Gestaltungsplan Rütiweg
Piano d'utilizzazione speciale · Aristau
Documento
- Numero
- 2002-000036
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Aristau
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 7 gen 2002
- In vigore dal
- 7 gen 2002
Carta
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SNP-4222-2002-E.pdf
•
Gemeinde Aristau
Kanton Aargau
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den
Gestaltungsplan Rütiweg
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gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften weitere Bestandteile des Gestaltungsplan: - Situationsplan 1:500 Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung Ha.94r. 449 i.
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Format
Plan Nr.
15.1.2001 29.5.2001
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Mitwirkungsbericht vom:
29. Mai 2001 (s. Planungsbericht)
Vorprüfungsbericht vom:
31. Juli 2001
Öffentliche Auflage vom:
10. September 2001
bis: 9. Oktober 2001
Beschlossen vom Gemeinderat am: 29. Oktober 2001 Der Gemeindeammann:
Der Gemeind schreiber:
U. Küng
A. Käser
Genehmigungsvermerk:
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14.6.2000 rev. rev.
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Datum Tel: Erz( E-Mdl
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Gestaltungsplan Rütiweg, Aristau: Sondernutzungsvorschriften
Seite 2
SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN
Art. 1 Zweck des
Gestaltungsplanes
Der vorliegende Gestaltungsplan bezweckt die Aufwertung des Dorfteiles Unter-Birri durch die Ergänzung der frei werdenden Bauflächen mit orttypischen Baukörpern im Sinne der Bauund Nutzungsordnung - die Schaffung eines Dorfplatzes - das Entstehen minimaler Strassen- und Einfahrtsfläche - die zweckmässige und effiziente Erschliessung des westlichen Parzelle Nr. 269 und 270
Art. 2 Bestandteile des
Gestaltungsplanes
Der Gestaltungsplan besteht aus: • Situationsplan 1 : 500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV)
Art. 3 Perimeter
Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet.
Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung
Soweit diese Sondernutzungsvorschriften nichts Abweichendes festlegen, gelten die Vorschriften der Bauordnung der Kernzone KE.
Gestaltungsplan Rütiweg, Aristau: Sondernutzungsvorschriften
Seite 3
Art. 5 Genehmigungsinhalt
Der Gestaltungsplan hat folgenden Genehmigungsinhalt: • Baufelder A, B und C • Gebäudeschnitte für die Gebäude A und B • Rampe zum Parkierungsgeschoss • Zwangsbaulinien / Eingangsbereiche • Strassen- und Weglinien • Strassenraum und Dorfplatz • Sichtlinie als Begrenzung der Sichtzonen mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A • Sichtzonen • Bäume • Gestaltungsplanperimeter
Art. 6 Baufelder A und B
Die Gebäude A und B mit den typischen Gebäudeschnitten sind gemäss dem Situationsplan zu platzieren. Anbauten, Lauben, Balkone usw. an die Gebäude A und B sind nur in den 3 m breiten seitlichen Pufferzonen gestattet. Zugelassen sind dagegen Gebäudeeinschnitte im Grundriss. Die nötige Anzahl Abstellplätze ist in den Parkierungsgeschossen anzubieten. Oberirdisch sind lediglich Besucherabstellplätze zulässig. Diese sind längs der Grindelstrasse und dem Rütiweg anzusiedeln.
Art. 7 Baufelder C
Die Baufelder C bezeichnen im Sinne von Baulinien die mit Hochbauten (Wohnbauten) maximal überbaubare Fläche. Bei Baufeldern mit Zwangsbaulinien sind die Gebäudefassaden auf die Letzteren zu setzten.
Art. 8 Eingangsbereiche
Die Eingangsbereiche dienen ausschliesslich der Erschliessung der Bauten inkl, der dazugehörigen Einrichtungen. Klein- und Anbauten sind nicht zulässig.
Gestaltungsplan Rütiweg, Aristau: Sondernutzungsvorschriften
Seite 4
Art. 9 Grenzmauern mit Anbau
(Schöpfe)
Die Grenzmauer mit den östlichen Anbauten auf Parz. Nr. 269 soll als Immissionsschutz gegenüber der Parkplatzzufahrt des Restaurants Linde dienen. Massgebend sind die Baumasse für Klein- und Anbauten der A BauV mit Ausnahme der Gebäudegrundfläche.
Art. 10 Strassenraum und Dorfplatz
Mit der jeweiligen Baugesuchseingabe ist der Strassenraum resp. Dorfplatz samt den Oberflächenbelägen zu definieren.
Art. 11 Bäume
Entlang der Kantonsstrasse 261 sind Bäume (gemäss Richtlinien der Abteilung Tiefbau) zu pflanzen.
Art. 12 Versickerung von Dachund Sickerwasser
Das Dach- und Sickerwasser der Überbauung ist versickern zu lassen oder an die Sauberwasserleitung in der KS 261 anzuschliessen.
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Art. 13 Inkrafttreten
Dieser Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Abänderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
07. Januar 2002
Art. Nr. 2002-000036
Gemeinde Aristau; Gestaltungsplan "Rütiweg" Aristau; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
29. Mai 2001 31. Juli 2001 10. September – 9. Oktober 2001 29. Oktober 2001 4. Dezember 2001 14. Dezember 2001
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 16. Dezember 1977 ab. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die in den letzten Jahren erfolgten Veränderungen im Bereich der Landwirtschaft haben erhebliche Folgen auf die Bebauungs- und Nutzungsstruktur in Birri. Der vorliegende Gestaltungsplan steckt den Rahmen für eine bauliche Neuorientierung in Unter Birri ab. Der Gestaltungsplan legt nebst Erschliessungselementen die Gebäudeschnitte, einzelne Baufelder, den Strassenraum und Dorfplatz sowie Einzelbäume fest. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften
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Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die im Gestaltungsplan „Rütiweg“ vorgenommenen Festlegungen werden als situationsgerecht beurteilt. Sie ermöglichen eine angemessene Entwicklung des im Inventar für schützenswerte Ortsbilder (ISOS) als Ortsbild von regionaler Bedeutung eingestuften Dorfteiles von Aristau. Aus siedlungsplanerischer Sicht wird begrüsst, dass auch Elemente für die Umgebungsgestaltung in den Gestaltungsplan aufgenommen worden sind. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Gestaltungsplan „Rütiweg“ der Gemeinde Aristau vom 29. Oktober 2001 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5.
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Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, 5628 Aristau Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Verkehr BD Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) Staatskanzlei Staatsschreiber: