Erschliessungsplan Teiländerung Vorderer Papprich
Piano d'utilizzazione speciale · Neuenhof
Documento
- Numero
- 2002-001087
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Neuenhof
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 10 lug 2002
- In vigore dal
- 10 lug 2002
Carta
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File
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Testo
SNP-4034-2002-E.pdf
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Gemeinde Neuenhof Kanton Aargau
Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
Teiländerung Erschliessungsplan
"Vorderer Papprich"
gemäss $ 17 BauG
Massstab 1:1000
Übersichtsplan
Vorprüfungsbericht vom: 8. März 2002
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Mitwirkung und
Oeffentliche Auflage vom: 2. April 2002 bis: 2. Mai 2002 Beschlossen vom Gemeinderat am: JS 200 e
Der Gemfindeammann:
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Der Gemeindeschreiber- WW,
I, Bunau,
Genehmigung:
Architektur | Raumentwieklung |Verkehr [Landschaft |umweit
metron
Der Staatsschreiber: Ablago
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den A6. Juli 2002
erschliessungsplaene\
Plaenelcad\aenderung.dgn ' K Projekt-Nr. 41-223P
= °E % (A Format 29.7 x63
MaBTRhL
27.03.2002
Gez./Beprüft Erstelldatum
Planung Metron Raumplanung AG Stahlrain2 5201 Brugg T:056 460 91 11. F:056 460 91 00 [email protected] www.metren.ch
Legende zum Erschliessungsplan
1. Genehmigungsinhalt
FA
Baulinien aufgehoben
2. Orientierungsinhalt
el Baulinien (RR 11.07.01) en Strassen-/ Weglinien (RR 11.07.01) 000 Bereich für Strassen, Fuss/Radweg und Fussweg. Die genaue Lage wird mit der
Überbauung festgelegt
Gehweg / Fussweg
Bestehende Strassen / Wege
Grünstreifen, bepflanzte Flächen
Grünzonen Papprich - Eich und Limmat
Geplante Fusswege
Neue Parzellenanordnung
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
10. Juli 2002
Art. Nr. 2002-001087
Gemeinde Neuenhof; Erschliessungsplan "Vorderer Papprich", Teiländerung; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
22. Mai 2002 8. März 2002 2. April 2002 – 2. Mai 2002 22. Mai 2002 24. Mai 2002 24. Juni 2002
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. Für das Gebiet besteht zudem ein rechtskräftiger Erschliessungsplan vom 11. Juli 2001. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Mit der Teiländerung des Erschliessungsplans „Vorderer Papprich“ werden die Baulinien entlang dem Fussweg aufgehoben. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: Erschliessungsplan Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). Versand:
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4.2 Raumplanerische Beurteilung Im Gebiet „Vorderer Papprich“ wurde eine Landumlegung durchgeführt. Dadurch hat sich die Situation so geändert, dass die Baulinien südlich des geplanten Fussweges nicht mehr zwingend notwendig sind. Die Teiländerung steht dem Grundsatz der Rechtssicherheit (Planbeständigkeit) nicht entgegen. Die rechtlichen Voraussetzungen nach Art. 21 Abs. 2 RPG für die Teiländerung sind gegeben. Mit der Aufhebung der Baulinien wird die Zufahrt über den Fussweg zu den Parzellen Nrn. 2637 und 2638 von der Gartenstrasse her ermöglicht. Eine dafür nötige Verbreiterung des Weges auf 3.5 m ist mit einem Wegrecht gesichert. Mit der Aufhebung der Baulinien kommt § 111 BauG zur Anwendung, wonach neue Bauten einen Grenzabstand von 4 m zum Strassenmark einhalten müssen. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Teiländerung des Erschliessungsplans „Vorderer Papprich“ der Gemeinde Neuenhof vom 22. Mai 2002 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen.
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6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, 5432 Neuenhof Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei Staatsschreiber: