Gestaltungsplan Unterdorf

Piano d'utilizzazione speciale · Fischbach-Göslikon

Documento

Numero
20.235
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Fischbach-Göslikon
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
BVU
Adottato
26 ott 2026
In vigore dal
26 ott 2026

Carta

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Testo

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KANTON AARGAU

LSIW/SS2G

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

Versand: 28.10.2026

Datum Genehmigung: 26.10.2026

Geschäfts-Nr. BVUARE.20.235 Gemeinde Fischbach-Göslikon; Gestaltungsplan "Unterdorf"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten

Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

12. November 2021 26. Juni 2020 bis 27. Juli 2020 16. August 2025 bis 16. September 2025 16. März 2026 22. September 2026 29. Juni 2026

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf den am 31. Mai 2023 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage

Die Grundeigentümerschaften der Parzellen 93 und 95 beabsichtigten auf der Parzelle 95 den Bau eines Einfamilienhauses. Die beiden Parzellen liegen im Gebiet "Zimmerrain/Unterdorf' im Ortsteil Fischbach. Zusammen mit den Parzellen 98, 99 und 964 bilden die Parzellen 93 und 95 eines von lediglich zwei grösseren, nahezu unbebauten Gebieten in Fischbach-Göslikon. Weiter tangiert sind

die Parzellen 100, 449 und 956. Das rund 1,5 ha grosse Gebiet Unterdorf liegt gemäss rechtskräfti gem Bauzonenplan (BZP) teils in der Dorfzone und teils in der Wohnzone 3. Zudem ist das Gebiet mit einer Gestaltungsplanpflicht belegt. Der Gestaltungsplan soll in einem ersten Schritt die Teilbebauung der Parzelle 95 ermöglichen. Da für die restlichen Parzellen noch keine Bauabsichten bestehen, soll der Gestaltungsplan einerseits eine qualitativ hochwertige Bebauung sicherstellen und andererseits mit eher offen formulierten Re gelungen unterschiedliche Bebauungsmöglichkeiten zulassen. 3.2 Gegenstand der Genehmigung • Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Fischbach-Göslikon am 16. März 2026 beschlossenen Vorlage:

• Gestaltungsplan "Unterdorf' bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 13. März 2026 erläu tert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis

Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 12. November 2021 mit mehreren Vorbehalten abgeschlossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung

Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung ab zustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungs art nicht übermässig beeinträchtigt wird. Weichen Festlegungen des Gestaltungsplans vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinde rat im Planungsbericht nach Art. 47 RPV das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergeb nis zu begründen.

Die Interessenabwägung, insbesondere betreffend die Abweichung vom Nutzungsplan und den ge setzlichen Abständen zum Strassenmark wird im Planungsbericht (Kapitel 5) dargelegt. Die Erläute rung der Abweichungen von der Regelbauweise und die erforderliche Auseinandersetzung zwischen den Abweichungen und dem siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseren Ergebnis erfolgt im Planungsbericht (Kapitel 5.2 und 5.3). Die Begründungen und Abwägungen sind aus fachlicher Sicht plausibel.

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4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen

Schlüsselgebiet nach Richtplankapitel S 1.2 Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1, sind die Gemeinden gehalten, aufzuzeigen, wie mit den kommunalen Planungsinstrumenten die behördenverbindlichen Entwicklungsziele ge währleistet werden.

Da vorliegend eine namhafte 1,5 ha-Reserve aktiviert wird (sogenanntes Schlüsselgebiet), ist im Pla nungsbericht darzulegen, welcher Entwicklungsbeitrag dieser Fläche seitens Gemeinde beigemes sen wird. Gemäss Raumkonzept sind in Gemeinden im Ländlichen Entwicklungsraum die Wohn- und Mischzonenreserven über alles gesehen mit 60 Einwohnerinnen und Einwohner pro Hektare (E/ha) zu entwickeln. Der vorliegende Gestaltungsplan ermöglicht die Realisierung von 69 Wohnungen für geschätzte 150 Einwohnende. Dies entspricht einer Einwohnendendichte von rund 103 E/ha. Die Gemeinde hat sich vertieft mit dem zusätzlichen Einwohnendenpotenzial auseinandergesetzt, das mit dem vorlie genden Gestaltungsplan geschaffen wird (Planungsbericht, Kapitel 5.1).

Ausgleich anderer Planungsvorteile Andere Planungsvorteile, die durch Um-ZAufeonungen oder aufgrund anderer Planungsmassnahmen resultieren, können seitens Gemeinde mittels verwaltungsrechtlichen Vertrags ausgeglichen werden.

4.2.2 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern. Im Rahmen der Gesamtrevision wurden zum Gestaltungsplangebiet "Unterdorf' Zielvorgaben in der Bau- und Nutzungsordnung festgelegt (§ 4 BNO). Nebst Vorgaben zur Geschossigkeit und zum Wohnungsangebot wurde insbesondere aufgrund der sensiblen örtlichen Lage und topografischen Verhältnisse (Ortskern, geschützte Gebäude, Hangkante) die Verpflichtung zur Ausarbeitung eines städtebaulichen Richtkonzepts vorgegeben.

Gemäss § 1 SNV werden folgende qualitative Vorgaben festgelegt:

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• Sicherstellung einer hohen Wohnqualität durch eine geeignete Bebauungs- und Freiraumplanung • gute Eingliederung der Bebauung in das Orts- und Landschaftsbild • gestalterische Berücksichtigung des kommunalen Substanzschutzobjekts sowie des Denkmal schutzobjekts "Zum Rittersaal" • Sicherstellung der Durchlässigkeit für den Fussverkehr • Gestaltung der Strassenräume als Orte der Begegnung • Schaffung von Lebens- und Wohnraum für verschiedene Bevölkerungsschichten und Altersgrup pen

Ortsbild und Städtebau Der rund 1,5 ha grosse Planungsperimeter befindet sich im Ortsteil Fischbach im weitgehend über bauten Bereich zwischen der westlich gelegenen Bremgartenstrasse, der nördlich und östlich verlau fenden Unterdorfstrasse sowie der Zimmerrainstrasse im Südosten. Das Areal befindet sich im Über gangsbereich zweier Geländeniveaus mit einer charakteristischen Hangkante im Westen, die gegen Osten in eine Ebene flach ausläuft.

Das Ortsbild vom Ortsteil Fischbach hat gemäss Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) lokale Bedeutung. In Perimeternähe stehen das kantonale Denkmalschutzobjekt Un tervogthaus "Zum Rittersaal" (FIG005), das Pestkreuz (FIG004) von 1615 sowie das kommunale Substanzobjekt "Alte Gnossi" (FIG905) Wohnhaus aus der Zeit um 1820/30.

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Im nördlichen Perimeterbereich befindet sich auf der Parzelle 93 ein aktiver Landwirtschaftsbetrieb, dessen Hofensemble als ortsbildprägend eingestuft und erhalten werden soll (Erläuterungsbericht zum Richtprojekt, Kapitel 3.3). Der Landwirtschaftsbetrieb soll bis auf Weiteres fortgeführt werden. Die Tierhaltung wird voraussichtlich eingestellt. Auf der Parzelle 98 befindet sich ein ortstypisches Bauernhaus mit Ökonomieteil. Der “Rupplihof wird heute als Wohnhaus sowie für das Angebot von heilpädagogischem Reiten genutzt. Die Bau substanz wird in Bezug auf die Kubatur und Stellung im Strassenraum der Zimmerrainstrasse als er haltenswert eingestuft. Die übrigen Flächen innerhalb des Planungsperimeters sind unbebaut.

Überbauungskonzept

Das vorliegende architektonische und landschaftsarchitektonische Richtkonzept basiert auf einer sorgfältigen und umfangreichen Analyse. Unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der Grundeigen tümerinnen und den Etappierungs- und Erschliessungsmöglichkeiten wurden folgende gestalterische Ziele definiert: • Erhalt der bestockten Fläche auf der Parzelle 99 als Grünfilter • attraktives Freiraumkonzept mit Nutzungssynergien • verkehrsberuhigtes Areal mit früher Verteilung des motorisierten Verkehrs in Tiefgaragen • haushälterischer Umgang mit der Grundfläche, Verdichtung nach innen • Gewährleistung einer partiellen Gebietsdurchlässigkeit • Erhalt der noch bestehenden Hangkante • Fussweganschluss an die Bremgartenstrasse

Im Erläuterungsbericht zum Richtprojekt sind die ausgearbeiteten Varianten zur Bebauung, zu den Tiefgaragen und zur Umgebungsgestaltung sehr gut dokumentiert und bewertet. Entsprechend der Nutzung, Lage und Grundstücksverhältnisse wurden im Überbauungskonzeptvier Baubereichsgrup pen (A bis D) definiert. Zu jeder Baubereichsgruppe werden differenzierte Vorgaben im Situations plan und in den SNV festgelegt. Einpassung ins Ortsbiid

Mit dem Überbauungskonzept beziehungsweise der Setzung der Wohngebäude wird auf die orts bauliche Charakteristik sowie auf die spezielle Topografie reagiert. Die linearen Gebäudezeilen ori entieren sich einerseits an der Hangkante sowie an der zentralen Verkehrsfläche mit Quartierplätzen, die sowohl Zufahrt als auch Begegnungszone ist, andererseits an den Bebauungen entlang der Un terdorfstrasse. Diese Anordnung schafft einen zentralen Begegnungs- und Spielbereich. Die Setzung von vier Punktbauten innerhalb der Baubereichsgruppe D und die Freihaltung der Hangflächen da zwischen ermöglicht die Ables-/Erlebbarkeit der speziellen topografischen Verhältnisse. Die Gebäude und Anlagen sind unter Berücksichtigung differenzierter, spezifischer Vorgaben betref fend die Baubereichsgruppen sorgfältig zu gestalten und aufeinander abzustimmen (§ 15 Abs. 1 und 2 SNV). Innerhalb der einzelnen Baubereichsgruppen ist ein einheitlicher architektonischer Ausdruck der Gebäude erforderlich (§15 Abs. 3 SNV).

Das Überbauungskonzept beruht auf einer differenzierten Dichteverortung und folgt den heutigen li nearen Strukturen im Ortsteil Unterdorf. Es ist in Bezug auf die Körnigkeit und Höhe der Gebäude mit dem Umfeld, unter anderem auf die geschützten Gebäude im Umfeld abgestimmt. Die Baubereiche Gebäude sind konsequent auf das Richtprojekt abgestimmt und sind bewusst eng, jedoch mit einem angemessenen Spielraum auf die jeweiligen Fussabdrücke der Bauten abge stimmt. Es werden Firstrichtungen und Pflichtbaulinien festgelegt sowie die Hauptzugänge verortet. Die SNV legen darüber hinaus differenzierte Vorgaben zur Fassadengestaltung und Materialisierung sowie zur Bedachung fest.

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Die Baubereichsgruppe A stellt den Auftakt ins neue Quartier dar. Die ortsbildprägende Struktur des Hofensembles soll erhalten werden. Mit der Festlegung unterschiedlicher Baubereiche teils gekop pelt mit Pflichtbaulinien im Unterabstand zum Strassenmark wird sowohl einer landwirtschaftlichen Entwicklung mit eigenständigem Baubereich für einen Ökonomiebau als auch einer allfälligen späte ren Wohnbauentwicklung mit struktureller Anlehnung an das heutige Gebäudeensemble Rechnung getragen.

In den Baubereichen B1 bis B3 sowie C1, C2 und C4 sind im Interesse der Einpassung ins Ortsbild beziehungsweise der Angleichung an die benachbarte Bebauung nur maximal zwei Vollgeschosse zulässig. Diese Einschränkung gegenüber den Zonenbestimmungen ist im Interesse der Einpassung in die bestehende Überbauungsstruktur wie auch in Bezug auf die Wirkung aus Distanz aus fachli cher Sicht richtig. Für die übrigen Gebäude in den Gruppen B und C wird eine maximale Höhenkote definiert. Für den Baubereich B1, der zonenübergreifend festgelegt wird, gelten die Zonenbestim mungen der W3 (§ 9 Abs. 2 SNV). Dies ist sachgerecht. Im Interesse der Ablesbarkeit des natürlichen Hangverlaufs und als Beitrag zur Gebietsdurchlässig keit wird in den Baubereichen D1-D4 die bauliche Dichte reduziert. Die vier im Richtprojekt als Flachdachgebäude skizzierten und quer zum Hang gesetzten Punktbauten werden mittels den Bau bereichen eng gefasst und damit genau verortet. Zulässig sind drei Vollgeschosse, Einfamilienhäu ser werden ausgeschlossen (§11 Abs. 2 SNV). Im Baubereich DI ist aus Rücksicht auf das denk malgeschützte Gebäude "Alte Gnossi" auf ein Attikageschoss zu verzichten (§ 11 Abs. 3 SNV). In den Baubereichen D2 und D3 dürfen Attikageschosse nur in den im Gestaltungsplan eingezeichne ten Bereichen angeordnet werden. Freiraum Zur Aussenraumgestaltung liegt ein landschaftsarchitektonisches Richtprojekt vor, das mit verschie denen Massnahmen zweckmässig in den Gestaltungsplan übersetzt wurde. Ziel ist es, unabhängig von der Etappierung innerhalb der einzelnen Baubereichsgruppen ein abgestimmtes Erscheinungs bild zu erreichen (§ 18 Abs. 2 SNV).

Der Aussenraum wird in verschiedene Bereiche und Plätze mit privater oder halböffentlicher Ausrich tung unterteilt. Im Vordergrund stehen die zwei Quartierplätze, die als lokal beschränkte Aufweitun gen der Erschliessungsstrasse vorgesehen sind, sowie je zwei zentrale Begegnungs- und Spielberei che sowie Pocketplätze. § 21 SNV legt qualitative Anforderungen zu diesen Flächen fest. Auf die Festlegung quantitativer Vorgaben wird in den SNV, mit Ausnahme zu den Sitzplätzen, gänzlich ver zichtet. Die grosszügig bemessenen Gebäudezwischenräume werden als Hangbereich festgelegt mit dem Ziel des Schutzes und Erhalts der Hangkante. Dieser Bereich ist von jeglichen Bauten und An lagen freizuhalten (§ 26 SNV).

Im Situationsplan sind verschiedene halböffentliche (ungefähre Lage) sowie öffentliche durch Wegli nien mit Enteignungsrecht genau verortete Wegverbindungen festgelegt. Mit einem durch Weglinien gesicherten Freihaltebereich soll eine öffentliche Wegverbindung zwischen der Erschliessungs strasse und der Kantonsstrasse gesichert werden und für eine weitere Anbindung des Dorfzentrums sorgen. Die Dimensionierung der öffentlichen Wegverbindungen wird in § 32 SNV vorgegeben. Der Anschluss sowie die Querung der Kantonsstrasse sind im kommunalen Gesamtplan Verkehr (KGV) nicht vorgesehen und sollen daher in einem separaten Verfahren gesichert werden. Als zentrales Element wird die Erschliessungsstrasse betrachtet. Diese soll gemäss Planungsbericht (Kapitel 4.5.1) in einem separaten Verfahren als Begegnungszone mit Tempo 20 ausgelegt und mit zwei integrierten, multifunktionalen Quartierplätzen gestärkt werden. Die Hauszugänge entlang der Erschliessungsstrasse werden im Interesse der Belebung der Begegnungszone auf diese hin ausge richtet. Bei den dahinterliegenden Gebäuden erfolgt die Adressierung zum zentralen Begegnungsund Spielbereich. Die Erschliessungsstrasse wird gemäss Situationsplan und § 20 Abs. 1 SNV von einer Baumreihe gesäumt.

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Insgesamt legt der Gestaltungsplan vier verschiedene Kategorien Bäume fest, die im Situationsplan alle ausserhalb des Baubereichs unterirdische Bauten verortet sind. Dies wird ausdrücklich begrüsst. Darüber hinaus sind in den zentralen Begegnungs- und Spielbereichen "ausreichend grosse" Baum pflanzungen vorzusehen oder Überdachungen zu erstellen (§ 24 Abs. 3 SNV). Da diese Begeg nungs- und Spielbereiche vollumfänglich über der Tiefgarage gemäss Richtprojekt liegen, ist gemäss

Art. 29

SNV eine Überdeckung der Tiefgarage von mindestens 1 m sicherzustellen. Qualitätssicherung

Der Gemeinderat lässt die Baugesuche auf Kosten der Gesuchstellenden durch eine unabhängige Fachperson hinsichtlich der Übereinstimmung mit den Vorschriften zu den qualitativen Anforderun gen des Gestaltungsplans an die Gestaltung der Überbauung und Umgebung prüfen (§ 6 SNV). Da bei sind die zwei Richtprojekte als wegleitende Grundlagen zu berücksichtigen (§ 5 SNV). Dieses Vorgehen wird begrüsst.

Etappierung Die Struktur des Gestaltungsplans nimmt Rücksicht auf die Eigentumsstruktur und zielt auf eine Etappierung nach Baubereichsgruppen ab. Die Etappierung wird von den Erschliessungserfordernis sen und der Parkierung massgeblich vorgegeben. Innerhalb der einzelnen Baubereichsgruppen ist eine einheitliche und aufeinander abgestimmte Planung des architektonischen Ausdrucks der Ge bäude (§ 15 Abs. 3 SNV) beziehungsweise ein abgestimmtes Gesamterscheinungsbild des Aussen raums erforderlich (§ 18 Abs. 2 SNV). Damit die Anforderungen an die Überbauung sowie an die Aussenraumgestaltung überprüft werden können, muss mit jedem Baugesuch ein Färb- und Materi alkonzept sowie ein Umgebungs- und Bepflanzungsplan eingereicht werden.

Dìe Erschliessung im Fall einer etappierten Realisierung wird in § 33 Abs. 1 SNV festgelegt

Klimaanpassung im Siedlungsgebiet Im Planungsbericht wird das Thema Klima nicht behandelt. Allerdings werden mit dem Gestaltungs plan Massnahmen getroffen, mit denen die hitzeangepasste Siedlungsentwicklung unterstützt wird, namentlich §§ 19, 20, 22, 24 und 29 SNV betreffend Bodenversiegelung, sickerfähige Beläge, Baum pflanzungen und weitere Beschattungsmassnahmen sowie die Überdeckung unterirdischer Bauten. 4.2.3 Erschliessung Die Anbindung des Areals an die Kantonsstrasse erfolgt über Gemeindestrassen. Die bestehenden Gemeindestrassen weisen genügend Kapazitätsreserven auf und können den Mehrverkehr aus dem Gebiet "Unterdorf' aufnehmen.

Motorisierter Individualverkehr (MIV) Der MIV wird zu grossen Anteilen aus dem Quartier ausgegrenzt. Das grösste Verkehrsaufkommen wird über zwei Ein- und Ausfahrten zu Tiefgaragen aufgenommen (Teilgebiete B und C). Die Bebau ungen in den Baubereichen D1 bis D4 (Hangkante) wird hingegen oberirdisch über eine neue 4,5 m breite, durchgehende Quartierstrasse erschlossen, an der zwei Quartierplätze angeordnet werden. Dies setzt die Anbindung der Quartierstrasse an die privat erstellte Sternenrainstrasse voraus. Die Erschliessung über die Sternenrainstrasse ist durch Strassenlinien (Enteignungsrecht § 132 BauG) gemäss Erschliessungsplan "Zimmerrain/Unterdorf' vom 7. März 2007 rechtskräftig gesichert. Für einen kurzen Abschnitt der Sternenrainstrasse, der im fraglichen Erschliessungsplan nicht zweifels frei grundeigentümerverbindlich gesichert wurde, wird im vorliegenden Gestaltungsplan die zweck mässige Erschliessung mittels der Festlegung von Strassenlinien (Enteignungsrecht gemäss § 132 BauG) planungsrechtlich gesichert.

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Fuss- und Veloverkehr / Notzufahrt Mit dem öffentlichen Fussweg sowie den internen Fuss- und Velowegverbindungen kann eine gute Durchwegung herbeigeführt werden. Gemäss § 32 SNV soll die Mindestbreite der öffentlichen Fussund Velowegverbindung 2,5 m, des internen Fusswegs 1,5 m und die Wegverbindung zur Kantons strasse (Freihaltebereich) 1,8 m betragen. Der öffentliche Fuss- und Veloweg dient auch der Notzu fahrt.

Mit der Festlegung des "Freihaltebereich Fussweg (öffentlich)" besteht die Absicht, die Fusswegver bindung durchgängig bis zur Kantonsstrasse zu realisieren. Aufgrund der Hanglage ist eine behin dertengerechte Ausführung nicht vorgesehen. Diese Wegverbindung würde die Anbindung an die Bushaltestellen wesentlich verbessern. Durch den neuen Fussweg ergibt sich ein Querungsbedürfnis über die Kantonsstrasse. Die Querungsstelle sollte aus Sicht Verkehrssicherheit mit einer Mittelinsel erstellt werden (Landerwerb). Möglicherweise wird zudem eine Anbindung an die Bushaltestelle Ster nen mit einem Gehweg nötig. Die Realisierung dieser Anbindung soll im Rahmen der anstehenden Kantonsstrassensanierung angegangen werden (Planungsbericht, Kapitel 4.2.4).

Ver- und Entsorgung Entlang der neuen Quartierstrasse werden zwei Containerstandorte verortet. Die Strassenbreite von 4,5 m ist auf den Begegnungsfall von zwei Personenwagen bei Tempo 20 km/h ausgelegt. Der Be gegnungsfall von Lastwagen und Personenwagen ist unter Miteinbezug der Quartierplätze sachge recht gelöst.

Sichtzonen Die Festlegung der Sichtzone ist sachgerecht. Die Darlegungen zur minimalen Unterschreitung der Sichtbeziehungen sind plausibel.

4.2.4 Teilaufhebung Erschliessungsplan "Zimmerrain/Unterdorf" Die Festlegungen im Erschliessungsplan "Zimmerrain/Unterdorf' betreffend die Parzellen 98, 99 und 964 sollen vollständig aufgehoben werden (§ 38 SNV). Die zweckmässige Erschliessung der be troffenen Flächen im Sinne von § 16 BauG wird mit dem vorliegenden Gestaltungsplan grundeigen tümerverbindlich gesichert. Die Darlegungen im Planungsbericht (Kapitel 4.7) sind zweckmässig.

