Gestaltungsplan Langacher
Piano d'utilizzazione speciale · Neuenhof
Documento
- Numero
- 2007-000103
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Neuenhof
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 24 gen 2007
- In vigore dal
- 24 gen 2007
Carta
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Testo
SNP-4034-2007-E.pdf
Gemeinde Neuenhof
Kanton Aargau
Gestaltungsplan "Langacher" gemäss § 21 BauG
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes:
Situationsplan 1:500 Sondernutzungsvorschriften
Reproduziert mit Bewilligung von swisstopo (JM051014)
Vorprüfungsbericht vom:
12. Oktober 2005
Mitwirkung und öffentliche Auflage vom:
Beschlossen vom Gemeinderat am: Der Gemein
7. November 2005 bis 6. Dezember 2005
06. Februar 2006
ammann:
Genehmigung:
Der Gemeindeschreiber:-_...
Genhmurig durch den Regierungsrat mit iiinciounge,n /Auflagen Zoo Aarau, den 24 .
Auftraggeber:
Richtkonzept:
Gestaltungsplan:
Haller Halter
Arch. Thalmann + Steger,
Metron Raumentwicklung AG,
Generalunternehmung AG,
5430 Wettingen,
5201 Brugg
8005 Zürich
Metron Landschaft AG, 5201 Brugg
03. Februar 2006 BS/BGL
F ADATENUM\41-996E04_6ERSNV-2_V11.DOC
Der Gemeinderat Neuenhof erlässt, gestützt auf § 21 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993, die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften (SNV):
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Ziele
1 Der Gestaltungsplan regelt die Rahmenbedingungen für eine funktional, städtebaulich und architektonisch gute sowie wirtschaftliche Erschliessung, Überbauung, Nutzung und Entwicklung des Areals Langacher. 2 Der Gestaltungsplan verfolgt, gestützt auf § 5 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Neuenhof, insbesondere die folgenden Ziele: -
Gute Gestaltung des Ortseinganges und des Siedlungsrandes.
-
Erfüllung der Lärmschutzanforderungen gegenüber der Zürcherstrasse.
-
Schaffung der Rahmenbedingungen für die Planung eines attraktiven, zeitgemässen Wohnquartiers, welches in Etappen realisiert werden kann.
-
Definition der Erschliessung und der gemeinsamen Ausstattung.
3 An die Bebauung werden die folgenden Anforderungen gestellt: grosszügiger und gehobener Wohnungsstandard zusammenhängende Siedlungsetappen mit gemeinschaftlichem Charakter attraktive, grosszügige Aussenräume der Wohnungen (Sitzplätze und Terrassen) gute zusammenhängende Freiraumgestaltung gute Ausstattung mit gemeinschaftlichen Anlagen.
Art. 2 Verhältnis zur Bau- und Nutzungsordnung
Soweit der Gestaltungsplan und die Sondernutzungsvorschriften nichts anderes bestimmen, gelten die Bau- und Nutzungsordnung und der Bauzonenplan der Gemeinde Neuenhof.
Art. 3 Bestandteile des Gestaltungsplanes
1 Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes sind: Situationsplan 1:500 Sondernutzungsvorschriften (SNV) 2 Der Planungsbericht dient der Erläuterung der technischen Inhalte und des Verfahrens.
Art. 4 Qualitätssicherung
1 Zur Sicherung der Zielsetzung des Gestaltungsplanes ist für jede Bauetappe, unabhängig von der Grösse der betroffenen Grundstücksfläche, auf Kosten der Gesuchstellenden die Stellungnahme einer unabhängigen Fachperson einzuholen. Die Fachperson wird nach Anhörung der Gesuchstellenden durch den Gemeinderat bestimmt. Werden ein qualifizierter Studienauftrag oder ein Wettbewerbsverfahren durchgeführt, kann die Fachstellungnahme in diesem Rahmen erfolgen. 2 Gestützt auf das Fachgutachten kann der Gemeinderat das Baugesuch ablehnen oder zur Überarbeitung zurückweisen. 3 Für die Beurteilung der Bauetappen im Hinblick auf die angestrebte Gesamtsituation wird das im Planungsbericht dokumentierte Richtkonzept beigezogen. Abweichungen vom Richtkonzept sind möglich, sofern mindestens eine gleichwertige Qualität erreicht werden kann. 4 Aufgrund der Erhöhung der Ausnutzung im Umfang des Zuschlags für Arealüberbauungen werden subsidiär zu den GP-Bestimmungen für alle Bauten und Anlagen die Anforderungen an Arealüberbauungen angewendet, insbesondere gelten die folgenden Anforderungen: Erfüllung der ortsplanerischen Ziele und gute Siedlungs- und Wohnqualität, attraktive, grosszügige Wohnungen (Zimmergrössen und Nebenräume), gute Gestaltung der Bauten und Freiräume, rationelle Erschliessung, gutes Wegenetz, separate Veloabstellanlagen, Erfüllung der Anforderungen an das behindertengerechte Wohnen, effiziente und ökologisch ausgerichtete Energieversorgung.
Art. 5 Perimeter
Der Gestaltungsplanperimeter ist im Situationsplan bezeichnet.
4
Art. 6 1
Bauvorschriften
In Abweichung zu §§ 6 und 32 BNO gelten bei der Regelbauweise und bei Arealüber-
bauungen die folgenden Baumasse:
Zone
max. Anz. Vollgeschosse Regelü./Arealü.
max. Geb.Höhe Regelü. und Arealü.
max. Geb.Länge Regelü. und Arealü.
Grenzabstand klein Regelü. und Arealü.
Grenzabstand gross Regelü. und Arealü.
WG4
4 (5"*)
14.50 m
50.00 m*
4.00 m
10.00 m
W3
4
13.00 m
50.00 m
5.00 m
10.00 m
W2
2***
8.00 m
35.00 m
4.00 m
8.00 m
Entlang der Zürcherstrasse gilt für die erste Bautiefe die geschlossene Bauweise
*
ohne Beschränkung der Gebäudelänge. **
Das Untergeschoss des Gebäuderiegels an der Zürcherstrasse darf das gewachse-
ne Terrain um max. 1.50 m überschreiten und gilt somit gemäss Baugesetz als Vollgeschoss. Hier gelten die max. 5 Vollgeschosse. Bei allen übrigen Bauten in der WG4 gelten die max. 4 Vollgeschosse. In dem im Plan bezeichneten Bereich der W2 sind max. 3 Vollgeschosse zulässig.
' 2
Die Ausnutzung wird wie folgt festgelegt:
Zone WG4:
8'300 m2
anrechenbare BGF
Zone W3:
12'800 m2
anrechenbare BGF
Zone W2:
2'330 m2
anrechenbare BGF
Total:
23'430 m2
anrechenbare BGF
3
Nutzungsverlagerungen zwischen angrenzenden Zonen sind im Umfang von max.
500 m2 möglich. Bei Neuparzellierungen sind die vereinbarten und erfolgten Nutzungsverlagerungen im Grundbuch einzutragen.
Art. 7 Reduzierter Gebäudeabstand für Balkone
Zur Förderung attraktiver Aussenräume bei den Wohnungen kann der grosse Grenzabstand auf der ganzen Gebäudelänge durch auskragende oder abgestützte Balkone um 2.5 m unterschritten werden.
Art. 8 Dachgestaltung
Zur Unterstützung des einheitlichen Siedlungscharakters sind ausschliesslich Flachdächer zulässig.
5
Art. 9 Architektonische Gestaltung
1 Die Bauten, Anlagen und Aussenräume sind so zu gestalten, dass sie hinsichtlich Massstäblichkeit, Proportionierung und Gliederung der Bauvolumen, Formensprache sowie Materialisierung und Farbgebung eine gute Qualität und Gesamtwirkung über das ganze Areal erzielen. Dies gilt insbesondere auch bei einer etappenweisen Realisierung. 2 Die Gebäude sind mit Ausnahme des Baukörpers entlang der Zürcherstrasse auf die im Situationsplan bezeichneten orthogonalen Hauptorientierungen auszurichten. 3 Beim Baukörper entlang der Zürcherstrasse ist unter Berücksichtigung der Lärmschutzanforderungen eine besonders gute Fassadengestaltung erforderlich. 4 Material- und Farbkonzept sind von der Bauherrschaft mit dem Baugesuch einzureichen und im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu beurteilen.
Art. 10 Lärmschutz
1 Entlang der Zürcherstrasse ist zur Abschirmung der anschliessenden Überbauung entlang der im Situationsplan bezeichneten Signatur ein geschlossener Baukörper zu erstellen. 2 In diesem Langbau entlang der Zürcherstrasse sind konsequent lärmgerechte Grundrisskonzepte unerlässlich. Lärmempfindliche Räume in Wohnungen sind so anzuordnen, dass sie vollständig lärmabgewandte Fenster aufweisen. Exponierte Fenster in lärmempfindlichen Räumen sind zulässig, wenn die Räume über ein für die Lüftung ausreichend grosses Fenster verfügen, welches die vorgenannten Anforderungen erfüllt. Fenster von lärmempfindlichen Betriebsräumen im Erdgeschoss sind in der Strassenfassade nur zulässig, wenn diese Räume ausreichend über weniger exponierte Fenster oder künstlich belüftet werden können.
Art. 10
Abs. 3 SNV: Sind einzelne lärmempfindliche Räume nicht über völlig lärmabgewandt orientierte Fenster zu lüften, dürfen Baubewilligungen unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden: a) es wird nachgewiesen, dass Fenster zur Lüftung zur Verfügung stehen, vor welchen andere Massnahmen eine Lärmabschirmung von mindestens 17 dB(A) sicher stellen (Summe aller Dämpfungen bezogen auf den Quellenwert der Kantonsstrasse) oder b) die betroffenen Räume müssen in geeigneter Weise anders schallgedämpft belüftet werden können (mit Vorteil: kontrollierte Lüftung als Element des Mindergie-Standards). & 10 Abs. 4 SNV: Bevor der Langbau vollständig erstellt ist, können weitere Wohnungen nur bewilligt werden, wenn nachgewiesen wird, dass Räume über Fenster belüftet werden können, vor welchen die Summe aller Dämpfungen bezogen auf den Quellenwert (Emissionswert) der Zürcherstrasse, in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume mindestens 17 dB(A) beträgt.
6
Art. 11 Erschliessung
1 Als Bestandteile der öffentlichen Erschliessung gelten: a) die Anpassung des Velo- / Fussweges entlang der Zürcherstrasse; b) die arealseitige Strassenanpassung und das Trottoir Chrüzlibergweg; c) die arealseitige Strassenanpassung Brühlweg. 2 Folgende Wegverbindungen müssen im Grundbuch eingetragen und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden: d) die im Plan bezeichneten Fusswegverbindungen; e) der Siedlungsweg. 3 Die eigentliche Arealerschliessung erfolgt über den Chrüzlibergweg und den Brühlweg. 4 Der Siedlungsweg dient als Fuss- und Veloweg, respektive als Zufahrt für Not- und Umzugsfahrzeuge. 5 Für die Realisierung der Wege gelten die im Situationsplan bezeichneten Mindestbreiten.
8 altri articoli
Art. 12 Parkierung
1 Besucherparkplätze sind grundsätzlich oberirdisch anzuordnen. Bei unterirdischer Anordnung muss die freie Zugänglichkeit jederzeit gewährleistet sein. 2 Die Besucherparkplätze sind entlang des Chrüzlibergweges und des Brühlweges anzuordnen. Senkrechtparkplätze mit direkter Ausfahrt auf den Chrüzlibergweg sind in Gruppen von höchstens 4 Parkplätzen auch im Strassenabstandsbereich erlaubt. 3 Mit Ausnahme der Bauten am Brühlweg sind die Parkplätze für Bewohner und Beschäftigte unterirdisch anzuordnen. 4 Entlang dem Chrüzlibergweg sind maximal 3 Ein-/Ausfahrten für Sammelgaragen möglich. Die ungefähre Lage der möglichen Ein-/Ausfahrten ist im Situationsplan festgelegt. Bei der Anordnung der Ein-/Ausfahrten ist auf gute Übersichtlichkeit und eine gute Einpassung in den Freiraum und die Bebauung zu achten.
Art. 13 Entsorgung
1 Entsorgungsplätze sind entlang den Erschliessungsstrassen an geeigneten Standorten zu errichten. 2 Der Gemeinderat kann die Anordnung einer Siedlungs-Glassammelstelle verlangen.
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Art. 14 Gemeinschaftliches, zusammenhängendes Freiraumangebot
1 In der Siedlung ist in der im Situationsplan dargestellten ungefähren Lage und Ausdehnung ein funktional und gestalterisch zusammenhängendes Freiraumangebot zu schaffen und zu betreiben. 2 Die Realisierung der zusammenhängenden Freiräume erfolgt mit der entsprechenden Bauetappe und gestützt auf ein Gesamtkonzept.
Art. 15 Gesamtkonzept der Freiraumgestaltung
1 Für die zusammenhängende Freiraumgestaltung ist mit der ersten Bauetappe im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens dem Gemeinderat ein Gesamtkonzept vorzulegen. Mit der Bewilligung durch den Gemeinderat wird das Gesamtkonzept zur verbindlichen Vorgabe für alle weiteren Bauetappen. Das Gesamtkonzept kann mit jeder Bauetappe auf aktuelle Bedürfnisse angepasst werden. Diese Anpassungen sind wiederum bewilligungspflichtig. 2 Für das Gesamtkonzept der Freiraumgestaltung gelten die folgenden speziellen Anforderungen: Hartflächen sind mehrheitlich mit unversiegelten Böden zu gestalten, die vorgesehenen Baumgruppen sind mit einheitlichen Baumarten zu realisieren, der Übergang zwischen dem gemeinschaftlichen Freiraum und den anliegenden Freiflächen ist besonders auszuprägen und sorgfältig zu gestalten, die Gestaltung der Freiraumflächen im Umfeld der Wohnbebauungen soll möglichst durchgängig sein und Begrenzungen durch Zäune sind nach Möglichkeit zu vermeiden, gute Gestaltung und Funktionalität der Fusswege, Umsetzung der besonderen Anforderungen für die Siedlungsränder gem. § 16 SNV.
Art. 16 Gestaltung Siedlungsränder
Die im Situationsplan in ihrer ungefähren Lage bezeichneten Siedlungsrandbereiche sind mit folgenden Vorgaben sorgfältig zu gestalten: - Siedlungsrand am Flurweg: offene Dreiecksflächen, Bepflanzung mit säulenartigen Bäumen in lockerer, eingestreuter Stellung. - Siedlungsrand an der Zürcherstrasse: Gestaltung durch formal ausgeprägte Pflanztröge und Pflanzbereiche. - Siedlungsrand am Chrüzlibergweg: die Garageneinfahrten werden mit Baumgruppen umgeben, welche auch zur Orientierung und Strassenraumgestaltung beitragen. Die Besucherparkplätze werden als Teil des erweiterten Strassenraumes behandelt und auf der Siedlungsseite durch einheitliche Strauchbepflanzungen abgegrenzt. Ergänzend dazu wird eine gute und verkehrsberuhigte Gestaltung des Chrüzlibergwegs angestrebt.
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Art. 17 Gemeinschaftsanlagen
1 In die gemeinschaftlichen Freiräume ist ein gedeckter, halboffener oder geschlossener Siedlungs-Pavillon mit Anschluss für Wasser und Strom zu integrieren. Weitere Siedlungs-Gemeinschaftsräume sind möglich, aber nicht vorgeschrieben. 2 Für die unterschiedlichen Spielbedürfnisse der Kinder sind im gemeinschaftlichen Freiraum gut gestaltete, differenzierte Spielangebote zu schaffen. Diese gemeinschaftlichen Spielanlagen sind nach Bedarf durch dezentrale Kleinkinderbereiche in den einzelnen Bebauungsetappen zu ergänzen. 3 Die Lage und Gestaltung der Gemeinschafts- und Spielanlagen wird mit dem Gesamtkonzept der Freiraumgestaltung festgelegt (§ 15 SNV).
Art. 18 Ökologie
1 Aussenräume und Gebäude haben genügend Massnahmen zum ökologischen Ausgleich aufzuweisen: Flachdächer sind extensiv mit einer artenreichen Saatmischung aus einheimischen Kräutern zu begrünen. Mindestens 1/3 der Gehölze und Bodendecker sollen einheimische und standortgerechte Pflanzen sein. Wo keine intensive Erholungsnutzung stattfindet, soll eine artenreiche Wiese erstellt und entwickelt werden. 2 Das Meteorwasser ist nach Möglichkeit auf der Parzelle zu versickern. Das Dachwasser ist unter Einhaltung der Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung und des kantonalen Baudepartements wo möglich zu versickern. 3 Für jede Bauetappe ist die effiziente, ökologisch optimal ausgerichtete Energiekonzeption anzustreben.
Schlussbestimmung
Art. 19 Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan mit Sondernutzungsvorschriften tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
9
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
24. Januar 2007
Art. Nr. 2007-000103
Gemeinde Neuenhof; Gestaltungsplan "Langacher"; Genehmigung mit geänderten Sondernutzungsvorschriften; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
30. April 2003 12. Oktober 2005 7. November – 6. Dezember 2005 6. Februar 2006 2. März 2006 13. März 2006
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 26. Oktober 1999. Die Zonenplanung weist das Gebiet "Langacher" im Bereich der Kantonsstrasse der Mischzone WG4 und im rückwärtigen Bereich abgestuft der Wohnzone W3 beziehungsweise Wohnzone W2 zu. Das Gebiet ist sondernutzungsplanpflichtig. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Mit dem vorliegenden Gestaltungsplan sollen die Voraussetzungen für die Erschliessung und Überbauung des Gebiets mit folgenden Zielsetzungen geschaffen werden:
Gute Gestaltung des Ortseingangs und des Siedlungsrands Lärmschutz entlang der Zürcherstrasse Schaffung der Rahmenbedingungen für ein attraktives, zeitgemässes, möglichst verkehrsfreies Wohnquartier, welches in Etappen realisiert werden kann Definition einer rationellen und einfachen Erschliessung Sicherung eines attraktiven und grosszügigen Aussenraums mit einer guten und zusammenhängenden Freiraumgestaltung Gemeinschaftliche Anlagen
Versand: 2. Februar 2007
-2-
Für das Gebiet besteht ein rechtskräftiger Erschliessungsplan vom 13. November 2000 (genehmigt am 11. November 2001). Dieser sichert den Ausbau des Chrüzlibergwegs und je eine Längs- und Querverbindung für Fussgänger durch das Gebiet. Im Weiteren enthält er Baulinien entlang der Kantonsstrasse und den kommunalen Strassen. Neu haben sich die 12 Grundeigentümer mit einem Vertrag zu einer Miteigentümergemeinschaft zusammengeschlossen. Das Areal kann so als zusammenhängende Grundstücksfläche mit einem gemeinsamen Konzept erschlossen und überbaut werden. Einzelne der bisherigen Festlegungen widersprechen dem neuen Erschliessungs- und Überbauungskonzept und werden daher aufgehoben. Der neu erarbeitete Gestaltungsplan basiert auf diesem Konzept und verlangt eine geschlossene Bauweise (Lärmriegel) entlang der stark befahrenen Zürcherstrasse K 274. Im Weiteren legt er die Hauptausrichtung der Bauten fest. Mit Strassenlinien werden die Fuss- und Velowegführung entlang der Kantonsstrasse und dem unteren Bereich des Chrüzlibergewegs gesichert. Die siedlungsinterne Fusswegsicherung erfolgt mit einem Bereich für einen Siedlungsweg und Bereiche für Fusswege, deren genaue Lage jedoch erst im Baubewilligungsverfahren bestimmt wird. Die Erschliessung des Gebiets für den Individualverkehr erfolgt vom Chrüzlibergweg in unterirdische Einstellhallen. Besucherparkplätze sind entlang des Chrüzlibergwegs und des Brühlwegs anzuordnen. Die Sondernutzungsvorschriften enthalten Grundsätze zur Überbauung (Baumasse, maximale Bruttogeschossfläche pro Zone usw.) und zur architektonischen Gestaltung. Aufgrund der Erhöhung der Ausnutzung im Umfang des Zuschlags für Arealüberbauungen gelten zusätzlich die Anforderungen an Arealüberbauungen (§ 21 Abs. 1 ABauV). Zur Sicherung der Zielsetzungen ist für jede Bauetappe auf Kosten der Gesuchstellenden die Stellungnahme einer unabhängigen Fachperson einzuholen. Das im Planungsbericht dokumentierte Richtkonzept sowie die Vorschriften im Gestaltungsplan enthalten entsprechende Vorgaben. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:
Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften (SNV)
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Die Erschliessung des Gebiets ist einfach und zweckmässig und ermöglicht eine hohe Gesamtqualität der Wohnsiedlung, indem der innere Bereich verkehrsfrei bleibt.
-3-
Mit der diagonal verlaufenden Hauptausrichtung der Gebäude wird eine Bebauungsstruktur vorgegeben, welche sich von derjenigen der umliegenden Quartiere absetzt. Die optische Wirkung der Bebauung ist unterschiedlich; im Nahbereich wird eine Auflockerung des Bebauungsschildes erreicht, aus grösserer Entfernung dagegen wird sich das Siedlungsbild schliessen. Der Gestaltungsplan legt einen mäanderförmigen Freiraum fest, welcher sich in mehreren Kammern gliedert. Damit werden Voraussetzungen für einen attraktiven, inneren Siedlungsbereich geschaffen. Mit der Vorschrift, dass mit der ersten Bauetappe für die zusammenhängende Freiraumgestaltung ein Gesamtkonzept zu erstellen ist und diese mit der Baubewilligung zur verbindlichen Vorgabe für alle weiteren Etappen wird, kann ein klares Konzept gesichert werden. Die spezifischen Anforderungen an diesen Aussenraum sind in den Vorschriften (§ 15 Abs. 2 SNV) grundeigentümerverbindlich festgelegt. Ebenso konkretisiert und verbindlich festgelegt ist die Ausgestaltung der Siedlungsränder (§ 16 SNV). Die Massnahmen sind sachgerecht und sichern die nach § 21 Abs. 1 lit. a BauG geforderte gute Einpassung und Gestaltung. 4.3
Lärmschutz (Anpassung SNV)
Das Gebiet ist starker Lärmbelastung von der Zürcherstrasse her ausgesetzt. Mit dem im Gestaltungsplan fixierten Lärmriegel wird eine gute Abschirmung der dahinter liegenden Bereiche gesichert, was die Wohnqualität unterstützt. Die Festlegungen sind sachgerecht und erfüllen die Anforderungen der Lärmschutzgesetzgebung. Durch den vom Bundesrat 2004 bewilligten Autobahn-Halbanschluss in Spreitenbach wird die Zürcherstrasse indessen erheblich entlastet. Nach den verfügbaren Prognosen ist annähernd mit einer Halbierung des Verkehrsaufkommens zu rechnen. Dies ergibt eine Reduktion von ca. 3 dB(A). Die in § 10 der Sondernutzungsvorschriften festgelegte Summe aller Dämpfungen für Bauten im Bereich des Lärmschutzriegels von 20 dB(A) wurde noch ohne Halbanschluss Spreitenbach definiert. Dies geht deutlich über das hinaus, was nach heutigem Stand der Planung (nach aktueller Projektausschreibung ist mit einer Inbetriebnahme des Halbanschlusses Ende 2008 zu rechnen) tatsächlich notwendig ist und führt damit zu einer nicht mehr verhältnismässigen Vorgabe. Unter Berücksichtigung des rechtskräftig genehmigten Halbanschlusses und der damit verbundenen Verkehrsabnahme sind die Planungswerte für Betriebsräume und die Immissionsgrenzwerte für Wohnungen nun vollumfänglich eingehalten. Aufgrund dieser veränderten Ausgangslage hat der Gemeinderat deshalb am 13. November 2006 folgende Änderung von § 10 Abs. 3 und 4 der Sondernutzungsvorschriften beschlossen: 3
Sind einzelne lärmempfindliche Räume nicht über völlig lärmabgewandt orientierte Fenster zu lüften, dürfen Baubewilligungen unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden: a) es wird nachgewiesen, dass Fenster zur Lüftung zur Verfügung stehen, vor welchen andere Massnahmen eine Lärmabschirmung von mindestens 17 dB(A) sicher stellen (Summe aller Dämpfungen bezogen auf den Quellenwert der Kantonsstrasse) oder b) die betroffenen Räume müssen in geeigneter Weise anders schallgedämpft belüftet werden können (mit Vorteil: kontrollierte Lüftung als Element des Minergie-Standards). 4 Bevor der Langbau vollständig erstellt ist, können weitere Wohnungen nur bewilligt werden, wenn nachgewiesen wird, dass Räume über Fenster belüftet werden können, vor welchen die Summe aller Dämpfungen bezogen auf den Quellenwert (Emissionswert) der Zürcherstrasse, in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume mindestens 17 dB beträgt.
Diese Änderung wurde zwar bereits vom Gemeinderat am 13. November 2006 beschlossen, ist aber aufgrund der hier gegebenen Verfahrensvoraussetzungen formell wie eine Direktänderung im Sinne von § 27 Abs. 2 BauG zu behandeln. Da nebst dem Beschluss des Gemeinderats auch die Zustimmung der Eigentümerschaft schriftlich vorliegt, ist das
-4-
Anhörungserfordernis erfüllt (im Vertrag über die Miteigentumsparzelle ist unter "VII Verfügungsordnung" unter anderem festgelegt, dass die Miteigentümerschaft über den Gestaltungsplan gemeinsam beschliesst; ein Beschluss gilt als Zustande gekommen, wenn ihn die Einwohnergemeinde und von den übrigen Miteigentümern die Hälfte, welche zusammen mindestens Eigentümer der Hälfte ihrer Miteigentumsanteile sind, zustimmen). 4.4
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Langacher" der Gemeinde Neuenhof vom 6. Februar 2006 wird einschliesslich der vom Gemeinderat am 13. November 2006 beschlossenen Änderung von § 10 Abs. 3 und 4 der Sondernutzungsvorschriften genehmigt: 3
Sind einzelne lärmempfindliche Räume nicht über völlig lärmabgewandt orientierte Fenster zu lüften, dürfen Baubewilligungen unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden: a) es wird nachgewiesen, dass Fenster zur Lüftung zur Verfügung stehen, vor welchen andere Massnahmen eine Lärmabschirmung von mindestens 17 dB(A) sicher stellen (Summe aller Dämpfungen bezogen auf den Quellenwert der Kantonsstrasse) oder b) die betroffenen Räume müssen in geeigneter Weise anders schallgedämpft belüftet werden können (mit Vorteil: kontrollierte Lüftung als Element des Minergie-Standards). 4 Bevor der Langbau vollständig erstellt ist, können weitere Wohnungen nur bewilligt werden, wenn nachgewiesen wird, dass Räume über Fenster belüftet werden können, vor welchen die Summe aller Dämpfungen bezogen auf den Quellenwert (Emissionswert) der Zürcherstrasse, in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume mindestens 17 dB beträgt.
2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
-5-
5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Zürcherstrasse 107, 5432 Neuenhof Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Departement Finanzen und Ressourcen Abteilung Landwirtschaft DFR Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: