Bauzonen- und Kulturlandplan

Piano d'utilizzazione · Birrwil · Abrogato il 30 giu 2026

Documento

Numero
2001-000700
Tipo
Piano d'utilizzazione
Comune
Birrwil
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
4 apr 2001
In vigore dal
4 apr 2001
Abrogato
30 giu 2026

Carta

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NUPLA-4132-2001-E.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

04. April 2001

Art. Nr. 2001-000700

Gemeinde Birrwil; Nutzungsplanung, Revision Bau- und Nutzungsordnung, Teiländerungen Bauzonen- und Kulturlandplan; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

2. November 1999 16. August 1999 14. September 1999 – 13. Oktober 1999 26. November 1999 7. März 2000 31. Januar 2000

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Zuständigkeit zur Genehmigung

Gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 erfolgt die Genehmigung der allgemeinen Nutzungspläne und -vorschriften (Zonenpläne, Bau- und Zonenordnung) durch den Regierungsrat mit Ausnahme folgender Fälle: a) Bauzonenpläne von Gemeinden, deren Siedlungsgebiet im Richtplan als Zwischenergebnis aufgenommen und mit "R" bezeichnet ist; b) Allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Richtplans abschliessend vorgeprüft waren; c) Erstmalige Genehmigung der Nutzungsplanung Kulturland. Die zur Genehmigung anstehende Vorlage fällt nicht unter diese Ausnahmen; das Siedlungsgebiet der Gemeinde ist im Richtplan festgesetzt, die Vorprüfung erfolgte nach Inkrafttreten des Richtplans und die Kulturlandplanung der Gemeinde ist bereits rechtskräftig. Der Regierungsrat ist deshalb für deren abschliessende Genehmigung zuständig. 1.3

Rechtsschutzverfahren

Eine Beschwerde betreffend Sondernutzungsplanpflicht und Grenzabstand gegenüber dem Kulturland konnte durch Rückzug abgeschrieben werden.

Versand:

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2.

Die Vorlage im Überblick

2.1

Ausgangslage

Der Grosse Rat hat mit Beschluss vom 12. November 1996 die Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland mit Auflagen und Vorbehalten genehmigt. Die Gemeinde wurde angewiesen, die Landschaftsschutzzone in den Gebieten "Auf Berg" und "Sandacher" in Übereinstimmung mit der markanten Hanglage neu abzugrenzen. Weiter erfolgte die Aufforderung, den gemäss Hallwilerseeschutzdekret (§ 1 Abs. 2 HSD) geforderten Erhalt der weitgehend unverfälschten Einheit der Landschaft im Seetal auch innerhalb der Bauzone zu vollziehen. Der Bauzonen- und Kulturlandplan ist aufgrund des Waldfeststellungsverfahrens und den obenerwähnten Änderungen der Landschaftsschutzzone den aktuellen Gegebenheiten anzupassen. Mit dem Inkrafttreten des neuen Baugesetzes und den dazu erlassenen Verordnungen traten unmittelbar anwendbare Vorschriften an die Stelle bisheriger kommunaler Vorschriften (insbesondere Definitionen von Massvorschriften usw.). Die somit erforderliche Anpassung der Bau- und Nutzungsordnung wurde gemeinsam mit den Anpassungen des Bauzonen- und Kulturlandplans durchgeführt. 2.2

Planungsablauf / Vorprüfung

Der Kanton prüfte die Vorlage in zwei Durchgängen. Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 16. August 1999 unter dem Vorbehalt, dass der noch ungenügende Schutz der kommunalen Kulturobjekte durch die Gemeinde besser zu gewährleisten sei. 2.3

Bauzonen- und Kulturlandplan

Die Neuabgrenzung der Landschaftsschutzzone "Auf Berg" und "Sandacher" wird aufgrund der Vorgaben des Richtplans und der bestehenden Topographie sachgerecht vorgenommen. Die übrigen Anpassungen der Bauzonengrenzen entsprechen den Ergebnissen des Waldfeststellungsverfahrens. Die der Erschliessung von Bauzonen dienenden Strassenflächen werden der jeweiligen Bauzone zugeteilt. 2.4

Ortsbildschutz, Kulturobjekte von kommunaler Bedeutung

Das Ortsbild von Birrwil ist gemäss Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) von regionaler Bedeutung. Die Gemeinde hat verschiedene planerische Massnahmen zur Erhaltung des Ortsbilds getroffen. Die Vorschriften für die Kernzone sind auf die weitgehende Erhaltung der Bausubstanz ausgerichtet. Die künftigen Um- und Neubauten haben sich in Form und Gestaltung gut in die bestehende Struktur einzuordnen. Vor oder während der Projektphase fördert die Gemeinde die Erhaltung und Pflege der alten Dorfteile: Bei baubewilligungspflichtigen Massnahmen bietet sie den Bauwilligen eine unentgeltliche Beratung durch Fachleute an. Mit Ausnahme der nicht vollständigen Erfassung der Kulturobjekte von kommunaler Bedeutung sind die Anliegen des Ortsbildschutzes gut in die Planung eingebunden; die Gemeinde hat die Objekte gemäss Kurzinventar der kantonalen Denkmalpflege nur teilweise unter Schutz gestellt.

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2.5

Bau- und Nutzungsordnung

Dem Grundsatz von § 1 Abs. 2 Hallwilerseeschutzdekret, wonach die Gemeinden ihre Ortsplanungen auf eine gute Siedlungsgestaltung ausrichten, wird entsprochen. Die Auflage des Grossen Rates vom 12. November 1996 wird wie folgt umgesetzt: In § 2 BNO wird auf das Hallwilerseeschutzdekret als übergeordnetes Recht hingewiesen. In § 45 Abs. 3 BNO (Ortsbild- und Landschaftsschutz) wird der Grundsatz verankert, dass sich alle nach aussen in Erscheinung tretenden baulichen Massnahmen so in die bauliche und landschaftliche Umgebung einzugliedern haben, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht und die Einordnung in das geschützte Landschaftsbild des Hallwilersees gewährleistet ist. Die einzelnen Zonenvorschriften zu den Bauzonen, zu den Schutzzonen, zu den überlagerten Schutzzonen (Parkanlagen) und zu den Bauten in Hanglage sind ebenfalls nach diesen Grundsätzen überarbeitet worden. Erwägungen 3.

Beurteilung der Vorlage

3.1

Allgemeine Beurteilung

3.1.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die Vorlage stimmt mit einer Ausnahme mit dem Richtplan überein. Bezüglich des Ortsbildschutzes genügt die Vorlage den Anforderungen des Richtplans nicht (siehe nachstehend 3.2). Der Richtplan wird fortgeschrieben bezüglich der Zonenplananpassungen aufgrund des Waldfeststellungsverfahrens (Richtplan S 2.1 / Beschluss 4.1 f) und bezüglich der Einzonung von Strassenflächen (Richtplan S 2.1 / Beschluss 4.1 c; Einzonung von weitgehend überbautem Gebiet). 3.1.3 Umwelt, Natur- und Landschaftschutz Die Vorlage erfüllt die Anforderungen an den Schutz der Umwelt, der Natur und der Landschaft im Sinn der §§ 39 und 40 BauG. Als Beispiel ist die Neuabgrenzung der Landschaftsschutzzone zu erwähnen sowie der Schutz von Hecken im Bereich der nicht als Wald bezeichneten Gehölze. 3.2

Ortsbildschutz, Denkmalpflege

Gemäss Richtplan sorgen die Gemeinden mit einem Ortsbild von regionaler Bedeutung für dessen angemessenen Schutz (Richtplan S 3.2 / Beschluss 2.1). In den ausgesprochen ländlichen Siedlungen, welche die Vielfalt des Kantons Aargau massgeblich mitgestalten, muss die Erhaltung der Bausubstanz, welche das Ortsbild prägt und kulturhistorische Bedeutung hat, gesichert werden. Das Kurzinventar der kantonalen Denkmalpflege bildet die Planungsgrundlage für die Ausscheidung der schützenswerten Gebäude. Es bezeichnet die Inventarobjekte

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Nrn. 910, 912 – 914 (sog. Hochstudhäuser, im 17. und 18. Jh. errichtet) als schützenswerte Gebäude. Dieser Haustypus prägt das Dorfbild. Die Gemeinde begründet die Nichtaufnahme dieser Inventarobjekte zur Hauptsache mit der ungenügenden Schutzwürdigkeit als Folge baulicher Veränderungen und nicht markanter Standorte. Eine weitergehende Begründung für den Verzicht auf Schutzmassnahmen, insbesondere im Vergleich zu den übrigen unter Schutz gestellten Objekten, fehlt. Im Kurzinventar ist die Schutzwürdigkeit fachlich nachgewiesen. Die im Verlauf der Zeit unter Erhaltung der Konstruktionsmerkmale, Gestalt und Struktur der Baute erfolgten baulichen Veränderungen mindern die Schutzwürdigkeit nicht. Nach derzeitigen Erkenntnissen wäre daher eine vollständige Berücksichtigung aller im Kurzinventar bezeichneten Kulturobjekte von kommunaler Bedeutung den Anliegen des Ortsbildschutzes angemessen. Die Gründe für eine ungleiche Behandlung der Inventarobjekte und für Abstriche bei einzelnen Objekten sind nicht offensichtlich. Die festgestellten Lücken im Bereich des Ortsbildschutzes sind somit nach der Genehmigung der Vorlage zu bereinigen. Ein allfälliger Verzicht auf den Schutz einzelner Objekte ist im Sinne voranstehender Erwägungen nachvollziehbar zu begründen. Antrag (1) Die Gemeinde wird aufgefordert, die Umsetzung der noch unberücksichtigten Kulturobjekte von besonderer kommunaler Bedeutung gemäss Kurzinventar objektweise und hinsichtlich Ortsbildpflege zu überprüfen und den Bauzonen- und Kulturlandplan entsprechend zu ergänzen. 3.3

Gesamtbeurteilung

Abgesehen von der genannten Einschränkung erfüllt die Vorlage die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Für die am 26. November 1999 von der Gemeinde Birrwil beschlossenen Vorlage wird folgende Auflage beschlossen: Die Gemeinde wird aufgefordert, die Umsetzung der noch unberücksichtigten Kulturobjekte von besonderer kommunaler Bedeutung gemäss Kurzinventar objektweise und hinsichtlich Ortsbildpflege zu überprüfen und den Bauzonen- und Kulturlandplan entsprechend zu ergänzen.

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2. Im Übrigen werden die Bau- und Nutzungsordnung und die Teiländerungen des Bauzonen- und Kulturlandplanes der Gemeinde Birrwil vom 26. November 1999 genehmigt. 3. Die Gemeinde Birrwil wird aufgefordert, die Änderung und Auflage gemäss Ziffer 1 im ordentlichen Verfahren zu beschliessen und innert 3 Jahren zur Genehmigung vorzulegen. 4. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, 5708 Birrwil  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumplanung BD (mit Akten)  Departement Bildung, Kultur und Sport

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 

Kantonale Denkmalpflege BKS Staatskanzlei

Staatsschreiber: