Gestaltungsplan Lammet

Piano d'utilizzazione speciale · Frick

Documento

Numero
13.213
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Frick
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
BVU
Adottato
21 dic 2015
In vigore dal
21 dic 2015

Carta

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SNP-4163-2015-E-2.pdf

•

KANTON AARGAU

GEMEINDE FRICK

Gestaltungsplan «Lammet» Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG

Kanton Aargau Weitere Bestandteile des Gestaltungsplans:

Departement Bau, \i'aukati. und Umwelt

-

Situationsplan 1:500 (verbindlich)

Abteilung Raumentwicklung

-

Bebauungs- und Erschliessungskonzept 1:1000 (orientierend)

Mitwirkungsbericht vom 30. Juni 2014 Vorprüfungsbericht vom 27. November 2014 Öffentliche Auflage vom 12. Dezember 2014 bis 22. Januar 2015 Beschlossen vom Gemeinderat am 1. Juni 2015 Der G

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Genehmigung:

Der Ge

:

deschreiber:

Gencirrijgung durch das Departement Bau, \i'er--, 1r und UrrivADIt

Aarau, den

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ecoptima

spitalgasse 3 • Postfach • 3001 Bern

re7.9,e-c

Telefon 031 310 50 80 • Fax 031 310 50 81 • www.ecoptima.ch • [email protected]

Impressum Auftraggeber: Gemeinde Frick Auftragnehmer: ecoptima, Spitalgasse 34, Postfach, 3001 Bern Telefon 031 310 50 80, Fax 031 310 50 81 www.ecoptima.ch, [email protected] Bearbeitung: Marco Rupp, Dr. phil. nat. Raumplaner SIA Esther Schiegg, dipl. Ing. (FH) Stadtplanung, FSU

Frick GP Lammet/4_Resultate/ Sonderbauvorschriften/4641_SNV_150611_BE.docx/es

Gemeinde Frick Gestaltungsplan «Lammet» Sondern utzungsvorschriften

1.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Mit dem Gestaltungsplan «Lammet» werden folgende Ziele verfolgt: koordinierte, in die landschaftliche und gebaute Umgebung eingepasste Überbauung und Erschliessung des Gesamtareals und insbesondere des neuen Wohnquartiers aufeinander abgestimmte Nutzungsentwicklung Wohnen-Arbeiten haushälterische Nutzung des Bodens durch eine angemessene bauliche Verdichtung insbesondere im neuen Wohnquartier Entwicklung eines attraktiven Wohnquartiers mit starker Identität basierend auf der Grundidee der «Wohnhöfe», mit vielfältigem Wohnangebot und hohen Wohnqualitäten, mit verkehrsberuhigter Situation und mit gut gestalteten, vielfältig nutzbaren Frei- und Aussenräumen Schaffung und Sicherstellen von übergeordneten, miteinander vernetzten Grünräumen und einer angemessenen Siedlungsdurchgrünung Sicherstellen von ökologischen Anliegen, insbesondere der Öffnung des Bachlaufs und der ökologischen Ausgleichsfläche Sicherstellen der erforderlichen Lärmschutzmassnahmen

Art. 2 Bestandteile

1 Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind: -

Sondernutzungsvorschriften

-

Situationsplan 1:500

2

Erläuternde Grundlagen des Gestaltungsplans sind:

-

Planungsbericht Bebauungs- und Erschliessungskonzept

Art. 3 Perimeter

Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst den im Situationsplan mit einer punktierten Linie bezeichneten Perimeter.

1

Art. 4 Verhältnis zur

Grundordnung

1 Soweit Mit dem Gestaltungsplan nicht abweichende Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Frick, insbesondere die Vorschriften der 2-geschossigen Wohnzone W2, der zweigeschossigen Wohn- und Arbeitszone WA2 und der Arbeitszone A einschliesslich Teilzone Aa.

3

ecoptima

Gemeinde Frick Gestaltungsplan «Lammet» Sondernutzungsvorschriften

2 Vorbehalten bleiben die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.

2.

Nutzung und Gestaltung

Art. 5 Baubereiche

Hochbauten und unterirdische Bauten sind ausschliesslich innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Baubereiche zulässig, unter Ausnahme von Klein- und Anbauten nach § 6. Vorspringende Gebäudeteile gemäss

Art. 2 Abs. 1 lit. a ABauV dürfen die Baubereichsgrenzen im Rahmen von § 2

ABauV überragen. Die Begrenzungen der Baubereiche gelten als Baulinien und ersetzen die zonengemässen Grenzabstände sowie die gesetzlichen Strassenabstände. 2

Art. 6 Bauten ausserhalb

der Baubereiche

Ausserhalb der Baubereiche sind ausschliesslich Klein- und Anbauten nach Art. 18 ABauV zur Ausstattung von Spiel- und Aufenthaltsbereichen sowie für Erschliessungs- und Infrastrukturanlagen (z.B. überdachte Zuund Wegfahrt Einstellhalle, Containerstandort u. dgl.) zulässig.

Art. 7 Gestaltung

1 Bei der Umsetzung der Planung sind folgende Gestaltungsprinzipien zu berücksichtigen: -

Die Gestaltung des öffentlichen Grünraums, der Umgebungsfläche und der privaten Grünfläche angrenzend an die Erschliessungsanlagen haben nach einem Konzept und mit Bezug zur Umgebung zu erfolgen.

-

Die einzelnen Baubereiche und Wohnhöfe müssen in sich einheitlich gestaltet werden, dürfen jedoch unterschiedliche Identitäten haben. Soweit Flachdächer nicht als nutzbare Terrassenflächen ausgebildet werden, sind sie gemäss SIA-Norm 312 extensiv zu begrünen.

2

Mit den Baugesuchen sind folgende Unterlagen einzureichen:

-

Farbkonzept

-

Aussenraumkonzept mit Bepflanzung

3 Der Gemeinderat holt im Rahmen des Baugesuchverfahrens auf Kosten der Bauherrschaft ein Fachgutachten ein zum Nachweis, dass das Bauprojekt den Zielen des Gestaltungsplans entspricht und die Gestaltungsprinzipien erfüllt werden. Die Wahl des Fachgutachters durch den Gemeinderat erfolgt auf Vorschlag der Bauherrschaft.

4

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Gemeinde Frick Gestaltungsplan «Lammet» sondernutzungsvorschriften

ecoptima

Art. 8 Bau- und Nutzungs-

1

Für die Baubereiche A bis H gelten folgende Bestimmungen:

3

10.0

*3

V) 0 N

0)

Attikageschoss mit Rückversatz

40.0

8.0

Will

auf westlicher Längsseite,

nicht störende Gewerbe- und

Flachdach

Dienstleistungsbetriebe A2

= ,-

Empfin dlichke itsstufe

2'940

124 ._

u;.2

0 _C U V) 0 0 Cf) 0

Gebäudea bstan d i n m

max. Ge bäu de hö he gemäss § 12ABauV

Wohnen in Mehrfamilienhäusern,

C a) be C = N «5 Z

[ max. Gebäu de länge in m

Vo llg escho ssza h l

Al

ni

max. a nreche n ba re Ge1 2 schoss fläc he aG F in m

Bau bereich

vorschriften

Wohnen in Reihen- oder Mehr-

3

10.0

Attikageschoss mit Rückversatz

familienhäusern, nicht störende

von min. 2.0 m auf allen Gebäu-

Gewerbe- und Dienstleistungsbe-

deseiten, Flachdach

Im

35.0

triebe B1

Wohnen in Mehrfamilienhäusern,

3'190

3

10.0

3

10.0

3

10.0

11/111

35.0

Attikageschoss mit Rückversatz

40.0

8.0

11/111

auf westlicher Längsseite, Flachdach

Dienstleistungsbetriebe

C3

Attikageschoss mit Rückversatz deseiten, Flachdach

3'040

nicht störende Gewerbe- und C2

11/111

von min. 2.0 m auf allen Gebäu-

lienhäusern, nicht störende GewerWohnen in Mehrfamilienhäusern,

8.0

Flachdach

Wohnen in Reihen- oder Mehrfamibe- und Dienstleistungsbetriebe

Cl

40.0

auf westlicher Längsseite,

nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe B2

Attikageschoss mit Rückversatz

Wohnen in Reihen- oder Mehrfami-

3

10.0

Attikageschoss mit Rückversatz

lienhäusern, nicht störende Gewer-

von min. 2.0 m auf allen Gebäu-

be- und Dienstleistungsbetriebe

deseiten, Flachdach

öffentliche Nutzungen mit Bezug

3

10.0

Flachdach, kein zusätzliches

35.0

11/111

20.0

II

Dach-/Attikageschoss

zur Siedlung (z.B. Kindergarten), Wohnen in Mehrfamilienhäusern D1

D2

Wohnen in Mehrfamilienhäusern,

5'400

3

10.0

Attikageschoss mit Rückversatz

nicht störende Gewerbe- und

auf westlicher Längsseite,

Dienstleistungsbetriebe

Flachdach

Wohnen in Reihen- oder Mehrfami-

3

10.0

Attikageschoss mit Rückversatz

F

wohnen in Doppel-, Reihen-, Zwei-

2'380

2

7.0

3. Geschoss gem. Abs. 2, Flach- oder max. 100 geneigtes

G

oder Mehrfamilienhäusern

1'860

2

7.0

Pultdach

1'280

2

7.0

1

11/111

35.0

8.0

11/111

II

deseiten, Flachdach

be- und Dienstleistungsbetriebe

H

8.0

von min. 2.0 m auf allen Gebäu-

lienhäusern, nicht störende GewerE

40.0

2'280

2

vgl. Definition der aGF in § 9

7.0

30.0

7.0

30.0

7.0

II

30.0

7.0

II

25.0

7.0

II

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Gemeinde Frick Gestaltungsplan «Lammet» Sondernutzungsvorschriften

In den Baubereichen Al bis H darf die durchschnittliche Geschosshöhe maximal 3.2 m betragen.

2

In den Baubereichen E bis H ist über dem zweiten Vollgeschoss ein reduziertes drittes Geschoss zulässig. Das dritte Geschoss ist auf der westlichen, der südlichen oder der östlichen Gebäudeseite um min. 2.0 m zurückzuversetzen. Entlang des westlichen Siedlungsrands (Lammatweg) ist das dritte Geschoss entweder auf der westlichen oder der südlichen Gebäudeseite zurückzuversetzen. 3

cu 3z _c ..= -cri c

N

Ge bäu de höhe in m gern. Bauzonenplan

Für die Baubereiche I bis L gelten folgende Bestimmungen: Gr ün fläc he nz iffer gern. BNO

4

0.15

15.0

III

Z CD tIO = =

Bau bere ic h

= z ai bo ._ cn cn '

I

Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe.

1

Wohnungen für betrieblich an den Standort gebun-

K

denes Personal und für Betriebsinhaberinnen.

L

Ausgeschlossen sind: -

stark verkehrserzeugende Nutzungen

-

Verkaufsgeschäfte über 500 m2

-

öffentliche Tankstellen, Tankstellenshops

CD

Nutzungen im Zusammenhang mit Abfall, Entsorgung, Recycling

Art. 9 anrechenbare

Geschossfläche aGF

1

Die anrechenbaren Geschossflächen (aGF) für die Baubereiche A bis H sind in § 8 festgelegt. Anrechenbare Räume in Attikageschossen sowie Flächen in Kleinbauten werden nicht an die aGF angerechnet.

'3

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LM

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Gemeinde Frick Gestaltungsplan «Lammet» Sondernutzungsvorschriften

3.

Erschliessung und Parkierung

Art. 10 Erschliessung

motorisierter Verkehr

1 Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt über die im Situationsplan dargestellten geplanten Erschliessungsstrassen. 2 Der Ausbildung der Strassenräume der im Situationsplan dargestellten Stichstrassen ist besondere Beachtung zu schenken. Dabei sind insbesondere folgende Zielsetzungen zu berücksichtigen:

-

eine attraktive Gestaltung und Möblierung der Strassenräume unter Berücksichtigung des Quartierbilds (z.B. strassenbegleitende Bepflanzungen, insbesondere mit Hochstammbäumen, keine durchgehenden Parkierungsstreifen),

-

eine Gestaltung, die dazu beiträgt, eine Dominanz des motorisierten und ruhenden Verkehrs zu vermeiden (z.B. Versätze, Platzbildungen).

3 Für die genaue Linienführung und die Detailgestaltung der Stichstrassen (z.B. Ausbildung von Versätzen und Platzbereichen, Bepflanzungen, Parkierung) darf auf jeder Strassenseite ein Streifen von max. 2.0 m in Anspruch genommen werden. Die Fahrbahnbreite der Stichstrassen darf dadurch nicht erweitert werden. Die im Situationsplan dargestellten Wendeanlagen der Stichstrassen sind in die Gestaltung der Wohnhöfe zu integrieren, so dass sie mit den Wohnhöfen eine gestalterische Einheit bilden.

4

Art. 11 Erschliessung

Langsamverkehr

1 Die Erschliessung für den Langsamverkehr erfolgt über die im Situationsplan dargestellten neuen Fuss- und Radwege. Der Ausbildung der Fuss- und Radwege im Grünraum und den Grünflächen ist besondere Beachtung zu schenken. Dabei sind insbesondere folgende Zielsetzungen zu berücksichtigen:

2

-

aufeinander abgestimmte Gestaltung der Wege und der angrenzenden Grünbereiche ohne Abgrenzung mittels durchgehender Bepflanzungen,

-

leicht geschwungener Verlauf der Fuss- und Radwege.

Für die genaue Linienführung und die Detailgestaltung der Fuss- und Radwege gern. Abs. 2 darf auf jeder Wegseite ein Streifen von max. 1.0 m in Anspruch genommen werden. Die Wegbreite darf dadurch nicht erweitert werden.

3

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Gemeinde Frick Gestaltungsplan «Lammet» Sondernutzungsvorschriften

12 altri articoli

Art. 12 Parkierungmotorisierter verkehr

1 Für die Baubereiche A bis D gelten folgende Bestimmungen:

-

Die erforderlichen Parkplätze unter Ausnahme der Besucher-Parkplätze sind in unterirdischen Sammelparkierungsanlagen (Einstellhallen) anzuordnen. Die ungefähre Lage der Ein- und Ausfahrten zu den Einstellhallen ist im Situationsplan festgelegt. Die Besucherparkplätze sind auf den Wohnhöfen oder entlang der Erschliessungsstrassen anzuordnen.

2

Für die Baubereiche E bis H gelten folgende Bestimmungen:

-

Die erforderlichen Parkplätze unter Ausnahme der Besucher-Parkplätze sind in oberirdischen Sammel-Carports auf den Wohnhöfen oder in unterirdischen Einstellhallen anzuordnen. Die Ein- und Ausfahrten zu allfälligen Einstellhallen sind im Bereich der Wohnhöfe vorzusehen. Werden unterirdische Einstellhallen realisiert, darf die Fläche der Wohnhöfe angemessen reduziert werden.

-

Die Besucherparkplätze sind auf den Wohnhöfen oder entlang der Erschliessungsstrassen anzuordnen.

-

Die Carports haben zu angrenzenden Strassen und Wegen einen Abstand von min. 2.0 m einzuhalten.

3 Für die Bemessung der Parkfelderzahl gilt die BauV (VSS-Norm SN 640 281).

Art. 13 Veloabstellplätze zu

Mehrfamilienhäusern

1

Für die Bemessung der Anzahl an Veloabstellplätzen zu Mehrfamilienhäusern gilt die BauV (VSS-Norm SN 640 065 als Richtlinie).

2 Von den erforderlichen Veloabstellplätzen ist mindestens die Hälfte oberirdisch, gedeckt und im Bereich der Wohnhöfe oder in der Nähe der Hauseingänge (ausserhalb oder innerhalb der Gebäude) anzuordnen.

Art. 14 Wohnhöfe

Die Wohnhöfe dienen den Bewohnern als Aufenthalts-, Spiel- und Begegnungsfläche sowie der Erschliessung und Parkierung gern. Abs. 3 und 4. Ihre Gestaltung hat diese Ansprüche gleichermassen zu berücksichtigen.

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Die im Situationsplan bezeichneten Wohnhöfe dürfen verschoben und in ihrer Form der geplanten Überbauung angepasst werden. Die Wohnhöfe dürfen flächenmässig erweitert, jedoch nicht reduziert werden. Vorbehalten bleibt eine Reduzierung der Fläche der Wohnhöfe Typ II bei Realisierung von unterirdischen Einstellhallen nach § 12 Abs. 2. 2

3 Auf den Wohnhöfen Typ I (Baubereiche A - D) sind zur Parkierung zulässig: -

offene Parkplätze für Besucher und Kunden

-

offene oder gedeckte Veloabstellplätze

4 Auf den Wohnhöfen Typ II (Baubereiche E - H) sind zur Parkierung zulässig:

Carports für Bewohner -

offene Parkplätze für Besucher

-

offene oder gedeckte Veloabstellplätze

4.

Umgebung

Art. 15 öffentlicher

Grünraum

1 Der im Situationsplan bezeichnete öffentliche Grünraum dient der übergeordneten Siedlungsdurchgrünung, der Freihaltung des Raumbedarfs des renaturierten Gewässers und der Siedlungsentwässerung (Versickerung und Ableitung von Meteorwasser). 2 Der Grünraum ist mit einheimischen und standortgerechten Bäumen, Sträuchern und krautigen Pflanzen zu begrünen. Das Anlegen von offenen Meteorwasserleitungen und Versickerungsanlagen ist zulässig.

3 Innerhalb des Grünraums nicht zulässig sind Kleinbauten sowie sämtliche nicht im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie private oder gemeinschaftliche Fusswege, Sitzplätze, Abstellplätze u. dgl.

Art. 16 private Grünflächen

1 Die im Situationsplan bezeichneten privaten Grünflächen dienen der übergeordneten Siedlungsdurchgrünung und der Siedlungsentwässerung (Ökologischer Ausgleich, Retention, Versickerung und Ableitung von Meteorwasser).

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2 Die Grünflächen sind mit einheimischen und standortgerechten Bäumen, Sträuchern und krautigen Pflanzen zu begrünen. Das Anlegen von wasserdurchlässig gestalteten Verbindungswegen zum zentralen Fuss- und Radweg, offenen Meteorwasserleitungen und Versickerungsanlagen sowie einzelne nicht einheimische und standortgerechte Hochstammbäume sind zulässig.

3 Innerhalb der Grünflächen nicht zulässig sind Kleinbauten, private Sitzplätze, offene oder gedeckte Abstell-/Lagerplätze u. dgl. sowie die Abgrenzung der Privatgrundstücke z.B. durch Hecken, Zäune oder Mauern.

Art. 17 Umgebungsflächen

1 Die Umgebungsflächen sind mit einheimischen und standortgerechten Pflanzen zu begrünen, soweit sie nicht der arealinternen Erschliessung (Zufahrten, Hauszugänge), als Spiel- oder als Aufenthaltsflächen dienen.

2 Innerhalb der Arbeitszone dürfen die Umgebungsflächen auch als Lagerflächen oder für Abstell-/Parkplätze genutzt werden. Das Strassenvorland ist gut zu gestalten, wobei insbesondere auf die gegenüber liegenden Nutzungen Rücksicht zu nehmen ist. Im Strassenvorland sind keine grösseren zusammenhängenden Lager- und Parkierungsflächen zulässig. Die Retention des Sauberwassers ist pro Baubereich zu lösen. Die erforderlichen Retentionsmassnahmen sind im Rahmen der Projektierung sicherzustellen.

Retention

3

Arbeitszone Aa

4 Für die Nutzung innerhalb der Arbeitszone Aa gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung.

5.

Umwelt

Art. 18 Lärmschutz

1 Lärmempfindliche Wohnräume der ES II müssen über mindestens ein Fenster mit einer Dämpfung von -35 dBA gegenüber der Eisenbahnlinie belüftet werden können (resp. -30 dBA in der ES III). Die Einhaltung der IGW gemäss Art. 31 LSV gilt in jedem Fall.

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Art. 19 ökologische Ausgleichsfläche

1 Die im Situationsplan bezeichnete ökologische Ausgleichsfläche ist als artenreicher, naturnaher Grünraum mit einheimischer und standortgerechter Bepflanzung zu gestalten. Die genaue Abgrenzung und Spezifizierung der Fläche ist abgestimmt auf die örtlichen Verhältnissen zu wählen.

2 Die ökologische Ausgleichsfläche dient der sorgfältigen Ausbildung des Geländesprungs zwischen den Baubereichen K und L und der neuen Strasse und ist ökologisch wertvoll und mit einheimischer und standortgerechter Bepflanzung zu gestalten.

Art. 20 Energie

Wohn- und gemischt genutzte Bauten - müssen mindestens den MINERGIEO-Standard erreichen oder - dürfen höchstens 80 % des zulässigen Heizwärmebedarfs gemäss § 5 Abs. 4 der Energieverordnung (EnergieV) vom 27. Juni 2012 benötigen und müssen den Wärmebedarf für das Warmwasser mehrheitlich mit erneuerbarer Energie decken.

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6.

Schlussbestimmungen

Art. 21 Etappierung

1 Die Überbauung der Baubereiche A bis H hat in Etappen von Süden nach Norden zu erfolgen. Die Baubereiche A bis H dürfen erst nach Fertigstellung der erforderlichen baulichen Lärmschutzmassnahmen überbaut werden.

2

Die Bachöffnung (Renaturierung Lammetbächlein) ist mit dem Bau der Hinteren Bahnhofstrasse zu realisieren.

3

Die Realisierung der Stichstrassen erfolgt bedarfsgerecht mit der Überbauung der angrenzenden Baubereiche.

4

Die Realisierung des Ritzletenwegs erfolgt mit dem Bau der Stichstrasse Nord.

Art. 22 privatrechtliche

Regelungen

1 Die Umsetzung des Gestaltungsplans ist soweit erforderlich mit privatrechtlichen Regelungen sicherzustellen und vor Baubeginn nachzuweisen. Dies betrifft insbesondere die Erstellung, die Nutzung und den Unterhalt von Gemeinschaftsanlagen (z.B. Grünraum, Einstellhallen) und die Sicherstellung der erforderlichen Durchgangs-, Durchfahrts- und Durchleitungsrechte (z.B. über die Wohnhöfe).

Art. 23 Inkrafttreten

1 Der Gestaltungsplan «Lammet» tritt mit der Genehmigung durch das kantonale Departement BVU in Kraft.

2 Die Änderung oder Aufhebung des Gestaltungsplans erfordert das gleiche Verfahren wie der Erlass.

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Genehmigung

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

CBRO/ss2g

Datum Genehmigung: 21.12.2015

Versand:

2 2. Dez. 2015

Geschäfts-Nr. BVURO.13.213-1 Gemeinde Frick; Gestaltungsplan "Lammet"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abtei­ lung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht

27. November 2014

Mitwirkung

13. Januar 2014 bis 13. Februar 2014

Öffentliche Auflage

12. Dezember 2014 bis 22. Januar 2015

Beschluss Gemeinderat

1. Juni 2015 (31. August 2015)

Eingereicht zur Genehmigung

11. November 2015

Ablauf der Beschwerdefrist

19. Juli 2015

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Ge­ nehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Eine Beschwerde konnte aufgrund deren Rückzugs abgeschrieben werden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 9. März 2011 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Planungsgebiet "Lammet" umfasst eine Fläche von rund 9 ha und liegt nordwestlich des Bahn­ hofs Frick. Im Nordwesten grenzt es an die Landwirtschaftszone, im Osten an die Eisenbahnlinie und im Süden an die Stahlton Bauteile AG sowie an ein kleines Wohnquartier.

J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\RO\20151218_bdv_13.213 korrex.docx

Mit dem Gestaltungsplan soll eine etappierte, mit der neuen Erschliessung abgestimmte Überbauung sichergestellt werden. Dabei soll auf eine sorgfältige Ausbildung des Siedlungsrands grossen Wert gelegt werden. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Frick am 1. Juni 2015 und 31. August 2015 (unwesentliche Änderungen aus dem Beschwerdeverfahren) beschlossenen Pla­ nungsmittel: • Gestaltungsplan "Lammet" bestehend aus: • Situationsplan 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom Juni 2015 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV).

Erwägungen

4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Dem Gestaltungsplan liegen fundierte Vorarbeiten zugrunde. Der Planungsbericht zeigt eine stimmi­ ge Analyse des Orts. Für die Entwicklung des Gesamtkonzepts wurde ein zweckmässiges Vorgehen gewählt. Sowohl das Bebauungs-, das Erschliessungs- als auch das Freiraumkonzept vermögen aus städtebaulicher Sicht zu überzeugen. Die Umsetzung in den Gestaltungsplan erweist sich daher liberal. Dadurch besteht das Risiko, dass die dem Entwurf immanente Qualität durch die individuelle Bauweise und Realisierung beeinträchtigt werden kann. Um eine von den erlangten Erkenntnissen und nachhaltig gesetzten Zielen abweichende Entwicklung zu vermeiden, wurden die Inhalte zur Qualitätssicherung weiter präzisiert. Es wurden prüfbare Kriterien in die Sondernutzungsvorschriften aufgenommen, mit denen die Qualität der Baugesuche sachgerecht beurteilt werden kann. 4.2.1 Erschliessung Die Anbindung an den öffentlichen Verkehr wird durch ein dichtes Wegnetz sichergestellt. Die beste­ henden Langsamverkehrsinfrastrukturen zur Anbindung an den Bahnhof genügen vorläufig. Sie wer­ den jedoch im Rahmen der vorgesehenen Bahnhofentwicklung überprüft und den steigenden Be­ dürfnissen angepasst. Der Schützenweg mit der Bahnunterführung dient als Erschliessungsstrasse des Lammetgebiets. Gemäss Kapitel 3.5 des Planungsberichts ist der Schützenweg auch künftig hinreichend leistungsfä­ hig. Gemäss § 46 BauV ist ab einem Schwellenwert von 1'500 Fahrten/Tag ein Kapazitätsnachweis zu erbringen. Gemäss Planungsbericht werden nur rund 950 Fahrten/Tag induziert. Der entsprechende Schwellenwert wird somit nicht überschritten.

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4.2.2 Gestaltung Im Gestaltungsplan werden wichtige konzeptionelle Aussagen zu den Freiräumen (Bachöffnung, Übergang Siedlung Landschaft, Umgang mit der Topographie, Höfe pro Baufeld, öffentliche Freiräu­ me) und zum internen Langsamverkehrsnetz gemacht. Für die Bebauung wird entlang der Bahngleise die Arbeitszone mit Baufeldern strukturiert, anschlies­ send folgt zum Siedlungsrand hin eine Wohnüberbauung, welche auf einem Konzept mit gemein­ schaftlichen "Wohnhöfen" basiert. Die Dichte und Höhe der Bauvolumen nimmt zum Siedlungsrand ab. Mit den vorgeschlagenen Stichstrassen, der Langsamverkehrsachse Ost-West, mit dem Bach und einer weiteren parallel dazu verlaufenden Langsamverkehrsachse wird ein robustes Rückgrat für die künftige Entwicklung des grossen Neubaugebiets geschaffen. Die Strassen dienen einerseits der Erschliessung des Gebiets, sollen aber auch eine gewisse Aufenthaltsqualität gewährleisten, so dass sie als öffentlicher Treffpunkt und Austauschort zwischen den einzelnen Wohnhöfen fungieren kön­ nen. Die vorgesehene Gliederung schafft eine klare Unterteilung in öffentliche, halböffentliche und private Freiräume. Damit der Bach inklusive den angrenzenden Grünflächen zu einem identitätsstiftenden Element werden können, sind die mit den Sondernutzungsvorschriften gesicherte gute Gestaltung und das Schaffen von Aufenthaltsqualität für das Quartier, aber auch darüber hinaus von grosser Bedeutung. Mit der fachlichen Begutachtung ist Kontinuität hinsichtlich Qualität über den gesamten Realisierungszeitraum gewährleistet. 4.2.3 Wald Im Planungsbericht unter Kapitel 5.6 wird richtigerweise festgestellt, dass für den zur Rodung vorge­ sehenen Wald am nördlichen Ende des Planungsgebiets noch keine Rodungsbewilligung erteilt wur­ de. Das entsprechende Rodungsgesuch soll erst dann gestellt werden, wenn die geplante Strasse tatsächlich zu bauen ist. Diesem Vorgehen steht der Gestaltungsplan nicht entgegen, da er unab­ hängig vom Rodungsbewilligungsverfahren realisiert werden kann. 4.2.4 Gewässer Der Perimeter des Gestaltungsplans wird vom eingedolten Lammetbächlein gequert. Es ist vorgese­ hen, das Bächlein zusammen mit der Haupterschliessung "Hintere Bahnhofstrasse" offen zu legen. Dafür wird dem Gewässer ein rund 12 m breiter Grünraum zugewiesen, welcher gemäss § 15 SNV in diesem Bereich für die Freihaltung des renaturierten Gewässers dient und durch eine Baulinie Gewässerraum begrenzt wird. Die Kantone sind gemäss Art. 36a Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) verpflich­ tet, den Raumbedarf der Gewässer bis 2018 festzulegen. Dieser Gewässerraum muss bei der Richtund Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet werden. Die revi­ dierte Gewässerschutzverordnung (GSchV) regelt die Breiten der Gewässerräume. Das Lammet­ bächlein verfügt nach der Offenlegung über einen Gewässerraum von ca. 11-12 m Breite. Der vor­ gesehene Grünraum für die Renaturierung des Lammetbächleins erfüllt die entsprechenden Anforderungen. 4.2.5 Hochwasser Auf dem Gebiet des Gestaltungsplans ist die Öffnung des Lammetbächleins vorgesehen. Somit wird ein Grossteil des Hochwasserproblems auf dem Areal gelöst. Es bleibt eine Gefährdung von Westen her bestehen, welche von der dortigen Eindolung des Lammetbächleins ausgeht. Gemäss Pla­ nungsbericht soll diese Gefährdung mit der Erschliessungsstrasse ("Lammetweg") gelöst werden. Durch die vorgesehene kantonale Projektbegleitung kann der erforderliche Hochwasserschutz zu­ gleich übergeordnet gelöst werden.

