Erschliessungsplan Bernardastrasse
Piano d'utilizzazione speciale · Fislisbach
Documento
- Numero
- 2011-000369
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Fislisbach
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 16 mar 2011
- In vigore dal
- 16 mar 2011
Carta
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Testo
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GEMEINDE FISLISBACH ®& KANTON AARGAU 1
ERSCHLIESSUNGSPLAN "Bernardastrasse"
Kanton Aargau
Departement
Bau, Verkehr und Umwelt Gemäss Paragraph 17 BauG Abteilung Raumentwicklung
Situation 1 : 1000
Weitere Bestandteile: Keine
Übersicht:
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1:50°000 Verfasser: Datum: Grösse: Plan-Nr.: er em r DÜ S S-p1. 2009 aux Das 1. GENEHMIGUNGSINHALT U) Ingenieurbüro Senn FR AR — — — — — Entwurf: Geprüft: Ersetzt Plan: 5 NY) Planung & Tiefbau, 5415 Obersiggenthal Farbe Bezeichnung — co Mai 2009
hellgrün Bepflanzte Flächen, Grünstreifen. in i e Die Gestaltung dieser Flächen wird im Rahmen des jeweiligen MEISERUTO Senche vum; 12003 Bauprojektes vom Gemeinderat verfügt. Die bestehenden Hochstammbäume sind zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Vorprüfungsbericht vom: 22.07.2009 Öffentliche Auflage vom: 01.09.2009 bis: 30.09.2009 nalen rot Baulinie gemäss $111 Abs. 1 lit a BauG Beschlossen vom Gemeinderat am: v% 16.11.2009 Der Gemeindeammann: | (un Gem! =) 2. INFORMATIONSINHALT ö Y ‘ hellgrau Bestehende Strasse
&önshmigungsvermärk Genehmigung durch den Regierungsrat ers
Pi grau Bestehende Gehwege Aarau,den 16. Naız Zau i Ww2 n ; Der Staatsschreiber: / a a a am m u schwarz Zonengrenze mit Zonenbezeichnung
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
16. März 2011
Nr. 2011-000369
Gemeinde Fislisbach; Aufhebung der kommunalen Erschliessungspläne (Überbauungspläne) "Hiltiberg" vom 14. April 1970, "Bünten-Staldenrain" vom 22. August 1972 (inklusive Teiländerung 1991), "Steinäcker" vom 23. April 1974 (inklusive Teiländerung 1980), "Moosäcker" vom 14. August 1979 sowie neue Erschliessungspläne "Mellingerstrasse K 268 (Sichtzonen)", "Niederrohrdorferstrasse K 271 (Sichtzonen)", "Birmenstorferstrasse K 418 (Sichtzonen)", "Oberrohrdorferstrasse K 411 (Sichtzonen)", "Bernardastrasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
22. Juli 2009 1. September 2009 bis 30. September 2009 16. November 2009 7. Dezember 2009 3. Januar 2010
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden. Aus dem Beschwerdeverfahren ergeben sich keine Änderungen der Vorlage. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid. 1.3
Zuständigkeit für die Genehmigung
Da die Vorlage noch vor Inkrafttreten der Verordnungsänderung vorgeprüft und publiziert wurde, ist gestützt auf § 48 der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) der Regierungsrat für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Die Vorlage umfasst die Aufhebung von vier (inklusiv Teiländerungen sechs) bestehenden Erschliessungsplänen (Überbauungsplänen). Zur Sicherung von wichtigen Sichtzonen insbesondere bei Einfahrten in die Kantonsstrasse hat der Gemeinderat vier neue ErVersand: 24. März 2011
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schliessungspläne beschlossen. Der Erschliessungsplan "Bernardastrasse" sichert zudem einen 2 m breiten Grünstreifen und eine Baulinie im 6 m-Abstand zur Erschliessungsstrasse gegenüber der Gewerbe- beziehungsweise der Mischzone. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zur Genehmigung liegen vor: Aufhebung der Erschliessungspläne "Hiltiberg" vom 14. April 1970, "BüntenStaldenrain" vom 22. August 1972 (inklusive Teiländerung 1991), "Steinäcker" vom 23. April 1974 (inklusive Teiländerung 1980), "Moosäcker" vom 14. August 1979 Neue Erschliessungspläne "Mellingerstrasse K 268 (Sichtzonen)", "Niederrohrdorferstrasse K 271 (Sichtzonen)", "Birmenstorferstrasse K 418 (Sichtzonen)", "Oberrohrdorferstrasse K 411 (Sichtzonen)", "Bernardastrasse" Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Die geplante Aufhebung der kommunalen Erschliessungspläne ist aus kantonaler Sicht sachgerecht. Ist die Gemeinde für die Realisierung von Erschliessungsinfrastrukturanlagen nicht mehr auf diese Pläne angewiesen, genügen die allgemeinen Nutzungsvorschriften für die Durchsetzung der öffentlichen Interessen. Es sind keine kantonalen Interessen betroffen. Das einzige kantonale Schutzobjekt von Fislisbach (Kirche) ist von der Gesamtrevision der Erschliessungsplanung nicht betroffen. Die neuen Erschliessungspläne "Oberrohrdorferstrasse K 411", "Birmenstorferstrasse K 418", "Niederrohrdorferstrasse K 271" und "Mellingerstrasse K 268" sichern die notwendigen Sichtzonen bei wichtigen Anschlüssen an die Kantonsstrasse und sind sachgerecht. Dort, wo ein Überholen auf der Kantonsstrasse nicht ausgeschlossen ist, sind die Sichtzonen richtigerweise auf den Überholungsfall ausgerichtet. Der neu erarbeitete Erschliessungsplan "Bernardastrasse" sichert die bestehende bepflanzte Grünfläche von 2 m Breite entlang der Bernardastrasse. Die Gestaltung dieser Fläche wird im Rahmen des jeweiligen Bauprojekts vom Gemeinderat verfügt. Die bestehenden Hochstammbäume sind zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Die Grünfläche wird nicht der Strassenfläche zugeordnet; sie gilt deshalb nach wie vor als anrechenbare Landfläche. Ebenfalls in diesem Plan verbindlich festgelegt wird ein Baulinienabstand von 4 m zum Grünstreifen. Dieser Abstand entspricht der bereits bisher geltenden Abstandslinie, welche jedoch mit der Aufhebung der Erschliessungspläne nicht mehr gesichert ist. Diese Festlegung ist sachgerecht.
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4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Aufhebung der kommunalen Erschliessungspläne (Überbauungspläne) "Hiltiberg" vom 14. April 1970, "Bünten-Staldenrain" vom 22. August 1972 (inklusive Teiländerung 1991), "Steinäcker" vom 23. April 1974 (inklusive Teiländerung 1980), "Moosäcker" vom 14. August 1979 sowie die neuen Erschliessungspläne "Mellingerstrasse K 268 (Sichtzonen)", "Niederrohrdorferstrasse K 271 (Sichtzonen)", "Birmenstorferstrasse K 418 (Sichtzonen)", "Oberrohrdorferstrasse K 411 (Sichtzonen)", "Bernardastrasse" der Gemeinde Fislisbach vom 16. November 2009 werden genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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Verteiler Gemeinderat, Badenerstrasse 30, 5442 Fislisbach Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: