Gestaltungsplan Tägerigerweg / Gartengässli
Piano d'utilizzazione speciale · Mellingen
Documento
- Numero
- 12.125
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Mellingen
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- BVU
- Adottato
- 13 gen 2017
- In vigore dal
- 13 gen 2017
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Mellingen con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
SNP-4033-2017-E.pdfApri in una nuova scheda
Testo
SNP-4033-2017-E.pdf
Gemeinde Mellingen
Kanton Aargau
Gestaltungsplan „ Tägerigerweg / Gartengässli" Situationsplan 1:500 14.September 2012
Bau, Verke1T
Gemäss § 21 BauG
Abteilung Raumenlwjckli.mg
Weitere Bestandteile des Gestaltungsplans: - Sondernutzungsvorschriften (verbindlich) - Richtprojekt mit Konzept Umgebungsgestaltung vom 06.Juni 2012 (orientierend) - Planungsbericht vom 14.September 2012 (orientierend) -ei% -:-,--.--
w AP.,Key i \ ::« er, - Y' °.`,-,t• l'Ai\-* .. 44, iirYpv •,, e N '-'4,* 4.07->of 4 \ / 4.e. ....xe 4s.*; 44, , d> * ... ,--,--\\e,.%---*;,.,:e,*(,..*4 . 4 b s st#42t . ‚‘ te ei ..y " . ., t, 4,,,..eb rAp., w1z ;t4 1 4 . 4 tle - t t.. *\4, 4 * *- (te• Ii iii 8 /,---•'wir* ie de• 40Ä Ilö AeN:'4 - 4._.,,.. .4 .. Aek ,Z, ' " 472 ------• > :AY \ 14 * V-- •re f 11-> 1. ‘ \.)-4:,:X ›4. 4.4,:j4,%:4 11; 4fr. 't5'7;:-.7 411
"Itiifi
-----&‚ Wf:/ %4 **-4*7' ...4 . /
Älj ee 4-41K
---.....C.•
•,‘',,t, ,iii-iedi
,..._-.....• ar
s• ..
-iii›, .,•,
4.:-,. e
.„, w•ljg 4.• .... ‘,..7,--.... , I. , ,* * /:•*. g -,,--,\,,,,
t ,
Weiv iz ie-z-, ,.,- & --•
./44 ' 4 ('.\
4 4i I I / 4•-ii---i;—h7 4%/lefi7--..' e b•i' i *i.(9'4.1 ei« . ' WO. II% nt WrIII !ih,ell• tät N: .=---,-- w-------, g ',..,,...... '-' .. iA01011 Iahe 1,4 ,... ....! I. . __ .7_1,7 11egy , Ilke/ s 4 _,, a ,
t/tpb. \ ,4
; e ii. lir - - ', z•••:„4. * 7,....--..,:e• • , *, • e• A 4 • IV;de>, ei\ s4\ZA4 4 ,,. \ '44/. 4.44e,y4b.
N
7.4.,e, 4 t • ,fr 47
( s'ee-NI , lix VO. 1 ib. -, I », e\ •.•••-•` \
Kartenausschnitt
Mitwirkung vom
A,
Vorprüfung vom
42- 4? -
g- ,.g, . - nerelsok-rel: Z
:1..•..inderungen gemäss BeschwerdeEnLscheid des Departementsvorstehers
/3 Öffentliche Auflage vom..P7- • */.? aeez-e4e teze Z ewel.-du 4ffie z Beschlossen vom Gemeinderat am: V, Pa; j72 Der Gemeindeammann:
/7a-f '1919
Der Gemeindeschreiber: (•
Genehmigt:
/26'1
121
LEGENDE: GENEHMIGUNGSINHALT 0
• INSilil• • ••11,
PERIMETER ZWANGSBAULINIEN
3ESTALTUNGSPLAN "TÄGERIGERWEG / GARTENGÄSSLI " 3ITUATION 1:500 14.September 2012
aGF
WOHNZONE 2
r
GRABENGARTENZONE
BAULINIEN
WOHN- UND GEWERBEZONE 3
BAUFELDER
ZONE FÜR ÖFFENTL. BAUTEN
OBERIRDISCHE PARKPLÄTZE L
ORIENTIERUNGSINHALT
//. EIN-/ AUSFAHRT (mit Dienstbarkeitsvertrag)
UNTERIRD. PARKPLÄTZE
RICHTPROJEKT
EIN- / AUSFAHRT TIEFGARAGE
BESTEHENDE STRASSE
ÖKOLOGISCHE AUSGLEICHSFLÄCHEN
BESTEHENDE BAUTEN/ ABBRUCH
MAX. AUSNÜTZUNG PRO BAUFELD ( OHNE ATTIKAGESCHOSS)
ÖFFENTL. FUSSWEG
0
Kanton AF.,rau
Depaiternent Bau, Verkehr und UrrgitieK Abteilung Raumentwicklung
Gemeinde Mellingen
Kanton Aargau
Gestaltungsplan Tägerigerweg / Gartengässli" Sondernutzungsvorschriften y5
Gemäss § 21 BauG
Weitere Bestandteile des Gestaltungsplans: - Situationsplan 1:500 (verbindlich) - Richtprojekt mit Konzept Umgebungsgestaltung (orientierend) - Planungsbericht (orientierend
Kartenausschnitt Mitwirkung vom..P
e
Vorprüfung vom
2, 42
Öffentliche Auflage vom.W ft OPI! Beschlossen vom Gemeinderat am:
z Z4 bis.dede 7, 7 ' ie:
Der Gemeindrmann:
mein eschreiber: le/
Genehmigt:
t
G3nehrnigung durch Bau, Veerkshr und Lirn Aa u, den
Änderungen gemäss BeschwerdeEntscheid des Departementsvorstehers
s Deizi-ternant
10•11/1111111111MMIIII
Maingen Stadt an der Reuss
Gestaltungsplan Tägerigerweg / Gartengässli Sondernutzungsvorschriften 19. Oktober 2012
Art. 1 Zweck
Der Gestaltungsplan „Tägerigerweg / Gartengässli" bezweckt eine, der besonderen Lage im Einflussbereich der Altstadt angepasste, koordinierte Überbauung. Insbesondere soll ein guter Schutz des Altstadtbildes sowie eine hohe Wohnqualität sichergestellt werden.
Art. 2 Bestandteile
1)Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind: Sondernutzungsvorschriften Situationsplan 1 :500 2)Erläuternde Grundlagen sind: Planungsbericht Richtprojekt mit Konzept Umgebungsgestaltung vom 06.06.2012
Art. 3 Perimeter und Planungsvorbehalt
1)Der Geltungsbereich des Gestaltungsplanes umfasst die im Situationsplan bezeichnete Perimeterfläche. Diese entspricht dem im Zonenplan bezeichneten Gebiet mit Gestaltungsplanpflicht. 2)Für die Parzelle 715 (Feld D) kommen nur die Vorschriften im Situationsplan und die § 1 — 10 zur Anwendung. Für alles andere gelten die Vorschriften der Bau und Zonenordnung. Vorschriften für das Feld D werden bei Bedarf erarbeitet. Die Parzelle liegt im Bereich der Restgefährdung bei Hochwasser. Bei einem Baugesuch ist eine entsprechende Klärung und Selbstdeklaration erforderlich. Bei einer Umzonung von
Q:\Gemeindekanzlei\korrbau\Sondernutzungsvorschr Tägerigerweg - Auflageexempl. 14.01.2013.docx
1
Parzelle 715 in eine Zone OE werden die Sondernutzungsvorschriften für Baufeld D hinfällig.
Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung
1)Soweit mit dem Situationsplan und den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften nicht abweichende Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bauund Nutzungsordnung der Gemeinde Mellingen, insbesondere die Vorschriften der Zone W 2. 2) Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutz-gesetzgebung.
Art. 5 Nutzung
1)Die Nutzung richtet sich nach der jeweils in Kraft stehenden BNO. Die Anzahl der Wohnungen pro Baufeld ist auf max. 10 Wohnungen begrenzt. 2)Die Nutzung der über die Anzahl Pflicht- und Besucherparkplätze hinausgehenden Parkfelder ist nicht eingeschränkt.
Art. 6 Baufelder
1)Hochbauten (inkl. Kleinst-, Klein- und Anbauten), sind, ausser den in den Absätzen 2 und 3 nachfolgend aufgezählten Fällen, ausschliesslich innerhalb der bezeichneten Baufelder zulässig. Die Begrenzungen der Baufelder gelten als Baulinien und ersetzen die zonengemässen Grenzabstände sowie die gesetzlichen Strassenabstände. 2) Transparente überdeckte Veloabstellplätze zwischen den Baufeldern und dem Tägerigerweg können auch ausserhalb der Baufelder bewilligt werden. 3)Die im Plan bezeichneten Garagenabfahrten sind, ausgenommen im Baulinienabstand, zu überdachen und im architektonischen Ausdruck in die Überbauung zu integrieren.
QAGemeindekanzlei\korrbau\Sondernutzungsvorschr Tägerigerweg - Auflageexempl. 14.01.2013.docx
2
Art. 7 Baulinien und Pflichtbaulinien
1)Vorspringende Gebäudeteile gemäss BauV Anhang 3, § 2 über den Gebäudekubus, sind auch innerhalb der Baufelder nicht zulässig. Die Bauten mit all ihren Bestandteilen sind vollständig innerhalb der Baulinien zu erstellen. 2)Entlang der Pflichtbaulinien sind die Fassaden an diese zu stellen.
Art. 8 Grenzen innerhalb der Baufelder
Wo Grundstückgrenzen durch die Baufelder verlaufen, sind entsprechende Dienstbarkeiten zu begründen oder Grenzbereinigungen vorzunehmen.
Art. 9 Geschosszahl und Höhen
1)Es dürfen maximal zwei Vollgeschosse und ein Geschoss mit der aGF eines Attikageschosses gemäss § 34 BNO und § 16 Abs.2 ABauV erstellt werden. 2)In den Baufeldern A bis C wird die Erdgeschosskote auf 350.70 M. ü. M und der Dachrand auf 360.00 M. ü. M festgelegt. Möglich sind Überschreitungen durch technische Dachaufbauten (Lift, Solaranlagen) bis maximal 80 cm, welche um die Höhe vom Dachrand zurückgesetzt sein müssen sowie Kamine und Lüftungsrohre.
Art. 10 Anrechenbare Geschossflächen aGF
1)Die zulässigen anrechenbaren Geschossflächen aGF der Vollgeschosse sind als Kontingente pro Baufeld im Situationsplan eingetragen. Sie ersetzen die zonengemässe Ausnützungsziffer. Die Geschossflächen der Attikageschosse werden nach
Art. 34
BNO und § 16 Abs. 2 ABauV berechnet. Sie werden nicht in die im Situationsplan angegebene aGF eingerechnet. 2)Wird die Bebauung eines Feldes in Etappen geplant, ist ein Nachweis vorzulegen, wie das zulässige Kontingent unter Einbezug des vorgelegten Teilprojektes eingehalten bzw. ausgeschöpft werden kann. 3)Eine Übertragung von Bruttogeschossflächen zwischen zwei Feldern ist im Umfang von maximal 5% des kleineren der betroffenen Kontingente möglich.
Q:\Gemeindekanzlei\korrbau\Sondernutzungsvorschr Tägerigerweg - Auflageexempl. 14.01.2013.docx
3
Art. 11 Umgebungsgestaltung
1)Zwischen den Baufeldern und in den Randzonen darf die Sicht vom Tägerigerweg auf die Altstadt nicht durch Palisaden, Wälle, Pflanzungen, gedeckte Veloabstellplätze sowie Klein- und Kleinstbauten oder dergleichen behindert werden. Es sind nur niedrige Pflanzen bis 1,20 m Höhe erlaubt. 2)Hartflächen müssen versickerungsfähig sein. 3)Die Umgebungsgestaltung ist Bestandteil des Bauprojektes und ist im Baugesuch auszuweisen. Sie hat sich nach dem Umgebungskonzept zu richten. 4)Die im Konzept Umgebungsgestaltung bezeichneten Elemente sind dauerhaft zu erhalten.
9 altri articoli
Art. 12 Erschliessung
1)Der Verbreiterung des Tägerigerweges im Bereich des Sondernutzungsplanes um maximal 1 m ist Rechnung zu tragen. 2)Die Erschliessung der Unterniveaugarage mit Ein- und Ausfahrten hat an den im Situationsplan bezeichneten Stellen zu erfolgen.
Art. 13 Parkierung
1)Besucherparkplätze sind oberirdisch in den im Situationsplan bezeichneten Feldern zu erstellen. Sie sind zu bezeichnen, dürfen nicht vermietet werden. 2)Die unterirdische Garage ist innerhalb des im Situationsplan bezeichneten Feldes zu erstellen. Sie ist auf der ganzen Länge zu verbinden, sodass jedes Baufeld an diese angeschlossen ist. Die hierfür notwendigen Rechte und Pflichten sind vor der Baubewilligungserteilung durch Grundbucheinträge zu regeln.
Art. 14 Fusswegverbindungen
Das Grosse Gartengässli ist um einen Meter zu verbreitern und dieser Teil der Öffentlichkeit als Fussweg zur Verfügung zu stellen. Die Kostentragung ist in einer Erschliessungsvereinbarung zu regeln. Soweit diese Flächen nicht ins Eigentum der Gemeinde übergehen, ist die öffentliche Benützung durch Dienstbarkeiten zu sichern. Unterhalt und Erneuerung gehen zu Lasten der Gemeinde
Q:\Gemeindekanzlei\korrbau\Sondernutzungsvorschr Tägerigerweg - Auflageexempl. 14.01.2013.docx
4
Art. 15 Energieeffizientes Bauen
Für die Bauten gilt als Minimalanforderung ein Minergie-Standard (zertifiziert).
Art. 16 Dachgestaltung
1)Die Dächer der Attikageschosse dürfen nicht als Terrassen genutzt werden. 2)Soweit Flachdächer nicht als nutzbare Terrassenflächen, oder zur Energiegewinnung ausgebildet werden, sind sie naturnah zu begrünen.
Art. 17 Ökologische Ausgleichsfläche
1)Zur Sicherung eines angemessenen ökologischen Ausgleichs sind innerhalb des dafür bezeichneten Bereichs naturnahe Grünflächen einzuplanen und nach ihrer Erstellung fachgerecht zu pflegen. Die Spezifizierung richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen (Untergrund, Besonnung, Vernetzung usw.) 2)Die ökologischen Ausgleichsmassnahmen können in Etappen erstellt werden. Dabei muss der realisierte Anteil an der insgesamt geforderten Ausgleichsfläche prozentual mindestens dem Anteil der erstellten Geschossflächen der Bauten entsprechen.
Art. 18 Gestaltung von Bauten und Anlagen
1)Bauten und Anlagen sind sorgfältig zu gestalten und aufeinander abzustimmen. 2)Es sind nur Flachdachbauten zulässig. 3)Das Attikageschoss muss in allen Ansichten ablesbar sein. 4)In den Baufeldern A bis C ist das mit diesen Sondernutzungsvorschriften genehmigte Richtprojekt vom für die äussere Form, die Proportionen und die Struktur der Fassaden verbindlich. Die Gebäude in den Baufeldern A bis C sind bezüglich Materialisierung und Farbgestaltung aufeinander abzustimmen. 5)Abweichungen kann der Gemeinderat nach Einsicht in ein Fachgutachten gemäss nachstehendem § 19 Abs. 2 ff. bewilligen. Die Fassadenmaterialien sind aufeinander abzustimmen. Vor der Ausführung ist der Bauverwaltung ein entsprechendes Farbund Materialkonzept einzureichen, welches vor Baubeginn genehmigt sein muss.
Q:\Gemeindekanzlei\korrbau\Sondernutzungsvorschr Tägerigerweg - Auflageexempl. 14.01.2013.docx
5
Die Wohnungen müssen zur Wohnung gehörende Aussenflächen von minimal 8 m2 aufweisen.
6)
Art. 19 Verfahren
1)Bei Baugesuchen und Gesuchen um einen Vorentscheid ist für Neubauten mit Änderungen gegenüber dem Richtprojekt zusätzlich zu den ordentlichen Planunterlagen ein Modell 1:200 oder 1:500 einzureichen. Dieses hat die angrenzenden Liegenschaften sowie mindestens die erste Häuserzeile der Altstadt einzubeziehen und eine Beurteilung der räumlichen Gesamtwirkung zu ermöglichen. 2)Zur Beurteilung der Frage, ob ein Bauvorhaben den qualitativen Zielsetzungen des Gestaltungsplans entspricht, kann der Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft ein Fachgutachten erstellen lassen. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der BNO.
Art. 20 Inkrafttreten
1)Der Gestaltungsplan tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft. 2)Die Änderung oder Aufhebung erfordert das gleiche Verfahren wie der Erlass.
Q:\Gemeindekanzlei\korrbau\Sondernutzungsvorschr Tägerigerweg - Auflageexempl. 14.01.2013.docx
6
Genehmigung
NOM * NOM NOM KANTON AARGAU DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
RCAN/St
Datum Genehmigung: 13.01.2017
Versand:
7. .1n. 2017
Geschäfts-Nr. BVUR0.12.125-1 Gemeinde Mellingen; Gestaltungsplan "Tägerigerweg/Gartengässli"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
Mostra tutto il testo
13. Dezember 2012 2. Dezember 2013 bis 2. Januar 2014 26. Mai 2014 6. Juli 2014 22. Dezember 2014
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden. Über die Beschwerde entscheidet das BVU gleichzeitig mit dem Genehmigungsentscheid. Aus dem Beschwerdeverfahren ergeben sich keine Änderungen am Gestaltungsplan.
2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige genehmigte Nutzungsplanung Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Areal umfasst rund 0,45 ha und liegt in der Wohnzone W2 und unterliegt der Gestaltungsplanpflicht. Das südlichste, der Gemeinde gehörende Grundstück (Parzelle 715) soll im laufenden Verfahren der Gesamtrevision der Nutzungsplanung (beschlossen von der Gemeindeversammlung am 20. September 2016) der öffentlichen Zone (0eBA) zugewiesen werden. Diese Parzelle wird deshalb nur rudimentär behandelt. Gestützt auf § 3 Abs. 2 der Sondernutzungsvorschriften (SNV) werden die
J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARER0\20161222_bdv_12.125.docx
Vorschriften des Gestaltungsplans für diese Parzelle hinfällig, sofern diese Parzelle der OeBA-Zone zugewiesen wird. Im Gestaltungsplan werden gestützt auf eine Testplanung beziehungsweise einem Richtprojekt vier Baufelder, die Geschossflächen und die Gebäudehöhen festgelegt. Die Anzahl der Wohneinheiten pro Baufeld beschränkt sich auf maximal 10 Wohnungen. Gegenüber der Altstadt legt der Gestaltungsplan Zwangsbaulinien fest. Es dürfen maximal zwei Vollgeschosse und ein Attikageschoss erstellt werden. Es sind nur Flachdachbauten gestattet. § 11 SNV enthält Vorschriften zur Umgebungsgestaltung. Insbesondere darf zwischen den Baufeldern die Sicht vom Tägerigerweg auf die Altstadt nicht behindert werden. Die Erschliessung der Unterniveaugarage hat an der im Situationsplan bezeichneten Stelle zu erfolgen. Besucherparkplätze können oberirdisch an den bezeichneten Stellen erstellt werden. Das grosse Gartengässli ist um einen Meter zu verbreitern und dieser Teil der Öffentlichkeit als Fussweg zur Verfügung zu stellen. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Mellingen am 26. Mai 2014 beschlossenen Planungsmittel: • Gestaltungsplan "Tägerigerweg/Gartengässli" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 25. September 2012 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV).
Erwägungen
4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Der vorliegende Gestaltungsplan "Tägerigerweg" schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine der Umgebung angepasste Überbauung. Er erfüllt bezüglich Stellung, Abmessungen, Geschossigkeit und Durchlässigkeit der Baufelder die Anforderungen für Neubauten im Nahbereich der historischen Altstadt. § 18 SNV regelt die Gestaltung der Bauten mit Bezug auf das vorliegende Richtprojekt. Das Attikageschoss soll — wie im Plan dargestellt — allseitig vom Hauptkörper abgesetzt ausgestaltet werden. Die Fassadengestaltung, Materialisierung und Farbgebung sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens mit der kantonalen Denkmalpflege abzusprechen. Die Erschliessung der künftigen Überbauung erfolgt über den bestehenden Tägerigerweg. Es sind keine kantonalen Interessen direkt betroffen. In einem Beschwerdeentscheid im Zusammenhang mit der Erweiterung des Alterszentrums Grüt hat der Regierungsrat jedoch festgestellt, dass der Tägeri-
2 von 4
gerweg den Anforderungen an eine Erschliessungsstrasse nicht genügt (RRB 2015-880 vom 19. August 2015). Der Gestaltungsplan regelt diese Erschliessung jedoch nicht. Dies erfolgt in einem separaten Verfahren, das der Gemeinderat unterdessen bereits in Angriff genommen hat. Der Gestaltungsplan kann demzufolge unabhängig der Erschliessungsgüte des Tägerigerwegs grundsätzlich genehmigt werden. Es muss festgehalten werden, dass der Gestaltungsplan die zweckmässige Erschliessung des Planungsperimeters an das übergeordnete Strassennetz nicht sicherstellt. Die zum Gestaltungsplan getroffenen Regelungen unterstützen die raumplanerischen Zielsetzungen einer optimalen Ausnützung des Bodens und ermöglichen eine hochwertige Überbauung sowie eine situationsgerechte Einpassung im Einflussbereich der historischen Altstadt. Die Sondernutzungsvorschriften stellen sicher, dass die Anforderungen an Gestaltungspläne gemäss § 21 BauG und unter Beachtung der konkreten Situation erfüllt werden. 4.3 Gesamtbeurteilung Der Gestaltungsplan erfüllt die ortsbaulichen Anforderungen von § 21 BauG. Es muss aber festgehalten werden, dass die Erschliessung an das übergeordnete Strassennetz als ungenügend bezeichnet werden muss. Die Erschliessung ist aber nicht Gegenstand des Gestaltungsplans; dieser kann unabhängig von der Erschliessung genehmigt werden.
Beschluss 1. Es wird festgestellt, dass der Gestaltungsplan "Tägerigerweg/Gartengässli" die zweckmässige Erschliessung des Planungsperimeters nicht sicherstellt (vgl. § 16 Abs. 1 BauG). 2. Der Gestaltungsplan "Tägerigerweg/Gartengässli", beschlossen vom Gemeinderat Mellingen am 26. Mai 2014, wird genehmigt. 3. Di Ab)eilÄJn
aumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
tephnttiger ( andamrnann
Verteiler • Gemeinderat, Grosse Kirchgasse 23, 5507 Mellingen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU
3 von 4
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
4 von 4