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4.2.6 Lärm Mit der Bestätigung der SBB vom 17. September 2014 für die Lärmschutzwand sind die lärmschutz­ rechtlichen Voraussetzungen mit den übrigen Gestaltungsplaninhalten gesichert. 4.2.7 Nichtionisierende Strahlung (NIS) Für den Vollzug der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) von Schwach- und Starkstromanlagen ist gestützt auf Art. 18 NISV für Starkstromanlagen das Eidgenös­ sische Starkstrominspektorat (EStl) und für Bahnstromanlagen das Bundesamt für Verkehr (BAV) zuständig. Das Planungsgebiet wird an der östlichen Seite von einem SBB-Bahntrasse tangiert, welche mit einer 15 kV-Fahrleitung betrieben wird. Zusätzlich besteht ab dem Schützenweg, in nördlicher Rich­ tung entlang der Eisenbahnlinie, eine 132 kV-Hochspannungsfreileitung; ebenfalls im Besitz der SBB. Die Strukturierung der Baukörper im Arbeitsgebiet erfüllen die geforderten Abstände zu den strom­ führenden Leitern. Der Anlagegrenzwert (AGW) gemäss NISV wird eingehalten. Der AGW wird bei einer 15 kV-Leitung bereits ab ca. 15 m und bei einer 132 kV-Leitung ab ca. 25 m Abstand eingehal­ ten. Der Immissionsgrenzwert (IGW) wird bereits im Nahfeld einer Leitung eingehalten. 4.2.8 Altlasten / belastete Standorte Auf dem Gebiet des Gestaltungsplans "Lammet" befinden sich belastete Standorte der ehemaligen Deponie "Hundsrugge". Die Erschliessungsstrasse zum Kreisel "Bölli" führt durch alle aufgezählten Teilbereiche, auf welchen hauptsächlich Hauskehricht und Bauschutt abgelagert wurde. Teilbereiche der Deponie "Hundsrugge" wurden im Jahr 2003 durch die Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) als überwachungsbedürftig beurteilt. Die mehrjährige Überwachung konnte am 5. Februar 2013 beendet werden und die Standorte wurden in der Folge als weder überwachungs- noch sanierungsbedürftige Standorte im Kataster der belasteten Standorte klassiert. Da die Erschliessungsstrasse zum Kreisel "Bölli" vorläufig nicht erstellt werden soll, besteht im aktu­ ellen Zustand kein weiterer Handlungsbedarf. 4.2.9 Sondernutzungsvorschriften Die Gemeinde Frick hat ihren allgemeinen Nutzungsplan noch nicht an die neuen Baubegriffe und Messweisen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) angepasst. Solange eine Anpassung nicht erfolgt ist, gelten anstelle der Bestimmungen im Titel 3 (Baubegriffe und Messweisen) die Bestimmungen der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994, wie sie in Anhang 3 der BauV aufgeführt sind (§ 64 Abs. 1 BauV). Die Sondernutzungsvorschriften sind sachgerecht und rechtskonform. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1.

Der Gestaltungsplan "Lammet", beschlossen vom Gemeinderat Frick am 1. Juni 2015 und 31. Au­ gust 2015, wird genehmigt.

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Verteiler • Bauverwaltung Frick z.Hd. Gemeinderat, Hauptstrasse 48, 5070 Frick • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU

Rechtsmittelbelehrung 1.

Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2.

Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent­ scheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

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7.

Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­ lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­ hen werden.

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