Gestaltungsplan Parzellen 1535 / 1611
Piano d'utilizzazione speciale · Muhen
Documento
- Numero
- 2005-000405
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Muhen
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 16 mar 2005
- In vigore dal
- 16 mar 2005
Carta
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Testo
SNP-4009-2005-E-1.pdf
Gemeinde Muhen
Kanton Aargau
GESTALTUNGSPLAN PARZELLEN 1535/ 1611 gemäss Art. 21 BauG
Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raurnentwirklun/
- Baukubenplan - Sondernutzungsvorschriften Mitwirkungsbericht vom:
-1. -27- 2004
Vorprüfungsbericht vom:
13. Oktober 2004
Öffentliche Auflage vom:
26. Oktober bis: 24. November 2004
Beschlossen vom Gemeinderat am: Der Gemeindeammann:
6. Dezember 2004 Der Gemeindeschreiber:
94, Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den A G rit;"'% 2-.<20 Der Staatsschreiber
Sondernutzungsvorschriften
Art. 1
Der Gestaltungsplan soll - abweichend von der geltenden BNO - innerhalb des Planungsperimeters eine zweckmässige, ins Gelände passende Terrassensiedlung ermöglichen.
Art. 2
Soweit die Sondernutzungsvorschritten nichts anderes vorsehen, gilt die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Muhen vom 28. Oktober 1997. Vorbehalten bleiben auch die Bestimmungen des Kant. + Eidg. Bau- und Planungsrechts.
Art. 3 Die maximalen Gebäudeaussenmasse - Höhen und Grenzabstände - werden durch die
beiden Pläne "Aufsicht und Schnitt" definiert. Die max. Gebäudehöhe ist darin von 7 m (W2) auf 8 m erhöht, die Gebäudelänge in der Tiefe max. 26 m bis an den rechtsgültigen Strassenbstand von 4 m zur Leinstrasse. Die Ausnützungsziffer ist 0.48 (statt 0.45 gemäss BNO).
Art. 4
Mit der architektonischen Gestaltung und mit der Farb- und Materialwahl muss auf die exponierte Lage Rücksicht genommen werden. Vor Baubeginn ist der Gemeinde ein Umgebungsplan, sowie ein Farb-/ Materialkonzept einzureichen.
Art. 5
Der Treppenaufgang hat als öffentlicher Durchgang zu dienen (WSB-Zugang). Die Gemeinde hat sich an den Erstellungs- und Unterhaltskosten anteilsmässig zu beteiligen.
Art. 6
Kleinbauten sind gemäss §18 Abs 1 AB au V zulässig.
Art. 7
Der Gestaltungsplan wird mit der Genehmigung durch den Regierungsrat rechtsgültig.
Orientierungsinhalt Bestehende Strassen (Stöcklimatt und Lein)
E
1- 1
Strassen- und Grenzabstände nach BNO
Genehmigungsinhalt Projekt. Strassenrand, ungültig Baulinie, ungültig Planungsperimeter (Parz. 1611 und 1535) Zufahrt / Parking (von der Stöcklimattstrasse) Öffentlicher Treppenaufgang Fussgänger (die exakte Lage wird im Baubewilligungsverfahren definiert) OK. Boden Niveau 3 (1. Wohngeschoss) - 8.40 = 442.08 m.ü.M. OK. Boden Niveau 4 (2. Wohngeschoss)
- 5.50 = 444.98 m.ü.M.
OK. Boden Niveau 5 (3. Wohngeschoss)
- 2.60 = 447.88 m.ü.M.
OK. Dach Niveau 5
+ 0.30 = 450.78 m.ü.M.
OK. Dach Niveau 6 (Luftschacht)
+ 0.60 = 451.08 m.ü.M.
Leinstrasse -----------
Ausgangskote 450.48 m.ü.M = +— 0.00
= +— 0.30
+— 0.30
GEBÄUDEHÖHE 8.00 64 AUF GEBÄUDEFLUCHT
VORDACHKANTE
827 GEBÄUDEFLUCHT 4. GESCHOSS
/A« HOHE OK. TERRASSENBODEN 7.55 M (5. GESCHOSS)
OK. = —8.40
690
22 16 GEBÄUDEFLUCHT 3
— 5.50
SCHOSS
MAX. HÖHE OK. TERRASSENBODEN 6.40 M (4. GESCHOSS)
HÖHE OK. TERRASSENBODEN 4.00-64- 3 --.GESCH0SS
PROJ. STRASSENRAND STOCKLIMATTSTRA SE (UNGÜLTIG)
4 OD
4.00 1
BAUKUBENPLAN Schnitt 1:200
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
16. März 2005
Art. Nr. 2005-000405
Gemeinde Muhen; Gestaltungsplan "Stöcklimattweg, Parz. 1535/1611"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
7. Dezember 2004 13. Oktober 2004 26. Oktober bis 24. November 2004 6. Dezember 2004 9. Dezember 2004 3. Januar 2005
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 21. Juni 1991, die vom Grossen Rat am 7. September 1993 genehmigt worden ist. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Die 12 Aren grosse, unüberbaute Fläche des Gestaltungsplans (Parzellen1535 und 1611) liegt in der Wohnzone W2 und soll mit Terrassenhäusern überbaut werden. Der Gestaltungsplan regelt im Wesentlichen die zulässigen Gebäudemasse. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte des Gestaltungsplans und der Sondernutzungsvorschriften.
Versand: 17. März 2005
-2-
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz [BauG]). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
4.2.1 Allgemeine Beurteilung Die vorgesehenen Terrassenhäuser sind eine vertretbare Möglichkeit, den steilen Hang zu überbauen. Die Terrainveränderungen sind eher geringer, als wenn in diesem Hang Einzelbauten realisiert würden. Das Konzentrieren des Bauvolumens ermöglicht eine Freifläche im südlichen Bereich des Areals. Eine situationsgerechte Gartengestaltung in diesem Bereich (z.B. Baumgarten) kann zur guten Einpassung beitragen. Der Gestaltungsplan beansprucht Abweichungen von der Grundnutzung gemäss Bauund Nutzungsordnung nur bezüglich der Gebäudehöhen und der Ausnützung. Insgesamt entspricht der Gestaltungsplan den Anforderungen von § 21 Abs. 2 BauG. 4.2.2 Erschliessung Die Parzellen 1535 und 1611 sind durch die Stöcklimattstrasse und die Leinstrasse erschlossen. Die Parkierung ist entlang der Stöcklimattstrasse vorgesehen. Für Fussgänger ist ein öffentlicher Durchgang vorgesehen (§ 5 Sondernutzungsvorschriften). 4.2.3 Lärm Die massgebenden Immissionsgrenzwerte der Empfindlichkeitsstufe II sind eingehalten. 4.2.4 Koordination mit Erschliessungsplan Lein – Stöcklimatt Entlang der beiden Erschliessungsstrassen bestehen rechtskräftige kommunale Baulinien. Innerhalb des Gestaltungsplanperimeters werden diese aufgehoben. Somit gilt der ordentliche Strassenabstand. Die Aufhebung der übrigen Bau- und Strassenlinien erfolgt in einem separaten Verfahren (Revision Erschliessungsplan Lein – Stöcklimatt). 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Parzellen 1535/1611" der Gemeinde Muhen vom 6. Dezember 2004 wird genehmigt.
-3-
2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Schulstrasse 1, 5037 Muhen Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: