Gestaltungsplan Breite

Piano d'utilizzazione speciale · Magden

Documento

Numero
2000-002212
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Magden
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
15 nov 2000
In vigore dal
15 nov 2000

Carta

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Testo

SNP-4253-2000-E.pdf

Gemeinde Magden

•

Gestaltungsplan

Kanton Aargau

"Breite"

gemäss § 21 BauG 61

di

lING MNKAUM 9iPA

ge

Sondernutzungsvorschriften Ergänzende Vorschriften zu dem aufgelegten Situationsplan 1:500 und dem Planungsbericht

Inhalt A)

Allgemeine Bestimmungen

2

B)

Bauvorschriften

2

C)

Weitere Bauvorschriften

3

D)

Erschliessung / Parkierung

4

E)

Gestaltung der Freiflächen, ökologischer Ausgleich

5

F)

Ver- und Entsorgung

6

G)

Etappierung

6

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den

AZ. Niove.rmbet Zeloo

Der Staatsschreiber:

Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan „Breite'

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A)

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Der Gestaltungsplan bezweckt die planungsrechtliche Sicherung einer Überbauung in der Wohn- und Gewerbezone „Breite".

Zweck

Art. 2 Bestandteile

1 Bestandteile des Gestaltungsplanes: Situationsplan 1:500 Sondernutzungsvorschriften Planungsbericht 2 Alle in der Legende als „Genehmigungsinhalt" bezeichneten Elemente sind verbindlich. Die übrigen Elemente sind wegweisend.

Art. 3 Geltungsbereich

Der Genehmigungsinhalt des Gestaltungsplanes gilt im Bereich des im Plan bezeichneten Perimeters.

Art. 4 Verhältnis zu Bauordnung und Bauzonenplan

Soweit die Sondernutzungsvorschriften nichts anderes festlegen, gelten die Bestimmungen der kantonalen Baugesetzgebung sowie der Bauordnung / Bauzonenplan der Gemeinde Magden.

B)

Bauvorschriften

Art. 5 Einordnung ins

Orts- und Landschaftsbild

Bauten, Erschliessung sowie die Umgebungsgestaltung haben sich gut in das Orts- und Landschaftsbild einzuordnen. Die Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Gliederung, Materialwahl und Farbgebung die Einheitlichkeit der Überbauung gewahrt und eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. Im Baubewilligungsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen.

Art. 6 Nutzungsmass

Die Nutzungsmass innerhalb der Baufelder ist frei.

Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan „Breite"

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Art. 7

1 Die Grundflächen der Baufelder legen Lage und Stellung sowie die maximale horizontale Ausdehnung der Hauptbauten fest.

Baufelder Hauptbauten

2 Die maximal zulässige Höhenlage der Oberkante der Erdgeschosse, sowie die maximale Höhenausdehnung (M.ü.M.) der Doppel- bzw. der Einfamilienhäuser werden mittels Höhenkoten festgehalten. Die Anzahl der Untergeschosse ist frei. 3 Vordächer und offene Balkone sind pro Gebäude resp. Gebäudeteil bis max. 2/3 der Fassadenlänge zulässig. Die Bauteile sind so anzuordnen, dass ein ausgewogenes und harmonische Gesamtbild entsteht und das Charakteristische der Überbauung erhalten bleibt.

Art. 8 Baufelder Sitzplatz

/ Wintergarten

1 Die Grundflächen der Baufelder Sitzplatz/Wintergarten legen die maximale Ausdehnung der Sitzplätze/Wintergärten fest. 2 Gedeckte Sitzplätze und eingeschossige Wintergärten dürfen innerhalb der hierfür im Plan bezeichneten Flächen realisiert werden, soweit sie einer einheitlichen Ordnung entsprechen und ein harmonisches Gesamtbild ergeben. Die Überdeckung der Bauten durch das Dach der Hauptbauten ist zulässig.

Art. 9 Baufelder An- und

Vorbauten

1 Die Grundflächen der Baufelder An- und Vorbauten legen die maximale Ausdehnung der An- und Vorbauten fest. 2 Eingeschossige An- und Vorbauten dürfen auf max. 2/3 der Fassadenlänge innerhalb der hierfür im Plan bezeichneten Flächen realisiert werden, soweit sie einer einheitlichen Ordnung entsprechen und ein harmonisches Gesamtbild ergeben. Balkone etc., welche in Übereinstimmung mit § 7 Abs. 3 der Sondernutzungsvorschriften errichtet wurden, sind in die Berechnung der zulässigen Bauteillängen einzurechnen.

C)

Weitere Bauvorschriften

Art. 10 Dachform

Die Hauptbauten sind mit geraden Satteldächern zu versehen.

Art. 11 Dachaufbauten und

Dachfenster

1-Gemäss kommunaler Bauordnung möglich 2 Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie sind unter den in § 5 aufgeführten Bedingungen zulässig.

Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan ,,Breite"

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D)

Erschliessung/Parkierung

Art. 12 Erschliessung des

Perimeters

1 Das Areal wird mittels einer Erschliessungsstrasse von der VVintersingerstrasse her erschlossen. 2 Die siedlungsinterne Ringstrasse ist verkehrsfrei zu halten und hat eine Breite von max. 3.6 m aufzuweisen. Sie dient in erster Linie als Freifläche und Fusswegverbindung; zudem der Notzufahrt und der Anlieferung. Sie kann teilweise als befestigte Grünfläche (z.B. Rasengittersteine) gestaltet werden. 3 Die Erschliessung für landwirtschaftliche Fahrzeuge für die südöstlich gelegene Übergangszone ist mit einer Breite von 3,6 m sicherzustellen 4 Die Möglichkeit der Erschliessung der hinterliegenden Parzellen (Nrn. 1762 und 1763) über die Strassenparzellen Nrn 1773 und 1771 muss offen gehalten werden. 5 Die Strasse ab Wendeplatz Richtung Wintersingen kann als Naturstrasse belassen werden. 6 Die für eine allfällige spätere ÖV-Erschliessung des Areals bezeichnete Fläche für eine Bushaltestelle, inkl. entsprechender Wendemöglichkeit, ist sicherzustellen. 7 Die im Plangebiet bezeichneten Fusswege sind öffentlich zugänglich. Die genaue Lage der Wege ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens verbindlich festzulegen. Ein allfälliges Wegrecht z.G. Öffentlichkeit von Süden zur Überbauung „Mülimatt" wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt. 8 Die Umgebung ist so zu gestalten, dass 50% der Bauten mit dem Rollstuhl erreicht werden können.

11 altri articoli

Art. 13 Einstellhalle

1 Die Einstellhalle tritt gegenüber der Erschliessungsstrasse als Sockelbau, in Erscheinung. 2 Im natürlich belichteten Teil der Einstellhalle sind gewerblich nutzbare Räume im Umfang von max. 200 m2 Bruttogeschossfläche zulässig.

Art. 14 Oberirdische Parkplätze

1 Die oberirdischen Parkplätze für Besucher sind in den bezeichneten Bereichen entlang der Erschliessungsstrasse anzuordnen. 2 Die oberirdischen Parkplätze sind mit einem wasserdurchlässigen Belag auszuführen.

Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan „Breite

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Art. 15 Ein Grundangebot an gedeckten Veloabstellplätzen ist in der Einstellhalle

bereitzustellen. Zusätzliche Abstellplätze sind in den im Plan bezeichneten Bereichen für An- und Vorbauten zu errichten.

Veloabstellplätze

E)

Gestaltung der Freiflächen, ökologischer Ausgleich

Art. 16 Umgebungsgestaltung

1 Die Umgebungsgestaltung hat für die gesamte Überbauung nach einem einheitlichen, auf die Bebauung und das Gelände abgestimmten Konzept zu erfolgen. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist für das gesamte Plangebiet ein Umgebungsplan vorzulegen. 2 Die Gartenflächen dienen den Bewohnern als Spiel- und Erholungsfläche. Innerhalb dieser Flächen sind keine Bauten zulässig. Davon ausgenommen sind: - Wege und Plätze sowie Anlagen zur Erschliessung der Sitzplätze und der privaten Aussenbereiche. - Fluchtwege, Anlagen zur Belüftung/Belichtung der Untergeschosse und Parkgaragen. - Anlagen zur Sitzplatzgestaltung im Bereich der privaten Gärten. - Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen gemäss § 30 der Allgemeinen Bauverordnung (ABauV).

Art. 17 ökologischer Ausgleich

1 Im Sinne des ökologischen Ausgleichs sind im Gestaltungsplanperimeter standortgerechte Pflanzen zu verwenden. Abgehende Bäume sind zu ersetzen. 2 Die im Situationsplan bezeichneten naturnahen Flächen sind in Absprache mit der kommunalen Naturschutzkommission zu gestalten und zu unterhalten.

Art. 18 Bachufer

1 Die westlich der Erschliessungsstrasse, ausserhalb des Baugebietes, gelegene Uferparzellen (Nrn. 1774, 1779, 1780) sind in Absprache mit der kommunalen Naturschutzkommission, im Sinne eines ökologischen Ausgleichs zu gestalten und zu unterhalten. Bauliche Änderungen für die Meteorwasserableitung in den Magdenerbach, mit Versickerung und Retension, sind zulässig.

Art. 19 Gestaltung Streifen

entlang Kantonsstrasse

1 Entlang der Kantonsstrasse sind entsprechend der Etappierung hochstämmige Strassenbäume (Laubbäume) und eine niedrige Hecke als Sichtschutz zu pflanzen.

Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan "Breite"

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2 Zur Markierung des Siedlungsrandes ist südöstlich des Gestaltungsplanperimeters eine Reihe Obstbäume (Hochstämmer) zu pflanzen.

Gestaltung südlicher Siedlungsrand

F)

Ver- und Entsorgung

Art. 20 Energieversorgung

1 Für die Energieversorgung ist ein Energiekonzept zu erstellen. Das Energiekonzept ist vor Einreichung des Baugesuches der Baubehörde zur Genehmigung einzureichen.

Art. 21 Ver- und Entsorgungsleitungen

1 Die Anschlussmöglichkeit einer allfällig späteren baulichen Nutzungen in der südöstlich angrenzenden Übergangszone, ist von der Lage der Leitungen wie von der Dimensionierung her sicherzustellen.

Meteorwasser

2 Das Meteorwasser ist versickern zu lassen, bzw. wird über ein Gerinne mit Retension in den Magdenerbach geleitet.

Art. 22 Entsorgung

1 Für den Hauskehrricht wird eine zentrale Sammelstelle eingerichtet. 2 Bei Bedarf kann am gleichen Ort eine zentrale Kompostierstelle geschaffen werden.

G)

Etappierung

Art. 23 Etappierung

Die Überbauung wird in einer Etappe realisiert.

GENEHMGT gern. Proto:zoN C:crneinderetes Art. Nr,II3 /1.92.0*Magder?, 8 -01- 2ü01 GEMEINDERAT MAGDEN Der Gemeindeammann:

Der Gorneindeachreiber:

L 2-1.217-7 26.01.2000L:\Er-Ma\Gest-Plan\snv3.doc

Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan „Breite''

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Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

15. November 2000

Art. Nr. 2000-002212

Gemeinde Magden; Gestaltungsplan "Breite"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

29. November 1999 14. Februar 2000 21. Februar bis 21. März 2000 15. Mai 2000 19. Mai 2000 13. Juni 2000

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zwei Beschwerden konnten durch Rückzug abgeschrieben werden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 12. Januar 1999. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Gebiet “Breite“ befindet sich am südlichen Dorfausgang in Richtung Wintersingen BL, am Standort des ehemaligen “Tubag“-Gewerbebetriebs. Die Siedlung umfasst 30 Ein- und Doppeleinfamilienhäuser mit unterirdischer Parkierung. Im Sockelgeschoss der Einstellhalle ist eine gewerbliche Nutzung möglich. Das Konzept des Gestaltungsplans “Breite“ stützt sich auf die Vorschriften der rechtskräftigen Wohn- und Gewerbezone. Abweichungen von der Grundordnung werden nicht beansprucht. Ein zentraler Platz schafft die Verbindung zur ökologischen Ausgleichsfläche längs dem Wintersingerbach. Das Projekt für den ökologischen Ausgleich ausserhalb des Gestaltungsplans wird durch die Naturschutzkommission der Gemeinde Magden begleitet. Die zentrale Parkierung ermöglicht eine landsparende Verkehrserschliessung. Eine zukünftige Erschliessung mit Bus ist eingeplant. Die Fusswegerschliessung in Richtung Dorfzentrum ist sichergestellt. 3.2 Gegenstand der Genehmigung

Versand:

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Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  Gestaltungsplan  Sondernutzungsvorschriften Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Ursprünglich bestand ein Arealüberbauungsprojekt der Grundeigentümerin. Das neu erarbeitete Planungskonzept erforderte Korrekturen an den damaligen Projektvorstellungen zugunsten einer höheren Siedlungsqualität. Dem Planungsgebiet kommt aufgrund seiner räumlichen Lage am Dorfrand eine Bedeutung für das Ortsbild zu. Die Unterschreitung der zulässigen Gebäudehöhe ist eine Konzession an diese Situation. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Gestaltungsplan “Breite“ der Gemeinde Magden vom 15. Mai 2000 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.

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3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug - Gemeinderat, 4312 Magden - Baudepartement - Rechtsabteilung BD - Abteilung Verkehr BD - Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) - Staatskanzlei Staatsschreiber: