Erschliessungsplan Kornfeld

Piano d'utilizzazione speciale · Aristau

Documento

Numero
2003-001359
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Aristau
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
10 set 2003
In vigore dal
10 set 2003

Carta

Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Aristau con le zone edificabili.Apri la carta completa

File

SNP-4222-2003-E-3.pdfApri in una nuova scheda

Testo

SNP-4222-2003-E-3.pdf

Kanton Aargau

Gemeinde Aristau III

Erschliessungsplan Kornfeld Baudepartement Kanton Aargau' Abteilung Raumentwicklung

gemäss § 17 BauG

Sondernutzungsvorschriften weiterer Bestandteil des Erschliessungsplanes •

Situationsplan 1:500

.._ ‘

. : .. * •. 1,e

i

it.9 j1

.., .1 .._

Ifiniej / „ f '• ,

-

je

:S

h dt , e ii,

.,.. ,.,. .• ..0..,-

C

\ (;, , - . -. .

.

je o

• •

.

,

on

f

• •

...

.

1

1

AG

Telefon Telefax EWG,' Werne,

0W

056 621 93 91 050 621 05 20 info@korWportnerah wwwkohlnportner.ch

,

Mitwirkungsbericht vom:

28. Januar 03

Vorprüfungsbericht vom:

26. Oktober 02

Öffentliche Auflage vom:

12. Mai

Beschlossen vom Gemeinderat am: Der Gemeindeammann:

,

,

(

/ P/ PARTNER PARTNER KOkil UNALP KOH KOHLI- I'4-

cz. I I e n

T .„' .,

,/

,

.. erz2

'.Z.%•-•,

,

dorn, ber, -i

Ä

• ZZ

.

/ '

7p48

,

I; iI

z..11 :.

31 41

• -

.

i

Datum

Gez.

Format

Plan Nr.

21.08.02 rev. 26.06.03

PK

A4

2

bis:

10. Juni 03

ii,‘ - v'6'// 2c9 93

e3NDA.

Der Ge eindeschreiber:

e Ueli Küng

Fredy Käser iYISIP'

Genehmigungsvermerk:

S (?.

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den Ao. Sep-ke ef-3:2 e-4 Z 00 3 Der Staatsschreiben i

/

Erschliessungsplan Kornfeld: Sondernutzungsvorschriften

Art. 1 Zweck des Erschliessungsplanes

Die vorliegende Sondernutzungsplanung bezweckt, optimale Voraussetzungen für die Wohnüberbauung zu schaffen.

Art. 2 Bestandteile des Erschliessungsplanes

Der Erschliessungsplan besteht aus: • Situationsplan 1 : 500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Art. 3 Perimeter

Der Erschliessungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet.

Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung

Soweit diese Sondernutzungsvorschriften nichts Abweichendes festlegen, gelten die Vorschriften der Bau- und Nutzungsordnung.

Art. 5 Wendeplatz

Am Ende der Erschliessungsstrasse Ost ist ein LKWWendeplatz gemäss VSS-Norm zu erstellen.

Seite 2

Erschliessungsplan Kornfeld: Sondernutzungsvorschriften

Art. 6 Lärmschutz

In den Gebäuden der ersten Bautiefe entlang der Muristrasse (K 357) müssen lärmempfindliche Räume so angeordnet werden, dass sie über ein Fenster mit einem Aspektwinkel (Winkel der Einsehbarkeit der Strasse vom Fenster aus; Fenster parallel zur Strasse = 180 Grad) von max. 135 Grad verfügen.

Art. 7 Entwässerung

Die Schmutzwasserleitungen in den neuen Erschliessungsstrassen sind an die bestehende Kanalisation anzuschliessen. Das Dachwasser ist ev. über Rückhaltemassnahmen den Sauberwasserleitungen zuzuleiten. Das Sickerwasser ist ev. der Sauberwasserleitung zuzuführen.

Art. 8 Inkrafttreten

Dieser Erschliessungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Abänderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.

Seite 3

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

10. September 2003

Art. Nr. 2003-001359

Gemeinde Aristau; Erschliessungsplan "Kornfeld"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

23. Januar 2003 10. April 2003 12. Mai – 10. Juni 2003 14. Juli 2003 23. Juli 2003 18. August 2003

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 10. Dezember 2002. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die Nutzungsplanung von Aristau wurde im Dezember 2002 vom Grossen Rat genehmigt. Das Gebiet Kornfeld liegt im Dorfteil Althäusern in der W2b-Zone und ist mit einer Sondernutzungsplanpflicht überlagert. Es umfasst eine Fläche von ca. 0.65 ha. Die Zielsetzungen für den vorliegenden Erschliessungsplan liegen darin, eine zweckmässige und unabhängige Erschliessung für das Gebiet sicher zu stellen und den Landverbrauch für Strassen und Fusswegflächen gering zu halten. Die Sondernutzungsvorschriften enthalten im Wesentlichen Regelungen zum Lärmschutz und zur Entwässerung. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:  Situationsplan 1:500  Sondernutzungsvorschriften

Versand: 15.09.2003

Mostra tutto il testo

-2-

Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die im Erschliessungsplan vorgenommenen Festlegungen sind sachgerecht. Sie schaffen die Voraussetzungen für die Erschliessung des östlichen Teils der unüberbauten Flächen im Gebiet Kornfeld. Für den gesamten unüberbauten Bereich im Gebiet Kornfeld ist ein Anschluss an die K 357 vorgesehen. Die Erschliessung des westlichen Teils wird in einem späteren Sondernutzungsplanverfahren geregelt. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Kornfeld" der Gemeinde Aristau vom 14. Juli 2003 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

-3-

5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, 5628 Aristau  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Abteilung Verkehr BD  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: