Grundwasserfassung Kirchrued

Zone di protezione delle acque sotterranee · Schlossrued

Documento

Numero
001.235
Tipo
Zone di protezione delle acque sotterranee
Comune
Schlossrued
Cantone
Argovia
Livello
Cantone
Approvato da
AFU
Adottato
5 nov 2013
In vigore dal
5 nov 2013

Carta

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GWSZ-001.235-E.pdf

IMMO * * OMA/ * MIM/

Standortgemeinde: Schlossrued

KANTON AARGAU

SCHUTZZONENREGLEMENT für die

Grundwasserfassung

Kirchrued Eigentümer: Einwohnergemeinde Schlossrued 9. September 2013

0 5, Nov. 2013

Genehmigt durch die Abteilung für Umwelt

am

Sektionsleiter:

Sachbearbeiter / -in:

7

Verfügt durch den Gemeinderat Schlossrued

arrr.

Gemeindeammann:,

Gemeindeschreiber / -in

2

Inhalt

Art. 1 Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien

3

Art. 2 Gegenstand, Planungen

4

Art. 3 Grundwasserschutzzone S 3 (weitere Schutzzone)

5

Art. 4 Grundwasserschutzzone S2 (engere Schutzzone)

9

Art. 5 Grundwasserschutzzone S 1 (Fassungsbereich)

11

Art. 6 Spezielle Bestimmungen

12

Art. 7 Schlussbestimmungen

13

Anhang 1 Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen 14 Anhang 2 Verzeichnis der Grundeigentümer Beilage 1 Schutzzonenplan

Schutzzonenreglement Grundwasserfassung Kirchrued, Schlossrued

3

Art. 1 Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien

Verbindlich sind jeweils die aktuellen Ausgaben Gesetze und Verordnungen des Bundes 1.1

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991.

1.2

Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998.

1.3

Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV) vom 18. Mai 2005, insbesondere Anhang 2.4 (Biozidprodukte (Holzschutzmittel)), Anhang 2.5 (Pflanzenschutzmittel) und Anhang 2.6 (Dünger).

1.4

Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991.

1.5

Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992.

1.6

Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) vom 18. Mai 2005. Gesetze und Verordnungen des Kantons

1.7

Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR) vom 4. September 2007.

1.8

Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR) vom 14. Mai 2008.

1.9

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997. Wegleitungen, Richtlinien, Normen

1.10

Wegleitung Grundwasserschutz, BAFU 2004.

1.11

Ordner Siedlungsentwässerung der Abteilung für Umwelt.

1.12

Wegleitung Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen, BAFU 2002.

1.13

SIA - Normen 190 (Kanalisationen) und 431 (Entwässerung von Baustellen).

1.14

Regelwerke des SVGW.

1.15

Richtlinie für die Verwertung, Behandlung und Ablagerung von Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial (Aushubrichtlinie), BAFU 1999.

1.16

Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle (Ausbauasphalt, Strassenaufbruch, Betonabbruch, Mischabbruch), BAFU 1997.

1.17

Baurechtliche Vorschriften, die Bestimmungen über den Natur- und Heimatschutz und die übrigen Bestimmungen des Gewässerschutzes sowie zukünftig in Kraft tretende Gesetze, Verordnungen und Richtlinien bleiben vorbehalten.

1.18

Vollzugshilfe Änderung einer bestehenden Eisenbahnanlage im Sinne der Gewässerschutzverordnung, BAFU und BAV Januar 2006.

Schutzzonenreglement Grundwasserfassung Kirchrued, Schlossrued

4

Art. 2 Gegenstand, Planungen

2.1

Das Reglement bezieht sich auf die um die Grundwasserfassung Kirchrued der Gemeinde Schlossrued in Schlossured ausgeschiedenen Schutzzonen.

2.2

Grundlage für die Ausscheidung der Schutzzonen bildet der geologisch-hydrologische Bericht des Geologischen Büros Dr. Heinrich Jäckli AG vom 4. November 1988 und die Überprüfung vom 11. Oktober 2012. Für die definitive Begrenzung der Schutzzonen ist der Schutzzonenplan 1:1'000 des Büros Waldburger Ingenieure AG, vom 9. September 2013 massgebend.

2.3

Bemessungsgrundlage für die Dimensionierung der Schutzzonen ist eine konzessionierte Entnahmeleistung von 240 1/min.

2.4

Das Verzeichnis der Grundeigentümer vom 9. September 2013.

Schutzzonenreglement Grundwasserfassung Kirchrued, Schlossrued

5

Art. 3 Grundwasserschutzzone S 3 (weitere Schutzzone)

Bestehende Anlagen / Konfliktplan 3.1

Alle bestehenden, nicht schutzzonenkonformen Anlagen sind im Konfliktplan aufgeführt. Die im Konfliktplan zu diesen Anlagen festgelegten Massnahmen sind innert der darin gesetzten Frist umzusetzen. Baustellen

3.2

Das Gefährdungspotenzial von Baustellen ist in der Regel erheblich. Während der Ausführung von Hoch- und Tiefbauten gelten die im Anhang aufgeführten Bestimmungen. Bauten, Betriebe und Anlagen

3.3

Gewerbliche und industrielle Betriebe, in denen wassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden, sind verboten. In der Zone S3 sind zulässig: -

freistehende Lagerbehälter, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen;

_

Gebinde mit einem Nutzvolumen bis 450 I je Schutzbauwerk (der Kanton kann die Anzahl der zugelassenen Gebinde beschränken);

-

freistehende Lagerbehälter mit Heiz- und Dieselöl zur Energieversorgung von Gebäuden oder Betrieben für längstens zwei Jahre sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; das gesamte Nutzvolumen darf höchstens 30 m3 je Schutzbauwerk betragen;

-

Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser nachteilig verändern können, bis 450 I und Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in grossen Mengen Wasser nachteilig verändern können, bis 2000 I.

-

Bei zulässigen Anlagen muss gewährleistet sein, dass Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten vollständig zurückgehalten werden.

3.4

Industrielle und gewerbliche Flüssiggaslager sind verboten.

3.5

Einbauten unter den höchsten Grundwasserspiegel sind nicht zulässig.

3.6

Plätze zur Reinigung von Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen sowie nicht-gewerbliche Einzelautowaschplätze müssen einen dichten Belag, Randbordüren und eine dichte Ableitung aufweisen.

3.7

Gewerbliche Waschplätze für Fahrzeuge (inkl. öffentliche Waschstrassen und Waschanlagen) sind verboten. Wärmenutzung aus dem Untergrund

3.8

Wärmenutzungen aus dem Untergrund und dem Grundwasser sind nicht gestattet. Zulässig sind Erdregister und Energiepfähle zur Nutzung der im Boden gespeicherten Sonnenenergie, sofern sie mindestens 2 Meter über dem höchsten Grundwasserspiegel liegen. Es sind Massnahmen vorzusehen, die Flüssigkeitsverluste leicht erkennbar machen.

Schutzzonenreglement Grundwasserfassung Kirchrued, Schlossrued

6 Abwasseranlagen / Versickerungsanlagen 3.9

Innerhalb von Gebäuden sind Abwasserleitungen sichtbar zu führen. Die Liegenschaftsentwässerung ist via Kontrollschacht in möglichst kurzen Leitungen an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen. Kontrollen an den Abwasseranlagen müssen jederzeit ohne grossen technischen und finanziellen Aufwand möglich sein.

3.10

Abwasserleitungen haben den Anforderungen an die SIA-Norm 190 zu genügen und müssen vor Inbetriebnahme auf ihre Dichtheit überprüft werden.

3.11

Kontrollschächte und nicht sichtbare Abwasserleitungen sind alle fünf Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Massgebend für die Prüfung sind die SIA-Norm 190 und der Ordner Siedlungsentwässerung. Bei doppelwandigen Rohrsystemen kann die wiederkehrende Dichtheitsprüfung entfallen.

3.12

Abwasserleitungen für Industrieabwasser aus Betrieben, in denen wassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden, können ausnahmsweise bewilligt werden. Sie bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt.

3.13

Abwasserreinigungsanlagen, inkl. Einzel-, Klein- und Pflanzenkläranlagen sind nicht zugelassen.

3.14

Nicht verschmutztes Abwasser von Dachflächen darf nur über einen bewachsenen Boden versickert werden. Strassen / Wege

3.15

Strassen, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Flurwegen und Forststrassen, müssen einen dichten Belag, Randbordüren und eine Ableitung des Wassers aufweisen. Massgebend für die Beseitigung des Strassenabwassers sind die Wegleitung «Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen» und der Ordner Siedlungsentwässerung. Strassen in Unterführungen und Geländeeinschnitten können ausnahmsweise bewilligt werden. Sie bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Landwirtschaft

3.16

Landwirtschaftliche Abwasser- und Hofdüngeranlagen wie die Entwässerung von Siloanlagen, Güllegruben, erdverlegte Gülleleitungen und Überflur-Güllebehälter sind nur gestattet, wenn deren Dichtheit gewährleistet ist. Alle 12 bis max. 15 Jahre ist die Anlage zu kontrollieren. Für Überflur-Güllebehälter sind eine maximale Nutzhöhe von 4 m und ein maximaler Inhalt von 600 m3 zulässig. Güllelagunen sind verboten.

3.17

Mistlagerung und Laufhöfe sind nur auf einer dichten Platte mit Entwässerung in die Güllegrube erlaubt.

3.18

Die landwirtschaftliche Nutzung ist gestattet. Anzustreben sind eine schonende Beweidung und ein möglichst hoher Wiesenanteil. Ackerbau ist in geregelter Fruchtfolge zu betreiben. Bracheperioden sind durch den Anbau von geeigneten Gründüngungs- und Zwischenfutterpflanzen auf das Minimum zu beschränken.

Schutzzonenreglennent Grundwasserfassung Kirchrued, Schlossrued

7

3.19

Bezüglich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern sind die jeweils gültigen Anhänge 2.5 und 2.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) massgebend. Das Ausbringen muss den pflanzlichen Bedürfnissen entsprechen und darf nicht zur Unzeit erfolgen. Die aktuellen Düngungsnormen der Eidg. landwirtschaftlichen Forschungsanstalten sind zu beachten. Mineraldünger, die Stickstoff enthalten, sowie Gülle, Mist und Recyclingdünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden mit Pflanzen bewachsen ist, die Stickstoff aufnehmen können oder unmittelbar danach bepflanzt oder angesät wird. Nicht zugelassen sind: Das Ausbringen von stickstoffhaltigen Mineral-, Hof- und Recyclingdüngern auf wassergesättigten, ausgetrockneten, gefrorenen oder schneebedeckten Boden sowie in den Monaten November bis und mit Februar. -

Das Ausbringen von Klärschlamm. Das Ausbringen von stickstoffhaltigen flüssigen Hof- und Recyclingdüngern vor und nach der Getreidesaat im Herbst.

_

3.20

Die Zwischenlagerung von Mist und Recyclingdüngern auf unbefestigten Flächen. Das Erstellen von Kompostmieten, namentlich Feldrandkompostierung, sofern dies den Kleinbedarf übersteigt.

Bezüglich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der jeweils gültige Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) massgebend. Anwendungsverbote von Pflanzenschutzmitteln sind mit dem Gefahrensymbol "Umweltgefährlich" und dem Sicherheitshinweis "Zum Schutz von Grundwasser nicht in der Grundwasserschutzzone ausbringen" auf der Verpackung gekennzeichnet. Die nicht zulässigen Wirkstoffe sind auf einer Liste, die durch die Kantonale Fachstelle Pflanzenschutz, Liebegg-Gränichen periodisch aktualisiert wird, zusammengefasst (www.liebegg.ch).

3.21

Nicht zulässig sind: -

Die Lagerung von Siloballen auf unbefestigten Flächen. Der Gemeinderat kann im Einzelfall Ausnahmen gewähren, falls das darin konservierte Futter einen TS-Gehalt von mehr als 25% aufweist. Die Siloballen sind regelmässig auf defekte Folienwicklung und austretenden Sickersaft zu kontrollieren.

-

Die Freilandhaltung von Schweinen

-

Teilbefestigte und unbefestigte Laufhöfe

Forstwirtschaft 3.22

Die Berieselung von Holzlager und die Lagerung von behandeltem Holz sind nicht zulässig. Materialausbeutung, Deponien, Materiallager

3.23

Der Abbau von mineralischen Rohstoffen (Kiesabbau, Sand- und Tongewinnung, Steinbrüche usw.) ist verboten.

Schutzzonenreglement Grundwasserfassung Kirchrued, Schlossrued

8 3.24

Deponien, Zwischenlager oder Anlagen zur Aufbereitung von Altstoffen, insbesondere Sammelplätze für Altautos, Kühlschränke und Elektronik sind verboten.

3.25

Für die Ablagerung von unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial gelten die Vorschriften der Aushubrichtlinie des BAFU.

3.26

Mineralische Recyclingbaustoffe in loser Form dürfen nur mit Bewilligung der kantonalen Fachstelle eingesetzt werden.

3.27

Bei gewerblichen Holzlagerplätzen müssen für die Verwendung von Holzschutzmitteln sowie für die Lagerung und Berieselung von damit behandeltem Holz bauliche Massnahmen gegen das Versickern und das Abschwemmen der Mittel getroffen werden. Gewässer

3.28

An Fliessgewässern sind Unterhaltsmassnahmen, Renaturierungen, Rückbaumassnahmen, Unterlassung von Unterhaltsarbeiten sowie die Erstellung von Giessen und aquatischen Habitaten nur zulässig, wenn dadurch keine Gefährdung der Trinkwasserfassung entsteht. Bestehende Uferbauten dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Alle Massnahmen bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Die Abgrenzung der Zone S3 ist entlang der Gewässer zu markieren.

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9

Art. 4 Grundwasserschutzzone S2 (engere Schutzzone)

Zusätzlich zu den in Artikel 3 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone S2 folgende Nutzungsbeschränkungen: Neue Bauten und Anlagen 4.1

Hoch- und Tiefbauten, die nicht der Wasserversorgung dienen, sind verboten.

4.2

In der Zone S2 sind nur freistehende Lagerbehälter für wassergefährdende Flüssigkeiten, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen zulässig.

4.3

Abwasser- und Meteorwasserleitungen und die Durchleitung von eingedolten Bächen und Drainageableitungen sind verboten. Ausnahmen vom Verbot bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Sie können dort bewilligt werden, wo aus gefällstechnischen Gründen der Grundwasserschutzzone S2 nicht ausgewichen werden kann. In diesen Fällen sind Schmutzwasserleitungen und Grundstücksanschlussleitungen als Doppelrohrsysteme zu erstellen. Sie sind jährlich visuell auf Leckverluste zu kontrollieren. Neue Leitungen unter der Bodenplatte sind zu vermeiden. Sie sind als frei sichtbare Leitungen zu erstellen. Kontrollen an den Abwasseranlagen müssen jederzeit ohne grossen technischen und finanziellen Aufwand möglich sein.

4.4

Nicht als Doppelrohrsystem erstellte Meteor-, Bach- und Drainageleitungen sind erstmals nach drei Jahren, später periodisch alle 5 Jahre auf Dichtheit hin zu überprüfen.

4.5

Neue Leitungen sind vor der Inbetriebnahme auf die Dichtheit gemäss SIA Norm 190 zu überprüfen.

4.6

Die Abgrenzung der Zone S2 ist bei Bedarf auf zweckmässige Art zu markieren. Strassen / Wege

4.7

Bestehende Strassen (ohne Flurwege), Parkplätze, Abstellflächen für Fahrzeuge, Geräte, Maschinen, Gebinde etc., sowie Garagenvorplätze und Stallvorplätze sind nur mit dichtem Belag, festen Randbordüren und dichter Entwässerung gestattet. Bestehende Bauten und Anlagen

4.8

Alle bestehenden, nicht schutzzonenkonformen Anlagen sind im Konfliktplan aufgeführt. Die im Konfliktplan zu diesen Anlagen festgelegten Massnahmen sind innert der darin gesetzten Frist umzusetzen.

4.9

Die zeitgemässe Erneuerung, Erweiterung oder Umnutzung der im Konfliktplan aufgeführten Anlagen wird aus Sicht des Grundwasserschutzes erlaubt, wenn dadurch das Gefährdungspotenzial für das Grundwasser nicht vergrössert wird.

4.10

Bestehende Abwasserleitungen sind in Doppelrohranlagen umzubauen. Sie sind jährlich visuell auf Leckverluste zu kontrollieren. In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde eine Sanierung mit anerkannten Verfahren z. B. Relining bewilligen.

Schutzzonenreglement Grundwasserfassung Kirchrued, Schlossrued

10 4.11

Innerhalb von Gebäuden sind Abwasserleitungen sichtbar zu führen. Die Liegenschaftsentwässerung ist via Kontrollschacht in möglichst kurzen Leitungen an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen. Kontrollen an den Abwasseranlagen müssen jederzeit ohne grossen technischen und finanziellen Aufwand möglich sein.

4.12

Bestehende Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten sind den Anforderungen für die Zone S3 (Artikel 3.3) anzupassen. Für Umschlagplätze sind besondere Schutzmassnahmen zu treffen.

4.13

Bestehende Ölheizungen sind nach Möglichkeit durch Alternativheizungen zu ersetzen die keine Gefahr für das Trinkwasser darstellen, z. B. Solaranlagen, Holzheizungen usw. Nicht zulässig sind Wärmenutzungen aus dem Untergrund. Landwirtschaft

4.14

Nicht zugelassen sind: Das Ausbringen von flüssigen Hof- und Recyclingdüngern. -

Erdverlegte Gülleleitungen

-

Container-Pflanzschulen u. ä. Gemüse-, Obst- und Weinbau sowie vergleichbare landwirtschaftliche Spezialkulturen

4.15

Lagerung von Siloballen

Obst- und Weinbau sind gestattet, sofern sie nach den Richtlinien für den ökologischen Leistungsnachweis oder des Biolandbaus erfolgen und keine nachteiligen Auswirkungen auf das Grundwasser vorliegen. Forstwirtschaft

4.16

Temporäre Hackschnitzeldepots sind ausserhalb der S2 zu legen.

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Art. 5 Grundwasserschutzzone S 1 (Fassungsbereich)

Zusätzlich zu den in den Artikeln 3 und 4 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone S 1 folgende Nutzungsbeschränkungen: 5.1

Es sind nur bauliche und andere Tätigkeiten zulässig, die der Trinkwasserversorgung dienen. Ausgenommen ist das Liegenlassen von Mähgut.

