Gestaltungsplan Spezialzone Golf inkl. Teiländerung
Piano d'utilizzazione speciale · Frick
Documento
- Numero
- 17.200
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Frick
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- BVU
- Adottato
- 21 nov 2007
- In vigore dal
- 22 giu 2018
Carta
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Testo
SNP-4163-2018-E.pdf
Kanton Aargau
Gemeinde Frick
Sondernutzungsplanung
Teiländerung Gestaltungsplan Spezialzone Golf Sondernutzungsvorschriften )
gemäss § 21 BauG
go
Vorprüfungsbericht vom
29. Januar 2018
Mitwirkung vom
10. März 2018 bis 9. April 2018
Öffentliche Auflage vom
10. März 2018 bis 9. April 2018
Kanton Aargau
Departement Bau, Verkehr. und Umwelt
Abteilung RaurnentwiGkiung
Beschlossen vom Gemeinderat am 23. April 2018 NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann
Der Gemeindeschreiber
Daniel Suter
Michael Widmer
Genehmigungsvermerk:
Genehmigung durch c!2s Depnrie,ment Bau, Verkehr und Aarau, den M
z2ce%
' -1' Gen_ c., ekretär:
KOCH PARTNER
7. Mai 2018
Gemeinde Frick Teiländerung Gestaltungsplan Spezialzone Golf - Sondernutzungsvorschriften
Seite 2 / 2
Rechtskräftige Sondernutzungsvorschriften
Geänderte Sondernutzungsvorschriften
Art. 11 Bereich für Golfinfrastruktur
Art. 11 Bereich für Golfinfrastruktur
(.--)
(..)
7
Im Bereich für Golfinfrastruktur sind die auf den Regelbetrieb ausgerichteten Parkplätze zu erstellen. Im Minimum sind 45 Parkfelder, im Maximum 55 Parkfelder zu erstellen.
7 Im Bereich für Golfinfrastruktur sind die auf den Regelbetrieb ausgerichteten Parkplätze zu erstellen. 1-Fn-Min-i-FRU-M-si-n-d-45-PaFkfekierH91-MaxeRum-55-P-a-Fkfelder zu erstellen.
8
7bis (neu)
Die Parkplätze sind mit einem wasserdurchlässigen Belag zu versehen und mit standortheimischen Bäumen zu bepflanzen.
Im schwarz schraffierten Bereich ist die Erstellung einer eingeschossigen Tiefgarage, Abstellplätze für den Maschinenpark des Golfplatzes und Erschliessungsanlagen zur Tiefgarage zulässig. Von den erforderlichen Parkfeldern sind mindestens 40 Parkfelder in der Tiefgarage zu erstellen. 7ter )neu
Bei einer Mächtigkeit der Überdeckung der Tiefgarage von weniger als 30 cm ist ein Trockenrasen bzw. eine Felsentreppe und bei einer Überdeckung von mehr als 30 cm ist eine Magerwiese (Trespen-Wiese) anzulegen. Bei Überdeckung über 1 m ist der bestehende Golfrasen wieder herzustellen. Andere Nutzungen als die vorgenannten (wie z.B. Aussenparkplätze oder mehrgeschossige Tiefgaragen) sind im schraffierten Bereich nicht zulässig. 8
Ausserhalb des schwarz schraffierten Bereiches sind nur ungedeckte Aussenparkplätze zulässig. Die Aussenparkplätze sind mit einem wasserdurchlässigen Belag zu versehen und mit standortheimischen Bäumen zu bepflanzen. Die bauliche / gestalterische Umsetzung hat nach den Vorgaben des Richtprojekts / Freiraumkonzepts (Walker Architekten AG / Stöckli Landschaftsarchitektur GmbH) vom 06. /12. September 2017 zu erfolgen.
9 (neu)
Auftragsnummer Status
03.02.213 Beschlussfassung / Genehmigung
Verfassung
Stefan Giess, dipl. Ing. FH Raumplanung FSU/SIA, Aargauischer Bauverwalter Sara Hassler, dipl. Ing. FH Raumplanung
Verfassungsdatum Druckdatum / -initialen
7. Mai 2018 07.05.2018/ NKA
Dateipfad / -name
1:\Planung\Frick\02\213_Teil_Rev_Golf\Planung\3_B_G_Mai2018\Tab_TÄ_SNV_B_G_Mai2018.docx
KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN
Kontrolle %.(.
Kanton Aargau
Gemeinde Frick Gemeinde Hornussen
Gestaltungsplan Spezialzone Golf Sondernutzungsvorschriften
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwert Abteilung Raumentwicklung
Vorprüfung: 16.7.2007 Mitwirkung Frick: Öffentliche Planauflage Frick vom 7. August 2007 bis 5. September 2007 Teilbereich Gemeinde Frick Beschlossen vom Gemeinderat Frick am 17. September 2007
Der Gemeindeammann
Dr Gemeindeschreiber
Vorprüfung: 16.7.2007 Mitwirkung Hornussen: Öffentliche Planauflage Hornussen vom 7. August 2007 bis 5. September 2007
Teilbereich Gemeinde Hornussen Beschlossen vom Gemeinderat Hornussen am 11. September 2007
Wv Der G meindeammann Genehmigung
Der Gemeindeschreiber
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 2A • Kleuerr+b-c-> 2-eco Der Staatsschreiber:
Version 4.3 18.9.2007/Ze
Hanspeter Zeller Ing. ETH Hagmattstr. 1 2 4600 Olten
1
§1
Zweck und Verhältnis zur Grundordnung bzw. zum übergeordneten Recht
1
Der Gestaltungsplan „Spezialzone Golf" bildet die Grundlage zur Realisierung eines 9Loch Golfplatzes. Er präzisiert für die Spezialzone Golf die Bestimmungen der Nutzungsvorschriften der Gemeinden Frick und Hornussen.
2
Wo in diesen Vorschriften nichts anderes geregelt wird, gelten auf dem Gebiet der Gemeinde Frick die Bestimmungen der Nutzungsvorschriften der Gemeinde Frick, auf dem Gebiet der Gemeinde Hornussen die Bestimmungen der Nutzungsvorschriften der Gemeinde Hornussen sowie übergeordnete Bestimmungen von Kanton und Bund.
Erster Teil Gemeinsame Bestimmungen in beiden Gemeinden
Art. 2 Bestandteile
Der Gestaltungsplan besteht aus: - Situationsplan Mst. 1:2500 - Sondernutzungsvorschriften
Art. 3 Perimeter
Der Geltungsbereich des Gestaltungsplanes umfasst das im Situationsplan 1:2500 mit einer violett gepunkteten Signatur begrenzte Gelände.
Art. 4 Golfplatzbereiche
Der Gestaltungsplan unterscheidet die folgenden Teilbereiche Bereich für Golfanlage Bereich für Golfinfrastruktur Bereich für Vernetzung sowie den überlagerten Bereich Bereich für Gewässer
Art. 5 Bereich für Golfanlage
1
Der Bereich dient der Anlage von 9 Spielbahnen, bestehend aus Abschlägen, Fairways, Greens und Bunkern sowie von Roughs und Semi-Roughs, der Driving Range und von Übungsgreens und -bunkern.
2
In diesem Bereich sind auch ökologische Ausgleichsflächen gemäss §8 auszuscheiden. Diese sind so anzulegen, dass die Vernetzungswirkung des Bereichs für Vernetzung (§6) unterstützt wird.
Version 4.3
2 3
Es sind folgende maximalen Flächenmasse einzuhalten 1.4 ha Tees und Greens 0.8 ha Bunker
4
Die Spielbahnen sind so einzurichten, dass bestehende Gehölze nicht beeinträchtigt werden.
Art. 6 Bereich für Vernetzung
1
Mindestens 80% der Fläche dieses Bereiches sind als ökologische Ausgleichsflächen (gemäss §8) zu gestalten und zu unterhalten, wobei eine durchgehende Verbindung der ökologischen Ausgleichsflächen erreicht werden muss. Die übrigen Flächen können als Golfanlagen gemäss §5 gestaltet werden. Der Vernetzungsbereich ist so zu gestalten und zu unterhalten, dass eine langfristige Vernetzung parallel zum Südhang des Frickberges gewährleistet ist.
2
Im Bereich für Vernetzung sind Eingriffe in den gewachsenen Boden nicht zugelassen.
Art. 7 Gewässer- und Bodenschutz
1
Pflanzenhilfsstoffe dürfen nur mit minimalem Einsatz und nur ausserhalb der ökologischen Ausgleichsflächen nach §8 verwendet werden. Deren Einsatz ist zu dokumentieren und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzuweisen. Für die Bestimmung von Art und Menge der Düngemittel sind durch den Betreiber regelmässig Bodenproben durchzuführen.
2
Das Sickerwasser der Greens, Tees und Bunker ist in naturnah gestaltete Versickerungsmulden einzuleiten. Dabei muss die Möglichkeit der Qualitätsmessung des einfliessenden Wassers gewährleistet sein.
3
Notwendige Terrainveränderungen und Bodeneingriffe haben sich in die Landschaft einzupassen und sind auf das Notwendigste (Spielbahnengestaltung) zu beschränken; die maximal zulässige Höhenveränderung ist 1.5 m. Insbesondere unzulässig sind erhebliche Abgrabungen und Aufschüttungen, welche zu einer atypischen Hügellandschaft führen.
4
Für die Geländegestaltung darf nur das bei der Erstellung der Spielbahnen (Greens, Tees und Bunkern) und der Weiher anfallende Material verwendet werden. Es darf kein Bodenmaterial von ausserhalb der Golfanlage für die Geländegestaltungen zugeführt werden. Aushubmaterial ist in unmittelbarer Nähe der Entnahmestelle nach bodenkundlichen Horizonten getrennt abzulagern.
Art. 8 1
Ökologischer Ausgleich Im Golfplatzareal sind mindestens 7.1 ha als ökologische Ausgleichsflächen auszuscheiden. Anrechenbare ökologische Ausgleichsflächen müssen eine Mindestgrösse von 500 m2 aufweisen.
Version 4.3
3 2
Der Einsatz von Pflanzenhilfsstoffen (Herbizide, Fungizide, lnsektizide, Dünger) ist verboten. Das Eindringen von Pflanzenhilfsstoffen aus umliegenden Flächen ist zu verhindern (Gefälle, Entwässerungsgraben o. ä.).
3
Bei der Anlage der ökologischen Ausgleichsflächen dürfen nur standortheimische Pflanzen und Materialien zum Einsatz kommen.
4
In den ökologischen Ausgleichsflächen, mit Ausnahme des Baches und für ökologische Massnahmen, sind Eingriffe in den gewachsenen Boden verboten. Sie sind so auszugestalten, dass sie als Fruchtfolgeflächen erhalten bleiben.
5
In den ökologischen Ausgleichsflächen sind besondere Landschaftselemente wie Steinhaufen, Trockenmauern, Kleintierunterschlupf, Asthaufen etc. zu gestalten. Diese sind so anzulegen, dass sie eine Vernetzungswirkung erzielen.
6
Die ökologischen Ausgleichsflächen dürfen nicht betreten werden, ausgenommen für Massnahmen zur Erreichung der Ziele des Natur- und Landschaftsschutzes. Sie sind durch geeignete Massnahmen vor dem Betreten zu schützen.
7
Ökologische Ausgleichsflächen wie Hecken, Feldgehölze, Bäche oder Weiher haben einen extensiven Krautsaum von mindestens 5 m aufzuweisen.
8
Nach 3 Jahren ab Betriebsaufnahme ist den beiden Gemeinderäten der Nachweis zu erbringen, dass die in §8 vorgeschriebenen ökologischen Ausgleichsmassnahmen umgesetzt wurden.
Wege
Art. 9 1
Die vor der Erstellung der Golfanlage bestehenden Wegverbindungen sind öffentlich zugänglich.
2
Neue Hartbeläge sind nicht zulässig.
Art. 10 Sicherheit
Für Sicherheitsmassnahmen dürfen bei Bedarf ausserhalb der Landschaftsschutzzone punktuell landschafts- und naturverträgliche Netze (Vögel), Schutzwände oder ähnliches errichtet werden. Die Netze dürfen einzeln maximal 40 m lang und 4 m hoch sein und dürfen eine Gesamtlänge von 200 m nicht überschreiten.
Version 4.3
4 Zweiter Teil Bestimmungen in der Gemeinde Frick
Art. 11 Bereich für Golfinfrastruktur
1
Der Bereich dient der Anlage von Infrastrukturbauten gemäss nachstehenden Absätzen 2 bis 8.
2
Die Hochbauten in diesem Bereich haben sich auf die bestehenden Gebäudeprofile und -volumen zu beschränken, ausgenommen die im Gestaltungsplan ausgewiesenen Anbauten in den Baufeldern A und B sowie Aufbauten wie Dachfenster, Balkone, Wärmedämmungen oder dergleichen und die Abschlagsplatzüberdeckung nach Abs. 6. Ein Neubau, Wiederaufbau oder Ausbau der bestehenden Gebäude ist im bestehenden Ausmass zulässig.
3
Das bestehende Gebäude wird folgendermassen genutzt Cafeteria mit Küche, WC-Anlage und Vorratsraum Aussenrestaurant Pro Shop Reception Büro Aufenthaltsraum für Personal Geräte- und Maschinenraum Werkstatt mit Ersatzteillager Duschen und WC-Anlagen für Personal Versammlungsraum mit WC-Anlagen Caddie-Boxen Lagerräume Garagen Garderoben mit Duschen und WC-Anlagen Betriebswohnung
4
Die Baufelder A und B dienen dem Ausbau des Clubhauses. In ihnen gelten die folgenden Nutzungsvorschriften Baufeld A: eingeschossiger Anbau mit Flachdach und maximal 100 m2 BGF Nutzung Garderobe mit Duschen / WC-Anlagen Caddyraum Keller Dachfläche als Aussenrestaurant Baufeld B: eingeschossiger Anbau mit Schrägdach und maximal 250 m2 BGF Nutzung Untergeschoss Garderobe mit Duschen / WC-Anlagen Caddyraum Keller Nutzung Erdgeschoss Cafeteria mit Küche Nutzung Dachgeschoss Theorie- und Versammlungsraum
5
Die Gebäude können weiterhin im bestehenden Umfang landwirtschaftlich genutzt werden. Neubauten für die Landwirtschaft sind nach den Kriterien, wie sie in der Landwirtschaftszone gelten, zulässig.
Version 4.3
5 6
Für die Driving Range kann in diesem Bereiche eine Abschlagsüberdeckung mit den maximalen Ausmassen von 60 m in der Länge, 8 m in der Breite und 4.5 m in der Höhe erstellt werden.
7
Im Bereich für Golfinfrastruktur sind die auf den Regelbetrieb ausgerichteten Parkplätze zu erstellen. Im Minimum sind 45 Parkfelder, im Maximum 55 Parkfelder zu erstellen.
8
Die Parkplätze sind mit einem wasserdurchlässigen Belag zu versehen und mit standortheimischen Bäumen zu bepflanzen.
Dritter Teil Bestimmungen in der Gemeinde Hornussen
3 altri articoli
Art. 12 Bereich für Gewässer
1
Der Bereich für Gewässer ist in den hellblau schraffierten Bereichen dem Bereich für Golfanlagen überlagert.
2
In den Bereichen für Gewässer sind ein Wiesenbach als renaturierter Bach 1.05.319 und ein rekultivierbar angelegter Teich mit offenem Abfluss zu erstellen.
Art. 13 Öffentlicher Rastplatz
Am im Gestaltungsplan bezeichneten Ort ist ein öffentlicher Rastplatz einzurichten. Die Gestaltung ist mit dem Gemeinderat abzusprechen. Erstellung und Unterhalt sind in einem Vertrag zu regeln.
Vierter Teil Schlussbestimmungen
Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts, Inkrafttreten und Änderung
1
Der Gestaltungsplan „Spezialzone Golf" der Gemeinde Frick vom 21. August 2002 (Genehmigung Regierungsrat) mitsamt den dazugehörenden Sondernutzungsvorschriften wird aufgehoben.
2
Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
3
Die Änderung oder die Aufhebung des Gestaltungsplanes bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.
Version 4.3
Genehmigung
/11~1I* •1& 01401101i KANTON AARGAU 0110110.1
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
CBRO/ss2g
Datum Genehmigung: 22.06.2018
Versand:
26. Juni 2018
Geschäfts-Nr. BVUARE.17.200 Gemeinde Frick; Gestaltungsplan Teiländerung "Spezialzone Golf"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
29. Januar 2018 10. März 2018 bis 9. April 2018 23. April 2018 18. Mai 2018 28. Mai 2018
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 9. März 2011 genehmigten Nutzungsplan Kulturland ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Aufgrund grosser Nachfrage besteht beim Golfzentrum Fricktal ein Parkfeldmangel. Mittels einer Variantenstudie konnte ein optimiertes Projekt für eine Parkierung innerhalb der Spezialzone Golf entwickelt werden. Dies erfordert eine minimale Ausweitung des Bereichs für Infrastrukturen und eine Anpassung der Bestimmungen.
J:103_Geschäfte13_Genehmigungen\02_ARBRO\20180608_bdv_17.200.docx
3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Frick am 23. April 2018 beschlossenen Vorlage: • Teiländerung Gestaltungsplan "Spezialzone Golf" bestehend aus: • Situation 1:1000 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 7. Mai 2018 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 29. Januar 2018 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Kantonaler Richtplan Der Golfplatz FrickJHornussen ist im Richtplantext in Kapitel L 2.7 als bestehend erwähnt und in der Richtplangesamtkarte eingetragen. Die untergeordnete Erweiterung für notwendige Infrastrukturanlagen stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein. 4.3 Regionale Abstimmung Die vorgesehene Teiländerung des Gestaltungsplans hat keine regionalen Auswirkungen. 4.4 Raumplanerische Beurteilung Gestaltungspläne bezwecken, ein Gebiet architektonisch gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen, den Boden haushälterisch zu nutzen und eine angemessene Ausstattung mit Anlagen für die Erschliessung und Erholung sicherzustellen (§ 21 Abs. 1 BauG). 4.4.1 Gestaltung Mit der geplanten Realisierung einer Tiefgarage unter der bestehenden Driving-Range ist eine landschaftlich gut verträgliche Lösung innerhalb der Spezialzone Golf gefunden worden. 4.4.2 Erschliessung Mit dem vorgesehenen Ausbau der Erschliessung wird die erforderliche Baureife gewährleistet.
2 von 4
4.4.3 Fruchtfolgeflächen (FFF) Die Erweiterung des Bereichs Golfinfrastruktur geht zu Lasten von rund 0,10 ha Fruchtfolgeflächen (FFF). Da der Bedarf für Parkplätze ausgewiesen ist und es sich um eine flächensparende Anlage handelt, ist die Beanspruchung von FFF vertretbar. 4.4.4 Ökologie Bei einer Mächtigkeit der Überdeckung der Tiefgarage von weniger als 30 cm ist ein Trockenrasen beziehungsweise eine Felsensteppe und bei Überdeckung von mehr als 30 cm ist eine Magerwiese (Trespen-Wiese) vorgesehen. Bei Überdeckung über 1,0 m soll der bestehende Golfrasen wieder hergestellt werden. Diese Massnahmen sind aus fachlicher Sicht zweckmässig. 4.5 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Mit der vorgesehenen Änderungen in § 11 SNV wird das flächensparende Projekt ermöglicht und gesichert. Die Formulierungen sind sachgerecht und rechtmässig.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Die Teiländerung des Gestaltungsplans "Spezialzone Golf", beschlossen vom Gemeinderat Frick am 23. April 2018, wird genehmigt. 2. ie Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
IM YYI' ( ep g r R gierungsrat
Verteiler • Gemeinderat, Gemeindehausplatz 1, 5070 Frick • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen.
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Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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