § 5 Abs. 2 BauV werden Verkehrsanordnungen gemäss den strassenverkehrsrechtlichen Verfah rensbestimmungen erlassen. Im Planungsbericht (Kapitel 4.3.2) wird darauf hingewiesen, dass die Festlegung der zulässigen Breite für Landwirtschaftsfahrzeuge auf der Gheidstrasse beziehungs weise dass die Signalisation im nachgelagerten Verfahren abschliessend beurteilt und festgelegt wird.
4.2.6 Abstimmung von Siedlung und Verkehr Im Planungsbericht (Kapitel 3.3) sind die Verhältnisse bezüglich der Abstimmung mit der kantonalen Mobilitätsstrategie minimal, jedoch zweckmässig dargelegt.
Parkierung und Verkehrserzeugung Die erwartete Verkehrserzeugung beruht auf 129 Parkfeldern für die Bewohnerinnen und Bewohner sowie auf weiteren 13 Parkfeldern für Besuchende (Planungsbericht, Kapitel 3.3.6). Diese Annahme stützt sich auf die Geschossflächenberechnung nach der einschlägigen VSS2-Norm. Die Anzahl 5 von 8
Parkfelder darf die gemäss der einschlägigen Norm ermittelte obere Grenze des Pflichtbedarfs nicht überschreiten (§ 6 Abs. 1 SNV). Gestützt auf die Berechnung des Verkehrsaufkommens geht die Ge meinde davon aus, dass es durch den Mehrverkehr zu keinen Problemen auf dem übergeordneten Strassennetz kommen wird.
4.2.7 Weitere materielle Hinweise Lärm
Das Planungsgebiet gilt in umweltrechtlicher Hinsicht als nicht erschlossen. Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anforderungen von Art. 29 Lärmschutz-Verordnung (LSV) eingehalten werden. Dieser legt fest, dass neue Bauzonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen nur in Gebieten ausgeschieden werden dürfen, in denen die Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten oder in denen diese Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können.
Mit den in dem kantonalen Lärmbelastungskataster ausgewiesenen Emissionen der K385 von 65.9 dB{A) tags und 52.4 dB{A) nachts sind die für das Planungsgebiet massgebenden Planungs werte der Empfindlichkeitsstufe (ES) II, die gemäss Anhang 3 LSV 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht betragen, bereits ab einem Abstand von 12 m zur Strassenachse eingehalten. Da die Grenzen des Planungsgebiets einen minimalen Abstand von 25 m zur Strassenachse aufweisen, sind die Planungswerte ohne zusätzliche Massnahmen im ganzen Planungsgebiet eingehalten.
Im Planungsbericht (Kapitel 3.5.1) wird die Lärmsituation sachgerecht dargelegt. Energie
Gemäss § 23 Abs. 1 SNV ist der Wärmebedarf für Heizung und Warmwasser mindestens zu 50 % aus erneuerbaren Energien zu decken. Im Planungsbericht (Kapitel 4.3) wird Bezug auf das Energiegesetz aus dem Jahr 2012 genommen und argumentiert, dass diese Forderung eine deutliche Verschärfung der Regelbauweise darstellt. Diese Bestimmung trägt für sich allein betrachtet wenig zum geforderten siedlungs- und landschafts gestalterisch besseren Ergebnis bei.
Inzwischen hat der Grosse Rat an der Sitzung vom 23. April 2024 die Revision des Energiegesetzes beschlossen. Das revidierte Energiegesetz sowie die dazugehörige Energieverordnung werden per 1. April 2025 in Kraft gesetzt. Demnach ist für Wohnbauten die gewichtete Energiekennzahl nachzu weisen, was nahezu den Anforderungen des Standards MINERGIE 2017 entspricht. Im Weiteren be steht seit dem 1. Januar 2023 die Pflicht zur Nutzung der Solarenergie auf den Dächern oder an den Fassaden, wenn die anrechenbare Gebäudefläche gesamthaft mehr als 300 m^ beträgt. Die minimalen Auseinandersetzungen sowie Festlegungen in Bezug auf das Thema Energie und Energieeffizienz sind, mitunter aufgrund des langwierigen Prozesses der Vorlage und der höheren Anforderungen aufgrund des übergeordneten Rechts, in der vorliegenden Form vertretbar. 4.3 Sondernutzungsvorschriften (SNV)
Neu müssen Sondernutzungspläne, die nach dem 1. Januar 2022 öffentlich aufgelegt werden, mit der Regelung der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005 konform sein; dies auch in Gemeinden, welche die neuen Baubegriffe und Messweisen der IVHB in der allgemeinen Nutzungsplanung noch nicht umgesetzt haben.
Die SNV entsprechen den Anforderungen gemäss IVHB. Die Bestimmungen sind sachgerecht.
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4.4 Anpassung kantonale Veloroute
Mit Protokollauszug vom 4. April 2022 beantragt die Gemeinde die Verlegung der kantonalen Velo route R530 innerhalb des Planungsperimeters des vorliegenden GP. Die angestrebte Teilverlegung der kantonalen Veloroute R530 wird im Planungsbericht (Kapi tel 3.3.3) erläutert. Der neue Routenverlauf wird im Situationsplan als Orientierungsinhalt dargestellt. Hinweise für das nachgelagerte Verfahren
Die Verlegung von kantonalen Velorouten erfolgt in einem separaten Verfahren. Dazu ist der Antrag zur Verlegung der kantonalen Veloroute mit den entsprechenden Nachweisen zur Verkehrssicherheit nach Erstellung der neuen Erschliessung dem Kanton (Abteilung Verkehr) zur Prüfung einzureichen.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss
1. Der Gestaltungsplan "Floss- und Stockacher", beschlossen vom Gemeinderat Tägerig am 1. Sep tember 2025, wird genehmigt.
2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Stephan Attiger Regierungsrat
Verteiler • Gemeinderat. Alte Poststrasse 6, 5522 Tägerig • Parteien gemäss Beschwerdeentscheid (A-Post Plus) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI
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Rechtsmittelbelehrung
1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation
beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezem
ber bis und mit dem 2. Januar. 2.
Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver
fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge setz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und
b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.
3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge
treten.
4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be
weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5.
Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der
Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 6.
Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese
hen werden.
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SV
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
JFRA/CBD4
Versand:
Datum Genehmigung: 20.11.2024
21 NOV. ZflH
Geschäfts-Nr. BVUARE.18.26 Gemeinde Tägerig; Gestaltungsplan "Floss- und Stockacher"; Rückweisung zur Änderung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten
Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
26. Juli 2022 22. März 2023 bis 20. April 2023 11. August 2023 bis 11. September 2023 4. März 2024 23. April 2024 8. April 2024
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raument wicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zustän dig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden.
Aufgrund des Beschwerdeverfahrens ist die Planvorlage zur Anpassung dergestalt an den Gemein deratzurückzuweisen, dass dem Grundsatz dergleichmässigen Belastung beider Strassenseiten entlang der Parzellen 284/285 Rechnung getragen wird, indem die beidseitigen Strassenlinien ent lang der beiden Parzellen einen halben Meter nach Westen verschoben und die erforderlichen Folgeanpassungen vorgenommen werden. Die Rückweisung erfolgt koordiniert mit dem Beschwer deentscheid. Die teilweise Gutheissung der Beschwerde wird, zusammengefasst, wie folgt begründet:
Die im Gestaltungsplan zwecks Erschliessung des Gestaltungsplangebiets vorgesehene Verbreite rung der Gheidstrasse erfolgt einseitig zulasten der östlich an die Strasse angrenzenden Parzellen, wogegen sich die beschwerdeführenden Eigentümer der Parzelle 285 zur Wehr setzen. Die Be-
https://igeko5/igeko/WebDav/16/FRM_61bfe02f66d8a49c8757e7b920bBa01a.pk6virkrj6cp9na693i30uctcr/61bfe02f66d8a49c8757e7b920b8a01a/igeko.modules.dok.lD oW2308312/20241101_bdv_18.26.docx
schwerdeführenden fordern eine gleichmässige Belastung der westlich und östlich an die Strasse an grenzenden Parzellen 284/285. Der Grundsatz der Lastengleichheit (als Konkretisierung des allge meinen Rechtsgleichheitsgebots) verlangt, dass bei der Festsetzung von Strassenlinien die beiden Strassenseiten gleichmässig belastet werden, sofern nicht (verkehrs-)technische oder schwerwie gende finanzielle Gründe für eine abweichende Lösung sprechen, was vorliegend beides nicht der Fall ist. Demnach ist die Planvorlage in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur Anpassung der gestalt an den Gemeinderat zurückzuweisen, dass dem Grundsatz der gleichmässigen Belastung beider Strassenseiten entlang der Parzellen 284/285 Rechnung getragen wird, indem die beidseiti gen Strassenlinien entlang der beiden Parzellen einen halben Meter nach Westen verschoben und die erforderlichen Folgeanpassungen vorgenommen werden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 22. Dezember 2010 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage
Im Jahr 2010 wurde das Gebiet "Floss- und Stockacher" (Parzellen 226, 244, 880, 897 bis 910) in eine Wohnzone \N2 eingezont und mit der Gestaltungsplanpflicht belegt. Das Gebiet im Umfang von rund 2 ha liegt am nordwestlichen Rand der Bauzone der Gemeinde Tägerig und grenzt im Norden an die Landwirtschaftszone und im Süden an die Dorfzone. Mit dem Gestaltungsplan sollen die pla nungsrechtlichen Grundlagen für die geplante Überbauung geschaffen werden.
Der im Jahr 2018 erarbeitete und im Jahr 2019 zur Genehmigung eingereichte Gestaltungsplan konnte infolge der Gutheissung einer Beschwerde nicht genehmigt werden. Die Planung wurde mit Beschluss des Departements vom 30. März 2021 zur Neubeurteilung an den Gemeinderat zurückge wiesen. Die Gemeinde hat die Planung überarbeitet und im April 2022 zur erneuten Vorprüfung eingereicht. Die abschliessende Vorprüfung der überarbeiteten Planungsvorlage erfolgte mit Schreiben vom 26. Juli 2022. Im überarbeiteten Gestaltungsplan wurde die Erschliessung um die Ein- und Ausfahrt von und auf die Mellingerstrasse (K385) beziehungsweise über die Gheidstrasse erweitert.
3.2 Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Tägerig am 4. März 2024 be schlossenen Vorlage: Gestaltungsplan "Floss- und Stockacher" bestehend aus: • Situationsplan 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV)
Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 28. Februar 2024 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 26. Juli 2022 mit Vorbehalten abgeschlossen worden. Die bean standeten Punkte wurden, bis auf die Festlegung der Sichtzone, sachgerecht überarbeitet.
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Erwägungen 4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. Die Genehmigungsbehörde kann die Planung zur Änderung an die Gemeinde zurückweisen oder, nach vorgängiger Anhörung des Gemeinderats und der in ihren schutzwürdigen Interessen Betroffe nen, Änderungen selbst vornehmen, wenn sie von geringer Tragweite sind oder keine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht (§ 27 Abs. 3 BauG).
4.2 Raumplanerische Beurteilung
Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche ümgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung ab zustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungs art nicht übermässig beeinträchtigt wird. Weichen Festlegungen des Gestaltungsplans vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinde rat im Planungsbericht nach Art. 47 RPV das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergeb nis zu begründen und sich mit den entgegenstehenden Interessen auseinanderzusetzen.
Im Planungsbericht (Kapitel 4.2 und 4.4) werden die Abweichungen von der Regelbauweise aufge zeigt. Es erfolgt eine kurze Beurteilung über das geforderte siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis. Es liegt zudem ein Fachgutachten vom 12. Februar 2022 vor. Dieses ist als Be standteil des Nachweises des siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseren Ergebnisses zu be trachten. 4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen Planungsperimeter
Der Planungsperimeter wird gegenüber dem im Bauzonenplan festgelegten Perimeter mit Gestal tungsplanpflicht um die Zufahrtsstrassen für die Erschliessung, um den Gheidweg für die Anpassung der Linienführung der kantonalen Veloroute sowie um die neu von Festlegungen betroffenen Teilflä chen der Parzellen 283, 284 und 285 erweitert. Innenentwicklungsbeitrag
Gemäss Richtplan sind die Wohn- und Mischzonenreserven - über alles gesehen - mit 60 EVha zu entwickeln.
Gestützt auf das Richtprojekt beziehungsweise auf die vorliegenden Festlegungen, sollen im Pla nungsgebiet mindestens 66 neue Wohneinheiten mit einer anrechenbaren Geschossfläche von 10'380 m^ realisiert werden können. Dies entspricht einer Einwohnerdichte von rund 100 E/ha. Mit der Überbauung dieses Areals wird massgeblich zur gewünschten Innenentwicklung beigetragen.
’ Einwohnerinnen und Einwohner
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4.2.2 Siedlungsqualität
Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern.
Art. 8
Abs. 4 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) legt gebietsspezifische Vorgaben fest. So ist eine gute Eingliederung in die bestehende Baustruktur des Ortsbilds, die Gestaltung des Siedlungsrands, der haushälterische Umgang mit dem Boden und eine rationelle und flächensparende Erschliessung si cherzustellen.
In § 1 Abs. 1 SNV wird zusätzlich Gewicht auf die Gestaltung der Aussenräume und des Siedlungs rands sowie auf eine hohe Wohnqualität gelegt. Ortsbild und Städtebau
Tägerig weist ein Ortsbild von regionaler Bedeutung gemäss ISOS auf. Aufgrund der Grösse und insbesondere der Lage (angrenzend an die Dorfzone und an die freie Landschaft) ist die entspre chende Einpassung das zentrale Thema. Als Grundlage für den Gestaltungsplan wurde, basierend auf ein Variantenstudium, ein Richtprojekt erarbeitet.
Aus fachlicher Sicht werden die Ausführungen im Fachgutachten zur ortsbaulichen Einpassung ge teilt. Die mit dem Gestaltungsplan zu erreichende bauliche Dichte im Planungsgebiet erscheint ange messen und sachgerecht. Sie ermöglicht eine gute Einbindung in die bestehende örtliche Situation. Die im Gestaltungsplan festgelegte Siedlungsstruktur fügt sich in Bezug auf die Geschossigkeit, die Wohnungseinheiten und die Dichte gut in die angrenzenden nachbarlichen Siedlungsbereiche ein. Auch die Aussagen im Fachgutachten bezüglich Vorgabe der Flachdachpflicht (mit Ausnahme der Baubereiche JI, Kl und LI) werden geteilt. Ebenfalls überzeugend ist die Setzung der Bauten (Baubereiche). In einzelnen Abschnitten wird be wusst ein Unterabstand zur Erschliessungsstrasse mit Pflichtbaulinien gesucht. Zudem wurden Platzbereiche festgelegt. Damit werden die Strukturen der Dorfzone übernommen und weiterentwi ckelt.
Gesamthaft vermag das Richtprojekt zur Bebauung zu überzeugen. Die Festlegungen im Situations plan und in den SNV zur Bebauung sind sachgerecht. Freiraum, Strassenraum und Erholungsraum
Das Überbauungs- und Freiraumkonzept ist bezüglich den Themen Freiraum/Strassenraum und Er holungsraum überzeugend und nachvollziehbar. Die Gestaltung der Aussenräume hat in den jeweili gen Teilbaugebieten nach einem einheitlichen Konzept sowie gestalterisch und ökologisch hochwer tig zu erfolgen (§ 14 Abs. 1 SNV). Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung ist in einem Umge bungsplan über das gesamte Teilbaugebiet aufzuzeigen (§ 14 Abs. 2 SNV). Dieses Konzept ist unter Beizug einer ausgewiesenen Fachperson zu erstellen. Bei einer Überbauung in Etappen wird die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung zur wegleitenden Vorgabe für alle weiteren Etappen. In §§ 15 bis 19 SNV sind aus fachlicher Sicht weitere, gute Vorgaben zur konkreten Gestaltung der differenzierten Aussenräume festgelegt.
Natur im Siedlungsgebiet Gestützt auf § 40a BauG ist mit der Erschliessung und Überbauung eines Gebiets ökologischer Aus gleich zu leisten. Im Situationsplan werden innerhalb des Areals drei sowie am Siedlungsrand fünf Bereiche als ökologische Ausgleichsflächen festgelegt. Diese Bereiche dienen gemäss § 16 Abs. 4 SNV der intensiven Bestockung und als Standort für einen ausgeprägten Bestand aus grosskronigen Hochstammbäumen. Die "Bereiche ökologischer Ausgleich" kommen gemäss Richtprojekt sowohl im öffentlichen Aussenraum als auch im privaten Aussenraum zu liegen.
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Klimaanpassung im Siedlungsgebiet Aufgrund des Klimawandels ergeben sich für die bauliche Entwicklung neue Herausforderungen wie zunehmende Sommerhitze, längere Trockenperioden sowie häufigere und intensivere Starknieder schläge. In Gebieten mit einer höheren baulichen Dichte, in Gestaltungsplangebieten und bei der Überbauung von Freiflächen ist es besonders wichtig, geeignete Massnahmen zur Hitzeminderung umzusetzen. Diese leisten einen entscheidenden Beitrag an die Wohnqualität sowie an das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis (§ 8 Abs. 3 Bauverordnung [BauV]).
Im Planungsberichtwerden die Massnahmen aufgeführt, die zur hitzeangepassten Siedlungsent wicklung beitragen. Die positive Wirkung der landschaftsgestalterischen und ökologischen Massnah men beziehungsweise die Verbindlichkeit zur intensiven Begrünung wird im Fachgutachten hervor gehoben. Das lockere Überbauungskonzept sowie die Setzung der Punktbauten unterstützen die be stehenden Kaltluftströmungen.
4.2.3 Erschliessung
Neue Erschliessungsstrasse Die Haupterschliessung des Planungsgebiets erfolgt ab der Mellingerstrasse (K385) über die Gheidstrasse sowie über die Wohlenschwilerstrasse. Die Gheidstrasse soll dazu ausgebaut und das Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder aufgehoben werden. Die für die Realisierung der neuen Erschliessungsstrasse sowie für den Ausbau der Gheidstrasse notwendige Fläche wird mit Strassen linien mit Enteignungsrecht gemäss § 132 BauG grundeigentümerverbindlich gesichert. Der Varian tenentscheid ist gestützt auf die Interessenabwägung im Planungsbericht (Kapitel 3.3.7) nachvoll ziehbar. Die Festlegungen zur Erschliessung sind aus fachlicher Sicht und unabhängig vom Be schwerdeentscheid grundsätzlich sachgerecht. Übergangsbereich zur Dorfzone
Im Süden grenzt das Areal an die Dorfzone. Dieser Bereich enthält noch diverse unüberbaute oder unternutzte Parzellen. Der südliche Bereich des Gestaltungsplans orientiert sich an der Zonengrenze (Wohnzone/Dorfzone) und nicht an den örtlichen Gegebenheiten. Gemäss kantonaler Praxis sind rückwärtige Erschliessungen anzustreben und Direkterschliessungen werden nur ausnahmsweise und gut begründet zugelassen. Im Planungsbericht (Kapitel 3.3.4) wird die Erschliessung der noch unüberbauten Parzellen nachvollziehbar dargelegt. Die Ausführungen sind aus fachlicher Sicht nach vollziehbar. Die konkrete Erschliessung wird bei Bedarf in einem separaten Verfahren geregelt
4.2.4 Sichtzonen
Die Sichtzonen werden, bis auf nachstehende Ausnahmen, an allen relevanten Stellen sachgerecht festgelegt.
• Aufgrund des Beschwerdeentscheids ist eine minimale Anpassung der Sichtzonen im Bereich der Parzellen 283, 284 und 285 erforderlich. • Bei der Einmündung des Gheidwegs in die neue Erschliessungstrasse ist die Sichtzone von der Erschliessungstrasse auf den Gheidweg (Rechtsvortritt) festzulegen. • Sichtzonen haben grundsätzlich dem Fahrbahnverlauf zu folgen, damit keine "toten" Sichtfelder entstehen. Die Sichtzone im Bereich Gheidweg/K385 ist anzupassen. • Sämtliche Sichtzonen sind flächenhaft darzustellen beziehungsweise festzulegen (nicht nur Dar stellung der Sichtlinien). 4.2.5 Anpassung Signalisation Das überarbeitete Erschliessungskonzept hat Anpassungen der Signalisation zur Folge. Gemäss
Art. 5
Abs. 2 BauV werden Verkehrsanordnungen gemäss den strassenverkehrsrechtlichen Verfah rensbestimmungen erlassen. Im Planungsbericht (Kapitel 4.3.2) wird darauf hingewiesen, dass die
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Festlegung der zulässigen Breite für Landwirtschaftsfahrzeuge auf der Gheidstrasse beziehungs weise dass die Signalisation im nachgelagerten Verfahren abschliessend beurteilt und festgelegt wird.