5.2

Insbesondere sind verboten: -

Acker-, Gemüse-, Obst- und Weinbau oder Schrebergärten

-

Weidegang

-

jegliche Verletzung des Oberbodens oder der Grasnarbe

-

jede Lagerung von Holz

-

Verwendung von Dünge-, Holz- und Pflanzenschutzmitteln

5.3

Transformatorenanlagen mit Flüssigkühlung sowie wassergefährdende Betriebsstoffe (z.B. Dieselöl) für Notstromanlagen sind in der Zone Si nicht zulässig. Falls Trafos als Bestandteil der Fassungsanlage aus technischen Gründen trotzdem bei der Fassung angelegt werden müssen, dürfen lediglich Trockentransformatoren verwendet werden.

5.4

Die Abgrenzung der Zone S 1 ist zu markieren.

Schutzzonenreglement Grundwasserfassung Kirchrued, Schlossrued

12

2 altri articoli

Art. 6 Spezielle Bestimmungen

6.1

An der Strasse (Parzelle Nr. 466 / Kantonsstrasse K330) in der Zone S3 sind in Absprache mit der zuständigen kantonalen Fachstelle entsprechende bauliche Schutzmassnahmen vorzukehren, die eine Verunreinigung des Grundwassers ausschliessen. Insbesondere ist die Strasse mit erhöhten Randbordüren und dichter Entwässerung zu versehen.

6.2

An Abwasser- und Hausanschlussleitungen in der Zone S2 sind in Absprache mit der zuständigen kantonalen Fachstelle entsprechende baulichen Schutzmassnahmen vorzukehren, die eine Verunreinigung des Grundwassers ausschliessen. Insbesondere sind die Leitungen auf ihre Dichtheit zu prüfen und gegebenenfalls mit doppelwandigen Systemen zu ersetzen.

Schutzzonenreglement Grundwasserfassung Kirchrued, Schlossrued

13

Art. 7 Schlussbestimmungen

Zuständigkeiten, Vollzug, Aufgabe der Fassungsinhaber 7.1

Der Gemeinderat Schlossrued ist für den Vollzug dieses Reglements zuständig. Die Schutzzonen sind in den forstlichen Betriebsplan und den Kultur- oder Nutzungsplan der Gemeinde aufzunehmen. Ausnahmen, zukünftige Nutzungen

7.2

In begründeten Ausnahmefällen kann der Gemeinderat Schlossrued, im Einvernehmen mit der Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser, Erleichterungen für den Vollzug der angeordneten Massnahmen und unbedeutende Abweichungen vom Reglement bewilligen. Für alle im vorliegenden Reglement nicht enthaltenen Nutzungsarten werden die notwendigen Grundwasserschutzmassnahmen gemäss der aktuellen Wegleitung «Grundwasserschutz» des Bundesamtes für Umwelt (BAFU), jeweils im Einvernehmen mit der Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser festgelegt und vom Gemeinderat Schlossrued verfügt.

7.3

Gewässerschutzrechtliche Bewilligungen werden nach Art. 32 GSchV erteilt. Innerhalb der Zone S3 erteilt der Gemeinderat Schlossrued die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen, sofern in den einzelnen Artikeln nichts anderes vermerkt ist. Innerhalb der Zone S2 erteilt die Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser nach Anhörung des Gemeinderates die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Baugesetzes. Strafbestimmungen

7.4

Bei einem Vergehen gegen dieses Reglement im Sinne von Art. 70 GSchG erstattet der zuständige Gemeinderat Anzeige bei der Staatsanwaltschaft, die ein Verfahren einleiten muss. Inkrafttreten

7.5

Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan treten durch die Verfügung des Gemeinderates Schlossrued in Kraft. Grundbuchanmerkung

7.6

Nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen sind die Nutzungsbeschränkungen im Grundbuch anzumerken.

