Bau- und Nutzungsordnung
Schinznach
Documento
- Numero
- 4125
- Comune
- Schinznach
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 21 ott 2015
- In vigore dal
- 21 ott 2015
Carta
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Gemeinde Schinznach Kanton Aargau
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Gemäss § 15 BauG
Vorprüfungsbericht vom 24. September 2014 Mitwirkung vom 10. April bis 09. Mai 2012 (Schinznach-Dorf) Mitwirkung vom 27. März bis 26. April 2013 (Oberflachs) Öffentlich aufgelegt vom 15. Oktober bis 15. November 2014 Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 06. März 2015
Gemeindeammann
deschreiberin
S. Bos
Genehmigungsvermerk:
Genehmigung durch den Regierungsrat mit RRB Nr. 2.04‘5 -c2c2.\\ ca vom: Z. 42>Clics\cQN -̀2..ceA5 Im Auftrag der Staatskanzlei: Aarau, den ‘Yt‘ Abteilung Raumentwicklung BVU
Kanton Aargau
Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Stand: 10. Juni 2015
Inhaltsverzeichnis A. GELTUNGSBEREICH, ÜBERGEORDNETES RECHT
5
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Übergeordnetes Recht
5 5
B. RAUMPLANUNG
5
I. PLANUNGSGRUNDSÄTZE
Art. 3 Planungsgrundsätze
5 5
II. ERSCHLIESSUNGS- UNI) GESTALTUNGSPLÄNE
Art. 4 Sondernutzungsplanung
5 5
III. WEITERE PLANUNGSINSTRUMENTE
Art. 5 Masterplanung
6 6
C. ZONENVORSCHRIFTEN
6
I. BAUZONEN
Art. 6 Bauzonen
Art. 7 Dorfkernzone D
Art. 8 Dorfzone 2 D2
Art. 9 Wohnzone W2
Art. 10 Wohnzonen W3
Art. 11 Wohn- und Gewerbezone WG2
Art. 12 Gewerbezone G
110 altri articoli
Art. 13 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeB
Art. 14 Spezialzone Rebbau Rb
Art. 15 Grünzone Gr
Art. 16 Zone für Familiengärten F
Art. 17 Freihaltezone Fr
Art. 18 Uferschutzzone US
Art. 19 Baumschulbauzone BSB
Art. 20 Baustoffaufbereitungszone Strick BA
Art. 21 Freihaltegebiet Hochwasser FGH
Art. 22 Hochwassergefahrenzone
Art. 23 Oberflächenwasserschutz
6 7 8 9 9 9 9 10 10 10 10 11 11 11 11 12 12 13 13
II. LANDWIRTSCHAFTSZONEN
Art. 24 Landwirtschaftszone L
Art. 25 Bauten in der Landwirtschaftszone
Art. 26 Rebbauzone R
13 13 14 14
III. SPEZIALLANDWIRTSCHAFTSZONEN GEMÄSS ART. 16A RPG
Art. 27 Baumschulanlagezone BSA
Art. 28 Speziallandwirtschaftszone Aarhof A
14 14 15
IV. SCHUTZZONEN
Art. 29 Naturschutzzone im Kulturland
Art. 30 Naturschutzzone Wald
15 15 16
V. ÜBERLAGERTE SCHUTZZONEN
Art. 31 Landschaftsschutzzone
Art. 32 Auengebiet
16 16 17 2
Art. 33 Wildtierkorridor
17
VI. SCHUTZOBJEKTE
Art. 34 Schutzobjekte
18 18
VII. WEITERE ZONEN GEMÄSS ART. 18 RPG
Art. 35 Materialabbauzonen MB
Art. 36 Spezialzone Schloss Kasteln
18
18 19
D. BAUBEGRIFFE UND MESSWEISEN
19
I. ABSTÄNDE
19
Art. 37 Gebäudeabstandverringerung
19
II. NUTZUNGSDICHTE
Art. 38 Ausnützungsziffer
19 19
III. STÖRMASS VON BETRIEBEN
19
Art. 39 Störmass von Betrieben
19
IV. NETTOLADENFLÄCHE
20
Art. 40 Nettoladenfläche
Art. 41 Arealüberbauungen
20 20
E. BAUVORSCHRIFTEN
20
I. BAUREIFE UND ERSCHLIESSUNG
20
Art. 42 Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen
20
II. TECHNISCHE BAUVORSCHRIFTEN
20
Art. 43 Wasserhaushalt im Siedlungsgebiet
Art. 44 Abhilfe
Art. 45 Grundstücksabschlüsse
Art. 46 Dachgestaltung
20 20 20 21
III. WOHNHYGIENE
21
Art. 47 Ausrichtung der Wohnungen
Art. 48 Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume
Art. 49 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
21 21 21
F. SCHUTZVORSCHRIFTEN
21
I. ORTSBILD- UND DENKMALPFLEGE
21
Art. 50 Allgemeine Anforderungen
21
G. VOLLZUG UND VERFAHREN
22
I. GEBÜHREN
22
Art. 51 Gebühren
22
II. VOLLZUGSRICHTLINIEN
22
Art. 52 Vollzugsrichtlinien Naturschutz
22
H. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
22
3
I. ÜBERGANGSBESTIMMUNG
22
Art. 53 Übergangsbestimmung
22
II. AUFHEBUNG BISHERIGEN RECHTS
22
Art. 54 Aufhebung bisherigen Rechts
22
4
A. Geltungsbereich, übergeordnetes Recht
Art. 1 Geltungsbereich
1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3 Die Bau- und Nutzungsordnung gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
Art. 2 Übergeordnetes Recht
1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide, insbesondere zu Strassen-, Kanalisations- und Wasserbauprojekten, bleiben vorbehalten.
B. Raumplanung I. Planungsgrundsätze
Art. 3 Planungsgrundsätze
1 Der Siedlungsausbau und die Siedlungsverdichtung haben in den nachgeordneten Planungs- und Bewilligungsverfahren besondere Rechnung zu tragen hinsichtlich: — der qualitätsvollen Quartierstrukturen, namentlich in der Dorfkernzone — der Aufwertung von Aussenräumen — der Abstimmung unterschiedlicher Nutzungen in Mischzonen. 2 Überbauungen sind sorgfältig zu gestalten und zu strukturieren. 3 Die Strassenräume sind attraktiv, bedürfnisgerecht und vielfältig nutzbar zu gestalten. 4 Die Landschaft ist in ihrer Eigenheit zu erhalten und aufzuwerten. Die Naherholungsräume sowie deren umweltschonende Erreichbarkeit sind zu fördern. 5 Eine ausreichende Verkehrsqualität und die Verkehrssicherheit sind zu schaffen und zu erhalten. Der Ausbau des öffentlichen Verkehrs sowie die Rad- und Fusswegverbindungen sind zu fördern. 6 Verdichtetes Bauen an Standorten mit gutem öffentlichem Verkehrsanschluss ist zu fördern.
Erschliessungs- und Gestaltungspläne
Art. 4 Sondernutzungsplanung
1 Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungsplan / Gestaltungsplan vorliegt. Die bestehenden Sondernutzungspläne sind im Anhang 2 aufgeführt.
5
2 Für den Gestaltungplan Oberdorf gelten, unter Einhaltung der Planungsgrundsätze gemäss § 3 BNO, folgendes Planungsziel: • Mit dem Gestaltungsplan ist eine grössere Freifläche sicherzustellen und als öffentlich zugänglicher Raum zu gestalten • Der Freihaltebereich gemäss ISOS wird überprüft und berücksichtigt. • Einzelne mögliche Bauten haben hohen architektonischen Ansprüchen zu genügen; insbesondere ist eine gute ortsbauliche Einpassung sicherzustellen. • In Abweichung zu § 8 Abs. 2 BauV kann im Rahmen des Gestaltungsplanes kein zusätzliches Geschoss bewilligt werden. 3 Für den Gestaltungsplan untere Mühle gelten, unter Einhaltung der Planungsgrundsätze gemäss § 3 BNO, folgende Planungsziele: • Gemeinsame flächensparende Erschliessung • Gute Einordnung ins Dorfbild. Die Gestaltung hat insbesondere Rücksicht zu nehmen auf die exponierte Hanglage am Ortsrand.
HL Weitere Planungsinstrumente
Art. 5 Masterplanung
Die Gemeinde Schinznach muss mit einer schlanken Masterplanung zur inneren Verdichtung über alle Bauzonen innert 5 Jahren beginnen. Dabei soll auch die Frage der Freiraumplanung behandelt werden.
C. Zonenvorschriften I. Bauzonen
6
Art. 6 Bauzonen
Zonenart
Kurzbezeichnungb
Gesamthöhe
Grenzabstand klein
gross
Fassadenhöhe
AZ
Dorfkernzone
D
(13)
4m
6m
Talseitig bei Flachdäch ern (8)
Dorfzone 2
D2
(13)
4m
6m
(8)
(8)
Wohnzone 2
W2
12 m
4m
6m
8m
8m
0,5
Wohnzone 3 Wohn- und Gewerbezone 2 Gewerbezone Zone für öffentliche Bauten Spezialzone Rebbau Grünzone Zone für Familiengärten Freihaltezone Uferschutzzone Baumschulbauzo ne Baustoffaufbereitu ngszone Strick
W3 WG2
15m 13 m
6m 4m
12m 8m
11 m 9m
11 m 9m
0,7 0,7
10 m
4m
-
7.5 m
Zonenbestimmungen
Traufseitig bei Satteldäch ern (8)
III
Art. 7 III
Art. 8
II (Ausnahme: s. §. 9) II III
Art. 9
Art. 10
Art. 11 III
Siehe BZP
Art. 12
Art. 13 III
Art. 14 G
OeB RB
Empfindlichkeitsstufe
7.5 m
0.60 1) 0.40
Gr F
Art. 15
Art. 16 Fr
U BSB
Siehe BZP
Art. 17
Art. 18
Art. 19 BA
IV
Art. 20 1)Maximale Ausnützungsziffer für die Wohnnutzung
2 Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und
öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Die mit ( ) bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. 3 In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Art. 7 Dorfkernzone D
1 Die Dorfkernzone D dient der Erhaltung des historisch wertvollen Dorfkerns. Sie ist bestimmt für Wohnen, private und öffentliche Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe, Restaurants, Verkaufsgeschäfte bis 500 m2 Nettoladenfläche sowie Landwirtschaft. Zulässig sind nicht störende sowie mässig störende Betriebe. 2 Gebäude sind mit ihrer Umgebung, den Vorgärten- und Vorplatzbereichen sowie den charakteristischen Umzäunungen zu erhalten und dürfen ausser in den nachfolgend aufgeführten Ausnahmefällen nicht abgebrochen werden. 3 Der Gemeinderat kann Ausnahmen vom Abbruchverbot bewilligen, sofern ein Gebäude für das Ortsbild unwichtig oder die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist und das Orts- und Strassenbild durch den Abbruch nicht beeinträchtigt wird. Bauten, die das Ortsbild massgeblich prägen, dürfen nur abgebrochen werden, wenn der Nachweis erbracht ist, dass die Gebäudesubstanz mit verhältnismässigem Aufwand nicht saniert werden kann und wenn ein Ersatzbau unter Einhaltung von Stellung, Volumen und generellem Erscheinungsbild gesichert ist. 4 Veränderungen am Volumen und am Erscheinungsbild bestehender Bauten können im Rahmen der
Bauvorschriften für Neubauten bewilligt werden, wenn solche aus Gründen der Wohnhygiene oder der Verkehrssicherheit erforderlich sind, Nachbarliegenschaften nicht übermässig beeinträchtigt werden und das Orts- und Strassenbild nicht nachteilig beeinflusst wird. Im Rahmen von Umbauvorhaben können Veränderungen an bestehenden Bauten angeordnet werden, wenn dadurch eine bessere Einpassung ins Ortsbild erreicht wird. 5 Bei Neubauten auf bisher nicht überbauten Grundstücken oder Grundstücksteilen setzen die Massvorschriften der Dorfkernzone den Rahmen für das grundsätzlich zulässige Bauvolumen. Abweichungen von diesen Massvorschriften können bewilligt werden, wenn diese für die Zweckbestimmung des Bauvorhabens erforderlich sind, zu einer besseren Einpassung ins Ortsbild beitragen und Nachbarliegenschaften nicht massgeblich beeinträchtigt werden. 6 Bei der Beurteilung von Bauvorhaben in Bezug auf ihre Einordnung in das Orts- und Strassenbild orientiert
sich der Gemeinderat am Charakter der bestehenden Überbauung und Umgebung. Insbesondere sind folgende Kriterien zu prüfen: Stellung, Staffelung, Volumen und kubische Erscheinung, Dachform, Dachgestaltung, Dachaufbauten, Material- und Farbwahl sowie die Gestaltung der Umgebung. 7 Alle Bauten und alle baulichen und gestalterischen Massnahmen sowie Abbrüche von Bauten oder Bauteilen
sind bewilligungspflichtig. Diese Bestimmung gilt insbesondere auch für Sende- und Empfangsanlagen. 8 Für Neubauten mit mehr als 1500 m3 umbautem Raum (oberirdisch sichtbares Gebäudevolumen) oder mehr als 1000 m2 anrechenbarer Grundstücksfläche, kann der Gemeinderat einen Gestaltungsplan verlangen, der eine gute Einordnung in das Orts- und Strassenbild sicher zu stellen hat. 9 Um Fehlplanungen zu vermeiden, ist bei allen Bauvorhaben möglichst frühzeitig mit dem Gemeinderat Kontakt aufzunehmen, um die besonderen Randbedingungen abzuklären. Für alle Bauvorhaben in der Dorfkernzone stellt der Gemeinderat eine Bauberatung zur Verfügung. Soweit notwendig werden dabei Fachleute zur Begutachtung beigezogen. Die ersten fünf Stunden der Beratung gehen zu Lasten der Gemeinde, danach zu Lasten der Bauherrschaft.
8
Art. 8 Dorfzone 2 D2
1 Die Dorfzone 2 dient der Entwicklung des Ortskerns Sie ist bestimmt für Wohnen, private und öffentliche Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe, Restaurants, Verkaufsgeschäfte bis 250 m2 Nettoladenfläche sowie Landwirtschaft. Zulässig sind nicht störende sowie mässig störende Betriebe. 2 Der Wohnanteil beträgt mindestens 60 %. Der Gemeinderat kann bei bestehenden Bauten oder bei besonderer Lärmbelastung einen reduzierten Wohnanteil bewilligen. 3 Es dürfen nur Bauten und Anlagen erstellt werden, welche sich gut in das Ortsbild einfügen. Wichtig ist insbesondere eine gute Beziehung zum Kontext des historischen Ortskerns (Dorfkernzone). Bei der Beurteilung von Bauvorhaben in Bezug auf ihre Einordnung in das Orts- und Strassenbild sind insbesondere folgende Kriterien zu prüfen: Stellung, Staffelung, Volumen und kubische Erscheinung, Dachform, Dachgestaltung, Dachaufbauten, Material- und Farbwahl sowie die Gestaltung der Umgebung. Alle baulichen Massnahmen haben sich über hochwertige Architektur und attraktive und charakteristische Freiräume auszuzeichnen. 4 Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften orientiert sich der Gemeinderat am Charakter der bestehenden Überbauung und Umgebungsgestaltung. 5 Um Fehlplanungen zu vermeiden, ist bei allen Bauvorhaben möglichst frühzeitig mit dem Gemeinderat Kontakt aufzunehmen, um die besonderen Randbedingungen abzuklären. 6 Für alle Bauvorhaben in der Dorfzone 2 stellt der Gemeinderat eine Bauberatung zur Verfügung. Soweit notwendig werden dabei Fachleute zur Begutachtung beigezogen. Die ersten fünf Stunden der Beratung gehen zu Lasten der Gemeinde, danach zu Lasten des Bauherren.
Art. 9 Wohnzone W2
1 Die Wohnzone W2 dient dem Wohnen. Nicht störende Kleinbetriebe sind zugelassen. 2 Für die im Gebiet „Feld" entlang der Feldstrasse ausgeschiedene Fläche gilt infolge Lärmvorbelastung durch die Gewerbezone sowie die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen die Empfindlichkeitsstufe III. 3 In der Wohnzone W2 sind Einfamilien-, Reiheneinfamilien- und Mehrfamilienhäuser bis 6 Wohnungen zugelassen. 4 Bei Baugesuchen auf der Parzelle Nr. 359 gilt es im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nachzuweisen, dass sämtliche lärmempfindliche Räume über Fenster belüftet werden können, welche bezüglich des Quellenwertes der Kantonsstrasse eine Gesamtdämpfung von 19.5 dB(A) aufweisen (bei einer signalisierten Geschwindigkeit von 60 km/h reduziert sich die nötige Gesamtdämpfung auf 17.3 dB(A)).
Art. 10 Wohnzonen W3
1 Die Wohnzone W3 dient dem Wohnen. Nicht störende Kleinbetriebe sind zugelassen. 2 In der Wohnzone W3 sind nur Mehrfamilienhäuser mit mindestens 6 Wohnungen zugelassen.
Art. 11 Wohn- und Gewerbezone WG2
1 Die Wohn- und Gewerbezone WG2 ist für Wohnen, Gewerbebetriebe (Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe), Restaurants, Verkaufsgeschäfte bis max. 250 m2 Nettoladenfläche und Landwirtschaftsbetriebe bestimmt. Es sind nicht störende und mässig störende Betriebe zulässig. 2 Auf den Parzellen 1832 und 1683 im Dägerfeld ist die Wohnnutzung nur gemäss § 12 Abs. 2 gestattet.
9
Art. 12 Gewerbezone G
1 In der Gewerbezone G sind Bauten und Anlagen für gewerbliche und industrielle Nutzung und für Dienstleistungsbetriebe zulässig. Es sind nicht störende oder mässig störende Betriebe zulässig. 2 Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. Der Wohnanteil darf höchstens 30 % der gewerblichen Bruttogeschossfläche oder im Maximum 3 Wohnungen pro Gebäude betragen. 3 Ausnützungsziffer, Vollgeschosszahlen sowie Fassaden und Gesamthöhen werden vom Gemeinderat von Fall zu Fall festgelegt. Auf das Orts- und Landschaftsbild ist Rücksicht zu nehmen. Der Gemeinderat kann zusätzlich Vorschriften über die naturnahe Bepflanzung machen. Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten. Der kleine Grenzabstand beträgt für Hochbauten die Hälfte der Gebäudehöhe, jedoch mindestens 5 m. Der grosse Grenzabstand von 8 m ist nur gegenüber der Wohn- und der Wohn- und Gewerbezone einzuhalten. 4 An Produktions- und Dienstleistungsbetriebe angegliederte Läden mit betriebseigenen Produkten sind bis zu einer Nettoladenfläche von 500 m2 gestattet. 5 Das im Zonenplan speziell bezeichnete Areal Obweg dient der Erweiterung der Firma Gebr. Käser Tiefbau, Oberflachs oder eventueller Rechtsnachfolger. Erfolgt der Baubeginn des Projekts für die Betriebserweiterung, welches der Einzonung auf Parzelle Nr. 2428 zu Grunde gelegt wurde, nicht in wesentlichen Teilen bis spätestens 5 Jahre nach Rechtskraft der Einzonung, so fällt die Einzonung dahin und für das Areal Obweg gelten ab diesem Datum automatisch die Bestimmungen der Landwirtschaftszone. 6 Der Übergang zwischen Gewerbezone und Landwirtschaftszone im Gebiet „Obweg" ist sorgfältig zu gestalten. Die Trennung zwischen Bauzone und Landwirtschaftszone ist mit geeigneten Massnahmen (Bepflanzung etc.) zu verdeutlichen.
Art. 13 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeB
1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeB ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2 Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten. 3Der Gemeinderat kann zusätzlich Vorschriften über die naturnahe Bepflanzung machen. Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten. Die Zuweisung zu den einzelnen Empfindlichkeitsstufen wird im Bauzonenplan mit römischen Ziffern dargestellt. 4 Für die von der Dorfkernzone umschlossenen Parzellen 284, 305 und 102 gelten die Ortsbildschutzvorschriften gemäss § 7.
Art. 14 Spezialzone Rebbau Rb
Die Spezialzone Rebbau Rb ist für Rebbetriebe und deren Erweiterung, einschliesslich Kelterung, Vertrieb und Zuerwerb sowie zum Wohnen bestimmt.
Art. 15 Grünzone Gr
1 Die Grünzone Gr dient der Siedlungsdurchgrünung und dem Uferschutz des Talbaches. Zulässig sind nur für die Pflege der Zone erforderliche Kleinbauten, Spazierwege, Erholungseinrichtungen (Gartenbänke, Kinderspielplätze) sowie dem öffentlichen Interesse dienende Tiefbauten. Der Zugang zum Talbach ist auf
10
einer Breite von 3 m ab Böschungsoberkante zu gewährleisten. 2 Zone Strick: Die Grünzone Strick GrSt dient dem ökologischen Ausgleich. Ausser notwendigen Kleinbauten für die Pflege der Zone sind Bauten und Anlagen nicht zulässig.
Art. 16 Zone für Familiengärten F
1 Die Zone für Familiengärten ist der Grünzone überlagert und dient der privaten Gartennutzung und der
Erholung. 2 Zulässig sind:
•
Klein- und Anbauten mit einer Gebäudegrundfläche von max. 12 m2, Kies-, Stein- und Holzplätze mit einer Gesamtfläche von maximal 28 m2. Zur Gebäudegrundfläche gehören auch Vordächer von über 60 cm Tiefe. • Spielgeräte (z.B. Klettertürme, Schaukeln, Trampoline usw.) auf Sockelfundamenten. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 19 + 21 BauV. 3 Alle übrigen Bauten und Anlagen sind nicht zulässig.
Art. 17 Freihaltezone Fr
1 Die Freihaltezone Fr dient dem Ortsbildschutz und der Siedlungsdurchgrünung. 2 Mit Ausnahme von Klein- und Anbauten ist die Freihaltezone von sämtlichen Bauten und Anlagen freizuhalten.
Art. 18 Uferschutzzone US
1 Die Uferschutzzone US dient der Siedlungsdurchgrünung sowie dem Erhalt und der Vermehrung der
einheimischen Pflanzen- und Tierwelt an Fliessgewässern und deren Ufer. Die natürliche Dynamik des Gewässer- und Geschiebehaushalts ist zu erhalten und zu fördern. 2 Unmittelbar standortgebundene Anlagen wie Brücken sowie Bauten und Anlagen für den ökologischen
Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Für alle übrigen Bauten und Anlagen gelten die Abstandsvorschriften des übergeordneten kantonalen und eidgenössischen Rechts. 3 Die Uferschutzzone kann extensiv als Wiese, Streufläche, für Ufergehölze und Hecken usw. genutzt werden. Innerhalb der Uferschutzzone dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden.
Art. 19 Baumschulbauzone BSB
1 Bauzone für Baumschule oder Grossgärtnerei mit Gestaltungsplanpflicht für folgende
a) Grundnutzung • bodenunabhängige Produktion des Pflanzenbaus • Bauten für gewerbliche Aufzucht von Pflanzen b) ergänzende Nutzungen • Bauten für die Verwaltung der Baumschule oder der Grossgärtnerei • Wohnungen für Betriebspersonal • Bauten und Anlagen für den Verkauf von im Betrieb erzeugten Produkten und anderen branchenähnlichen Waren mit einer maximalen Nettoladenfläche von 3000 m2 • Baumschulbahn • Restaurant
11
•
kleinere Freizeitanlagen — wie Kinderspielplatz, Minigolf-, Tischtennis-, Boccia-Anlagen oder dergleichen — als Fahrnisbauten Rösslispiel, Kinderkarussell oder dergleichen bis längstens zwei Monate im Kalenderjahr Für das unter den Buchstaben a) und b) genannte gelten die Massvorschriften der Gewerbezone, wobei auf die Bedürfnisse des Betriebes angemessen Rücksicht zu nehmen ist. c) eingeschränkte Nutzung • Auf der Parzelle Nr. 1457 sind ausschliesslich Verwaltungsgebäude, Wohnungen für Betriebspersonal sowie nichtstörende, gewerbliche Bauten und Anlagen zulässig. Es gelten die Massvorschriften der Wohnzone W2. 2 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe II bzw. III gemäss Eintrag im Bauzonenplan. 3 Die Baumschulbahn ist schonend zu betreiben. 4 Unzulässig sind alle dem Zonenzweck widersprechenden, vergnügungsparkähnlichen Bauten und Anlagen. Betriebe und Anlagen mit Publikumsverkehr haben sich an die ortsüblichen Ladenöffnungszeiten zu halten. Ausnahmen davon unterliegen der Bewilligungspflicht durch den Gemeinderat. Die separaten Betriebszeiten der Baumschulbahn unterliegen der Baubewilligungspflicht.
Art. 20 Baustoffaufbereitungszone Strick BA
1 Die Baustoffaufbereitungszone Strick BA dient der Aufbereitung und der Lagerung von Recyclings-Baustoffen. 2 Bauten und Anlagen, die dem Zweck von Absatz 1 dienen, sind gestattet. Sie sind bewilligungspflichtig und bedürfen der Zustimmung des Departemens Bau, Verkehr und Umwelt. Die Massvorschriften werden vom Gemeinderat unter Beachtung der gesetzlichen Grundlagen, der betrieblichen Anforderungen sowie des örtlichen Landschaftsbildes festgelegt. 3 Bedingung für den Betrieb der Baustoffaufbereitung ist der Kiesabbau und der Betrieb des Kieswerks. Nach Aufgabe der Abbautätigkeit ist die Baustoffaufbereitungszone einschliesslich der Zufahrtsstrasse gemäss dem gültigen Endgestaltungsplan des Kiesabbaugebietes zu rekultivieren. 4 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe IV.
Art. 21 Freihaltegebiet Hochwasser FGH
1 Das Freihaltegebiet Hochwasser FGH dient der Sicherstellung des erforderlichen Raums ausserhalb der Bauzonen für den natürlichen Hochwasserabfluss bei grossen und seltenen Hochwasserereignissen sowie für den Hochwasserrückhalt. 2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach der Grundnutzungszone. Von den in Absätzen 3-5 genannten Ausnahmen abgesehen, sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen verboten. 3 Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 4 Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen dürfen im Rahmen des Besitzstandsschutzes erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie dem Hochwasserschutz genügend Rechnung tragen und den natürlichen Abfluss nicht beeinträchtigen. 5 Der Neubau von Bauten und Anlagen ist ausnahmsweise zulässig, wenn: - erforderliche Hochwasserschutzmassnahmen umgesetzt und von der Gemeinde oder den Landeigentümern finanziert werden können, - keine anderen Standortmöglichkeiten bestehen oder geschaffen werden können, - der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstands nicht nachteilig beeinflusst werden, - die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt wird und - keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten sind.
12
Art. 22 Hochwassergefahrenzone
1 Die Hochwassergefahrenzonen HWZ sind den Grundnutzungszonen überlagert. Sie dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse. 2 In der Hochwassergefahrenzone HWZ 1 ist der Gefährdungssituation angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte, sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig. 3 In der Hochwassergefahrenzone HWZ 2 sind sensible Bauten und Anlagen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. nicht zulässig. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume sind in Untergeschossen nicht zulässig. 4 Wer in einer Hochwassergefahrenzone baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Schutzmassnahmen getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwasser (HQ100) auszurichten. Im Falle einer Fliesstiefe von mehr als 50 cm im HQ300 auf das dreihundertjährliche Hochwasser. 5 In Gebieten mit Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte und ohne ausgewiesenes Schutzdefizit (Restgefährdung) kann die Baubewilligungsbehörde verlangen, dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind. 6 Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten namentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können. 7 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen sowie, unter Abwägung sämtlicher berührter Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen.
Art. 23 Oberflächenwasserschutz
1 In Hang- und Muldenlagen ist der Gefährdung durch Oberflächenabfluss angemessen Rechnung zu tragen. 2 Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. 3 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen.
II. Landwirtschaftszonen
Art. 24 Landwirtschaftszone L
1 Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne der Art. 16, Art. 16a Abs. 1, 1 bis und 2 RPG bestimmt. 2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischem Recht. 3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.
13
Art. 25 Bauten in der Landwirtschaftszone
1 Für alle Bauten und Anlagen ist ein — in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen — optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung gut in die Landschaft einzufügen. 2 Für Wohngebäude sind zwei Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden die Massvorschriften vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gesamthöhe, mindestens aber 4 m. 3 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Art. 26 Rebbauzone R
1 Zone für den Rebbau. Als Zwischennutzung sind Graswirtschaft, der Anbau von Beeren, die Beweidung mit Schafen und Trockenstandorte zulässig. Weitere Nutzungen sind zulässig, sofern sie den Rebbau nicht beeinträchtigen. 2 Nicht zulässig sind hochstämmige Bäume, wenn sie den Rebbau beeinträchtigen, sowie alles, was dem Rebbau zuwiderläuft. 3 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. Der Betrieb von Vogelschreckanlagen ist in Abhängigkeit von ES III von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang erlaubt. 4 Für allfällige Bauten gelten die Bestimmungen des RPG sowie die Bestimmungen über Bauten in der Landwirtschaftszone gemäss § 25.
III. Speziallandwirtschaftszonen gemäss Art. 16a RPG
Art. 27 Baumschulanlagezone BSA
1 Spezialzone für die bodenunabhängige Produktion des Pflanzenbaus. 2 Wenn die Zone nicht mehr als Baumschulanlagezone oder Grossgärtnerei genutzt wird, gilt sie als Landwirtschaftszone. 3 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 4
Zulässig sind folgende Bauten für Containerpflanzenkulturen: Terrainabdeckungen, Be- und Entwässerungssysteme; Hagelschutznetze und Beschattungsanlagen; Windschutz- und Befestigungsanlagen (darunter fallen Pfostenkonstruktionen mit Drähten zur Befestigung der Pflanzen und Bewässerungsanlagen). • Gewächshäuser sind nur auf den Parzellen Nr. 737 und Nr. 1016 („Chrumbeland") zugelassen. • Winterschutzanlagen (ausgenommen Parzelle Nr. 1751). • •
5 Bestand und Betrieb der Baumschulbahn sind gewährleistet. Gleisverlegungen ohne wesentliche Verlängerungen und ohne zusätzliche Beeinträchtigungen für die Wohnzonen sind zulässig. Die Baumschulbahn ist schonend zu betreiben. 6 Bei Aufgabe der gärtnerischen Kultivierung sind die Flächen innert Jahresfrist vollständig zu landwirtschaftlichem Kulturland gemäss Ausgangszustand zu rekultivieren. 7 Sämtliche Bauten und Anlagen müssen einfach rückbaubar sein.
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8 Abgesehen von betriebsnotwendigen Bewirtschaftungswegen, Abstell- und Umschlagflächen dürfen keine Flächen befestigt werden. 9 Es darf kein Oberbodenmaterial von der Parzelle abtransportiert werden. Anfallendes Oberbodenmaterial ist innerhalb der Baumschulanlagezone fachgerecht zu deponieren
Art. 28 Speziallandwirtschaftszone Aarhof A
1 Die Speziallandwirtschaftszone Aarhof ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die einer über die innere Aufstockung hinausgehende Produktion landwirtschaftlicher und gartenbaulicher Erzeugnisse sowie der Pferdehaltung dienen. 2 Bauten und Anlagen für die bodenab- und unabhängige Tierhaltung sind zulässig, soweit sie betriebsnotwendig sind. 3 Die Zulässigkeit für Bauten und Anlagen zur Pferdehaltung richtet sich nach eidgenössischem Recht. 4 Natürliche Materialien und unauffällige Farben sind zur besseren Einpassung in die Landschaft zu bevorzugen. Die materielle Einpassung der Bauten und Anlagen ist dem Gemeinderat vor Baueingabe vorzustellen. 5 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung (LSV). 6 Nach einer allfälligen Aufgabe des Betriebes fällt die Fläche automatisch an die Landwirtschaftszone zurück.
IV. Schutzzonen
Art. 29 Naturschutzzone im Kulturland
1 Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere sowie der Erhaltung von geologisch wertvollen Objekten. 2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Mulchen, Aufforstung und Düngung nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen. 3 In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das freie Laufenlassen von Hunden. 4 Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt werden.
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5 Fol ende Naturschutzzonen werden ausgeschieden Schutzziel Bezeichnung Zone (erhalten/fördern) im Plan Artenreiche Heuwiese (hoher Gelb Magerwiese Anteil Magerkeitszeiger)
Feuchtgebiet
Türkis
Riedwiese
Ufergehölz Fromentalwiese (Unter dem Hag)
Hellgrün Hellgelb
Uferbestockung Artenreiche Heuwiese
Extensive Weide (Boppenacher, Rai)
Orange
Artenreiche Weide
Naturschutzzone (Sandgrube)
Grün
Artenreiche Heuwiese, Feuchtstandort
Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen Heuwiese, keine Düngung und Beweidung. Bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag erster Schnitt ab 15.Juni (je nach Situation 1.Juli) Streuschnitt im HerbstNVinter, keine Düngung und Beweidung Periodischer Unterhalt Heu- und Emdschnitt Keine Düngung Herbstweide Rinderweide im bisherigen Umfang Keine Düngung Keine Dauerweide Keine Düngung und Beweidung
Art. 30 Naturschutzzone Wald
1 Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.
2 Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Sämtliche Holzschläge auf kleinflächigem Waldeigentum, d.h. kleiner als 20 ha (betrifft v.a. Privatwald), sind durch den Revierförster vorgängig anzuzeichnen (§ 28 Verordnung zum Aargauer Waldgesetz).
3 Die Zone wird wie folgt unterteilt: Bezeichnung im Plan
Schutzziele
N
Naturwaldgemässe Bestockung (Grundlage: "Umsetzung des naturnahen Waldbaus im Kanton Aargau, Haltung des kantonalen Forstdienstes", 3.8.2012)
A
Altholzinsel (kleiner als 20 ha)
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkung Erhalt und Förderung der standortsheimischen Laubhölzer (je nach Standort auch Tanne, Föhre und Eibe) mit einem Anteil von mindestens 80% und einem maximalen Anteil an Exoten (z.B. Douglasie und Roteiche) von 5 %. In seltenen Waldgesellschaften (gemäss "Die Waldstandorte des Kantons Aargau", Kp. 5.2) werden nur standortsheimische Baumarten gefördert. Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung_
V. Überlagerte Schutzzonen
Art. 31 Landschaftsschutzzone
1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart.
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2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach § 24. Von den in Absatz 3 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. Die Landschafsschutzzone inkl. Freihaltegebiet Hochwasser entlang der Aare gilt als Freihaltezone. In diesem Gebiet dürfen keine Bauten erstellt werden, die bei Hochwasser gefährdet sein könnten. 3 Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungsschutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 4 Neue Gebäude wie landwirtschaftliche Siedlungen, Gewächshäuser oder andere Einrichtungen mit vergleichbaren Auswirkungen auf die Landschaft können nur an den im Zonenplan bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen.
Art. 32 Auengebiet
1 Das Auengebiet dient der langfristigen Erhaltung, Wiederherstellung und Aufwertung typischer Flusslebensräume. Die auentypische einheimische Tier- und Pflanzenwelt und die natürliche Dynamik des Gewässer- und Geschiebehaushalts sind zu erhalten und zu fördern. Bestehende Beeinträchtigungen sind soweit als möglich zu beseitigen. 2 Neben der Nutzung für die Landwirtschaft sind auch Renaturierungsmassnahmen möglich. 3 Terrainveränderungen zum Zweck der Renaturierung können entgegen § 31 bewilligt werden.
Art. 33 Wildtierkorridor
1 Die Wildtierkorridorzone dient der hindernisfreien Wanderung von Wildtieren und bietet ihnen möglichst ungestörte Versteckmöglichkeiten.
2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach der Grundnutzungszone. 3 Im Bereich des im Kulturlandplan ausgeschiedenen Wildtierkorridors ist die Durchgängigkeit ungeschmälert zu erhalten und bei bestehenden Behinderungen soweit möglich zu verbessern. Lichtimmissionen sind zu vermeiden.
4 Bauten und Anlagen, die den freien Wildtierdurchgang behindern, sind nicht zulässig. Insbesondere gilt in Abweichung von § 49 BauV eine Baubewilligungspflicht für sämtliche Weidezäune, Einfriedungen, Tiergehege, Stützmauern und weiteren Anlagen (z. B. Folientunnel und -abdeckungen), die als Barriere für Tierbewegungen wirken könnten. 5 Im Baugesuch ist die Notwendigkeit des Vorhabens zu belegen und der Nachweis zu erbringen, dass sich die Durchgängigkeit der betroffenen Landschaftskammer für Wildtiere nicht verschlechtert.
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VL Schutzobjekte
Art. 34 Schutzobjekte
1 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang 1 aufgelisteten Objekte sind geschützt-. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten. 2 Folgende Objekte sind geschützt: Bezeichnung im Plan Schutzobjekte
Geschützter Waldrand Hecken
Grüne Schraffur Hellgrüne Signatur
Aussichtspunkt
Rotes Dreieck
Kulturobjekt Brunnen Grenzstein
Rotes Viereck Blaues Dreieck Roter Kreis
Geschützte Objekte (Substanzschutz)
Violett
Schutzziel
Vielfältiger Übergangsbereich WaldKulturland, Brut- und Naherholungsbiotop, Gliederung der Landschaft, Trittstein, Vernetzungselement, Windschutz, Artenreichtum erhalten. Freihaltung der Nah- und Fernsicht soweit topographisch möglich und keine übergeordneten Interessen entgegenstehen. Objekte von besonderem, kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert erhalten. Die im Bauzonenplan bezeichneten Objekte sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz, d.h. in der Grundstruktur, der Fassadengestaltung, der inneren Raumordnung und in ihrer wertvollen historischen Oberfläche (z.B. Wandmalerei. Stuckdecken, etc.) geschützt. (Detaillierte Liste siehe Anhang)
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränku ngen stufig strukturiert anlegen und erhalten, periodisch pflegen, keine vorgelagerten Aufforstungen, extensiv bewirtschafteter Krautsaum bis 4 m vorlagern. keine aussichtsbehindernde Bauten und bleibende Pflanzungen
Massnahmen bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Sie dürfen nicht abgebrochen werden und sind zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen die Gebäude aus- und umgebaut werden, soweit dies dem Schutzziel nicht entgegensteht. Die zulässigen Nutzungen in den Gebäuden richten sich nach den Zonenvorschriften.
VIL Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Art. 35 Materialabbauzonen MB
1 Die Materialabbauzone dient dem Abbau von Kies (Gebiet Strick) und Opalinuston (Gebiet Eriwies). Die landwirtschaftliche Nutzung sowie die Nutzung für den Naturschutz sind zulässig. 2 In den Baugesuchen für den Materialabbau sind nebst dem vorgesehenen Materialabbau die notwendigen Bauten und Anlagen, die ökologischen Ausgleichsmassnahmen sowie die Rekultivierung auszuweisen, Baubewilligungen setzen die kantonale Zustimmung voraus. 3 Das Gebiet Materialabbauzone MB untersteht solange noch nicht abgebaut wird und nach der Rekultivierung,den Bestimmungen der Baumschulanlagezone (§ 27).
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4 Während des Abbaus gilt die Empfindlichkeitsstufe IV.
Art. 36 Spezialzone Schloss Kasteln
1 Die Spezialzone Schloss Kasteln dient der Erhaltung des historischen Schlosses Kasteln und des dazugehörigen Bauernhofes Hof Kasteln. 2 Das Schloss und seine Umgebung stehen unter kantonalem Denkmalschutz und sind zu erhalten. Dazu zählen auch der Hochstammgarten und die historische Natursteinrebmauer (Kulturobjekte gemäss § 34 BNO). 3 Zugelassen sind sämtliche Nutzungen, welche für die Durchführung des heilpädagogischen Unterrichts notwendig sind, inkl. Wohnen sowie die Landwirtschaft 4 Für den Betrieb des Bauernhofes Hof Kasteln gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone gemäss § 24, die Vorschriften zu Bauten in der Landwirtschaftszone gemäss § 25 sowie übergeordnete eidgenössische Vorschriften. 5 Bauten dürfen umgebaut, umgenutzt und erweitert werden, sofern der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Unter den gleichen Bedingungen kann der Gemeinderat unter Beizug der kantonalen Denkmalpflege Ergänzungsbauten bewilligen. 6 Veränderungen an der Umgebung (Terrainveränderungen, ortsfeste Installationen zur Freizeitgestaltung, etc), sind nur gestattet, sofern sie den Gesamteindruck des Schlosses nicht bleibend verändern und die Vorschriften der kantonalen Denkmalpflege einhalten.
D. Baubegriffe und Messweisen I. Abstände
Art. 37 Gebäudeabstandverringerung
1 Wenn auf Nachbargrundstücken bereits Bauten mit zu geringem Grenzabstand stehen, kann der Gebäudeabstand verringert werden, auch wenn kein Dienstbarkeitsvertrag gemäss § 47 Baugesetz vorliegt. Dabei sind die Brandschutzvorschriften einzuhalten. Der Grenzabstand ist dabei in jedem Fall einzuhalten.
II. Nutzungsdichte
Art. 38 Ausnützungsziffer
1 Räume in Dach-, Attika- und Untergeschossen sind für die Berechnung der Ausnützungsziffer nicht anrechenbar. 2 Für die mit einer senkrechten roten Schraffur überlagerten Parzellen wird die AZ in Folge Ausscheidung der Uferschutzzone bzw. Grünzone gemäss Anhang 3 erhöht.
IM Störmass von Betrieben
Art. 39 Störmass von Betrieben
1 Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.
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2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks-, Gewerbeund Dienstleistungsbetriebe bleiben und auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierunüblichem Verkehr verursachen, gelten als stark störend.
IV. Nettoladenfläche
Art. 40 Nettoladenfläche
Die Berechnung der Nettoladenfläche richtet sich nach dem in der VSS-Norm SN 640.281 verwendeten Begriff "Verkaufsfläche".
Art. 41 Arealüberbauungen
1 Arealüberbauungen sind in den Zonen W2, W3 und WG2 zulässig. Arealüberbauungen können auf verschiedenen, zusammenhängenden Parzellen, deren Eigentümer sich zu einem gemeinsamen Unternehmen zusammenschliessen, realisiert werden. 2 Die Bewilligungsvoraussetzungen richten sich nach § 39 BauV. 35ie sind nur zulässig, sofern die gemäss nachstehender Tabelle aufgeführten minimalen Arealflächen aus ewiesen sind. Minimale Arealfläche Zone W2 2000m 3000m2 W3 WG 2 2000 m2
E. Bauvorschriften I. Baureife und Erschliessung
Art. 42 Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen
1 Die Strassennummerierung ist Sache des Gemeinderates. 2 Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere, im öffentlichen
Interesse liegende Einrichtungen, dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 3 Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.
Il. Technische Bauvorschriften
Art. 43 Wasserhaushalt im Siedlungsgebiet
Versiegelte Hartflächen sind auf das Allernotwendigste zu beschränken.
Art. 44 Abhilfe
Sofern es das öffentliche Interesse erfordert, kann der Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung mangelhafter Bauten oder Konstruktionen durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen.
Art. 45 Grundstücksabschlüsse
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Überbaute Grundstücke sind gegen Strassen und Wege mit einem Abschluss mit Stellplatten oder Bord- und Wasserstein zu versehen.
Art. 46 Dachgestaltung
1 In Abweichung zu § 24 BauV Abs. 3 sind Mansardendächer im Dorfteil Schinznach-Dorf zugelassen. Ausgenommen davon ist die Dorfkernzone. 2 Ausgenommen in der Dorfkernzone dürfen Dachgeschosse in Abweichung zu § 24 BauV Abs 1 c auf der Hälfte der Länge durchbrochen werden sofern dies aus Ortsbildschutzgründen tragbar ist.
HL Wohnhygiene
Art. 47 Ausrichtung der Wohnungen
Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung, usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind zu vermeiden.
Art. 48 Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume
1 Für Neubauten gelten folgende Masse:
a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume: - Lichte Höhe Vollgeschoss: 2 2,40 m - Lichte Höhe Dachgeschoss: 2. 2,40 m auf mind. 5 m2 Fläche - Fensterfläche: 1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen) - Dachflächenfenster: Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bodenfläche reduziert werden. b) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern: - Abstellraum pro Wohnung: mind. 4 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung) - Keller für eine 1-Zimmer-Wohnung: mind. 4 m2 - Keller für jedes weitere Zimmer: 1 m2 zusätzlich 2 Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen).
Art. 49 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
1 Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
F. Schutzvorschriften I. Ortsbild- und Denkmalpflege
Art. 50 Allgemeine Anforderungen
1 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a. Stellung (z.B. Firstrichtung) b. Grösse der Baukuben c. Wirkung im Strassenraum d. Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse e. Dachform, Dachneigung
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f. Fassadengliederung g. Materialwahl, Farbe h. Terrain- und Umgebungsgestaltung 2 Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft: a. zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben zu Aussenraumgestaltung und Bepflanzung usw.) verlangen; b. Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c. In empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d. Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; e. die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
G. Vollzug und Verfahren I. Gebühren
Art. 51 Gebühren
1 Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen, usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.
Il. Vollzugsrichtlinien
Art. 52 Vollzugsrichtlinien Naturschutz
1 Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Schutz und Unterhalt der Naturschutzzonen und Naturobjekte.
H. Schluss- und Übergangsbestimmungen I. Übergangsbestimmung
Art. 53 Übergangsbestimmung
1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hängigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt.
II. Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 54 Aufhebung bisherigen Rechts
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: • Bau- und Nutzungsordnung und Bauzonenplan Schinznach-Dorf vom 27. Oktober 1998 • Bau- und Nutzungsordnung und Bauzonenplan Oberflachs vom 26. Juni 1997
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Anhan 1: Schutzob ekte Signatur
Objekt
Strasse / Nr.
Vers.-
Parz.-
(Postadresse)
Nr.
Nr.
Eigentümerschaft
Kantonale Schutzobjekte SCD001
Dorfbrunnen 1848 mit Stock der Spätrenaissance Ref. Pfarrkirche, 1779 mit Erlacherkapelle von 1650 Ehem. Obere Mühle, spätgotisch Ehem. Mittlere Mühle, spätgot. /1734 Ehem. Spittel, um 1674 Ehem. Untervogtei Haus Nr. 145, 1677 Schloss Kasteln (17. Jh. / 1907) Zehntenstock (um 1720) Okonomiegebäude Schloss Kasteln (1600) Ökonomiegebäude Schloss Kasteln (1600) Ökonomiegebäude Schloss Kasteln
Einwohnergemeinde Schinznach-Dorf
Schulstrasse Kirchgasse
123
102
Ref. Kirchgemeinde Schinznach-Dorf
Mühlegässli 9 Mühlegässli 14 Mühlegässli 13 Wendelweg 4 Gäbigasse 3 Schloss Kasteln
63 131 128 127 145 1596
245 254 252 250 110 2546
Markus Stalder, Mühlegässli 9 Stefan Hartmann, Mühlegässli 14 Einwohnergemeinde Schinznach-Dorf Iris Verena Prokin und Daniela Prokin, Wendelweg 4, Phlipp Alfons Rück und Johanna Mariana Noteboom Stiftung etuna, Klingnau
Adelboden 8
1572
2170
Vereinigung "Pro Oberflachs" (Hans Ruflin, Adelboden 8)
Schloss Kasteln
1586
2526
Stiftung etuna, Klingnau
Schloss Kasteln
1588
2527
Stiftung etuna, Klingnau
Schloss Kasteln
1590, 1591
2527
Stiftung etuna, Klingnau
Gebäude mit Substanzschutz Altes Schulhaus, 1835/37 SCD901 Wohnhaus (Doktorhaus), um 1810/20 SCD902 Bauernhaus, 1762 SCD903
Schulstrasse 2 Kirchgasse 10 Unterdorfstrasse 7
305 302 22
Einwohnergemeinde Schinznach-Dorf Josef Wiesli, Bussnang TG Rudolf Zulauf-Schädeli, Unterdorfstrasse 7
S0D904 SCD905
Wohnhaus mit angebauter Scheune Wohnhaus mit Anbau, 17. Jhd.?
Unterdorfstrasse 11 Färbergasse 1
134 119 114, 115, A/B, 113 122, 121 183
24 45
SCD906 SCD907
Wohnhaus (ehem. Steinspeicher), 1614 Wohnhaus, 17. Jhd.
Unterdorfstrasse 14 Unterdorfstrasse 4
223 110 A
1477 297
Dorette Tschamper, Ausserdorfstrasse 15 Stephan Martin Riniker, Färbergässli 1 und Ernst Michael Riniker, Umiken Anna Obrecht, Unterdorfstrasse 16 Irma Jelinewski, Unterdorfstrasse 4
SCD002 SCD003 S0D004 S0D005 SCD006 SCD007 OBF001 OBF002 OBF003 OBF004 OBF005
Kommunale Schutzobjekte (Bauinventar)
Ref. Pfarrhaus, 1796, 1880 (mit älterem Kern) Heimatmuseum (ehem. Doppelspeicher), 1647 Wohn- und Geschäftshaus, 1865 Wohnhaus, um 1810
Mühlegässli 15 a
126
303
Ref. Kirchgemeinde Schinznach-Dorf
Oberdorfstrasse 13
80
284
Einwohnergemeinde Schinznach-Dorf
Oberdorfstrasse 27 Mühlegässli 8
45 64
240 247
Wohnhaus, 1694? Stallscheune zur Oberen Mühle, 1763 Stallscheune zur Mittleren Mühle, 1732/38 Zehntenstock (1720) Bäuerlicher Vielzweckbau, ehem. Gasthaus zum Rössli (1853) Bäuerlicher Vielzweckbau (1841; mit älterem Kern u. Treppengiebel) Wohnnhaus (1787) Speicher mit Gewölbekeller (um 1850) Stallscheune (19. Jh.) Wohnhaus, ehem. Speicherstöckli (18. Jh.) Bäuerlicher Vielzweckbau (1818) Ehem. Bauernhaus (1817) Bäuerlicher Vielzweckbau (18. Jh.)
Mühlegässli 6 Mühlegässli 9 Mühlegässli 14 Adelboden
61 62 132 1571 A, B
244 245 254 2172
Unterdorf 6
1510
2081
Elmar Sutter u. Martina Sigg, Oberdorfstrasse 27 Matthias Bosshard, Mühlegässli 8, und Sibylle Schönenberger, Adliswil Sibylle Zulauf und Raymond Hediger, Mühlegässli 6 Markus Stalder, Mühlegässli 9 Stefan Hartmann, Mühlegässli 14 A: Peter Schätti, Eglisackerweg 24, 8610 Uster B: Hans Ruflin, Adelboden 8 Peter Feiler, Unterdorf 6
Adelboden 9
1573
2167
Gertrud Leder, Ausserdorf 8
Hofacher 4
1526
2133
Stiftung Tierheim Wissi, Schinznach
Hofacher 4 Hofacher 2
1528 1529
2133 2133
Stiftung Tierheim Wissi, Schinznach Stiftung Tierheim Wissi, Schinznach
Halde 4
1522
2201
Monica Bearth, Halde 4
Oberdorf 5
1517
2184
!dun Marchesi, Oberdorf 3
Oberdorf 1
1515
2185
Unterdorf 7
159
2191
Fritz u. Christa Grolimund, Oberdorf 1 Otto Sperisen, Unterdorf 7
0BF912
Doppelbauernhaus (16. Jh.; Umbau 19. Jh.)
Mitteldorf 13, Adelboden 8
2175 2176
Andreas Heiniger, Mitteldorf 13; Hans Ruflin, Adelboden 8
OBF913
Wohnhaus (17. Jh.)
Mitteldorf 12
1580, 1581 B 1581 A 1575 C
2157
0BF914
Wohnhaus (1817) Wohnhaus (17.Jh.; Aufstockung 1954)
Rank 2
1549
2124
Mitteldorf 6
1552
2122
Werner Wenger-Hugi, Mitteldorf 12 Silvia u. Markus Spicher-Denzler, Im Stampf 1, 5107 Schinznach-Dorf Eduard Acklin, Mitteldorf 6
SCD909 SCD910 SCD911 SCD912 SCD913 SCD914 SCD915 0BF902 0BF903
0BF904 0BF905 0BF906 0BF907 0BF908 0BF909 OBF910 OBF911
0BF915
0BF916
Wohnhaus (1610)
Mitteldorf 2, 4
1553 A 1553B
2119 2118
Josef Kalt, Mitteldorf 4;
0BF918
Mühlescheune (1849) Türgewände der alten Kasteler Mühle (1582; 1849) Speicherstöckli (1844) Bäuerlicher Vielzweckbau (1817) Bäuerlicher Vielzweckbau (1818) Transformatoren-station
bei Kasteln 1
1584
2394
Kasteln 1
1585
2394
bei Unterdorf 7
1508
2191
Ernst Beyeler-Haldimann, Brunnhof 204 Ernst Beyeler-Haldimann, Brunnhof 204 Otto Sperisen, Unterdorf 7
Oberdorf 7
1518
2180
Andre u. Bettina Zehnder-Meier, Oberdorf 7
Rank 1
1548 a/b
2148
Gerhard Keusch, Rank 1
Ausserdorf
1137
2116
AEW Energie AG
208 267 135
Einwohnergemeinde Schinznach-Dorf Einwohnergemeinde Schinznach-Dorf Einwohnereemeinde Schinznach-Dorf
0BF919 0BF922 0BF923 0BF924 0BF925
Kulturobjekte Brunnen, 19. Jhd. ? SCD916 A Buribrunnen, 19. Jhd. ?, 1949 (Stock) SCD916 B Gislibrunnen, 1935 SCD916 C Farbbrunnen, 1832 (Stock), 1950 (Trog) S0D916 E Kreuzbrunnen, 1851 (Trog), 1949 (Stock) SCD916 F Hist. Grenzstein SCD917 Steinerne Bogenbrücke über den Talbach 0BF920 (um 1800) Brunnen OBF921A (1880) Brunnen 0BF921B (19.Jh.) Brunnen beim Schloss (1806) OBF921C OBF921D Brunnen (1864) Brunnenstock OBF921E (1850) Rebmauern Kasteln 0BF926 OBF927A Grenzstein Müsenegg 0BF927B Grenzstein Kasteln (1717) Grenzstein VVeidhölzli (1717) OBF927C 0BF927D Grenzstein Chalmberg Eich (1717) 0BF927E Grenzstein Chalmberg (1717)
Oberdorf, „Bärenkurve" Oberdorf, Mühlegässli Brunnengässli Hohestrasse 9 Kreuzbrunnen Gemeindegrenze Kastelen, Spitzenacher
---
2032
Einwohnergemeinde Schinznach-Dorf Gemeinde Schinznach-Dorf und angrenzende Gemeinden Einwohnergemeinde Oberflachs
Adelboden
---
2177
Einwohnergemeinde Oberflachs
2188
Einwohnergemeinde Oberflachs
Bushaltestelle Alte Post Schloss Kastelen Hofacher 2
---
2526 2134
Stiftung etuna, Klingnau Einwohnergemeinde Oberflachs
bei Kasteln 1
---
2394
Ernst Beyeler-Haldimann, Brunnhof 204
bei Schloss Kasteln Gemeinde Schinznach Gemeinde Schinznach Gemeinde Schinznach Gemeinde Schinznach Gemeinde Schinznach
Anhan 2: bestehende Sondernutzun s läne Beschluss Gemeinde
Genehmigung Kanton
Spezialbauvorschriften Parzelle Nr. 736 (Westteil)
12. Dezember 1986
19. Dezember 1988
Überbauungsplan Breitemn
19. Juni 1987
27. Februar 1989
Überbauungsplan Zelgli
29. April 1988
26. Juni 1989
Erschliessungsplan Kellermatt-Krummenland 22. November 1994
20. März 1996
Erschliessungsplan Färbergässli
3. Juni 1997
12. November 1997
Gestaltungsplan Baumschule Zulauf
09. Mai 2000
5. Juli 2000
Gestaltungsplan Oberdorf
2. April 2001
29. Mai 2002
Gestaltungsplan Schrann
3. April 2006
26. Juni 2007
Erschliessungsplan Halden
3. Dezember 1992
Erschliessungsplan Gässli
13. September 1999
Erschliessungsplan Parz. 1653
26. August 2013
Anhang 3: Erhöhung Ausnützungsziffer infolge Ausscheidung Uferschutzzone gemäss § 38 Abs. 2
Parzelle Zone 359 W2 1597 W2 1846 WG2 1845 WG2 1844 WG2 358 WG2 357 WG2 1679 WG2 224 WG2 223 WG2 305 OeB 308 OeB 105 D 106 D 159 WG2 151 WG2 113 D 145 WG2 147 WG2 148 WG2 149 WG2
AZ gemäss § 6 BNO (auf AZ gemäss § 38 BNO (auf in Bauzone gesamte Fläche) verbleibende Fläche) 0.5 0.58 0.5 0.56 0.7 0.8 0.7 0.8 0.7 0.8 0.7 0.81 0.7 0.83 0.7 0.85 0.7 Keine Übertragung, da Zone keine AZ kennt Keine Übertragung, da Zone keine AZ kennt Keine Übertragung, da Zone keine AZ kennt Keine Übertragung, da Zone keine AZ kennt 0.7 0.7 Keine Übertragung, da Zone keine AZ kennt Keine Übertragung wegen Gestaltungsplanpflicht Keine Übertragung wegen Gestaltungsplanpflicht 0.7 0.7
0.95
0.77 0.83
0.85 0.78
26
Index A Abhilfe Auengebiet Aufhebung bisherigen Rechts Ausnützungsziffer Ausrichtung der Wohnungen
20 17 22 19 21
Baumschulanlagezone Baumschulbauzone Baustoffaufbereitungszone Strick Bauten in der Landwirtschaftszone Bauzonen Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
14 11 12 14 7 21
Dorfkernzone D Dorfzone 2
8 9
Fenstergrösse Freihaltegebiet Hochwasser Freihaltezone
Gebäudeabstandverringerung Gebühren Gewerbezone G Grundstücksabschlüsse Grünzone
Hochwassergefahrenzone
Materialabbauzonen
18
Naturschutzzone im Kulturland Naturschutzzone Wald Nebenräume Nettoladenfläche
15 16 21 20
0 Oberflächenwasserschutz
13
Planungsgrundsätze
5
Raummasse Rebbauzone R
21 14
Schutzobjekte Sondernutzungsplanung Speziallandwirtschaftszone Aarhof Spezialzone Rebbau Spezialzone Schloss Kasteln Störmass von Betrieben
18 5 15 10 19
Übergangsbestimmung Uferschutzzone
22 11
21 12 11
19 22 10 20 10
19
13
V Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen
20
Landschaftsschutzzone Landwirtschaftszone L
16 13
Vollzugsrichtlinien Naturschutz
22
Wasserhaushalt im Siedlungsgebiet Wildtierkorridor
20 17 9 9 9
Wohn- und Gewerbezone WG2 Wohnzone W2 Wohnzonen W3
27