Sanierung Wasserreservoir Linn
Dissodamenti · Bözberg
Documento
- Numero
- 1697
- Tipo
- Dissodamenti
- Comune
- Bözberg
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Abteilung Wald
- Approvato da
- AW
- Adottato
- 16 set 2024
- In vigore dal
- 17 set 2024
Carta
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Testo
GEMEINDERAT BÖZBERG AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL Sitzung vom 1 7. September 2024
. HMP.: 2525 .
gerneinözberg
Versand: 23. Sepfember 2024
790.01 .020
Baugesuche 2024
3.
VWV Bözberg - Sanierung Reservoir Linn mit Erweiterung Versorgungssicherheif
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Bauherr: Grundeigentümer: Proieklverfasser: Baute: Lage: Pläne:
Gesuchseingabe: Ausschreibung:
Bözberg, Chapf 9, 5225 Bözberg Parz-Nr, 2054 VvW Bözberg Parz-Nr, 2204 Orfsbürgergemeinde Bözberg Porfa AG, Neumarkt l, 5200 Brugg Sanierung Reservoir Linn mit Erweiterung Versorgungssicherheit Parz. Nr. 2054, Munimaff Linn Situationsplan 1 :200 vom 1 1 .06.2024 Schnitt 1 :100 vom 1 1 .06.2024 Detaiiplan 1 : 1 00 vom 1 1 .06.2024 Sifuation und Grundriss 1 : 1 00 vom 1 1 .06.2024 R & ¡ Schema Reservoir Linn vom 1 1 .06.2024 Rodungsgesuch vom 1 1 .06.2024 Projektbeschrieb vom 1 1 .06.2024 1 1 .09.2023 / 1 1 .06.2024 09.08.2024 - 09.09.2024
l. Sachverhalt Am 1 1. September 2023 reichte die VW Bözberg, Chapf 9, 5225 Bözberg, ein Baugesuch für die Sanierung des Reservoirs Linn auf der Parzelle 2054, Munimatt, im Orfsteii Linn ein. Die Parzelle 2054 liegt ausserhalb Baugebiet im Wald, Das Departemenf Bau, Verkehr und Umwelt, Abfeilung für Baubewilligungen hat am 01. Dezember 2023 weitere Unterlagen einveriangt. Der VWV-Vorstand hat das Baugesuch überarbeitet und teilt mit Schreiben vom 10. Juni 2024 mit, dass auf den Umbau des bestehen Reservoirs Linn verzichtet wird und nun ein Neubau geplant wird. Am 1 1. Juni 2024 wurde das Änderungsgesuch mit den überarbeiteten Unferlagen und Pläne zu Handen der kantonalen Fachstelle eingereicht. AusschreibunQ Das Baugesuch wurde gemäss § 60 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) in der Zeit vom 09. Augusf 2024 bis 09. September 2024 aufgelegt. Zudem wurde das Baugesuch im kantonalen Amtsblatt vom 08. August 2024 im Generalanzeiger vom 08. August 2024 publizierf. Die gemäss § 54 Abs. 2 Bauverordnung (BauV) legitimierten auswärfs wohnenden Eigentümer direkt ansfossender Grundsfücke wurden über die Auflage mit separatem Schreiben orientiert. Einwendungen gegen das Bauvorhaben sind keine eingegangen. 11. Erwögungen Bauverordnung ÍBauV) Seit 01. September 201 1 ist die kantonale Bauverordnung (BauV) vom 25. Mai 201 1 in Kratt (Stand 01. Januar 2022). Neu sind insbesondere die Bestimmungen zur Umsetzung der ,,lnterkantonalen Vereinbarungen über die Harmonisierung der Baubegriffe IVHB ( 1 ó bis 31, Kapitel 3) sowie weitere, im Vergieich zu bisher präzisierten Ausführungsbestimmungen zum Baugesetz. ln den Gemeinden, die lhre
Gemeinderat Bözberg Silzung Nr. 1 9/24 vom 1 7. September 2024
2
................................................................................................................................