Schutzzonenreglennent Grundwasserfassung Kirchrued, Schlossrued

14

Anhang 1

Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen

Befinden sich Baustellen innerhalb von Grundwasserschutzzonen, ist grösste Vorsicht geboten. Projektleiter, Bauleiter, Unternehmer und Bauherr sind dafür verantwortlich, dass die Gewässerschutzvorschriften umgesetzt werden. Während der Ausführung der Bauarbeiten gelten folgende Bedingungen: - Es sind die Anordnungen, Beschränkungen und Schutzmassnahmen des Schutzzonenreglements zu beachten und einzuhalten. - Zum Schutze der Gewässer bei Baustellen ist die SIA-Empfehlung 431 «Entwässerung von Baustellen» zu beachten. Für die Verwertung von Aushub, Abbau- und Ausbruchmaterial gilt die «Aushubrichtlinie» des BAFU. - Für die Verwendung von Recyclingbaustoffen ist die Richtlinie für die «Verwertung mineralischer Bauabfälle» des BAFU massgebend. - Installationsplätze, Materiallager und Mannschaftsbaracken sind ausserhalb der Zonen Si und S2 zu errichten. - Abstellplätze für Nutzfahrzeuge und Baumaschinen sind ausserhalb der Zonen Si und S2 zu errichten. In der Zone S3 sind für Abstellplätze dichte Beläge, Randabschlüsse und Ableitungen des Wassers vorzusehen. Die Baumaschinen sind abends und übers Wochenende ausserhalb der Baugrube auf entsprechend eingerichteten Plätzen abzustellen. - Das Reinigen, Auftanken, Warten und Reparieren von Maschinen und Fahrzeugen darf nur auf befestigten Plätzen mit Entwässerung, wenn möglich überdacht, ausserhalb der Zonen Si und S2 erfolgen. - Kanister, Kannen usw., die Treibstoff, Öl, Bauchemikalien oder andere wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten, sind ausserhalb der Zonen Si und S2 in Wannen mit 100-% Auffangvolumen abzustellen. - Bauabfälle dürfen nicht als Auffüllmaterial in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt. Für Bauabfälle sind entsprechende Mulden bereitzustellen. Auf dem Platz ist eine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge eines Ölbinders bereitzustellen. - Betonumschlaggeräte sind auf einem befestigten und entwässerten Platz ausserhalb der Zonen Si und S2 zu stationieren. Das Waschwasser darf nicht versickert werden. Die Lagerung und Verwendung geölter oder geschmierter Spundwände ist in den Schutzzonen Si, S2 und S3 unzulässig. - Sanitäre Anlagen sind in den Schutzzonen Si und S2 nicht zulässig. Ausserhalb dieser Zonen sind die Anlagen an die Kanalisation anzuschliessen oder moderne geschlossene Sanitärkabinen zu verwenden. - Sondierbohrungen, Bauwasserhaltungen mit Grundwasserabsenkungen sowie Ramm- und Bohrpfählungen sind in den Zonen S1 und S2 nicht gestattet. Ausserhalb dieser Zonen ist eine Bewilligung der Abteilung für Umwelt erforderlich. In besonders heiklen Fällen ist das Grundwasser vor, während und eine angemessene Zeit nach Bauausführung zu überwachen. Überwachungsprogramme sind in Zusammenarbeit mit dem Fassungsinhaber, dem Kantonalen Laboratorium und Abteilung für Umwelt zu erstellen. Alle auf der Baustelle beschäftigten Personen sind durch persönliche Instruktion oder durch Anschlag auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.

Schutzzonenreglement Grundwasserfassung Kirchrued, Schlossrued

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Grundwasserfassung Kirchrued

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Genehmigung

1114014041* * 01101040 * KANTON AARGAU

Departement VERSENDET AM 1 7. MAI 2013 Bau, Verkehr und Umwelt

Sektion Boden und Wasser Ronni Hilfiker, Fachspezialist Grundwasser Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau Telefon 062 835 34 02 Fax 062 835 34 49 E-Mail [email protected] Internet: www.ag.ch/umwelt

Abteilung für Umwelt

Gemeinderat Schlossrued Gemeindeverwaltung Hauptstrasse 87 5044 Schlossrued

Aarau, 16. Mai 2013

Gemeinde Schlossrued Grundwasserfassung "Kirchrued"; Prüfung des Schutzzonenreglements Entwurf vom 11. Oktober 2012

Sehr geehrte Damen und Herren Sie haben uns das Schutzzonenreglement mit Schutzzonenplan sowie den Konfliktplan mit Massnahmenkatalog für die Fassung "Kirchrued zur Stellungnahme und Prüfung eingereicht. Ausserdem liegt uns der PA des Gemeinderates vom 8. Januar 2013 mit diversen Fragen an das Ingenieurbüro vor. Den Antworten der VValdburger Ingenieure AG können wir beipflichten. Soweit nötig werden wir die Fragen im Prüfbericht ergänzen. Für die Grundwasserfassung Kirchrued besteht bereits ein rechtskräftiges Schutzzonenreglement mit Schutzzonenplan aus dem Jahre 1995. Es entspricht nicht mehr den heute gültigen gesetzlichen Vorschriften und ist deshalb zu überarbeiten. Schutzzonen und dazugehörende Reglemente sind alle 15 Jahre zu überprüfen und den aktuellen Gegebenheiten anzupassen (§ 26 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (V EG UVVR) vom 14. Mai 2008).

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Gesetzliche Vorgaben Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 verlangt für alle im öffentlichen Interesse liegenden Trinkwasserfassungen die Ausscheidung von Schutzzonen (Art. 20). Die Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998 enthält Einzelheiten über die Nutzungsbeschränkungen und legt die Normen für die Bemessung der Schutzzonengrösse fest. Nach § 14, Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UVVR) vom 4. September 2007 scheiden die Gemeinden nach Massgabe der Bundesgesetzgebung und der Vorgaben des Kantons durch Einzelverfügun-

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gen die Schutzzonen aus. Die kantonale Fachstelle prüft vorgängig die Schutzzonen auf ihre Übereinstimmung mit der Bundesgesetzgebung und genehmigt sie. In § 26 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR) vom 14. Mai 2008 sind die Einzelheiten zum Verfahren festgelegt. Wie bereits erwähnt, sind Schutzzonen und das dazugehörende Reglement alle 15 Jahre zu überprüfen und den aktuellen Gegebenheiten anzupassen.

Beurteilungsgrundlagen Als Grundlage für die Prüfung der Schutzzone dienten: Hydrogeologischer Bericht zur Ausscheidung der Schutzzonen vom 4.11.1988 des Geolog. Büros Dr. H. Jäckli AG Erläuterung zur Überprüfung der Schutzzonengrösse vom 11.10.2012 des Geolog. Büros Dr. H. Jäckli AG Schutzzonenreglement Entwurf vom 11.10.2012 mit Plan 1:1000 Konfliktplan mit Grundeigentümerverzeichnis, Liste der Anlagen und Nutzungen sowie dem Situationsplan 1:1000 vom 11.10.2012 Brief Waldburger Ingenieure AG vom 13.02.2012 PA der Gemeinde Schlossrued vom 08.01.2013 Prüfbericht A. Lage und Dimensionierung der Schutzzonen Die Schutzzonen S1 und S2 liegen ausserhalb des Baugebietes im Landwirtschaftsgebiet. Die Zone S3 ist teilweise mit einer Bauzone überlagert. Das Geologische Büro Dr. H. Jäckli AG hat die bisherige Schutzzonengrenzen überprüft und im Bericht vom 11.10.2012 ausführlich erläutert. In die Überprüfung der Schutzzonengrössen wurden auch die Erkenntnisse aus den 1988 ausgeführten Markierversuchen miteinbezogen. Der Geologe kommt zum Schluss, dass die Zonen S2 und S3 im Abströmbereich gegenüber dem Ist-Zustand etwas verkürzt werden können. Ebenso schlägt er eine geringe Verkleinerung der Zone S2 am nordöstlichen Rand vor. Die in der "Wegleitung Grundwasserschutz" des Bafu aus dem Jahre 2004 geforderte Mindestgrösse von 100 m der Zone S2 wird mit 90 m knapp eingehalten. Ebenfalls knapp bemessen ist die Zone S2 am nordöstlichen Rand zur Parzelle Nr. 462. Die 10-Tageslsochrone wird nicht, wie in der Wegleitung Grundwasserschutz gefordert, vollständig von der Zone S2 umrandet. Aufgrund der Erläuterungen des Geologen können wir den neu dimensionierten Schutzzonenabgrenzungen dennoch zustimmen. Jedoch darf einer weiteren Verkleinerung gegenüber der Parzelle 462 nicht zugestimmt werden.

B. Konfliktplan 8. 1 Einleitung Mit dem Konfliktplan soll frühzeitig die Realisierbarkeit einer Schutzzone aufgezeigt werden. Er dient als Entscheidungsgrundlage, ob eine Trinkwasserfassung infolge von problematischen Anlagen oder Nutzungen überhaupt ausreichend geschützt werden kann. Wenn ja, ist festzustellen, ob die mutmasslichen Kosten für die erforderliche Sanierung in einem tragbaren Ausmass liegen oder ob zukünftig auf die Fassung verzichtet werden soll und ein anderer Wasserbezug abzuklären ist.

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Der Konfliktplan besteht aus folgenden drei Teilen: Teil 1: Eigentümerverzeichnis Teil 2: Verzeichnis der Anlagen und Nutzungen Teil 3: Plan im Massstab 1:1000 (bzw. wie der Schutzzonenplan). Im Gefahrenkataster sind die Gefahren aufzuführen und für die einzelnen Anlagen allenfalls vorhandene Schutzmassnahmen stichwortartig zu beschreiben. Wo noch keine Schutzmassnahmen vorhanden sind, müssen solche vorgeschlagen, die Kosten dafür abgeschätzt und Fristen zur Umsetzung festgelegt werden. Die tabellarisch erfassten Konflikte bzw. Gefahrenquellen sind im Plan zeichnerisch darzustellen. Ausserdem müssen der Fassungsstandort und die Zonengrenzen eingezeichnet werden. Der Konfliktplan (Gefahrenkataster) gilt als behördenverbindliche Vollzugshilfe und ist nicht zu verfügen. Allfällig daraus resultierende Anordnungen an die Grundeigentümer müssen separat verfügt werden. B. 2 Grundeigentümerverzeichnis Das Grundeigentümerverzeichnis gibt einen Überblick über die Eigentumsverhältnisse, über die betroffenen Flächen, die Nutzungszonen und die aktuelle Nutzung. Das Grundeigentümerverzeichnis erscheint uns vollständig soweit wie wir dies überhaupt prüfen können. B. 3 Verzeichnis Anlagen und Nutzungen, Plan Der Gefahrenkataster enthält folgende Konflikte: Zone Si Entwässerungsleitung des Pumpwerkes für die eine Dichtheitsprüfung vorgesehen ist. Zone S2 Für die Zone S2 enthält der Gefahrenkataster Drainage- und Meteorwasserleitungen, aber keine Schmutzwasserleitungen und Liegenschaften. Für diese Anlagen sind Dichtheitsprüfungen und /oder Zustandskontrollen vorgesehen. Um eventuellen Missverständnissen vorzubeugen, empfehlen wir Ihnen, die Versickerungsanlage (Lauf-Nr. 6.2 Gefahrenkataster) als Grundwasseranreicherungsanlage zu benennen. Zone S3 In der Zone S3 befinden sich auf 5 Parzellen Liegenschaften. Weiter sind Meteorund Schmutzwasserleitungen (inkl. private Hausanschlüsse), der eingedolte Beelimattebach, ein Flurweg und die Kantonsstrasse aufgeführt. Bemerkungen und Anträge: Die als erforderlich bezeichneten Massnahmen zum Schutze des Trinkwassers sind soweit korrekt und die Fristen zur Umsetzung der Massnahmen erachten wir als angemessen. Die Prüfung der Meteor- und Abwasserleitungen ist in einem separaten Projekt bereits vorgesehen. Mit diesem Projekt werden die diesbezüglichen Forderungen im Konfliktplan erfüllt. Für die Liegenschaft Parzelle Nr. 773 sind im kantonalen Tankkataster zwei Öltanks mit je 2000 Liter Inhalt registriert. Die Anlage erfüllt die Anforderungen für die Zone S3 und wurde letztmals im Jahr 2011 kontrolliert. Die nächste Kontrolle ist im Jahr 2021 fällig. Zur Vervollständigung des Schutzzonendossiers sind die beiden Öltanks das Verzeichnis "Anlagen und Nutzungen" aufzunehmen. Die im Bereich der Grundwasserschutzzone S2 geplante Querungshilfe für Radfahrer und Verschwenkung mit Eingangstor wurde in einer Stellungnahme unserer Fachstelle an die Abteilung Tiefbau abgelehnt da für die Zone S2 ein Bauverbot gilt. Eine Ausnahme konnte

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nach unserer Beurteilung nicht gewährt werden, weil die Verschwenkung das Gefahrenpotential für die Trinkwasserfassung erhöhen würde. C. Schutzzonenreglement Das Schutzzonenreglement Entwurf vom 11. Oktober 2012 basiert auf der Wegleitung Grundwasserschutz Bafu und entspricht dem kantonalen Musterreglement. Es kann in der vorliegenden Form genehmigt werden.

Entscheid Auf Grund der uns zur Verfügung stehenden Unterlagen betrachten wir die Schutzzonenausscheidung als realisierbar. Mit den im Konfliktplan aufgezeigten Massnahmen kann eine Gefährdung wesentlich vermindert werden. Die Massnahmen sind innert den gesetzten Fristen umzusetzen. Weiteres Vorgehen Die Schutzzonenunterlagen sind gemäss den obigen Ausführungen zu ergänzen (Nachtrag Ölheizung). Das Reglement ist uns bis zum 30. September 2013 in ausreichender Anzahl (je ein Exemplar für alle Grundeigentümer, ein Exemplar für uns), zur Genehmigung und Unterzeichnung zuzusenden. Die Grundeigentümer sind zur bevorstehenden Zuweisung der Grundstücke in die Schutzzonen mit entsprechenden Nutzungsbeschränkungen, bzw. über die Änderungen mit dem neuen Reglement zu orientieren (Gewährung des rechtlichen Gehörs Nach unserer Unterzeichnung der Schutzzonenreglemente sind sie mit dem dazugehörenden Plan durch den zuständigen Gemeinderat zu verfügen. Da das Reglement angepasst werden muss und auch die Schutzzonen in ihrer Dimension verändert wurden kann auf eine erneute Verfügung nicht verzichtet werden. Von der Verfügung und dem unterzeichneten Reglement-Titelblatt ist uns eine Kopie zu schicken. Nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügungen beantragt der Gemeinderat die Anmerkung der Nutzungsbeschränkungen im Grundbuch. Die Massnahmen sind gemäss Konfliktplan umzusetzen bzw. zu überwachen.

Für allfällige Fragen steht Ihnen Herr Ronni Hilfiker, Tel. 062 835 34 02, [email protected] zur Verfügung.

Freundliche Grüsse

Dr. Daniel Schaub Sektionsleiter

Ronni Hilfiker Fachspezialist Grundwasser

Kopie ohne Beilagen an - Dr. Heinrich Jäckli AG, Kronengasse 39, 5400 Baden - Waldburger Ingenieure AG, Bleichemattstrasse 11, 5000 Aarau