4.2.6 Abstimmung von Siedlung und Verkehr
Im Planungsbericht (Kapitel 3.3) sind die Verhältnisse bezüglich der Abstimmung mit der kantonalen Mobilitätsstrategie minimal, jedoch zweckmässig dargelegt.
Parkierung und Verkehrserzeugung Die erwartete Verkehrserzeugung beruht auf 129 Parkfeldern für die Bewohnerinnen und Bewohner sowie weiteren 13 Parkfeldern für Besuchende (Planungsbericht, Kapitel 3.3.6). Diese Annahme stützt sich auf die Geschossflächenberechnung nach der einschlägigen VSS^-Norm. Die Anzahl Parkfelder darf die gemäss der einschlägigen Norm ermittelte obere Grenze des Pflichtbedarfs nicht überschreiten (§ 6 Abs. 1 SNV). Gestützt auf die Berechnung des Verkehrsaufkommens geht die Gemeinde davon aus, dass es durch den Mehrverkehr zu keinen Problemen auf dem übergeordneten Strassennetz kommen wird.
4.2.7 Weitere materielle Hinweise Lärm
Das Planungsgebiet gilt in umweltrechtlicher Hinsicht als nicht erschlossen. Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anforderungen von Art. 29 Lärmschutz-Verordnung (LSV) eingehalten werden. Dieser legt fest, dass neue Bauzonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen nur in Gebieten ausgeschieden werden dürfen, in denen die Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten oder in denen diese Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können.
Mit den in dem kantonalen Lärmbelastungskataster ausgewiesenen Emissionen der K385 von 65.9 dB(A) tags und 52.4 dB(A) nachts sind die für das Planungsgebiet massgebenden Planungs werte der Empfindlichkeitsstufe (ES) II, die gemäss Anhang 3 LSV 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht betragen, bereits ab einem Abstand von 12 m zur Strassenachse eingehalten. Da die Grenzen des Planungsgebiets einen minimalen Abstand von 25 m zur Strassenachse aufweisen, sind die Planungswerte ohne zusätzliche Massnahmen im ganzen Planungsgebiet eingehalten. Im Planungsbericht (Kapitel 3.5.1) wird die Lärmsituation sachgerecht dargelegt. Energie
Gemäss § 23 Abs. 1 SNV ist der Wärmebedarf für Heizung und Warmwasser mindestens zu 50 % aus erneuerbaren Energien zu decken. Im Planungsbericht (Kapitel 4.3) wird Bezug auf das Energiegesetz aus dem Jahr 2012 genommen und argumentiert, dass diese Forderung eine deutliche Verschärfung der Regelbauweise darstellt. Diese Bestimmung trägt für sich allein betrachtet wenig zum geforderten siedlungs- und landschafts gestalterisch besseren Ergebnisses bei.
Inzwischen hat der Grosse Rat an der Sitzung vom 23. April 2024 die Revision des Energiegesetzes beschlossen. Das revidierte Energiegesetz sowie die dazugehörige Energieverordnung werden per 1. April 2025 in Kraft gesetzt. Demnach ist für Wohnbauten die gewichtete Energiekennzahl nachzu weisen, was nahezu den Anforderungen des Standards MINERGIE 2017 entspricht. Im Weiteren be steht seit dem 1. Januar 2023 die Pflicht zur Nutzung der Solarenergie auf den Dächern oder an den Fassaden, wenn die anrechenbare Gebäudefläche gesamthaft mehr als 300 m^ beträgt.
’ Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachieute
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Die minimalen Auseinandersetzungen sowie Festlegungen in Bezug auf das Thema Energie und Energieeffizienz sind, mitunter aufgrund des langwierigen Prozesses der Vorlage und der höheren Anforderungen aufgrund des übergeordneten Rechts, in der vorliegenden Form vertretbar. 4.3 Sondernutzungsvorschriften (SNV)
Neu müssen Sondernutzungspläne, die nach dem 1. Januar 2022 öffentlich aufgelegt werden, mit der Regelung der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005 konform sein; dies auch in Gemeinden, welche die neuen Baubegriffe und Messweisen der IVHB in der allgemeinen Nutzungsplanung noch nicht umgesetzt haben.
Die SNV entsprechen den Anforderungen gemäss IVHB. Die Bestimmungen sind sachgerecht. 4.4 Anpassung kantonale Veloroute Mit Protokollauszug vom 4. April 2022 beantragt die Gemeinde die Verlegung der kantonalen Velo route R530 innerhalb des Planungsperimeters des vorliegenden Gestaltungsplans.
Die angestrebte Teilverlegung der kantonalen Veloroute R530 wird im Planungsbericht (Kapitel 3.3.3) erläutert. Der neue Routenverlauf wird im Situationsplan als Orientierungsinhalt dargestellt
Hinweise für das nachgelagerte Verfahren
Die Verlegung von kantonalen Velorouten erfolgt in einem separaten Verfahren. Dazu ist der Antrag zur Verlegung der kantonalen Veloroute mit den entsprechenden Nachweisen zur Verkehrssicherheit nach Erstellung der neuen Erschliessung dem Kanton (Abteilung Verkehr) zur Prüfung einzureichen.
5. Ergebnis
Aufgrund des Beschwerdeverfahrens ist die Planvorlage zur Anpassung dergestalt an den Gemein derat zurückzuweisen, dass dem Grundsatz dergleichmässigen Belastung beider Strassenseiten entlang der Parzellen 284/285 Rechnung getragen wird, indem die beidseitigen Strassenlinien ent lang der beiden Parzellen einen halben Meter nach Westen verschoben und die erforderlichen Folgeanpassungen vorgenommen werden (siehe vorstehend Ziffer 1.3). Des Weiteren sind die Sicht zonen im Sinne der Erwägungen anzupassen (siehe vorstehend Ziffer 4.2.4). Nach Vornahme dieser geringfügigen Anpassungen ist die Planvorlage genehmigungsfähig. Anzumerken ist, dass die erfor derlichen geringfügigen Plananpassungen, von der nur ein beschränkter Kreis von Planungsbeteilig ten betroffen ist, keine Wiederholung der öffentlichen Auflage erfordern. Eine individuelle Anhörung der von den Planänderungen betroffenen Grundeigentümer reicht aus. Diese kann analog
Art. 61
BauG dergestalt erfolgen, dass den betroffenen Grundeigentümern die Gelegenheit gewährt wird, innert 30 Tagen Einwendungen zu erheben, wenn sie nicht im Voraus den Plananpassungen zugestimmt haben.
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Beschluss
1. Der Gestaltungsplan "Floss- und Stockacher", beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Tägerig am 4. März 2024, wird zur Anpassung dergestalt an den Gemeinderat zurückgewiesen, dass dem Grundsatz der gleichmässigen Belastung beider Strassenseiten entlang der Parzellen 284/285 Rech nung getragen wird, indem die beidseitigen Strassenlinien entlang der beiden Parzellen einen halben Meter nach Westen verschoben und die erforderlichen Folgeanpassungen vorgenommen werden (siehe vorstehend Ziffer 1.3). Des Weiteren sind die Sichtzonen im Sinne der Erwägungen anzupas sen (siehe vorstehend Ziffer 4.2.4). 2.
Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt, einschliesslich der Änderungen äus dem Rechtsschutzverfahren.
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Verteiler • Gemeinderat, Alte Poststrasse 6, 5522 Tägerig • Parteien gemäss Beschwerdeentscheid (A-Post Plus) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI
Rechtsmittelbelehrung
1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezem ber bis und mit dem 2. Januar.
2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge setz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.
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3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge treten. 4.
Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5.
Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 6.
Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei
lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese hen werden.
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