Nutzungspläne noch nicht an die neuen Baubegrifíe und Messweisen der IVHB angepasst haben (so auch in Bözberg), gelten anstelle der vorgenannten Bestimmungen im Kapitel 3 (Baubegriffe und Messweisen) weiterhin die Bestimmungen der Allgemeinen Bauverordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994. Zustimmuna und Bewilliguna übergeordneter Behörden Das Bauvorhaben liegt ausserhalb Baugeblet, lm Wald, lm Ortsteil Linn. Das Bauvorhaben erfordert die Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt. Folgende Zustimmungen liegen der Kanf. Fachstellen liegen vor: - Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen vom 1 á. September 2024 (BVUAFB.23.2247) - Rodungsbewilligung vom 16. September 2024 derAbteilung Wald (BVUAW.1 697) Gebühren Bauwesen Die Gebühren im Bauwesen sind ¡m Gebührenreglement der Gemeinde Bözberg vom 01 .01 .201 3 / 01 .01 .2022, § 1 2 bis 24 und im Anhang 111 Bauwesen geregelt, Die Behandlung von Gesuchen um Vorentscheide, Baugesuchen und Voranfragen ist gebührenpflichfig. Soweit die Gebühr nach Aufwand zu enfrichfen ist, gelten die Ansätze gemäss Anhang 111. Die Gebühr ist auch geschuldet, wenn von der erteilten Baubewilligung kein Gebrauch gemacht wird oder das Gesuch abgelehnt worden ist, Bei einem Rückzug wird die Gebühr anteiismässig nach entstandenem Aufwand in Rechnung gesfellt. Für die Benüfzung des öfÍentlichen Grundes (Aufstellen von Gerüsten, Deponien, Mulden, Baracken etc.) wird eine monatliche Gebühr pro m2 gemäss Anhang 111 erhoben. Angebrochene Monate werden als ganze berechnet. Wiederherstellungsarbeiten (Reinigung, allfällige Reparaturen) gehen auf Kosten des Verursachers.
ENTSCHEID 1 . Die Baubewilligung wird erteilt. 2. Die Zusfìmmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen, vom 1 6. September 2024 sowie die Rodungsbewilligung vom 1 ó. September 2024 der Abteilung Wald werden zum infegrierenden Bestandteil der Baubewilligung erkiärt. Die verfügten Aufiagen sind vollumfänglich einzuhalten. 3, Wer Bau- oder Abbrucharbeiten durchführt, dart Sonderabfälle nicht mit den übrigen Abfällen vermischen und muss diese Abfälle, soweit betrieblich möglich, auf der Baustelle wie folgt frennen: a) unverschmutztes Aushub- und Abraummaterial b) Abfälle, die ohne weitere Behandlung auf lnnertstofÍdeponien abgelagert werden können c) andere Abfälle, Art. 9 der Technischen Verordnung über Abfälle 1VA vom 1 0.1 2.1 990: Mit dem Einsatz des sog. ,,DreiMulden-Konzepts bzw. Anlieferung der Abfälle gem. lif. c hiervor an eine Abfallstelle ist dafür zu sorgen, dass ein möglichst grosser Anteil der Abfälle verwertet werden kann. 4. Das Verbrennen von Abfällen auf der Baustelle ist gemäss Art. 26a, Abs. 1 der LuftreinhalteVerordnung verboten. 5. Sämtliche Bau- und Mauerteile müssen im Rahmen der Abbrucharbeiten beseitigt und abtransportiert werden. Sie müssen anschliessend sortiert und fachgerecht entsorgt werden, Verschmutzfes Bodenmaterial ¡st speziell zu behandeln odeí auszuheben und abzulagern. ó, ln der Zeit zwischen 1 9,00 Uhr und 07.00 Uhr sowie zwischen 1 2.00 Uhr und 1 3.00 Uhr sind Bauarbeiten, die störenden Lärm verursachen, nicht gestattet (ausser zur Bekämpfung eines kurzfristigen Notstandes). 7. Grenzsteine und Vermessungszeichen dürfen weder beschädigt noch überdeckt oder entfernt werden. Fehlende Grenzzeichen sind spätestens nach Beendigung der Bauarbeiten auf Kosten der Bauherrschaft durch den Nachführungsgeometer (Kreis Brugg, Reto Porta, Neumarkt 1, 5201 Brugg, Tel. 056 460 97 90 ersetzen zu lassen. 8. Die Aufwendungen für Baukontrollen, Abnahmen usw. werden nach Abschluss der Bauarbeiten separat in Rechnung gestellt (Abs. 3 Gebührentarif in Bausachen). 9. Die Durchführung der Baukontrollen und Abnahmen sind der Gemeindekanzlei m den Meldekarten ,,Meldungen an die Bauverwaltung oder telefonisch 056 460 24 60 zu melden.
Gemeinderof Bözberg Sirzung Nr. 19/24 vom 1 7. September 2024
1 0. Die Gebühren werden gemäss Gebührenregiement § 01 .01 .2013/01 .01 .2022 wie folgt fesfgesetzt:
3
1 2 - 24 und Anhang 111 Bauwesen vom
Baubewilligungsgebühr § 1 4 Minimalgebühr Publikationskosten
Fr. Fr,
Zusätzliche Kosten § 1 9 * Kommunale Brandschutzbewilllgung Total
Fr, Fr.
* Die Kosten für Publikationen, Profil- und Baukontrollen gemäss § 58 BauV sowie die Kosten für
Gutachten, spezielle Beaufsichtigungen, Messungen und Kontrollen in den Bereichen Brand-, Lärm-, Schall-, Wärme- und Zlvilschutz und dergleichen, Beizug von Fachleuten sowie für den Aufwand im Zusammenhang mit dem Vollzug von Natur- und Umweltschutz sind durch den Verursacher zu entrichten. PAan: - WV Bözberg, Chapf 9, 5225 Bözberg (Versand A+) Beilagen: 1 genehmlgter Plansatz Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Aarau, vom 1 6.09.2024 Rodungsbewilligung der Abteilung Wald vom 1 6.09.2024 Rechnung - t,ðtJAFB.23.2247 / Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau - BVUAW. 1 697/Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald, Entfelderstr, 22, 500 1 Aarau - Baugesuchsakten - Akten
Rechtsmittelbelehrung 1. 2. 3. 4. 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat des Kantons Aargau, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdeschriff muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d,h. es ist a. anzugeben, wie der Regierungsrat entscheiden soll, und b. darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird, Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 und 2 nichf entspricht, wird nicht eingetreten. Eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie allfällige Beweismiffel sind der Beschwerdeschriff beizulegen, Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
MEINDERAT BÖZBERG
Gemelndeammann
ei(Schrenk Ge7ndeschreiberin
GEMEINDERAT BÖZBERG AUSZUG AUS DEM PROÏOKOLL Sitzung vom 1 7. September 2024
gernein6zberg
Versand: 23, September 2024
Baugesuche 2024
3.
790.01 .020
WvV Bözberg - Sanierung Reservoir Linn mit Erweiterung Versorgungssicherheit
Bauherr: Grundeigentümer: Proiektveríasser: Baute: Lage: Pläne:
Gesuchseingabe: Ausschreibung:
83
\WV Bözberg, Chapf 9, 5225 Bözberg Parz-Nr. 2054 VW/ Bözberg Parz-Nr. 2204 Ortsbürgergemeinde Bözberg Porta AG, Neumarkt l, 5200 Brugg Sanierung Reservoir Linn mit Erweiterung Versorgungssicherheit Parz. Nr. 2054, Munimatt Linn Situationsplan 1 :200 vom 1 1 .06.2024 Schnitt 1 :100 vom 1 1 .06.2024 Detailplan 1 : 1 00 vom 1 1 .06.2024 Situation und Grundriss 1 : 1 00 vom 1 1 .06.2024 R & l Schema Reservoir Linn vom 1 1 .06.2024 Rodungsgesuch vom 1 1 .06.2024 Projektbeschrieb vom 1 1 .06.2024 1 1 .09.2023 / 1 1 .06.2024 09.08.2024 - 09.09.2024
l. Sachverhalt Am 1 1. September 2023 reichte die vWV Bözberg, Chapf 9, 5225 Bözberg, ein Baugesuch für die Sanierung des Reservoirs Linn auf der Parzelle 2054, Munimatt, m Ortsteil Linn ein. Die Parzelle 2054 liegt ausserhalb Baugebiet im Wald. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen haf am 01. Dezember 2023 weitere Unterlagen einverlangt. Der VVvV-Vorstand hat das Baugesuch überarbeitet und teilt mit Schreiben vom 1 0. Juni 2024 mit, dass auf den Umbau des bestehen Reservoirs Linn verzichtet wird und nun ein Neubau geplant wird. Am 1 1. Juni 2024 wurde das Änderungsgesuch mit den überarbeiteten Unterlagen und Pläne zu Handen der kantonalen Fachstelle eingereicht. Ausschreibung Das Baugesuch wurde gemäss § 60 des Gesetzes über Raumenwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) in der Zeit vom 09. August 2024 bis 09. September 2024 aufgelegt. Zudem wurde das Baugesuch im kantonalen Amtsblatt vom 08. August 2024 im Generalanzeiger vom 08. August 2024 publiziert. Die gemäss § 54 Abs, 2 Bauverordnung (BauV) legitimierten auswärts wohnenden Eigentümer direkt anstossender Grundstücke wurden über die Auflage mit separatem Schreiben orientiert. Einwendungen gegen das Bauvorhaben sind keine eingegangen. 11. Erwägungen Bauverordnung (BauV) Seit 01. September 201 1 ist die kantonale Bauverordnung (BauV) vom 25. Mai 201 1 ¡n Kratt (Stand 01. Januar 2022). Neu sind insbesondere die Bestimmungen zur Umsetzung der ,,lnterkantonalen Vereinbarungen über die Harmonisierung der Baubegriffe IVHB ( 16 bis 31, Kapitel 3) sowie weitere, im Vergleich zu bisher präzisierten Ausführungsbestimmungen zum Baugesetz. ln den Gemeinden, die lhre
GemeinderatBözbergSzungN 19/24v0m17.September2O24
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Nutzungspläne noch nicht an die neuen Baubegriffe und Messweisen der IVHB angepasst haben (so auch ¡n Bözberg), geiten ansteile der vorgenannten Bestimmungen im Kapitel 3 (Baubegriffe und Messweisen) weiterhin die Bestimmungen der Allgemeinen Bauverordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1 994. Zustimmung und Bewilligung übergeordneter Behärden Das Bauvorhaben liegt ausserhalb Baugebiet, im Wald, im Ortsteil Lînn. Das Bauvorhaben erfordert die Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt. Folgende Zustimmungen liegen der Kant. Fachstellen liegen vor: - Zustimmung derAbteilung für Baubewilligungen vom 16. September 2024 (BVUAFB.23.2247) - Rodungsbewilligung vom 1 6. Sepfember 2024 der Abteilung Wald (BVUAW. 1 697) Gebühren Bauwesen Die Gebühren im Bauwesen sind im Gebührenreglement der Gemeinde Bözberg vom 01.01.2013 / 01 .01 .2022, § 1 2 bis 24 und im Anhang 111 Bauwesen geregelt. Die Behandlung von Gesuchen um Vorentscheide, Baugesuchen und Voranfragen ist gebührenpflichtig. Soweit die Gebühr nach Aufwand zu entrichten ¡st, gelten die Ansätze gemäss Anhang 111. Die Gebühr ist auch geschuldet, wenn von der erteilten Baubewilligung kein Gebrauch gemacht wird oder das Gesuch abgelehnt worden ist, Bei einem Rückzug wird die Gebühr anteilsmässig nach entstandenem Aufwand in Rechnung gestellt. Für die Benützung des öffentlichen Grundes (Aufstellen von Gerüsten, Deponien, Mulden, Baracken etc.) wird eine monatliche Gebühr pro m2 gemäss Anhang 111 erhoben, Angebrochene Monate werden als ganze berechnet. Wiederherstellungsarbeiten (Reinigung, allfällige Reparaturen) gehen auf Kosten des Verursachers.
ENTSCHEID 1 . Die Baubewilligung wird erteilt. 2. Die Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Abtellung für Baubewilligungen, vom 1 ó. September 2024 sowie die Rodungsbewiillgung vom 1 6. September 2024 der Abteilung Wald werden zum integrierenden Bestandteil der Baubewilligung erkJärt. Die verfügten Auflagen sind vollumfänglich einzuhalten. 3, Wer Bau- oder Abbrucharbeiten durchführt, darf Sonderabfälle nicht mit den übrigen Abfällen vermischen und muss diese Abfälle, soweit betrieblich möglich, auf der Baustelle wie folgt trennen: a) unverschmutztes Aushub- und Abraummaterial b) Abfälle, die ohne weitere Behandlung auf lnnertstoffdeponien abgelagert werden können c) andereAbfälle. Art. 9 der Technischen Verordnung über Abfälle 1VA vom 1 0.1 2. 1 990: Mit dem Einsatz des sog. ,,DreiMulden-Konzepts bzw, Anlieferung der Abfälle gem. lit, c hiervor an eine Abfailstelle ist dafür zu sorgen. dass ein möglichst grosser Anteil der Abfälle verwertet werden kann. 4. Das Verbrennen von Abfällen auf der Baustelle ist gemäss Art. 26a, Abs, 1 der LuffreinhalteVerordnung verboten. 5. Sämtliche Bau- und Mauerteile müssen im Rahmen der Abbrucharbeiten beseitigt und abtransportiert werden, Sie müssen anschliessend sortiert und fachgerecht entsorgt werden. Verschmutztes Bodenmaterial ist speziell zu behandeln oder auszuheben und abzulagern. ó. ln der Zeit zwischen 19.00 Uhr und 07.00 Uhr sowie zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr sind Bauarbeiten, die störenden Lärm verursachen, nicht gestattet (ausser zur Bekämpfung eines kurzfristigen Notstandes). 7. Grenzsteine und Vermessungszeichen dürfen weder beschädigt noch überdeckt oder entfernt werden. Fehlende Grenzzeichen sind spätestens nach Beendigung der Bauarbeiten auf Kosten der Bauherrschaff durch den Nachführungsgeometer (Kreis Brugg, Reto Porta, Neumarkt 1, 5201 Brugg, Tel. 056 460 97 90 ersetzen zu lassen. 8. Die Autwendungen für Baukontrollen, Abnahmen usw. werden nach Abschluss der Bauarbeiten separaf in Rechnung gestellt (Abs. 3 Gebührentarif in Bausachen). 9. Die Durchführung der Baukontrollen und Abnahmen sind der Gemeindekanzlei mit den Meldekarten ,.Meldungen an die Bauverwaltung oder telefonisch 056 460 24 60 zu melden,
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Gemeinderat Bözberg Sitzung Nr, 19/24 vom 1 7. September 2024
1 O. Die Gebühren werden gemäss Gebührenreglement § Oi ,01 2013/01 .01 .2022 wie folgt festgesetzt: Baubewilligungsgebühr Minimalgebühr Publikationskosten
1 2 - 24 und Anhang 111 Bauwesen vom
i4 Fr. Fr.
Zusätzliche Kosten § 1 9 * Kommunale Brandschutzbewilligung Total
Fr. Fr,
* Die Kosten für Publikationen, Profil- und Baukontrollen gemäss § 58 BauV sowie die Kosten für
Gutachten, spezielle Beaufsichtigungen, Messungen und Kontrollen in den Bereichen Brand-, Lärm-, Schall-, Wärme- und Zivilschutz und dergleichen, Beizug von Fachleuten sowie für den Aufwand ¡m Zusammenhang mit dem Vollzug von Natur- und Umweltschutz sind durch den Verursacher zu entrichten. PAan: - VW Bözberg, Chapf 9, 5225 Bözberg (Versand A+) Beilagen: i genehmigter Plansatz Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Aarau, vom 1 6.09.2024 Rodungsbewilligung der Abteilung Wald vom 1 6.09.2024 Rechnung - BVUAFB.23.2247 / Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen, Entfeldersfrasse 22, 5001 Aarau JAW.i 697/Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald, Enffelderstr. 22, 5001 Aarau - Baugesuchsakten - Akten
Rechtsmittelbelehrung 1. 2. 3. 4. 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat des Kantons Aargau, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdeschriff muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a. anzugeben, wie der Regierungsrat entscheiden soll, und b. darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht enfspricht, wírd nicht eingetreten. Eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie ailfällige Beweismittel sind der Beschwerdeschriff beizulegen. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
MEINDERAT BÖZBERG
Gemeindeammann
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01.10.24 CH - 5225
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Bözberg
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und Departemefl Bau, Verkehr Urnwerr ObewillÎQUflgen Abteiluflg für Entfeidefstrasse 22 5001 Aarau
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KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung Wald
16. September 2024
Rodungsgesuch Nr. BVUAW.1697 Gemeinde;
Bözberg
Gesuchstellerin:
VWV Bözberg
Bauvorhaben:
Sanierung Wasserreservoir Linn
Leitverfahren:
Baugesuchsverfahren BVUAFB.23.2247
Rodungsbewilligung 1. Sachverhalt
Die Vereinigte Wasserversorgung Bözberg (VWV Bözberg) reisst das bestehende Reservoir Linn bis auf das Fundament ab und baut am selben Standort ein neues Reservoir. Das bestehende Funda ment wird einen Teil des neuen Fundaments ausmachen. Das neue Reservoir besteht aus zwei 32 m langen und im Durchmesser 3,7 m hohen und breiten Röhren, welche stirnseitig durch ein Schieberhaus verbunden werden. Die Kapazität der beiden Röhren beträgt rund 550 m^, dies sind 100 m^ mehr als im bestehenden Reservoir. Die Kapazität wurde zur Erhöhung der Versorgungssi cherheit mit Trinkwasser erhöht. Das neue Wasserreservoir wird auf einem 25 cm hohen Fundament aus Kiesbeton aufgestellt. Die Röhren werden als rund 8 t schwere Einzelstücke angeliefert und da nach per Kran auf dem Fundament zusammengebaut. Die Röhren werden bis zur Hälfte mit Splitt umhüllt und danach mit mindestens 80 cm Aushub überdeckt. Auf dem Aushub wird noch eine 30 cm mächtige Humusschicht aufgebracht. Anschliessend wird die Fläche bepflanzt. Vom Reservoir wird einzig der Eingang zürn Schieberhaus oberirdisch sein. Alle anderen Elemente des Reservoirs wer den überdeckt.
Sowohl das bestehende als auch das neue Reservoir liegen im Wald. Für den Abbruch des beste henden Reservoirs sowie für den Bau des neuen Reservoirs ist eine temporäre Rodung von 1'995 m2 notwendig. Gemäss den Erläuterungen durch den Projektleiter (Eduard Keller) an der Be sichtigung am 8. Juli 2024 wird ein grosser Teil der Fläche für die Zwischenlagerung von rund 800 m^ Aushub benötigt. Der Aushub wird im Wald zwischengelagert, weil im angrenzenden Offen land kein geeigneter Lagerplatz gefunden werden konnte. Zudem wird ein bestehender Maschinen weg, welcher am Reservoir vorbeiführt, vorübergehend zu einer Fahrzeugpiste ausgebaut. Auf der Waldstrasse wird ein Installationsplatz eingerichtet, auf welchem während der Bauarbeiten die Bau baracken sowie auch ein 70 t schwerer Pneukran stehen werden. Der Lastwagenkran ist notwendig, um die rund 8 t schweren Elemente des neuen Reservoirs an den richtigen Platz zu heben.
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2. Erwägungen
Das vorliegende Rodungsgesuch wird irh Rahmen eines kantonalen Baugesuchverfahrens gestellt. Damit ist die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau für die Erteilung der Rodungsbewilligung zuständig. In den letzten 15 Jahren vor Einreichung des vorliegenden Rodungsgesuchs wurden für das gleiche Werk weder Rodungen ausgeführt noch sind bewilligte Rodungen ausstehend. Bei einer massgebli chen Rodungsfläche von insgesamt 1'995 m^ wird das BAFU nicht angehört.
Die Zustimmungen der betroffenen Grundeigentümer liegt vor. Das vorliegende Rodungsgesuch lag vom 9. August bis 9. September 2024 in der Gemeinde Bözberg öffentlich auf. Gemäss Mitteilung der Gemeindekanzlei Bözberg vom 11. September 2024 sind dagegen keine Einwendungen eingegangen. Die Wasserversorgung der Bevölkerung gilt als wichtiger Grund, der das Interesse an der Walder haltung überwiegen kann. Das Werk, für das gerodet werden soll, ist durch die Lage des bereits bestehenden Wasserreservoirs Linn auf den vorgesehenen Standort angewiesen. Das Werk erfüllt gemäss kantonaler Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen des Departe ments Bau, Verkehr und Umwelt sachlich die Voraussetzungen der Raumplanung. Eine Baubewil ligung für eine Baute ausserhalb Baugebiet kann gestützt auf Art. 24 RPG erteilt werden. Die Rodung führt zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt durch Erosion, Rutschungen, Brände oder Windwurf.
Gemäss Stellungnahme der Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 2. November 2023 zieht das Projekt keine weitere Gefährdung der Umwelt wie Gewässerver schmutzung, Lärm, Staub, Erschütterungen usw. nach sich. Die Rodung betrifft keine im Richtplan festgelegten Naturschutzgebiete von kantonaler Bedeutung, keine kommunale Naturschutzzone und es sind auch keine Inventare von nationaler oder kantonaler Bedeutung betroffen. Die Interessen des Natur- und Heimatschutzes werden nicht gefährdet. Die Ersatzaufforstung wird im Ausmass von 1'995 m^ an Ort und Stelle geleistet.
Gesamthaft betrachtet überwiegen im vorliegenden Fall die Interessen an der Rodung diejenigen an der Walderhaltung. Erheblicher Vorteil: Massgeblich für die Ermittlung des Mehrwerts ist die Differenz zwischen den Verkehrswerten des Waldbodens und des gerodeten Bodens. Mit der vorliegenden Bewilligung für eine temporäre Ro dung kann der Boden nicht einträglicher genutzt werden. Es entsteht kein erheblicher Vorteil für die Bewilligungsnehmerin.
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3. Rodungsentscheid 3.1 Der VWV Bözberg wird für den Neubau des Reservoirs Linn eine temporäre Rodung im Umfang von 1'995 m2 Wald bewilligt. 3.2 Die Bewiiligung bezieht sich auf folgende Grundstücke: Gemeinde
Lokalname
Eigentümer/in
Bözberg
Linn
VWV Bözberg
2054
415
Bözberg
Linn
OBG Bözberg
2204
1'281
Bözberg
Linn
EWG Bözberg
2031
171
Bözberg
Linn
2055
128
Parz.Nr.
Rodung
Total
1'995
Rodungskoordinaten: 2 651 950 /1 257 713 Massgebend für die Abgrenzung der Rodungsfläche ist der Rodungsplan 1:200 vom 6. Juni 2024, genehmigt durch die Abteilung Wald am 11. September 2024.
Die Bewilligung ist bis zum 31. Dezember 2025 befristet. Nach diesem Datum ist jede Rodung verboten. 3.3 Die bewilligten Rodungsgrenzen sind auf Kosten der Gesuchstellerin im Gelände einzumessen, zu verpflocken, am verbleibenden Bestand zu markieren und mit einem festen Zaun abzugren zen. Anschliessend sind die Rodungsgrenzen durch das zuständige Kreisforstamt abnehmen zu lassen. 3.4 Die Rodungs- und Bauarbeiten haben unter Schonung des ausserhalb der bewilligten Rodungs fläche vorhandenen Waldareals zu erfolgen. Es ist insbesondere untersagt, im Waldareal Bau baracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren. Der Oberboden ist im Rodungsareal oder ausserhalb des Waldes separat zwischenzulagern und für die Rekultivierung direkt vor Ort wiederzuverwenden.
Die Rodungsarbeiten, insbesondere das Fällen von Bäumen und Entfernen von Gehölzen, hat ausserhalb des Zeitraums vom 1. April bis am 31. Juli (Brut- und Setzzeit) zu erfolgen.
3.5 Als Ersatzaufforstung an Ort und Stelle hat die VWV Bözberg das rekultivierte Rodungsareal im Ausmass von 1'995 m^ spätestens bis zum 31. Dezember 2027 wiederzubestocken. Massge bend ist der unter Ziffer 3.2 erwähnte Situationsplan. Die Wiederbestockung hat mit standortgemässen Baum- und Straucharten zu erfolgen. Spezi elle Weisungen des zuständigen Kreisforstamts bleiben vorbehalten.
Die Ersatzaufforstungsfläche ist auf eventuell aufkommende Neophyten zu kontrollieren. Diese sind mit geeigneten Massnahmen zu bekämpfen. 3.6 Gestützt auf § 31a AWaV hat die Gesuchstellerin für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs die Gebühr von Fr. zu entrichten. Dieser Betrag wird zusammen mit den übrigen Gebüh ren in Rechnung gestellt. 3.7 Durch die vorliegende Rodungsbewilligung entsteht kein erheblicher Vorteil. Es wird keine Aus gleichsabgabe erhoben.
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3.8 Die Rodung bzw. die Zweckentfremdung von Waldboden darf erst begonnen werden, wenn fol gende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
Vorliegen der Rechtskraft aller übrigen Bewilligungen und Zustimmungen, Einmessung und Markierung der Rodungsgrenzen durch die Gesuchstellerin und
Abnahme durch das Kreisforstamt.
Fabian Dietiker Abteilungsleiter
Rechtsmittelbelehrung
1.
Gegen den Rodungsentscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Regierüngsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, geführt werden.
2.
Gegen den Entscheid über die Ausgleichsabgabe (Ziffer 3.7) kann innert einer nicht erstreck baren Frist von 30 Tagen seit Zustellung bei dem Spezialverwaltungsgericht, Kausalabgaben und Enteignungen, Obere Vorstadt 37, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältin nen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.
3.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten; d.h. es ist a) anzugeben, wie der Regierungsrat bzw. das Spezialverwaltungsgericht, Kausalabgaben und Enteignungen, im Falle von Punkt 2 entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
4.
Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 bis 3 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
5.
Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
6.
Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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Verteiler Geht via Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen an: (mit Beilagen) • Gemeinderat Bözberg
Zur Eröffnung durch Gemeinderat Bözberg an: - VWV Bözberg Einwohnergemeinde Bözberg (Grundeigentümerin) Ortsbürgergemeinde Bözberg (Grundeigentümerin)
(mit Beilagen) (mit Planbeilage) (mit Planbeilage) (mit Planbeilage)
Mit PA/Baubewilligung retour an Abteilung Wald Kopie durch die Abteilung Wald an: • BAFU, Abteilung Wald, 3003 Bern • Kreisforstamt 1 Jura-Fricktal • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen
(mit Beilagen) (mit Beilagen)
Geht nach Erteilung der Baubewilligung an: • Revierförster Raphael Amsler • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Umwelt
(mit Planbeilage)
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Anhang Rechtsgrundlagen 1. Allgemeines Das Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 (Stand 1. Januar 2017) soll den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten (Art. 1 Abs. 1 Bst. a), Die Waldfläche soll nicht vermindert werden (Art. 3). Das Waldgesetz und die Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992 auf Bundesebene und das Waldgesetz des Kan tons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997, das Dekret zum Waidgesetz des Kantons Aargau (Walddek ret, AWaD) vom 3. November 1998 und die Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (A- . WaV) vom 16. Dezember 1998 auf kantonaler Ebene enthalten folgende Rodungsbestimmungen:
2. Begriff der Rodung (Art. 4 WaG) Als Rodung gilt die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden.
3. Rodungsverbot und Ausnahmebewilligungen (Art. 5 WaG) Rodungen sind verboten (Abs. 1). Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt werden, wenn der Gesuch steller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walder haltung überwiegen. Das Werk, für das gerodet werden soll, muss zudem auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein und die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen. Ausserdem darf die Rodung zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (Abs. 2). Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die bil lige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke (Abs. 3). Dem Natur- und Hei matsch utz ist Rechnung zu tragen (Abs. 4). Rodungsbewilligungen sind zu befristen (Abs. 5). 4. Rodungsersatz (Art. 7 WaG) Für jede Rodung ist iri derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leisten (Abs. 1). Anstelle von Realersatz können gleichwertige Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschafts schutzes getroffen werden in a) Gebieten mitzunehmender Waldfläche oder b) in den übrigen Ge bieten ausnahmsweise zur Schonung von landwirtschaftlichem Kulturland sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete (Abs. 2). Auf den Rodungsersatz kann verzichtet werden bei Ro dungen a) von in den letzten 30 Jahren eingewachsenen Flächen für die Rückgewinnung von land wirtschaftlichem Kulturland; b) zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und zur Revitalisierung von Gewässern; c) für den Erhalt und die Aufwertung von Biotopen nach den Artikeln 18a und 18b Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (Abs. 3). Wird nach Absatz 3 Bst. a rückgewonnenes Landwirtschaftliches Kulturland innerhalb von 30 Jahren einer anderen Nutzung zugeführt, so ist der Rodungsersatz nachträglich zu leisten (Abs. 4). 5. Ausgleich erheblicher Vorteile (Art. 9 WaG) Entstehen mit einer Rodungsbewilligung erhebliche Vorteile, ist eine Ausgleichsabgabe zu entrichten (Art. 9 WaG und § 8 AWaG). Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist in § 1 AWaD geregelt. Die Abtei lung Wald legt die Abgabe fest und eröffnet sie wenn möglich gleichzeitig mit der Rodungsbewilli gung (§ 31c AWaV).
6. Zuständigkeit (Art. 6 IZVaG) Ausnahmebewilligungen für Rodungen im Rahmen von eidgenössischen Bewilligungsverfahren er teilen die zuständigen Bundesbehörden (Abs. 1 Bst. a). In kantonalen Bewilligungsverfahren ist die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt für den Rodungsentscheid zuständig (§ 7 Abs. 1 AWaG und § 12 AWaV). Für Rodungen, die in die kantonale Zuständigkeit fallen und de ren massgebliche Rodungsfläche gemäss Art. 6 WaV über 5000 m^ beträgt, ist das BAFU vor dem Entscheid anzuhören.
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