Gestaltungsplan Mattrüti
Piano d'utilizzazione speciale · Fislisbach
Documento
- Numero
- 2010-000041
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Fislisbach
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 13 gen 2010
- In vigore dal
- 13 gen 2010
Carta
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Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
Kanton Aargau / Gemeinde Fislisbach
Sondernutzungsvorschriften zum Gestaltungsplan „Mattrüti" Gemäss § 21 BauG
Mitwirkungsbericht vom: 21. 09. 2009 Vorprüfungsbericht vom: 18. Mai 2009 Öffentliche Auflage vom: 09. Juni 2009
bis: 08. Juli 2009
Beschlossen vom Gemeinderat am: 21. September 2009 Der Gemeindear7ann:
Der Gemeindeschreiber:
--CM/191
Genehmigung durch den Regierungsrat Genehmigungsvermerk:
Aarau, den
A3. --Zczek.--4z2 v
2c•-10
Der Sta
sc reiber: •
Stand: 21. September 2009 GP-Mattrüti
Architekturbüro Jorge Alsina Dorfstrasse 1 5442 Fislisbach wwww.architekturalsina.ch
T: 056 / 4934941 F: 056 / 4930341
Renato Costamagna Raumplaner FSU 5300 Turgi
Inhaltsverzeichnis Seite
Ingress
1
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Art. 1 Zweck
1
Art. 2 Bestandteile
1
Art. 3 Geltungsbereich
1
Art. 4 Verhältnis zu Grundordnung
2
Art. 5 Übergeordnetes Recht
2
II.
BAU- UND NUTZUNGSVORSCHRIFTEN
Art. 6 Baufelder 1 bis 4 / Bau- und Nutzungsbereich „West"
2
Art. 7 Verkehrserschliessung
3
Art. 8 Unterniveaugarage / Parkierung
4
Art. 9 Entwässerung / Hochwasserschutz
4
Art. 10 Private und halböffentliche Bereiche
4
Art. 11 Neue Erschliessungsflächen
5
Art. 12 Bereich für Ausweichstelle
5
III.
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
19 altri articoli
Art. 13 Abweichungen
5
Art. 14 Inkrafttreten
5
Art. 15 Abänderung und Aufhebung des Gestaltungsplanes
5
IV.
BEILAGE
Richtprojekt
Gestaltungsplan „Mattrüti" Sondernutzungsvorschriften
Ingress Der Gemeinderat Fislisbach erlässt gestützt auf § 25 Abs. 2 des Baugesetzes des Kantons Aargau (BauG) vom 19. Januar 1993 sowie § 3 der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Fislisbach (BNO) vom 13. Juni 2003 bzw. 10. Juni 2005 den nachstehenden Gestaltungsplan mit dazugehörenden Sondernutzungsvorschriften.
1.
Art. 1 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Zweck Der Gestaltungsplan „Mattrüti" bezweckt die Bebaubarkeit dieses in zwei Terrassen abgestuften Nordhanges zu verbessern. Zudem sollen die bestehenden baurechtlichen Bestimmungen von § 23 BNO im Hinblick auf den Bau von Alterswohnungen, kombiniert mit einem entsprechenden Angebot von Betreuungs- und Pflegedienstleistungen, präzisiert werden. Er regelt zudem die Verkehrserschliessung und setzt die Anforderungen des Umweltschutzes um.
Art. 2 Bestandteile
Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden rechtsverbindlichen Teilen: -
Situationsplan 1:500
-
Sondernutzungsvorschriften
Der Planungsbericht und das Richtprojekt sind keine rechtsverbindlichen Bestandteile des Gestaltungsplanes; sie dienen zur Erläuterung der Planung und als Massstab für die qualitative Beurteilung.
Art. 3 Geltungsbereich
Der Gestaltungsplan umfasst das im Situationsplan bezeichnete Gebiet. Diese Vorschritten gelten für das im Gestaltungsplan mittels „Perimeter des Gestaltungsplanes" bezeichnete Gebiet.
-1-
Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung
Soweit diese Sondernutzungsvorschriften keine abweichenden Regelungen treffen, gilt die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Fislisbach.
Art. 5 Übergeordnetes Recht
Vorbehalten bleiben die kantonale und die eidgenössische Bau- und Raumplanungs- sowie die Umweltschutzgesetzgebung.
BAU- UND GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN
Art. 6 Baufelder 1 bis 4
Die Baufelder 1, 2, 3 und 4 sind für die Erstellung von Hochbauten für Alterswohnungen sowie entsprechender Einrichtungen für Betreuungs- und Pflegedienstleistungen bestimmt. Diese Baufelder werden durch Baulinien begrenzt. Für vorspringende Gebäudeteile gilt § 2 ABauV. Die Lage und Stellung der Bauten innerhalb der einzelnen Baufelder ist grundsätzlich freigestellt. Die maximale Gebäudelänge im Erd- sowie den Oberge-
2
schossen ergibt sich aus den jeweiligen Abmessungen der Baufelder. Der Fassadengliederung ist bei der Projektierung besondere Beachtung zu schenken. Das Richtprojekt (IV. Beilage) dient als Massstab bei der qualitativen Beurteilung des Bauprojektes. 3
Die maximal zulässige Geschosszahl im Baufeld 1 beträgt ein Vollgeschoss (EG)
und in den Baufeldern 2, 3 und 4 zwei Vollgeschosse (1. + 2. OG) sowie ein Attikageschoss. Dachgeschosse und Schrägdächer sind nicht gestattet. Die Dachflächen sind nach Möglichkeit zu begrünen. 4
Die maximal zulässige Kote Fertig Boden des 1. Obergeschosses von Hauptbau-
ten beträgt 437.40 m.ü.M. . Das Erdgeschoss kann eine Geschosshöhe von 4.0 Meter aufweisen. Bezüglich zulässiger Gebäude- und Firsthöhen gelten die Bestimmungen der Wohnzone W3.
-2-
5
Die zulässigen anrechenbaren Bruttogeschossflächen (BGF) werden als Kontingente pro Baufeld festgesetzt. Sie beinhalten die Zuschläge gemäss BNO für energieeffizientes Bauen (§ 22 Abs. 3), Alterswohnungen (§ 23 Abs. 2) und Arealüberbauungen (§ 33 Abs. 2). Sie betragen für das Baufeld 1 1045 m2 BGF und für die Baufelder 2, 3 und 4 je 735 m2 BGF. Zusätzlich können Zwischenklimazonen (Wintergärten, verglaste Balkone gern. § 22 Abs. 2 BNO) und Attikageschosse (§16a ABauV) realisiert werden. 6
Die Erstellung von einzelnen Klein- und Anbauten ist unter Berücksichtigung von
Art. 18
Abs. 1 ABauV und § 111 Abs. 1 BauG auf dem ganzen Areal zulässig. 7 Für Neubauten gilt als Minimalanforderung der Minergie-Standard oder eine energetisch und ökologisch gleichwertige Lösung. 8
Neubauten können auf Kosten der Bauherrschaft durch Fachleute begutachtet werden.
Bau- und Nutzungsbereich „West" 9
Im Bau- und Nutzungsbereich „West" ist die Lage und Stellung von Hochbauten
grundsätzlich freigestellt. 10
Bezüglich einzuhaltender Baumasse und Abstände gelten die Vorgaben der W2 gemäss § 4 BNO. 11
In diesem Bereich ist zwingend eine Baute mit 150 m2 bis maximal 200 m2 anrechenbarer Bruttogeschossfläche zu errichten. 12
Für Neubauten gilt als Minimalanforderung der Minergie-Standard oder eine
energetisch und ökologisch gleichwertige Lösung.
Art. 7 Verkehrserschliessung
1
Die Zu- und Wegfahrt zu den Bau- und Nutzungsbereichen hat an den im
Gestaltungsplan bezeichneten Lagen von und zur Dorfstrasse bzw. von und zur Mattrütistrasse zu erfolgen. 2
Die genaue Lage der Zu- und Wegfahrten wird im Rahmen des jeweiligen Baube-
willigungsverfahrens festgelegt. Es sind der jeweiligen Situation entsprechende Sichtzonen zu gewährleisten.
-3-
Art. 8 Parkierung
1
Bezüglich Bemessung der Anzahl zu erstellender Parkfelder gelten grundsätzlich
die kantonalen Vorgaben. 2
Die zu erstellenden Parkfelder für Bewohner und Beschäftigte von Bauten der Baufelder 1 bis 4 sind grundsätzlich in einer unterirdischen Anlage zusammenzufassen. 3
Bei der Planung der Unterniveaugarage ist mit entsprechendem Nachweis
sicherzustellen, dass eine Verbindung zur angrenzenden Liegenschaft „Mitteldorfstrasse 22" geschaffen werden kann (technische Machbarkeit, grundbuchliche Sicherstellung der Zufahrt und Verbindung).
Art. 9 Entwässerung / Hochwasserschutz
Die Schmutzwasserleitungen sind an die bestehende Kanalisation in der Dorfstrasse anzuschliessen. Projektbedingte Verlegungen der bestehenden Kanalisationsleitungen im Perimeter sowie die sich daraus ergebenden Kosten sind durch den Verursacher zu tragen. Im Verlegungsfall ist ein unterbruchsfreier Betrieb sicherzustellen. 2
Das Dachwasser ist örtlich versickern zu lassen. Sofern das Dachwasser nicht
örtlich versickern kann, ist es an die Schmutzwasserleitung anzuschliessen. Nach Möglichkeit sind Rückhaltemassnahmen zu treffen, damit das Wasser bei grossem Anfall gleichmässig abfliessen kann. 3
Für Neubauten sind im Baugesuch Hochwasserschutzmassnahmen nachzu-
weisen. Diese sind auf das hundertjährliche Hochwasser H0100 auszurichten. 4
Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Lichtschächte, Tiefga-
ragenzufahrten etc. sind derart ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen, als dass sie der Gefährdungssituation angemessen Rechnung tragen.
Art. 10 Private und halböffentliche Bereiche
Die im Situationsplan ausgeschiedenen privaten Bereiche dienen der Erstellung entsprechender Aussenräume für die Nutzungen im Erd- und 1. Obergeschoss von Bauten in den Baufeldern 1 bis 4. In den halböffentlichen Bereichen sind altersgerechte Umgebungsanlagen anzuordnen. Diese müssen eine Grundfläche von mindestens 15% der anrechenbaren Geschossfläche aufweisen. Die definitive Abgrenzung zwischen den privaten und halböffentlichen Bereichen wird im Rahmen des Bauprojektes (Umgebungsgestaltung) festgesetzt.
-4-
Die Flachen im halböffentlichen Bereich sind ihrem Zweck entsprechend zu gestalten und zu möblieren. Sie dürfen nicht grossflächig versiegelt werden. Die Oberflächenbeschaffenheit der Beläge sowie die Zugänglichkeit der Anlagen sind auf die spezifischen Bedürfnisse der Bewohnerschaft auszurichten.
Art. 11 Neue Erschliessungsflächen
Die im Gestaltungsplan ausgewiesenen neuen Erschliessungsflächen dienen dem Zugang resp. der Zufahrt und Anlieferung zu den Bauten in den Baufeldern 1 bis 4 sowie der Anlage von einzelnen Besucherparkplätzen. 2
Diese Flächen sind mit Hart- und/oder Verbundbelägen auszugestalten sowie mit
einer Beleuchtung zu versehen.
Art. 12 Bereich für Ausweichstelle
An der im Situationsplan bezeichneten Stelle entlang der Mattrütistrasse ist eine Ausweichbucht zu errichten. Deren genaue Lage und Ausgestaltung wird im Rahmen des Bauprojektes festgelegt und servitutarisch gesichert.
III.
Art. 13 VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Abweichungen Geringfügige Abweichungen vom Gestaltungsplan können vom Gemeinderat im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens gestattet werden, sofern keine übergeordneten Festlegungen betroffen sind und keine nachbarlichen Interessen tangiert werden.
Art. 14 Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan tritt mit Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
Art. 15 Abänderung und Aufhebung des Gestaltungsplanes
Die Abänderung und die Aufhebung bedürfen des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.
-5-
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
13. Januar 2010
Nr. 2010-000041
Gemeinde Fislisbach; Gestaltungsplan "Mattrüti"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
21. September 2009 18. Mai 2009 9. Juni 2009 bis 8. Juli 2009 21. September 2009 12. Oktober 2009 5. November 2009
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Eine Beschwerde konnte infolge Rückzug abgeschrieben werden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung. Das Gebiet ist der Wohnzone W2 zugeordnet und mit einer Sondernutzungsplanpflicht belegt. Hauptzielsetzung des Gestaltungsplans ist die Sicherung einer zweckmässigen Überbauung des Nordhangs mit einer Seniorenresidenz. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Der Gestaltungsplan wurde gestützt auf die Projektidee für eine Seniorenresidenz entwickelt. Das hierfür erarbeitete Richtprojekt bildet die Grundlage für den Gestaltungsplan. Das Planungsareal umfasst den heute noch nicht baulich genutzten Teil des Areals zwischen der Mattrüti- und der Dorfstrasse. Der Gestaltungsplan teilt das Gebiet in zwei unterschiedliche Bau- und Nutzungsbereiche auf. Der östliche Teil wird für die geplante Seniorenresidenz benötigt und entsprechend planungsrechtlich reserviert. Der Gestaltungsplan bezeichnet darin vier Baufelder für Hochbauten mit Bruttogeschosskontingenten. Erlaubt sind drei Vollgeschosse sowie ein zusätzliches Attikageschoss. Das Baufeld 1 ermöglicht ein durchgehendes Erdgeschoss. Die Erdgeschosshöhe kann 4 Meter aufweisen. Für die Gebäudehöhe und die Firsthöhe gelten die Bestimmungen der Wohnzone W3. Das Richtprojekt gilt als Massstab bei der Versand: 25. Januar 2010
-2-
qualitativen Beurteilung des Bauprojekts. Neubauten können auf Kosten der Bauherrschaft durch Fachleute begutachtet werden. Dachgeschosse und Schrägdächer sind nicht gestattet. Die Dachflächen sind nach Möglichkeit zu begrünen. Für Neubauten gilt als Minimalanforderung der Minergie-Standard oder eine energetisch gleichwertige Lösung. Im Baubereich West sind Lage und Stellung von Hochbauten grundsätzlich frei. In diesem Bereich ist zwingend eine Baute mit 150 m² bis maximal 200 m² Bruttogeschossfläche zu erstellen. Auch hier gilt als Minimalanforderung der Minergie-Standard. Die Erschliessung des Areals erfolgt für die Baufelder 1 bis 4 von der Dorfstrasse her beziehungsweise für das Westareal von der Mattrütistrasse her. Die Parkierung für die Baufelder 1 bis 4 hat grundsätzlich unterirdisch zu erfolgen. Für Neubauten sind im Baugesuch Hochwasserschutzmassnahmen nachzuweisen, welche auf das hundertjährliche Hochwasser auszurichten sind. Der Art. 10 der Sondernutzungsvorschriften regelt den Umgang mit den Umgebungsflächen und unterscheidet insbesondere private und halböffentliche Aussenräume. Die halböffentlichen Räume dürfen nicht grossflächig versiegelt werden. Die Oberflächenbeschaffenheit ist auf die spezifischen Bedürfnisse der Bewohnerschaft (Seniorenresidenz) auszurichten. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: Gestaltungsplan (Situation) Sondernutzungsvorschriften (SNV) Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2
Raumplanerische Beurteilung
4.2.1 Gestaltung/Einordnung Die Erarbeitung und weitere Verwendung des Richtprojekts als Grundlage für den Gestaltungsplan ist planerisch sinnvoll und zweckmässig. Mit den Vorgaben im Gestaltungsplan wird die Bebaubarkeit dieses in zwei Terrassen abgestuften Nordhangs verbessert. Der vorliegende Gestaltungsplan genügt diesen Anforderungen und ist sachgerecht. Er sichert die insgesamt zweckmässige Überbauung dieses Nordhangs und liefert die verbindliche Regelung insbesondere hinsichtlich Einordnung, Frei- und Aussenraumgestaltung sowie interner Arealerschliessung. Die in der Zone W2 kommunal festgelegte Gebäudelänge wird überschritten. Dies steht zwar der Körnung der Bauten in der Dorf- und der W2-Zone entgegen. Demgegenüber ist das durchgehende Erdgeschoss für die vorgesehene Nutzung und erwünschte Nutzungs-
-3-
dichte unabdingbar. Die Krümmung der Dorfstrasse wird mit dem Baufeld übernommen. Die Wuchtigkeit der Anlage wird relativiert durch eine gute Fassadengliederung, welche in Art. 6 Abs. 2 SNV vorgeschrieben wird. Diesem Punkt ist im Bauprojekt grosse Beachtung zu schenken. Ebenfalls relativiert wird die Grösse der Anlage durch die auf das Erdgeschoss gesetzten Baufelder 2 bis 4. Mit den drei Punktbauten wird die Gliederung deutlich verbessert und trägt auch zu einer besseren Besonnung der geplanten Wohnungen bei. Mit den Vorschriften bezüglich Dachgeschosse und dem Verbot von Schrägdächern wird angemessen auf die Nachbarliegenschaften Rücksicht genommen. Insgesamt wird mit diesen Massnahmen eine gute und situationsgerechte Überbauung des Areals sichergestellt. 4.2.2 Erschliessung Gemäss § 32 BauG ist eine der Nutzung entsprechende Zufahrt eine Bedingung für die Baureife. Die ca. 6 Meter breite Dorfstrasse gibt diesbezüglich zu keinen Bemerkungen Anlass. Entlang der Dorfstrasse wird mit einer Strassenlinie die Fläche für die Erstellung eines Trottoirs sichergestellt. Die geforderte unterirdische Erschliessung ist sachgerecht und erhöht die Qualität der Bebauung und des Aussenraums. Der Bau- und Nutzungsbereich W soll über die Mattrütistrasse erschlossen werden. Diese ist teilweise kaum breiter als 3 Meter. Auf dermassen schmalen Strassen können sich Personenwagen nicht kreuzen. Sinnvollerweise scheidet der Gestaltungsplan daher einen Bereich für eine Ausweichstelle aus. Damit wird das Kreuzen zweier Fahrzeuge auf diesem Strassenabschnitt ermöglicht, ohne dass bestehende Vorplätze der Anwohner tangiert werden. 4.2.3 Hochwasserschutz Gemäss Gefahrenhinweiskarte ist der nordöstliche Teil des Perimeters hochwassergefährdet. Die in den Sondernutzungsvorschriften vorgesehenen Bestimmungen zum Hochwasserschutz-Nachweis sind aus fachlicher Sicht ausreichend und im Baubewilligungsverfahren umzusetzen. 4.2.4 Freiraum/Ökologie Die im Plan ausgeschiedenen privaten Bereiche dienen der Erstellung entsprechender Aussenräume für die Nutzungen im Erd- und im ersten Obergeschoss. In den halböffentlichen Bereichen sind altersgerechte Umgebungsanlagen anzuordnen. Diese müssen eine Grundfläche von mindestens 15 % der anrechenbaren Geschossflächen aufweisen. Die definitive Abgrenzung der Bereiche erfolgt im Rahmen des Bauprojekts. Diese Festlegung ist stufengerecht und kommt den Anforderungen gemäss §§ 21 und 40 BauG entgegen. Die Anforderung in Art. 6 Abs. 12 SNV, dass für Neubauten der Minergie-Standard oder eine energetisch und ökologisch gleichwertige Lösung erforderlich ist, entspricht der Gesamtstrategie "energieAARGAU" vom 11. Mai 2005. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
-4-
Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Mattrüti" der Gemeinde Fislisbach vom 21. September 2009 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Badenerstrasse 30, 5442 Fislisbach Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU
-5-
Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: