Erweiterung Altholzinsel Berg lll
Riserve forestali · Auenstein · Abrogato il 31 dic 2074
Documento
- Numero
- AV08483
- Tipo
- Riserve forestali
- Comune
- Auenstein
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Abteilung Wald
- Approvato da
- AW
- Adottato
- 1 feb 2025
- In vigore dal
- 1 gen 2025
- Abrogato
- 31 dic 2074
Carta
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Testo
Vereinbarung über die
Erweiterung der Altholzinsel Berg, Gemeinde Auenstein
zwischen
dem Waldeigentümer
und dem
Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald
Gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche Folgendes vereinbart:
Waldfläche
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1.
Vgl. Planbeilage M 1:5'000, datiert vom 19. Dezember 2024.
Gemeinde Parzelle Lokalname
Koordinaten .
Hauptbaumar ten
Alter (Jahre)
Schutz- Fläche Status^ (in ha)
952
2 650 649, 1 252 569
Bu, WTa, Es, Li, Ah
90-130
tw. NkBW
0,09
Total:
0,09
Auenstein
Berg'
1 Legende: • NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan) • NkB; Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung • Nupla: besonderer Waldstandort • Auen: Auenschutz • andw,: anderweitiger Schutz
2.
Ziel
Auf den bezeichneten Waldflächen sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und • Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tierund Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.
3.
Leistungen des Waldeigentümers
Der Waldeigentümer verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen.
-2-
4.
Leistung des Kantons
Der Kanton bezahlt dem Waldeigentümer für die mit dieser Vereinbarung eingerichtete Altholzinsel einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer
Fr. Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbehalt der Be willigung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat. Bei grösseren Schadensereignissen beteiligt sich die Abteilung Wald im Rahmen eines Projekts an teilsmässig an den Räumungskosten (Waldstrassen und/oder Landwirtschaftsland).
5. 5.1.
Dauer der Vereinbarung
Die Vereinbarung tritt rückwirkend am 1. Januar 2025 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2074 (50 Jahre).
5.2. Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamts erlaubt.
6.
Weitere Bestimmungen
6.1. Der Waldeigentümer ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die vertraglich gesicherte Altholzinsel öffentlich-rechtlich geschützt wird.
6.2. Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.
6.3. Die Altholzinsel wird im ÖREB-Kataster publiziert. Der Waldeigentümer ist verpflichtet, diese Vereinbarung auf allfällige Rechtsnachfolger zu übertragen mit der Pflicht zur Weiterüberbindung auf jeden späteren Rechtsnachfolger.
6.4. Eingriffe zur Abwehr von Gefahren sowie das Räumen von Bäumen auf Waldstrassen oder Landwirt schaftsland erfordern die Zustimmung des Kreisforstamts und werden schriftlich festgehalten.
6.5. Der Waldeigentümer verpflichtet sich, im Hinblick auf die Vertragserfüllung Kontrollen durch die Abtei lung Wald zu dulden. 6.6. Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Ver einbarung bleibt Vorbehalten.
-3-
6.7. Der beiliegende Plan M 1:5'000, datiert vom 19. Dezember 2024 ist verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung.
'à-
Aarau, Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald
/ Fabian Dietiker Abteilungsleiter
Ruedi Bättig Fachspezialist
Beilagen • Beilage 1: Rechtsgrundlagen • Beilage 2: Plan M 1:5'000
Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an • • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald
Kopie an • Einwohnergemeinde Auenstein • Forstbetrieb Regioforst Rupperswil • Kreisforstamt 3 Lenzburg-Freiamt
I
Rechtsgrundlagen
Beilage 1
Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991
Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 , ’ Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen
JnaSinien
zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaf ten, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 2 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Na turschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. « Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.
§25 1 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Siche rung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, na mentlich für die Jungwaldpflege. 2 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhän gigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. -> Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.
Leistungen Kantons
Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998
§2 1 Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen a) 100 % der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 2 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht wer den in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.
massnahmen
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sss** sss ★ KANTON AARGAU
571 568
GEMEINDE AUENSTEIN
^^Stäätswald-Gisliflued;^^^
Erweiterung Altholzinsel Berg
574-
572
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung Wald Sektion Walderhaltung
1.846
Kartenherstellung Aarau, 06.012025, mopi
Berg^
Format: A4
Beilage 2
■E Altholzinsel
] Bestehende Altholzinsel Berg
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I Übriges Waldareal
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Ort und Datum:
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Das Kreisforstamt:
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Massstab: 1:5'000
Quellen: Bundesamt für Landestopografie, Abteilung Wald des Kantons Aargau
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