Erschliessungsplan Wil/Huebächer

Piano d'utilizzazione speciale · Wohlen (AG)

Documento

Numero
21.246
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Wohlen (AG)
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
BVU
Adottato
23 giu 2025
In vigore dal
23 giu 2025

Carta

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S59! ★

Gemeinde Wohlen

Kanton Aargau

ERSCHLIESSUNGSPLAN WIL/HUEBÄCHER ■anton Aargau ^'epaitement

Sondernutzungsvorschriften

Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Gemäss § 17 BauG

Weitere Bestandteile des Erschliessungsplanes: - Situation 1:500

■

.........

...

öffentliche Auflage

Mitwirkungs- und Vorprüfungsakten

Genehmigung

Beschlussfassung

Mitwirkungsbericht vom:

28. März 2022

Vorprüfungsbericht vom:

23. September 2022

Öffentliche Auflage vom:

23. November 2024 bis 23. Dezember 2024

Beschlossen vom Gemeinderat am:

3. Februar 2025

Der Gemeindeammann:

Der Gemeindeschreifeer:

Arsène Perroud

Christoph

/ /

Genehmigungsvermerk: durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Genehmigt am

Genehmigung durch don Vorr.tohor des Projekt-Nr. WO3798R01 Departements Bau, Verkehr und Umweii Projekt Verfasst Genehmigungsdatum Geprüft SIEDLUNGSPLAN Aarau,den

K I P

KIP SIEDLUNGSPLAN AG 5610Wohlen

Slegmallweg 11

Abteilung Raumentwicklung BVU T0566I830 10

[email protected]

www.kip.ch

Name LUC LUC RR

18.03.2025 18.03.2025 18.03.2025

Gemeinde Wohlen - Erschliessungsplan Wil/Huebächer Sondernutzungsvorschriften

Seite 1

SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN Der Gemeinderat Wohlen erlässt über das Gebiet "Wil/Huebächer", gestützt auf § 25 Abs. 3 des Baugesetzes des Kantons Aargau (BauG) vom 19. Januar 1993 und § 5 der Bauverordnung (BauV) vom 25. Mai 2011 sowie

Art. 4

BNO vom 8. Mai 2006 (Stand 4. November 2013) die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften (SNV): Allgemeine Bestimmungen

§1 Ziel und Zweck

Der Erschliessungsplan schafft die Voraussetzungen zur rationellen und gestalterischen, auf die örtlichen Gegebenheiten abgestimmten Erschlies­ sung und Bebauung und damit Entwicklung des Areals Wil/Huebächer.

Art. 2 Bestandteile

1

Verbindliche Bestandteile des Erschliessungsplans sind: Situationsplan 1:500 Sondernutzungsvorschriften

2

Erläuternde Grundlagen des Erschliessungsplans sind: Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV

Art. 3 Perimeter

Der Geltungsbereich des Erschliessungsplans umfasst den im Situations­ plan 1:500 bezeichneten Perimeter.

Art. 4 Verhältnis zur Grundord­

nung

Soweit der Erschliessungsplan nichts Abweichendes bestimmt, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung sowie des Bauzonenplans der Gemeinde Wohlen. Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutz­ gesetzgebung.

Erschliessung

Art. 5 Verkehrskonzept

Sämtliche Parzellen innerhalb des Perimeters sind für den motorisierten Individualverkehr ausschliesslich gemäss Strassenlinien im Situationsplan 1:500 ab der Nutzenbachstrasse (K 265) über die Wilstrasse und die neu zu erstellende arealinterne Stichstrasse zu erschliessen. Bei der neuen Stich­ strasse ist eine Wendemöglichkeit für Sattelschlepper mit Anhänger vorzu­ sehen. Ausgenommen von der Erschliessung über die Stichstrasse ist die Erschliessung der temporär weiterbestehenden Schrebergärten, welche wie bisher teilweise über die Parzellen Nrn. 3901 bzw. 3841 rückwärtig erfolgen kann.

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2 Die im Situationsplan 1:500 bezeichnete Zufahrtsbeschränkung dient der Verhinderung des Durchgangsverkehrs auf der Wilstrasse und der Lenkung des Ziel-/Q.uellverkehrs des Areals Wil/Huebächer im Sinne des Erschlies­ sungsregimes gemäss § 5 Abs. 1 SNV. Sie ist als Barriere auszugestalten und ersetzt die bestehende Zufahrtsbeschränkung.

Die im Situationsplan 1:500 bezeichneten durchlässigen, befestigten Flä­ chen sind mit versickerungsfähigen, befestigten Belägen auszugestalten.

Art. 6 Fuss- und Radverkehr

An den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Stellen sind öffentliche Fussund Radwege bzw. Fusswege zu erstellen. Die öffentliche Nutzung der We­ ge ist, soweit die Flächen nicht in das Eigentum der Gemeinde übergehen, mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit Anmerkung im Grundbuch rechtlich sicherzustellen. Der Vertrag und dessen Anmerkung im Grundbuch haben bei Einreichung des Baugesuchs vorzuliegen.

Der zentrale Fuss- und Radweg (FRI) ist zusammen mit der neuen Er­ schliessungsstrasse zu erstellen und auf die Realisierung der im Situations­ plan 1:500 bezeichneten SBB-Unterführung abzustimmen. Die Verlegung (parallele Verschiebung) des Fuss- und Radwegs entlang der Geleise (FR2) ist mit dem Ausbau der SBB-Linie umzusetzen. ’ Die Fusswege Fl und F2 sind mit den angrenzenden Bauetappen zu erstel­ len.

'* Die Breite reiner Fusswegverbindungen muss mindestens 2.0 m, diejenige kombinierter Fuss- und Radwegverbindungen mindestens 4.0 m betragen. Die Darstellung im Situationsplan 1:500 ist symbolisch. Die genaue Linien­ führung und Breite ist im Rahmen des Baugesuchsverfahrens darzulegen und wird abgestimmt auf die angrenzenden Bauprojekte und die Grün­ raumgestaltung festgelegt. 5 Die Lage der SBB-Unterführung ist im Situationsplan 1:500 schematisch dargestellt. Die definitive Lage wird im Rahmen des Realisierungsprojekts abgestimmt auf die angrenzenden Fuss- und Radwegverbindungen festge­ legt. Auf den an die Interessenlinie SBB grenzenden Parzellen ist im Grund­ buch mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag sicherzustellen, dass die Ge­ meinde die zur Realisierung der SBB-Unterführung notwendigen Flächen erwerben kann. Der Vertrag und dessen Anmerkung im Grundbuch haben bei Einreichung des Baugesuchs vorzuliegen.

® Entlang der arealinternen Stichstrasse ist ein überfahrbarer Gehweg von mind. 2.0 m Breite auszuscheiden.

Art. 7 Bereich Parkhaus

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Innerhalb des Im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereichs Parkhaus ist ein Parkhaus vorzusehen, welches für Angestellte innerhalb des Perimeters sowie zur Deckung weiteren Gemeinbedarfs zur Verfügung steht. Weiter sind für das Areal «Wil/Huebächer» erforderliche Versorgungsinfrastruktu­ ren im öffentlichen Interesse zu ermöglichen (bspw. Trafostation, Fernwär­ mezentrale). Die nicht für diese Nutzungen notwendigen Flächen und Ge-

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schosse können anderweitig gemäss geltender BNO genutzt werden.

Die Zu- und Wegfahrt für den Motorisierten Individualverkehr MIV in das Parkhaus liegt am im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereich. Die defini­ tive Lage wird im Rahmen des Bauprojekts festgesetzt. Die Zu- und Weg­ fahrt für weitere Nutzungen kann ab Stichstrasse über den im Situations­ plan 1:500 ausgeschiedenen Strassenraum mit Begrünungspflicht gemäss § 16 SNV erfolgen. ’ Die Bedarfsberechnung und Dimensionierung des Parkhauses ist in Zu­ sammenhang mit dem Mobilitätskonzept gemäss § 10 SNV gestützt auf den Parkfelderbedarf für Angestellte innerhalb des Perimeters zu erstellen.

'’Die Realisierung des Parkhauses kann in Etappen erfolgen. Dabei muss der realisierte Anteil der Parkfelder mindestens den jeweiligen Parkfelderbedarf der realisierten oder in Realisierung befindlichen Bauprojekte im Perimeter abdecken. Zudem ist zu gewährleisten, dass die Nutzung des gesamten Be­ reichs Parkhaus gemäss § 7 Abs. 1 SNV möglich bleibt. Die Bauweise ist so zu wählen, dass nachträglich zusätzliche Vollgeschosse ergänzt werden können. Das Parkhaus ist mit mindestens einem Untergeschoss zu erstellen, sofern das 1. Vollgeschoss (Erdgeschoss) nicht gewerblich genutzt wird. 5 Das Parkhaus hat sich durch eine geeignete Material- und Farbwahl sowie Fassadengestaltunggut in die umliegenden Wohngebiete einzuordnen.

® Es sind insgesamt genügend Parkfelder für die beabsichtigten Nutzungen zu erstellen. Als Maximalwert gilt ein Parkfelder-Angebot von 80 % der Richtwerte gemäss VSS-Norm 40 281 (Standort-Typ D). Lademögiichkeiten für Elektrofahrzeuge sind zu prüfen. Parkfelder bzw. die elektrische Haupt­ verteilung sind im Rahmen der Verhältnismässigkeit so zu gestalten, dass sie nachträglich mit Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge aufgerüstet wer­ den können. Zusätzlich ist die Trafostation im Parkhaus zu realisieren (§ 20 SNV).

Die Finanzierung der Erstellung des Parkhauses erfolgt über eine kosten­ deckende Preisgestaltung der Parkfelder.

Art. 8 Parkierung allgemein

’ Abstellplätze für Angestellte sind im Parkhaus gemäss § 7 SNV zu erstellen. Weitere Abstellplätze für Angestellte auf den Gewerbeparzellen sind nur zulässig, wenn die Kapazität des Parkhauses gemäss § 7 SNV nicht ausreicht oder eine gesamthaft bessere Lösung erreicht wird. Für Kunden/Besucher sind zusätzliche Abstellplätze zulässig. Oberirdische Abstellplätze sind wenn möglich versickerungsfähig auszugestalten. Für den motorisierten und nicht motorisierten Zweiradverkehr sind für Angestellte und Kunden/Besucher gemäss VSS-Norm 40 065 ausreichend, genügend grosse, gedeckte und gut zugängliche Abstellplätze auf den ein­ zelnen Gewerbeparzellen zur Verfügung zu stellen.

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Art. 9 Temporäre Parkierung

Auf der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Fläche sind temporär Par­ kierungsflächen für die Mieter der Schrebergärten zu gewährleisten. Sie sind mit versickerungsfähigen Belägen auszugestalten. Sie werden aufgeho­ ben, sobald die Verträge zur Nutzung der Schrebergärten auslaufen.

Art. 10 Mobilitätskonzept

Die Gemeinde erstellt vor dem ersten Baugesuch ein Mobilitätskonzept für das ganze Areal und stellt dessen Umsetzung sicher. Darin ist aufzuzeigen, wie die Mobilität aller Nutzergruppen (Beschäftigte, Bewohnerschaft, Besu­ chende, Kundschaft) zu ihrem räumlichen Umfeld organisiert und zu bewäl­ tigen ist. Die Kosten werden anteilig durch die Grundeigentümer getragen. Im vorzulegenden Mobilitätskonzept müssen zwingend folgende Punkte enthalten sein: Ziele Projektbeschrieb mit wichtigsten Eckdaten (Nutzungen, nachvollziehba­ re Herleitung der Anzahl Auto-Parkfelder und Veloabstellplätze, ÖVund Veio-/Fussverkehrs-Anbindung; wichtigste Ziele und Quellen des erwarteten Verkehrsaufkommens) Aufzeigen der Möglichkeiten für Mehrfachnutzungen für zeitlich unter­ schiedliche Parkierungsbedürfnisse monetäre Parkraumbewirtschaftung mit verkehrswirksamer Gebühren­ höhe (ohne Bewohner) Informationen und Anreize zum Benützen des öffentlichen Verkehrs und des Fuss- und Veloverkehrs (z.B. Ökobonus) bedarfsgerechtes Carsharing-Angebot Monitoring/Controlling ’ Zeigt das Monitoring/Controlling wiederholt auf, dass die anvisierten Ziele nicht erreicht wurden, kann der Gemeinderat bestehende Massnahmen verschärfen sowie weitere Massnahmen auf ihre Zweckmässigkeit hin prü­ fen und bei Eignung umsetzen. Diese Verpflichtung ist vor Baubeginn als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken zu lassen.

'* Die Verpflichtung zum Mobilitätsmanagement ist vor Baubeginn als öffent­ lich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken zu lassen.

Art. 11 Baulinien für Gebäude

Die Baulinien für Gebäude legen die minimalen Abstände zu den Erschlies­ sungsanlagen und den Grünräumen fest. Diese gehen den gesetzlichen Ab­ ständen vor und ermöglichen einen Unterabstand gegenüber den anstos­ senden Bauzonen für Fassadenhöhen über 15 m gemäss § 15 Abs. 5 BNO.

Art. 12 Sichtzonen

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Innerhalb der im Situationsplan 1:500 ausgeschiedenen Sichtzonen gilt eine Nutzungsbeschränkung gemäss § 42 BauV. Die Einhaltung der notwen­ digen Sichtzonen bei der Zu-/Wegfahrt des Parkhauses sowie der weiteren 250318_WOSNV.docx

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Zugänge und Zufahrten an die Stichstrasse ist im Rahmen des Baubewilli­ gungsverfahrens nachzuweisen.

Grün- und Freiräume

15 altri articoli

Art. 13 Grün- und Freiräume all­

gemein

Grün- und Freiräume nach §§ 13-16 SNV dienen der Siedlungsdurchgrü­ nung und -gestaltung, dem Aufenthalt, der Erholung, der Beschattung, der Gliederung des Baugebiets sowie dem ökologischen Ausgleich. Strassen­ räume mit Begrünungspflicht gemäss § 16 SNV dienen zudem der Erschlies­ sung angrenzender Gewerbeparzellen. 2 Grün- und Freiräume sind naturnah und hochwertig zu gestalten und mit standortheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Sie haben für eine angemessene Beschattung zu sorgen. ’ Grün- und Freiräume können mit Ausnahme der Aufenthaltsräume nach

Art. 15 SNV in Etappen erstellt werden. Dabei muss der realisierte Anteil an

der insgesamt geforderten Grünfläche prozentual mindestens dem Anteil der überbauten anrechenbaren Grundstücksfläche entsprechen.

Grün- und Freiräume sind fachgerecht zu pflegen. Die Pflege erfolgt durch die Gemeinde.

5 Die Realisierungskosten für die erste Bepflanzung und Gestaltung der Grün- und Freiräume nach §§ 13-16 SNV werden den Erschliessungskosten zugeschlagen. Für Unterhalt, Pflege und Erneuerung der Grün- und Frei­ räume nach §§ 13-16 SNV erhebt die Gemeinde jährlich einen kostende­ ckenden Betrag pro Quadratmeter Grundstücksfläche. ® Die Umgebungsgestaltung gemäss § 65 BNO ist von einer ausgewiesenen Fachperson zu erstellen. Ausgenommen von diesem Absatz sind Strassen­ räume mit Begrünungspflicht gemäss § 16 SNV.

Art. 14 Übergangsräume

Die im Situationsplan 1:500 bezeichneten Übergangsräume dienen prioritär dem ökologischen Ausgleich und der Einpassung der Gewerbebauten im Areal in die bebaute Umgebung. 2 Zusätzlich zu Fuss- und Radwegen sowie Fusswegen gemäss § 6 SNV sind untergeordnete Möblierungen sowie sickerfähige Fusswege zur Erschlies­ sung angrenzender Gewerbeparzellen mit maximal 1.5 m Breite zugelassen.

Entlang der Wilstrasse und der Parzelle Nr. 3867 sind durch die Gemeinde hochstämmige, optisch und räumlich wirksame Bäume zu pflanzen. Entlang der Parzelle Nr. 3867 werden Hochstammobstbäume bevorzugt.

'* Entlang der Wilstrasse sind punktuelle Reduktionen der Grünräume zu­ handen von Erschliessungsanlagen möglich, sofern diese verkehrlich zwin­ gend notwendig sind, im öffentlichen Interesse liegen und die Funktion der Grün- und Freiräume nicht übermässig beeinträchtigen. Eine Erschliessung arealinterner Parzellen über solche Erschliessungsanlagen ist mit Ausnahme von § 14 Abs. 2 SNV ausgeschlossen.

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Aufenthaltsräume

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Art. 15 Die im Situationsplan 1:500 bezeichneten Aufenthaltsräume dienen priori­

tär dem Aufenthalt und der Erholung sowie dem ökologischen Ausgleich. 2 Zugelassen sind Erholungseinrichtungen, die sich gut in die Gesamtsituati­ on einordnen sowie Fuss- bzw. Fuss- und Radwege. Befestigte Plätze sind mit sickerfähigen Belägen auszugestalten.

5 Die Aufenthaltsräume sind öffentlich. Falls sie nicht in das Eigentum der Gemeinde übergehen, ist deren öffentlicher Zugang mittels öffentlichrechtlichen Vertrags sicherzustellen, der bei Einreichung des Baugesuchs vorliegt. " Aufenthaltsräume sind zusammen mit den jeweilig angrenzenden Fussbzw. Fuss- und Radwegen unter Einbezug einer ausgewiesenen Fachperson durch die Gemeinde zu erstellen. Sie sind auf eine vielfältige, öffentlich zu­ gängliche Nutzung auszurichten. Sie müssen eine hohe Aufenthalts- und eine überzeugende gestalterische Qualität aufweisen sowie als weitgehend offene Freiräume erkennbar bleiben.

5 Entlang des zentralen Fuss- und Radwegs FRI sind durch die Gemeinde hochstämmige, optisch und räumlich wirksame Bäume zu pflanzen.

Art. 16 Strassenraum mit Begrü­

nungspflicht

Der im Situationsplan 1:500 bezeichnete Strassenraum mit Begrünungspflicht dient prioritär der Erschliessung angrenzender Gewerbe­ parzellen, der Siedlungsdurchgrünung und dem ökologischen Ausgleich. 2 Die nicht zur Erschliessung angrenzender Gewerbeparzellen notwendigen Flächen sind zu begrünen. Die zur Erschliessung notwendigen Flächen sind dabei auf das notwendige Minimum zu beschränken.

Art. 17 Temporäre Grünräume

Die im Situationsplan 1:500 bezeichneten temporären Grünräume dienen der temporären Siedlungsdurchgrünung und -gestaltung, der Beschattung sowie dem ökologischen Ausgleich. 2 Sie sind ganzheitlich mit den angrenzenden Übergangsräumen gemäss § 14 SNV zu planen und anzulegen. Sie haben eine hohe Aufenthaltsqualität aufzuweisen und sind naturnah und standortgerecht zu bepflanzen (z. B. Wildhecken). Sie werden so lange durch die Gemeinde gepflegt und unterhalten, bis der Mehrspurausbau Freiamt gemäss kantonalem Richtplan umgesetzt wird.

Fassadenbegrünungen

Art. 18 Entlang der Grün- und Freiräume nach §§ 13-15 SNV sind die Fassaden auf

mindestens der Hälfte der Fassadenlänge zu begrünen.

Art. 19 Terraingestaltung

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Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Ver­ kehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht beeinträchtigen.

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Ver- und Entsorgung

Art. 20 Trafostation

Die für die Nutzungen innerhalb des Perimeters notwendige Trafostation ist nach Massgabe des örtlichen Energieversorgers im Rahmen des Realisie­ rungsprojekts im Gebäudekörper des Parkhauses (§ 7 SNV) zu erstellen. Die Abstände gemäss Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strah­ lung (NISV) sind einzuhalten.

Art. 21 Entwässerung

Für die Entwässerung des Gebietes gilt grundsätzlich das Teiltrennsystem mit Versickerung. 2 Muss vom Teiltrennsystem mit Versickerung abgewichen werden, ist die Notwendigkeit durch ein geologisches Gutachten zu belegen.

Art. 22 Dachbegrünung / Solaran­

lagen

Sämtliche Flachdächer sowie weitere aufgrund ihrer Exposition dazu ge­ eignete Dachflächen sind gemäss SIA-Norm 312 ökologisch hochwertig zu begrünen und mit Solaranlagen zu nutzen. Ausgenommen sind Klein- und Anbauten. Umwelt

Art. 23 Lärmschutz

Es ist durch Lärmschutzarchitektur, Aussenraumgestaltung, geeignete Anordnung lärmempfindlicher Gebäudeteile sowie andere geeignete Mass­ nahmen für einen guten, den Vorgaben aus Umwelt- und Lärmschutzge­ setzgebung entsprechenden Lärmschutz zu sorgen.

^Jeder lärmempfindliche Betriebsraum hat ein Fenster aufzuweisen, wel­ ches genügend gross zur Belüftung des Raums ist und welches gegenüber der SBB-Linie eine Gesamtdämpfung von 17,5 dB aufweist. Stärker belastete Zweitfenster sind als Ausnahmen im Sinne von Art. 30 LSV zulässig. Bei Bau­ gesuchen sind die vorgesehenen Massnahmen und die erwartete Wirkung auszuweisen.

’ Bei betriebsbedingten Wohnungen hat jeder lärmempfindliche Raum ein Fenster aufzuweisen, das genügend gross zur Belüftung des Raums ist und das gegenüber der SBB-Linie eine Gesamtdämpfung von 32,3 dB aufweist. Stärker belastete Zweitfenster sind als Ausnahmen im Sinne von Art. 30 LSV zulässig, sofern die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten sind. Bei Bau­ gesuchen für betriebsbedingte Wohnungen ist ein Lärmschutznachweis einzureichen.

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Art. 24 Aussenbeleuchtung

Beleuchtungen im Freien sind grundsätzlich von oben nach unten auszu­ richten. Das Mass der Aussenbeleuchtung ist auf das notwendige Mass zu beschränken.

Art. 25 Störfallvorsorge

Im Sinne von Art. 3 StFV sind Massnahmen wie bahnseitig kleine Fassa­ denöffnungen (Begrenzung Fensterfläche, wenig Balkone), bahnseitiger Beschränkung ständig besetzter Räume (Treppenhaus bahnseitig), ge­ schützte Notausgänge und Fluchtwege sowie einer bahnabgewandten Ein­ fahrt in die Tiefgarage im Rahmen der Baubewilligung umzusetzen.

Vollzugs- und Schlussbestimmungen

Art. 26 Inkrafttreten, Genehmi­

gung

Der Erschliessungsplan tritt mit der Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) in Kraft. 2 Eine Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Erschliessungsplanes.

® KIP Siedlungsplan AG

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Genehmigung

äSSV

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

BFSE/SRFE

Versand:

Datum Genehmigung: 23.06.2025

2 5. Juni Z025

Geschäfts-Nr. BVUARE.21.246 Gemeinde Wohlen; Erschliessungsplan "Wil/Huebächer"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

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Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten

Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

23. September 2022 20. Juni 2021 bis 30. Juli 2021 23. November 2024 bis 23. Dezember 2024 3. Februar 2025 3. April 2025 17. März 2025

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raument­ wicklung und Bauwesen {Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zustän­

dig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf den am 26. März 2014 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage

Das rund 6,2 ha grosse Gebiet "Wil/Huebächer" liegt im westlichen Bereich der Gemeinde Wohlen zwischen dem Industrieareal "Hopferen Allmend", der Sportanlage "Niedermatten" und Wohngebie­ ten der Wohnzonen \N2 und W3. Im Südwesten grenzt der Perimeter an die SBB''-Linie LenzburgRotkreuz. Gemäss rechtskräftigem Bauzonenplan (BZP) ist das Gebiet der Gewerbezone G zuge­ wiesen und mit einer Sondernutzungsplanpflicht überlagert. Mit dem Erschliessungsplan (EP) soll das Areal baureif gemacht werden. Zielsetzungen sind nebst der Umsetzung der Erschliessungs­ pflicht insbesondere die Minimierung der Beeinträchtigung angrenzender Wohnquartiere, eine opti­ male Erschliessung für Fuss- und Veloverkehr (FW), Möglichkeit der Etappierung sowie die Reali­ sierung hochwertiger Grün- und Freiräume im Interesse einer hohen Standort- und Aufenthaltsquali­ tät. Die Planung sieht einen Baubereich für ein Parkhaus vor. Betroffen sind die Parzellen 751, 752, 755, 756, 757, 3863, 3865, 3867, 3902 und 4488 sowie teilweise die Strassenparzellen 3841 und 3871.

3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Wohlen am 3. Februar 2025 be­ schlossenen Vorlage: • EP "Will/Huebächer" • Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 21. Januar 2025 er­ läutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis

Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 22. September 2022 mit Vorbehalten abgeschlossen worden. Die Vorbehalte (Konkretisierung der Freiraumgestaltung, Anpassungen an den SNV) wurden bereinigt.

Erwägungen 4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung

Mit EP werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschiiessungsanlagen festgelegt und das da­ für erforderliche Land gesichert. Zur Förderung der Siedlungsqualität können sie Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten.

’ Schweizerische Bundesbahnen

2 von 6

J

4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen

4.2.2 Siedlungsqualität

Freiraum, Klimaanpassung im Siedlungsgebiet Der EP legt in einem gesamtheitlichen Ansatz über den gesamten Perimeter Grün- und Freiräume fest. Die Festleguhgen ermöglichen eine hochwertige Freiraumgestaltung. Die Grün- und Freiräume werden aufgrund ihrer unterschiedlichen Funktionen in Übergangsräume, Aufenthaltsräume und Strassenräume mit Begrünungspflicht unterteilt. Grün- und Freiräume sind naturnah und hochwertig zu gestalten und mit standortheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Sie haben für eine angemessene Beschattung zu sorgen (§ 13 Abs. 2 SNV). Nach § 13 Abs. 6 ist die Umgebungsge­ staltung gemäss § 65 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) von einer ausgewiesenen Fachperson zu erstellen. Eine fachgerechte Pflege und die Verantwortlichkeit dafür (durch die Gemeinde zu erbrin­ gen) ist in § 13 Abs. 4 SNV verankert. Mit verschiedenen Massnahmen wird der hitzeangepassten Siedlungsentwicklung Rechnung getragen. Einzelheiten können dem Planungsbericht. Kapitel 3.3 entnommen werden. Ökologischer Ausgleich

Gemäss § 40a BauG ist für Bauten und Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt ein ökologischer Ausgleich zu leisten. Die Grösse der Ausgleichsfläche hat dabei maximal 15 % der Flä­ che, die durch das Bauvorhaben verändert wird, zu entsprechen. Die Realisierbarkeit des erforderlichen Flächenanteils wird im Planungsbericht aufgezeigt (Kapitel 3.3.1). Mit den §§ 14 - 16 sowie 22 SNV wird geregelt, wo. beziehungsweise welche Räume gemäss Situationsplan, einen Beitrag (flächenmässig und qualitativ) an den ökologischen Ausgleich zu leis­ ten haben. Im Rahmen der Umgebungsgestaltung nach § 13 Abs. 6 SNV in Verbindung mit § 65 BNO werden die ökologischen Ausgleichsflächen in einem Umgebungsplan separat auszuwei­ sen sein (keine Doppelnutzungen). 4.2.3 Erschliessung

Der Perimeter des EP wird im Planungsbericht erläutert. Der Einbezug der Strassenparzellen wird mit der Gewährleistung der Koordination der Erschliessungsplanung mit der kommunalen Strassen­ planung begründet.

Die MIV^-Erschliessung erfolgt über eine Stichstrasse mit einer Wendeschlaufe. Der Schleppkurven­ nachweis für die Wendeanlage wird für einen Lastwagen mit Anhänger sowie für einen Sattelschlep­ per im Planungsbericht aufgezeigt (Kapitel 3.2.1. Abb. 16). Bezüglich der Fuss- und Veloverbindungen wurden basierend auf der erfolgten fachlichen Beratung diverse Anpassungen vorgenommen. Insbesondere die angepasste Fusswegführung im Bereich der Zu- und Wegfahrt des Parkhauses wird begrüsst.

4.2.4 Parkierung

Die Regelungen in §§ 7, 8 und 10 SNV sowie die Ausführungen bezüglich der Parkierung im Pla­ nungsbericht entsprechen der Strategie "mobilitätAARGAU" und sind somit sachgerecht. 4.2.5 Interessenlinie Schweizerische Bundesbahnen (SBB)

Die Interessenslinie der SBB wurde gegenüber den ersten Entwürfen korrigiert. Dem Planungsbe­ richt (Kapitel 2.2.2) ist zu entnehmen, dass dies mit der SBB am 16. Dezember 2021 abgesprochen wurde.

’ Motorisierter Individuaiverkehr

3 von 6

4.2.6 Abstimmung von Siedlung und Verkehr Die Anbindung an das übergeordnete Strassennetz erfolgt mit über die K 265 Nutzenbachstrasse.