4.2.5 Abstimmung von Siedlung und Verkehr Kommunaler Gesamtplan Verkehr (KGV)

Die Gemeinde hat im Rahmen der Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungsplanung einen KGV er arbeitet. Dieser wurde am 9. Juli 2018 durch den Gemeinderat beschlossen und am 15. Oktober 2018 durch den Vorsteher des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) genehmigt. Gemäss KGV sollen unter anderem der öffentliche Verkehr gestärkt und komfortablere, sichere und direkte Fuss- und Velowege angestrebt werden. Gemäss dem Objektblatt Nr. 5 soll die Verbesserung des Haltestellenzugangs mit hoher Priorität angegangen werden. Der Gestaltungsplan ist mit den Zielen des KGV abgestimmt. Verkehrsaufkommen

Das zusätzliche Verkehrsaufkommen von rund 350 Fahrten pro Tag kann aus fachlicher Sicht auf dem bestehenden Strassennetz ohne zusätzliche Massnahmen bewältigt werden. Mit dem vorliegen den Gestaltungsplan kann die erforderliche Baureife gemäss § 32 BauG sichergestellt werden.

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Parkierung

Gestützt auf die einschlägige VSS^-Norm resultieren bei 69 Wohneinheiten je nach Berechnungsart 80 bis 115 Parkfelder (inklusive Parkfelder für Besuchende). Das Richtprojekt sieht rund 80 Parkfeider vor. Bei der Parkfeldberechnung wurde keine Reduktion nach Standort-Typ (Standort-Typ D 70 %-90 %) vorgenommen. Der im Richtprojekt vorgesehene Mittelwert ist mit der kantonalen Stra tegie "mobilitätAARGAU" vereinbar. Die geplante Anzahl Parkfelder ist sachgerecht. Veloabstellplätze sind gemäss § 12 Abs. 2 SNV ausserhalb der Baubereiche für Gebäude zulässig.

4.2.6 Weitere materielle Hinweise Hochwasser

Das Planungsgebiet liegt am Rande, eines Hochwasserabflusskorridors. Diesbezüglich drängen sich keine Massnahmen auf. Oberflächenabfluss

Potenziell durch Oberflächenabfluss gefährdete Gebiete zeigt die Gefährdungskarte Oberflächenab fluss des Bundesamts für Umwelt (BAFU) auf (www.bafu.admin.ch/oberflaechenabfluss). Diese Grundlagen sind in den nachgelagerten Verfahren zu berücksichtigen (§ 30 BNO).

Lärm Die lärmtechnischen Anforderungen an Bauzonen sind in Art. 24 des Umweltschutzgesetzes (USG) geregelt. Diese Bestimmung sowie das dazugehörige Verordnungsrecht (Lärmschutz-Verordnung [LSV]) wurden am 1. April 2026 revidiert. Da die vorliegende Planung vor dem 1. April 2026 be schlossen wurde, sind die zum Zeitpunkt des Beschlusses geltenden Bestimmungen des USG und der LSV massgebend.

Gemäss Planungsbericht (Kapitel 4.6.1) werden die Parzellen 93, 98, 99 und 964 als erschlossen erachtet, weshalb die Immissionsgrenzwerte als massgebende Belastungsgrenzwerte anzuwenden sind. Die Lärmberechnungen (Häuserbeurteilung) ergeben beim Baubereich D4 auf der strassenzu gewandten Seite und somit innerhalb des Bereichs mit Lärmvorbelastung am Tag 60 dB(A) und in der Nacht 50 dB(A). Damit unterschreiten die Immissionen die massgebenden Belastungsgrenzwerte um rund 5 dB(A). Die Parzelle 95 wird im Planungsbericht als nicht erschlossen betrachtet, womit die Planungswerte gemäss USG als massgebende Belastungsgrenzwerte anzuwenden sind. Beim Baubereich D3 re sultieren im obersten Geschoss die höchsten Beurteilungspegel. Diese betragen 55 dB(A) am Tag und 46 dB(A) in der Nacht. Damit werden die Grenzwerte in der Nacht auf der Süd- und Westseite im Bereich ohne Lärmvorbelastung um rund 1 dB(A) überschritten. Bei einer Bebauung gemäss Richt projekt wäre gemäss Planungsbericht total ein Zimmer von Grenzwertüberschreitungen betroffen. Im Rahmen der Baubewilligungsverfahren ist zu prüfen, ob die Anforderungen gemäss LSV und USG eingehalten werden.

Gemäss § 17 SNV ist im Bereich mit möglichen Grenzwertüberschreitungen mit dem Baugesuch ein Nachweis über die Aussenlärmbelastung und Schalldämmung (vgl. Art. 31 und 32 LSV sowie SIA^ 181) einzureichen. Somit wird hier auf die Einhaltung der Anforderungen von Art. 31 aLSV ab gestützt. Dies ist aus fachlicher Sicht zulässig. Wie die Lärmberechnungen im Planungsbericht zei gen, können die Anforderungen von Art. 30 aLSV auf der Parzelle 95, die als noch nicht erschlossen zu betrachten ist, lediglich in einem sehr kleinen Bereich knapp nicht eingehalten werden. Gemäss

Art. 30

aLSV kann die Vollzugsbehörde für kleine Teile von Bauzonen Ausnahmen gestatten. Aus fachlicher Sicht ist im vorliegenden Fall eine Ausnahme zulässig, da lediglich ein sehr kleiner Teil ’ Schweizer Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachieute 2 Schweizer Ingenieur- und Architektenverein

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von den Planungswertüberschreitungen betroffen ist und "nur" der Nachtwert um 1 dB(A) überschrit ten ist. Die nach § 25 Abs. 2 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Um welt und Gewässer (EG UWR) nötige Bewilligung kann erteilt werden.

Entwässerung Die Entsorgung von Schmutz- und Meteorwasser hat entsprechend den Vorgaben des Generellen Entwässerungsplans (GEP) der Gemeinde Fischbach-Göslikon zu erfolgen. Es bestehen drei Mög lichkeiten, die neuen Abwasserleitungen an die bestehenden anzuschliessen. Die Sicherung der ent sprechenden Trassen kann auf den öffentlichen Strassen beziehungsweise Wegen mit Enteignungs titel erfolgen. Es sind keine separaten Leitungstrassen erforderlich. Die genaue Lage der neuen Lei tungen ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens (BBV) zu prüfen und zu definieren. Das Bau projekt für die neuen Schmutz- und Sauberwasserleitungen ist der Abteilung für Umwelt vor Baube ginn zur Genehmigung einzureichen. Energie

Die Festlegungen zum energieeffizienten Bauen sind zweckmässig.

Naturschutz Gestützt auf Art. 18b Abs. 2 Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) sowie in Anlehnung an

Art. 40a

BauG, ist bei Überbauungen im Siedlungsgebiet Raum für den ökologischen Ausgleich zu schaffen. Gemäss § 30 SNV sind auf mindestens 15 % der Arealfläche ökologische Ausgleichsflä chen anzulegen. Gemäss Planungsbericht (Kapitel 4.5.6) kann diese Vorgabe eingehalten werden. 4.2.7 Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Der Grosse Rat hat den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Bau begriffe (IVHB) beschlossen und mit der Bauverordnung (BauV) umgesetzt.

Der Gestaltungsplan und die dem Gestaltungsplan zu Grunde liegende, von der Gemeindeversamm lung am 8. Juni 2021 beschlossene BNO richten sich nach diesen neuen Bestimmungen.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss

1. Der Gestaltungsplan "Unterdorf', beschlossen vom Gemeinderat Fischbach-Göslikon am 16. März 2026 wird genehmigt.

2.

Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

itephan Ättiger .andammann /

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Verteiler

• Gemeinderat, Alte Landstrasse 27, 5525 Fischbach-Göslikon

• Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU

• Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung 1.

Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei

. der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezem

ber bis und mit dem 2. Januar. 2.

Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge

setz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Vera/altungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Dìe Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.

3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge treten.

4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

5.

Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der

Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 6. Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese

hen werden.

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