Die Abstimmung von Siedlung und Verkehr erfolgt grundsätzlich im Nutzungsplanverfahren (§ 13 Abs. 2“® BauG). Für Nutzungen mit hohem Verkehrsaufkommen ist der Nachweis genügender Verkehrskapazitäten möglichst schon bei der Standortevaluation, spätestens aber im Baubewilli­ gungsverfahren zu erbringen. Gemäss Planungsbericht, Kapitel 3.2.5, wird in einer ersten Abschätzung ein Bedarf von 320 Parkfel­ dern veranschlagt. Gemäss Abschätzung aus fachlicher Sicht (mit Standorttyp D und 80 % des Richtwerts) wird von bis zu 390 Parkfeldern ausgegangen. Gemäss VSS-Norm^ 40 283 ergeben sich daraus rund 1'000 Fahrten/Tag. Bei diesen Abschätzungen wird von Normwerten für industriel/gewerbliche Nutzung ausgegangen. Nach § 46 Bauverordnung (BauV) hat die Bauherrschaft für Bauvorhaben, die ein motorisiertes Ver­ kehrsaufkommen von mehr als 1'500 Fahrten pro Tag erwarten lassen, den Nachweis zu erbringen, dass die Kapazitäten des Strassennetzes ausreichen. Mit den oben aufgeführten Zahlen ist man mit der vorgesehenen Nutzung klar unter dem Schwellenwert von 1'500 Fahrten pro Tag, welcher ge­ mäss § 46 BauV einen Kapazitätsnachweis zwingend verlangt. Allerdings sind dabei nur ein Teil der nach § 15 BNO rechtlich zulässigen Nutzungen berücksichtigt (nebst gewerblicher Produktion auch Dienstleistungen [wie Geschäftsbetriebe, Betriebe für Sport, Bildung, Freizeit, Kultur, Hotel, Gastro­ nomie usw.] und Verkaufsnutzungen mit maximal 500 m^ pro Laden. Weil es sich um eine Neuer­ schliessung in einem bereits relativ stark belasteten Gebiet handelt, wird eine Überprüfung der genü­ genden Kapazität für den Knoten Wilerstrasse / K 265 Nutzenbachstrasse empfohlen.

4.2.7 Weitere materielle Hinweise Entwässerung

Gemäss Kapitel 3.4.2 des Planungsberichts ist als Entwässerungssystem für das Gewerbegebiet "Wil/Huebächer" das Teiltrennsystem vorgesehen. Das Schmutzwasser und das verschmutzte Re­ genwasser können über die im generellen Entwässerungsplan (GEP) vorgesehenen Leitungen ent­ sorgt werden. Das unverschmutzte Regenwasser (Sauberwasser) ist zu versickern oder in ein Oberflächengewässer/Sauberwasserleitung (inklusive Retention) abzuleiten. Im Entwässerungskonzept Gewerbegebiet "Wilermoos/Sauberwasserleitung Badi" vom 24. Februar 2016 wurde die abwassertechnische Erschliessung des Gewerbegebiets "Wil/Huebä­ cher" überprüft.

In der Gemeinde Wohlen ist der GEP zweite Generation (GEP2) geplant. Die erwähnten Auswirkun­ gen und der Handlungsbedarf sind in diesem GEP2 aufzuzeigen. Die Zusicherung eines entspre­ chenden Staatsbeitrags von der Abteilung für Umwelt liegt mit Schreiben vom 25. März 2019 bereits vor. Lärm

Das Planungsgebiet grenzt im Südwesten an die Bahnlinie Rotkreuz-Lenzburg der SBB (DfA-Linie 653) und befindet sich in der Gewerbezone G, welcher nach BNO die Lärmempfindlichkeitsstufe ES III zugeordnet ist. Gemäss den Ausführungen im Planungsbericht ist das Gebiet als noch nicht . erschlossen zu betrachten. Dementsprechend darf das Planungsgebiet nur so weit erschlossen wer­ den, als die Planungswerte (PW) eingehalten sind oder durch eine Änderung der Nutzungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können

’ Schweizer Normen des Schweizerischen Verband der Strassen- und Verkehrsfachieute

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(Art. 30 Lärmschutzverordnung [LSV]). Für kleine Teile kann die kantonale Behörde Ausnahmen ge­ statten (§ 25 Abs. 2 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer [EG UWR]).

Die lärmrechtlichen Bestimmungen in §23 SNV wurden entsprechend der fachlichen Beratung ange­ passt. Mit diesen Bestimmungen ist gewährleistet, dass die Anforderungen von Art. 30 LSV bei den späteren Baugesuchen eingehalten werden. 4.3 Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Die SNV sind sachgerecht

5. Ergebnis Die Voriage erfüiit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss

1. Der Erschliessungsplan "Wil/Huebächer", beschlossen vom Gemeinderat Wohlen am 3. Feb­ ruar 2025, wird genehmigt.

2. '

Die Abteiiyhg Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

/ / LZL/ itephan Attiger legierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Kapellstrasse 1. 5610 Wohlen (AG) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezem­ ber bis und mit dem 2. Januar.

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2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver­ fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge­

setz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 3' Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge­

treten.

4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be­

weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der

Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

6. Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Bèschwerdefrist bei der Abtei­ lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­ hen werden.

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