Bau- und Nutzungsordnung
Aristau
Documento
- Numero
- 4222
- Comune
- Aristau
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 10 dic 2002
- In vigore dal
- 5 mar 2008
Carta
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Testo
Kanton Aargau
Gemeinde Aristau
Ergänzung der Bau- und Nutzungsordnung Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwell Abteilung Raumentwicklung
gemäss § 15 BauG
Ergänzung § 18 Abs. 4 BNO Landschaftsschutzzone weitere Bestandteile der Nutzungsplanänderung:
11
AENDERUNG Nr..
- Kulturlandplan (Änderung) 1:5000
zu Bno/Bo/No vom Ace.42..4
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I KOHLI—,—PARTNER KOMMUNALPLAN AG I Gewerbering 12 5610 Wohlen
Telefon Telefax E-Mail Internet
056 621 93 91 056 621 05 20 [email protected] www.kohli-partner.ch
Datum 01.10.07
Mitwirkungsbericht vom:
9. November 2007
Vorprüfungsbericht vom:
29. März 2007
Öffentliche Auflage vom:
11. April 2007 bis: 10. Mai 2007
Entwurf
Gez.
Plan Nr.
PK
ri
2
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am: 30. November 2007 IND
Der Gemeindeammann: kr
Die Gern ndeschreiberin: -7
A
7/4T Ueli Küng /
Genehmigungsvermerk:
/,9/S"C
Fredy Käser
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den
. rtöde 2oog Der Staatsschreiber:
,
Gemeinde Aristau
Änderung Kulturlandplan
Ergänzung
Art. 18 Abs. 4 BNO
Landschaftsschutzzone
Die Anpassung der Landschaftsschutzzone im Gebiet „Biret" wird auf 5 Jahre ab Genehmigung dieser Vorlage limitiert. Sollte die Aussiedlung bis zu jenem Zeitpunkt nicht realisiert sein, wird die Aussparung in der Landschaftsschutzzone automatisch aufgehoben.
2
•
Gemeinde Aristau
Kanton Aargau
Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
Bau- und Nutzungsordnung BNO AENDERUNG Nr.. .4 ivom ••••••.mn.....m....e.erwae.e.neurzafflarti
gemäss § 15 BauG
KO LI
RTN R KOMMUNALPLAN AG Gewerbering 12, 5610 Wohlen
Tel: Fax: E-Mail: Web:
056 / 621 93 91 056 / 621 05 20 [email protected] www.kohli-partner.ch
Mitwirkungsbericht vom:
7. März 2001
Vorprüfungsbericht vom:
9. Februar 2001
Öffentliche Auflage vom:
17. Dezember 2001 bis 28. Januar 2002
Beschlossen von der Gemeindeversammlung:
14. Mai 2002
Gemeindeammann:
Gemeindeschreiber:
Ueli Küng
Fredy Käser
Genehmigung durch den Grossen Rat Genehmigung:
Aarau,den Ao. OcEer,-.6e-1 2002. Im Auftrage des Grossen Der Staatsschreiber:Rate>!
G: \Ortsplanung EiNO\Aristau.doc
Dru
, datum: 03.07.02 16:39
2
Inhaltsverzeichnis 1.
Geltungsbereich
3
2.
Raumplanung
4
3.
Zonenvorschriften
5
3.1. 3.2. 3.3. 3.4. 3.5. 3.6. 4.
Definitionen 4.1. 4.2. 4.3.
5.
5 7 8 11 11 14 16 16 16 17 18 18 18 19 19 21
Ortsbildschutz Umweltschutz
21 22
Vollzug und Verfahren
24
7.1. 7.2. 8.
Strassennomenklatur, Benutzung von Privateigentum Technische Bauvorschriften Wohnhygiene Ausstattung
Schutzvorschriften 6.1. 6.2.
7.
Ausnützung Abstände Arealüberbauung
Bauvorschriften 5.1. 5.2. 5.3. 5.4.
6.
Bauzonen Landwirtschaftszonen Schutzzonen Überlagerte Schutzzone Schutzobjekte Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Zuständigkeit Gebühren
Schluss- und Übergangsbestimmungen
24 24 25
Anhang I: Liste der Gebäude mit Substanz- und Volumenschutz
26
Anhang II: Liste der Objekte unter Denkmalschutz
27
3
1. Geltungsbereich §1 Geltungsbereich
1Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 2Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
Art. 2 Übergeordnetes
Recht
1Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie andere Entscheide, insbesondere zu Strassen- und Wasserbauprojekten, bleiben vorbehalten. 2Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).
4 2. Raumplanung
Art. 3 Verdichtung und
Siedlungserneuerung
Der Gemeinderat erstellt in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern und unter Beizug von Fachleuten rechtzeitig ein Konzept zur haushälterischen Bodennutzung und Erneuerung unternutzter bzw. sanierungsbedürftiger Gebiete.
Art. 4 Sondernutzungsplanpflicht
1Die im Bauzonenplan bandierten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Sondernutzungsplan vorliegt. 2Der Inhalt des Sondernutzungsplanes wird hinsichtlich der planerischen und baulichen Aspekte vom Gemeinderat festgelegt; bezüglich Natur im Siedlungsgebiet müssen Grünund Schutzflächen für den ökologischen Ausgleich und Vernetzung ausgeschieden werden. 3Gestaltungspläne sind für folgende Gebiete nötig. - Althäusern:
- Rebstockstrasse - Ecke Muri- / Bremgartenstrasse
- Birri:
- Samiweg - Lindenstrasse - Haldenweg - Rütiweg
Erschliessungspläne sind für folgende Gebiete nötig. - Althäusern:
- Kornfeld
- Aristau:
- Niederfeld
5
3. Zonenvorschriften 3.1.
Bauzonen
Art. 5 Zonenübersicht,
Tabelle
1Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
Bauzonen
Vollgeschosse
Ausnützung
Gebäudehöhe
Firsthöhe
m
m
m
Empfindlichkeitsstufe
Zonenvorschriften
c
III
Art. 6 Grenzabstand
klein gross m
Dorfzone
DZ braun
2a
0.45b
8a
c
5a
Wohnzone 2a
W2a gelb
2
0.30
7
12
4
-
II
Art. 7 Wohnzone 2b
VV2b orange
2
0.35
7
12
4
-
II
Art. 8 Wohn- und Gewerbezone 2
WG2 orange schraffiert
2
0.35
7
12
5
-
III
Art. 9 Gewerbezone
G violett
2a
c
7a
12a
5a
c
III
Art. 10 Zone für öffentliche OeBA
Bauten u. Anlagen grau
3a
10a
15a
55
c
III
Art. 11 c
a von den Richtwerten darf bei Neubauten nur im Interesse des Ortsbildschutzes und der Ortskerngestaltung abgewichen werden, sofern der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. b Für die von der Sondernutzungsplanpflicht erfassten Flächen gilt ein Bonus von +0.15. C Diese Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.
2In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten punktiert umrandeten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 3Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene wie die geschlossene Bauweise zulässig, sofern sich die Beteiligten ein Anbaurecht gewähren.
Art. 6 Dorfzone DZ
1Die Dorfzone dient der Erhaltung und Entwicklung des historischen Ortskerns. Dazu gehört namentlich die das typische Strassendorf bildende Struktur von Bauten und Freiräumen. Die Dorfzone ist bestimmt für Wohnen, mässig störendes Gewerbe sowie Landwirtschaft. 2Gebäude sind mit ihrer Umgebung zu erhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen, sofern ein Gebäude für das Ortsbild unwichtig oder die Erhaltung der Bausubstanz aufgrund eines neutralen Fachgutachtens unzumutbar ist.
6 3Bei Einhaltung der vorhandenen First- und Gebäudehöhe dürfen Bauten ungeachtet der Grenz- und Gebäudeabstände umgebaut, umgenutzt, erneuert und erweitert werden. Der Schutzzweck darf nicht beeinträchtigt werden und die Anforderungen des Ortsbildschutzes sind zu beachten. Unter den gleichen Bedingungen kann der Gemeinderat Ergänzungsbauten bewilligen. 4Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften orientiert sich der Gemeinderat am Charakter der bestehenden Überbauung. 5Bauten haben sich bezüglich Stellung, Staffelung, kubischer Erscheinung, Dachform, Dachneigung, Fassadengliederung, Material- und Farbwahl, Bepflanzung sowie Gestaltung der Vorplätze, Vorgärten, Gartenmauern etc. in ihre Umgebung einzupassen. 6Die Lage und Ausgestaltung von Parkplätzen und Kinderspielplätzen wird vom Gemeinderat von Fall zu Fall festgelegt. 7Die Anlagen sind zugunsten des ökologischen Ausgleiches bzw. Lebensraumverbundes, vorzugsweise in Randlagen, mit entsprechenden Massnahmen zu gestalten. Als Richtwert ist eine Grünflächenziffer von 0.15 einzuhalten. 8Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist bewilligungspflichtig. 9Die Dorfzone ist dem Ortsbildschutz unterstellt. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Abteilung Hochbau, Ortsbildschutz des kantonalen Baudepartementes ist empfehlenswert.
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Art. 7 Wohnzonen
Die Wohnzone W2a und W2b dient dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.
Art. 8 Wohn- und
Gewerbezone 2 WG2
Die Wohn- und Gewerbezone WG2 ist für Wohnen und mässig störendes Gewerbe sowie landwirtschaftliche Bauten bestimmt.
7
Art. 9 Beschränkte bauliche Nutzungen
In den speziell gekennzeichneten Gebieten ist nur eine beschränkte bauliche Nutzung für Gärten und unbewohnte Klein-, An- und Tiefbauten zulässig.
Art. 10 Gewerbezone G
1Die Gewerbezone ist für mässig störendes Gewerbe sowie Dienstleistungen bestimmt. 2Wohnungen sind nur für die Betriebsinhaberin und Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. 3Die Anlagen sind zugunsten des ökologischen Ausgleiches bzw. Lebensraumverbundes, vorzugsweise in Randlagen, mit entsprechenden Massnahmen zu gestalten. Als Richtwert ist eine Grünflächenziffer von 0.15 einzuhalten.
Art. 11 Zone für öffentliche
Bauten u. Anlagen OeBA
1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA ist für Bauten und Anlagen bestimmt, welche dem öffentlichen Interesse dienen. 2Für die an die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA angrenzenden Gebiete gelten bezüglich Ortsbildschutz die Vorschriften der Dorfzone sinngemäss. 3Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften zwingend einzuhalten.
3.2.
Landwirtschaftszonen
Art. 12
Landwirtschaftszone 1Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung bestimmt. 2Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderung) bis 50 a pro Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.
8
Art. 13 Bauten in den
Landwirtschaftszonen
1Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung, Standort sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. 2Für Wohngebäude sind zwei Geschosse erlaubt. Im Übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse, der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 3In den Landwirtschaftszonen gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Art. 14 Intensive - Landwirtschaftszone
1Die Intensiv - Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige und bodenunabhängige Produktion im Bereich des Pflanzenbaus/der Tierhaltung bestimmt. 2Bauten und Anlagen sind gestattet, soweit sie der zulässigen Nutzung dienen und betriebsnotwendig sind. Der Gemeinderat legt die Baumasse unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 3Die Intensiv — Landwirtschaftszone ist vollständig mit einer Niederhecke als Sichtschutz einzupflanzen.
3.3.
Schutzzonen
Art. 15 Naturschutzzonen
Kulturland
1Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere, sowie von geologisch wertvollen Objekten. 2Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind die Bauten, Anlagen, Terrainverränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Aufforstung, Betreten, Campieren, Feuer entfachen nicht gestattet.
9 3Folgende Naturschutzzone wird ausgeschieden: Zone
Bezeich- Schutzziel nung im Plan
Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
magere Böschung
hellgrün
Heuwiese, keine Düngung und Beweidung, höchstens zwei Schnitte pro Jahr (nicht vor dem 15. Juni bzw. 1. Juli)
Artenreiche Heuwiese (hoher Anteil Magerkeitszeiger)
Art. 16 Ufer- und Dammschutzzone US
1Die Ufer- und Dammschutzzone innerhalb der Vermarkung bezweckt die Erhaltung und Förderung einer standorttypischen Vegetation. Die Gewässerufer und Dämme einschliesslich ihrer Böschungen und Vegetation sollen naturnah erhalten resp. gestaltet werden. Die Bewirtschaftung erfolgt ohne Düngung und Pflanzenbehandlung. 2Die Fläche der Gewässer- und Dammparzellen sind mit Ausnahme der Gewässer resp. Wege der Ufer- und Dammschutzzone zugeordnet. Bei Veränderung des Bachlaufes ist dieser Streifen ebenfalls anzupassen und im Bauzonenresp. Kulturlandplan nachzuführen. 3Innerhalb der Ufer- und Dammschutzzone sind keine Bauten und Anlagen gestattet.
Art. 17 Naturschutzzone
Wald
1Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. Innerhalb der Auengebiete von nationaler Bedeutung hat die Verjüngung der Waldbestände ausschliesslich mit standortheimischen Baumarten zu erfolgen. Sämtliche Holzschläge im Auenperimeter sind durch das Kreisforstamt anzeichnen zu lassen. 2Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für kleinflächiges Waldeigentum bis 20 a müssen gemäss
Art. 28 Abs. 2b AwaV Holzschläge von jährlich mehr als 10 m3
durch den zuständigen Revierförster angezeichnet werden. 3Die Naturschutzzone Wald wird wie folgt unterteilt:
10
Schutzziel
Bezeichnung Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkun gen im Plan
Stufig aufgebauter, alt- und Schachen totholzreicher, lichter bis lückiger (Waldstreifen Laubmischwald mit üppiger auf ReussseiStrauch- und Krautschicht. Alte te des DamEichen, grosskronige Laubbäu- mes und me (Eiche, Esche, Ulme) PioWaldflächen nierhölzer (Aspe, Weide, Birke, zwischen Erle) und eingesprengt Gruppen Damm und von Waldföhren. Waldmantel mit dem ReussLianen, Sträuchern und Hochkanal) stauden.
Sukzessive Ueberführung/Umwandlung in einen eichenreichen Laubmischwald, wobei Bestandeslücken in Kauf zu nehmen sind. In Mischbeständen Laubholz herauspflegen. Alte Laubbäume erhalten, trupp- und horstweise Altholz anstreben. Eichen zwischen den Fichten freistellen, fördern und erhalten. Ausscheidung von Naturwaldzellen (keine Bewirtschaftung) prüfen. Besondere Beachtung ist der Nachzucht von Stieleiche und Bergulme zu schenken.
Totholzreiches Altholz
Erlenmatten
alte Eichen und Buchen erhalten
Totholzreiches Altholz oder Naturwaldzelle
Hintererlen
Überführen/Umwandlung in naturnahe Bestände Jungwaldflächen mit standortheimischen Baumarten aussetzen Stehenlassen einzelner Überhälter Totholzanteil 2-5 Bäume mit Durchmesser grösser als 30 cm pro Hektare
Naturgemässer Laubmischwald mit angemessenem Alt- und Totholzanteil
Mösli Unter- und Obermösli Waldmoos
Naturwaldzelle (keine forstliche Nutzung)
Butzenmoos
11 3.4.
Überlagerte Schutzzone
Art. 18 Landschaftsschutzzone
1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Unter Vorbehalt von Abs. 3 sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. 2Die zulässige Nutzung ergibt sich aus den Bestimmungen der Grundzone. 3Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen, sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze, usw.), Anlagen für ökologischen Ausgleich und die Gewässerrenaturierung können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Art. 19 Naturschutzzone
Murimoos
1Die Naturschutzzone Murimoos dient der Regeneration einer Moorwiese. 2Alle Massnahmen, welche dem Schutzzweck widersprechen, sind untersagt. Bauliche Eingriffe im Interesse des Schutzzieles und die extensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung sind gestattet. 3Bevor die Regeneration eingeleitet wird, unterliegt die landwirtschaftliche Nutzung keinen Einschränkungen.
3.5.
Schutzobjekte
Art. 20 Naturobjekte
1Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten. 2Bodenfunde von historischem oder wissenschaftlichem Wert sind unverzüglich dem Gemeinderat oder der Kantonsarchäologie anzuzeigen. 3Folgende Naturobjekte sind geschützt:
12
Naturobjekte
Bezeichnung im Plan
Schutzziel
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen
Einzelbaum
hellgrüner Punkt
- siedlungs- und landschaftsprägendes Naturelement - Kulturrelikt
- Pflege auf lange Lebensdauer - freistehenden Baum bei natürlichem Abgang ersetzen
Hecken, Feldgehölze Pufferstreifen
hellgrüne Signatur Pufferstreifen 3 m breit um die Hecke (Punktsignatur) - Brut- und Nahrungsbiotop - Gliederung der Landschaft
abgestufter Waldrand
gelbes Band
- Trittstein, Vernetzungselement - Windschutz
- vielfältiger Uebergangsbereich Wald — Kulturland - Artenreichtum Weiher
blaue Fläche
- Laichgebiet, Brutbiotop
- Struktur erhalten - periodisch zurückschneiden/verjüngen - im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen - vorgelagerter Krautsaum von 3 m Breite - teilweise Artenzusammensetzung verbessern - Hochbauten sind innerhalb des Pufferstreifens nicht zulässig - Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (periodisch verjüngen) - keine vorgelagerten Aufforstungen - extensiv bewirtschafteten Krautsaum (Breite 3 m) vorlagern kein Fischen kein Einfangen und Aussetzen von Tieren ausgenommen sind der Büelmüliweiher, Leigrub, B3-Kanal sowie Rötler
13
Art. 21 Gebäude mit Substanzschutz
1Die im Bauzonen- resp. Kulturlandplan violett bezeichneten und im Anhang I aufgeführten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischen Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden, sondern sind zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. 2Die Gemeinde kann nach Massgabe der kantonalen Richtlinien Beiträge an Renovationskosten bewilligen.
Gebäude mit Volumenschutz
3Die im Bauzonen- resp. Kulturlandplan blau bezeichneten und im Anhang I Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Sie dürfen abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild zu achten. 4VVerden die gesetzlichen Abstände der Kantonstrasse unterschritten, so setzt ein Wiederaufbau die Zustimmung des Baudepartements voraus. 5Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.
Art. 22 Kulturobjekte
Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden.
14 3.6.
Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Art. 23 Spezialzone Werk1Die Spezialzone Werk- und Wohnheim Murimoos dient
und Wohnheim Muder Errichtung von geschützten Arbeitsplätzen für betreurimoos ungsbedürftige, psychisch, körperlich oder sozial benachteiligter Personen. 2Bauten, Anlagen und Nutzungen sind nur zulässig, soweit sie mit den sozialen und therapeutischen Aufgaben und Zielsetzungen des Werk- und Wohnheims Murimoos zusammenhängen. 3Die Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass eine harmonische Gesamtwirkung entsteht. 4Für Betriebsgebäude werden die Gebäudelängen und -höhen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse, öffentlichen Interessen, der bauund feuerpolizeilichen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 5Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Art. 24 Weilerzonen Gizlen
iDie Weilerzonen sind der Landwirtschaftszone überlagert. Sie bezwecken die Erhaltung und massvolle Entwicklung des Weilers Gizlen unter Wahrung der bestehenden baulichen Substanz, des Weilerbildes, der landwirtschaftlichen Nutzung sowie des traditionellen Charakters der Kleinsiedlung. Soweit in dieser Bestimmung nichts Abweichendes festgelegt ist, gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone. 2Die im Kulturlandplan farbig bezeichneten Bauten dürfen zu Wohn- und Landwirtschaftszwecken genutzt werden. Mässig störendes Kleingewerbe mit geringem Zubringerverkehr ist zulässig, soweit es den Charakter des Weilers nicht stört. Die schwarz bezeichneten Bauten unterstehen bezüglich Nutzung den Vorschriften der Landwirtschaftszone. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
15
3In den Weilerzonen hat der Ortsbildschutz einen hohen Stellenwert. Alle baulichen Massnahmen, die Nutzung sowie die Umgebungsgestaltung müssen sich einwandfrei in das Weilerbild einfügen. Der Gemeinderat kann die Beseitigung störender Elemente verlangen. Bauten in der Umgebung der Weilerzonen dürfen das VVeilerbild nicht beeinträchtigen. 4Es dürfen höchstens 4 Wohneinheiten pro Gebäude geschaffen werden. Die Schaffung neuer Wohnräume setzt voraus, dass sämtliche Nebenräume (inkl. 1 Garageplatz pro Wohneinheit) in die bestehende Haupt- und Nebennutzung integriert werden. Für bestehende Nutzungen sind neue Klein- und Anbauten zulässig, falls sie nicht im bestehenden Bauvolumen realisiert werden können. 5Für die Gestaltung der Bauten gelten sinngemäss die Bestimmungen der Dorfkernzone. Bestehende Vorgärten sowie der typische Baumbestand sind zu erhalten. Gartenund Aussenanlagen (kleine Terrainveränderungen, Wege, Gartencheminöes, Kinderspielgeräte, usw.) sind zugelassen. 6Mit einem Gestaltungsplan kann der Gemeinderat weitere Bauten, die nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden, den Vorschriften der Abs. 2, 4 und 5 unterstellen sowie einzelne nichtlandwirtschaftliche Neubauten vorsehen, soweit dies im Interesse der Erhaltung und massvollen Entwicklung des Weilers liegt. 7Bauliche Massnahmen und Nutzungsänderungen in Anwendung der Abs. 2 und 4 können erst bewilligt werden, wenn die abwassertechnische Erschliessung entsprechend dem generellen Entwässerungsplan sowie eine der Brandschutzgesetzgebung entsprechende Wasserversorgung vorhanden sind. 8Baubewilligungen dürfen vom Gemeinderat nur mit Zustimmung des Baudepartementes erteilt werden.
Art. 25 Übergangszone
1Bis zur Zuordnung zu einer anderen Zone gelten für die Bewirtschaftung die Vorschriften der Landwirtschaftszone. 2Bauten und Anlagen sind nur nach Art. 24 RPG zulässig. 3Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
16 4. Definitionen 4.1.
Ausnützung
Art. 26 Ausnützungsziffer
1Dach- und Attikageschosse werden bei der Berechnung der Ausnützungsziffer nicht miteinbezogen. 2Für unbeheizte Wintergärten (Dach- und Wandkonstruktion mehrheitlich aus Glas) sowie verglaste Balkone und Sitzplätze wird ein der beanspruchten Fläche entsprechender Ausnützungszuschlag gewährt. Dieser darf max. 10% der Bruttogeschossfläche betragen und ist auf 20 m2 pro Wohneinheit zu begrenzen.
Art. 27 Gewerbe
lAls nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend.
4.2.
Abstände
Art. 28 Abstand gegenüber
dem Kulturland
1Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude der zonengemässe Grenzabstand einzuhalten. Klein- und unbewohnte Anbauten haben einen Grenzabstand von mindestens 2 m einzuhalten. 2Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden (§ 47 Abs. 2 BauG).
17
Art. 29 Grenzabstände
1Grenz- und Gebäudeabstände können durch einen mit dem Baugesuch einzureichenden Dienstbarkeitsvertrag reduziert oder aufgehoben werden. 2Gegenüber Mehrfamilienhäusern ist nur die ungleiche Verteilung der Grenzabstände (bei Einhaltung des Gebäudeabstandes) zulässig.
Art. 30 Stützmauern
4.3.
Gegenüber den öffentlichen Strassen gelten für Stützmauern die selben Abstände wie für Einfriedungen.
Arealüberbauung
Art. 31 Zonenzulässigkeit
lArealüberbauungen sind in den Zonen W2b und in der Dorfzone DZ zulässig. 2Die minimale zusammenhängende und anrechenbare Landfläche beträgt 2'000 m2
18
5. Bauvorschriften 5.1.
Strassennomenklatur, Benutzung von Privateigentum
Art. 32 Strassenbenennung 1Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die
Strassennumerierung der Bauten ist Sache des Gemeinderates. Benutzung von Privateigentum
2Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 3Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.
5.2.
Technische Bauvorschriften
Art. 33 Allgemeine Anforde- 1Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material
und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln rungen der Baukunst als Richtlinie. 2Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.
Art. 34 Energiesparmassnahmen
lEs sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt werden, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist. 2In Mehrfamilienhäusern und Siedlungen mit Gruppenheizungen sind die Heizungsinstallationen derart anzuordnen, dass eine individuelle Regulierung und Heizabrechnung möglich wird. 3Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn deswegen die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten werden und die Ausnützungsziffer überschritten wird.
19 5.3.
Wohnhygiene
Art. 35 Ausrichtung der
Wohnungen
Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.
Art. 36 Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume
1Für Neubauten gelten nachstehende Masse: Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume - Vollgeschoss - Dachgeschoss Fensterfläche Nebenräume für Mehrfamilienhäuser Abstellraum pro Wohnung
mind. 10 m2 mind. 2.30 m mind. 2.30 m auf mind. 5 m2 Fläche 1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen)
mind. 4 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung)
Keller - für eine 1-Zimmermind. 4 m2 Wohnung 1 m2 zusätzlich - für jedes weitere Zimmer Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen). 5.4.
Ausstattung
Art. 37 Spielplätze
Die Grösse der Spielplätze bei Mehrfamilienhäusern hat gesamthaft mindestens 15% der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen.
Art. 38 Container- und
Kompostplätz
Bei Mehrfamilienhäusern sind genügend Container- und Kompostplätze vorzusehen.
20
Art. 39 Parkierung
Parkfelder sind sorgfältig zu gestalten und in der Regel mit Sträuchern und Bäumen zu begrünen. Offene Parkfelder sind in der Regel wasserdurchlässig auszuführen oder das Oberflächenwasser ist in einer Sickerpackung abzuleiten. Die Gestaltung ist mit der Bewilligungsbehörde abzusprechen.
21
6. Schutzvorschriften 6.1.
Ortsbildschutz
Art. 40 Allgemeine Anforde- 1Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und
rungen Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a Stellung (Firstrichtung) b Grösse der Baukuben c Wirkung im Strassenraum d Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse e Dachform, Dachneigung f Fassadengliederung g Materialwahl, Farbe h Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen 2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: a zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; e die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf eine andere Weise vermieden werden kann.
Art. 41 Dachgestaltung
1Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt. Bei der Wahl der Dachform ist auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. 2Schrägdächer müssen gegenüber öffentlichen Wegen und Strassen mit Schneefangvorrichtungen versehen werden. 3Die Länge von Dachaufbauten oder Dacheinschnitten darf höchstens einen Drittel der Fassadenlänge des Wohnteils betragen.
22
Art. 42 Aussenraumgestaltung
1Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Nötigste zu beschränken. 2Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 3Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung. 4Wenn immer möglich sind anstelle massiver Stützmauern aufgelöste, bepflanzte Konstruktionen bzw. Lebendbaumethoden mit einheimischer Bepflanzung anzuwenden. 5Auf bestehende Baum- und Gebüschgruppen ist besonders Rücksicht zu nehmen.
Art. 43 Materialablagerungen
6.2.
Bewilligungspflichtige Ablagerung von Autos, Baumaterialien, Baumaschinen und dergleichen ist in der Gewerbezone G zulässig.
Umweltschutz
Art. 44 Einwirkungen
1Jedermann ist verpflichtet, sich bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen.
23 3Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Art. 45 Lärmschutz
Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen, usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, welche die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächst höheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.
24 7. Vollzug und Verfahren 7.1.
Zuständigkeit
Art. 46 Grundlagenliste
1Vor Beginn der Projektierungsarbeiten kann bei der Gemeindekanzlei eine Grundlagenliste eingeholt werden. Diese gibt Aufschluss über die geltenden Zonenbestimmungen, die baupolizeilichen Vorschriften und die weiteren Planungsgrundlagen.
Zuständigkeit
2Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.
7.2.
Gebühren
Art. 47 Gebührenreglement Die Gebühren und die weiteren Verfahrenskosten (Auslagen
für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.
25
8. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 48 Aufhebung bisherigen Rechts
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: a) Bauordnung der Gemeinde Aristau vom 22. Januar 1976 b) Gebührenordnung (Anhang III der Bauordnung vom 22. Januar 1976) c) Teilrevision der Bauordnung vom 12. Dezember 1986 d) Spezialbauvorschriften Zone Kes Birri-Oberdorf vom 6. November 1992
26
Anhang 1: Liste der Gebäude mit Substanz- und Volumenschutz Substanzschutz Nr.
Objekt
Strasse/Nr.
Geb.Nr.
901
Landhaus Kapf, 1736-37
Althäusern, Chapf
182
902
Büelmühle, 1665
Althäusern, Gizlen / Büelmühli
165
903
Holzerhof, 18.Jh.
Althäusern, Holzerhof
89
904
Wegkapelle St. VVendelin, 1948
Althäusern, Rebstockstr. / Bremgartenstr.
---
118 A, B 905
Wohnhaus, 17./18.Jh.
Althäusern 118 118C
906
Wohnhaus, 1855
Aristau, Dorfstr.63
63
907
Wohnhaus, um 1800?
Aristau, Chilerain 98
98
908
Wohnhaus, 18.Jh. Mehrfamilienhaus 18./19. Jh.
Aristau, Niederfeld 85 A, B
909
910 911 912
Röm.-kath. Pfarrkirche St. Wendolin, 1942-43 Wegkapelle St. Nikolaus, 18./19.Jh.? Wohnhaus, 182123 Speicher, 1747
Aristau, Bremgartenstr. Birri, Zürcherstr. Birri, Rütiweg 40 Birri, Rütiweg 39
85 A
85 B
268
Parz.Nr. Eigentümer(in) Erika Halter-Burkart, 7 Kapfstr. 128, 5628 Althäusern Barbara Achermann Müller, Gizlen 165, 5628 Althäusern Hermann Baggenstos495 Koch, Holzerhof 89, 5628 Althäusern Röm.-kath. Kirchge48 meinde, 5628 Althäusern A, B: Gerhard Stöckli128 Dossenbach, Muristr. 118 B, 5628 Althäusern C: Hans Stöckli-Koch, 119 Muristr. 118C, 5628 Althäusern Stockwerkeigentümer193 schaft GB 2544 Frieda Rast-Wendel, 163 Chilerain 98, 5628 Aristau A: Anton LangVVigger, Niederfeld 85A, 5628 Aristau 176/177 B: Thomas Küng, Zürcherstr. 51, 5634 Rickenbach Röm.-kath. Kirchge144 meinde Aristau 484
---
242
40
291
39
277
Bruno Küng-Bühler, Zürcherstr. 206, 5628 Birri Jörg Meier-Bachmann, Rütiweg 40, 5628 Birri Jörg Meier-Bachmann, Rütiweg 40, 5628 Birri
27 Volumenschutz Nr.
801
802
803
804
Objekt
Strasse/Nr.
Geb.Nr.
Mühlestr.
149 A
Mühlestr.
Mühlestr.
149 B
Parz.Nr. Eigentümer(in) von Stachelsky-Wyss Gabriele und von Sta56 chelsky-Wyss Roland, Dorfstrasse 108, 5512 Wohlenschwil 57
149 C
58
139
39
207
787
Rebstockstr.
805
Rebstockstr.
141
43
806
Mühlestr
152
64
807
Mühlestr.
148
65
808
Mühlestr.
135
66
809
Brunnmattstr.
130
71
810
Bremgartenstr.
116
73
811
Bremgartenstr.
114
549
812
Muristr.
177
78
813
Muristr.
172
96
Karl Kreienbühl, Mühlestr. 149, 5628 Althäusern Erbengem. Strebe! Alfred, Herrn Strebel Loenz, Mühlestr. 149, 5628 Althäusern Alfred Küng-Lang, Rebstockstr. 139, 5628 Althäusern Ueli Küng, Rebstockstr. 139, 5628 Althäusern Otto Strebel, Rebstockstr. 114, 5628 Althäusern Peter Moser, Mühlestr. 152, 5628 Althäusern Hans Fischli, Mühlestr. 148, 5628 Althäusern Maria RuschZurkirchen, Bremgartenstr. 135, 5628 Althäusern Kurt Käslin, Bremgartenstr. 130, 5628 Althäusern Markus Stöckli, Bremgartenstr. 116, 5628 Althäusern Siegfried Strebel, Bremgartenstr. 114, 5628 Althäusern Pius Melliger-Rast, Muristr. 177b, 5628 Althäusern Peter Küng, Muristr. 172, 5628 Althäusern
28 Nr.
Objekt
Strasse/Nr. Muristr.
814 815
Geb.Nr. 121
Muristr.
123
Parz.Nr. Eigentümer(in) Elisabeth Schuler, Mu121 ristr. 120, 5625 Althäusern Rosa Wicki, Rigiweg 125 123, 5628 Althäusern
Dorfstr. 816
817
99
163
96 A
169
96 B
171
81 / 82
180
206
242
7
246
19
258
22
259
21
260
13
268
24
270
Dorfstr.
Niederfeld 818 Lindenbergstr. 819 Samiweg 820 Haldenweg 821 Zürcherstr. 822 823 824
Zürcherstr. Zürcherstr. Zürcherstr.
825 Zürcherstr. 826
827
Zürcherstr.
Josef Rast-Wendel, Chilerain 98, 5628 Aristau Oskar Richner, Vordere Bergstr. 17, 5734 Reinach Heinz und Beatrice Müller-Hausheer, Dorfstr. 96 b, 5628 Aristau Theodor Brunner, z. Hd. Frau Brunner Eva, Burgmatt 3, 6340 Baar Bruno Küng-Bühler, Lindenbergstr. 206, 5628 Birri Max Koch-Hirtle, Gasthaus zur Krone, 5628 Birri Sonja TheilerHagenbuch, Haldenweg 19, 5628 Birri Walter MeierHäberling, Zürcherstr. 22, 5628 Birri Franz Suter, Zürcherstr. 21, 5628 Birri Albert Hausherr-Stierli, Hauacker, 5628 Birri Jürg KrähenbühlKeller, Zürcherstr. 24, 5628 Birri
46
279
Erbengem. WickiHenseler Johann, Herrn Hans Wicki, Zürcherstr. 46, 5628 Birri
188
280
Josef Wicki, Käsereistr. 188, 5628 Birri
29 Nr.
Objekt
Strasse/Nr.
Geb.Nr. Parz.Nr Eigentümer(in) • Iris Hanselmann, Züri43 281 cherstr. 43, 5628 Birri
828
Zürcherstr.
829
Zürcherstr.
196
286
830
Rütiweg
250
334
831
Gizelen
168
483
832
Gizlen
169
485
833
Muristr.
176
513
113A
541
113B
543
112A
541
112B
543
834
835
Bremgartenstr.
Bremgartenstr.
Josef Meier, Hochdorfstr. 4, 5646 Abtwil Markus Strebel-Ambühl, Rütistr. 226, 5628 Birri Werner Bachofen, Bühlmühle 168, 5628 Althäusern Urs Staubli, Gizlen 169, 5628 Althäusern Ulrich und Willi Oehninger, Waldhof, 5628 Althäusern Heinz Rey, Bremgartenstr. 219, 5628 Aristau Roberto Palanza, Hauptstr. 113b, 5628 Birri Heinz Rey, Bremgartenstr. 219, 5628 Aristau Roberto Palanza, Hauptstr. 113b, 5628 Birri Werner Stöckli, Chriesmatt 17, 6340 Baar Irma Kuli Rebstockstrasse 140 5628 Althäusern
836
Dorfstr.
94
555
837
Rebstockstr.
140
44
838
Muristr.
227
763
50 A
797
50 B
798
171
826
Reto und Esther OswaldFrey, Mattenacker, 5628 Aristau
323
Erbengemeinschaft Stöckli-Brunner 5628 Aristau
839
840
841
Zürcherstr.
Muristr.
Zürcherstr.
10
Albert Lang, Muristr. 227, 5628 Althäusern Martial und Susanna Bertholet-VVyss, Zürcherstr. 50A, 5628 Birri Robert Apitzsch & Elsbeth Calzavara, Zürcherstr. 50B, 5628 Birri
30 Weitere Schutzobjekte Nr.
Objekt
Strasse/Nr.
913
Brunnen, 1726
Althäusern Gizlen/Büelmühle
914 A
Steinkreuz, 1897
Birri Strasse nach ottenbach
914 B
Steinkreuz, 1898
Birri Richtung Muri
914 C
Steinkreuz
914 D
Opfer-Stöckli St. Barbara
914 E
Steinkreuz, 1880
914 F
Steinkreuz
914 G
Aristau
Geb.Nr.
Parz.Nr.
---
563
---
718
611
---
598
Im Wald Grenze Gern. Muri Muristrasse letztes Haus Althäusern Richtung Besenbühren
---
519
---
516
---
458
Opferstöckli aus Stein
Gern. Grenze AlthäusernBesenbühren
---
364
914 H
Steinkreuz, 1863
Kapf
914 I
Steinkreuz mit RuRichtung hebänkli Zelglihof 1881/1984 Dorfstrasse Aristau Trafohüsli
914 K
Steinkreuz, 1885
914 L
Steinkreuz, 1885
914 M
Grenz-Stein
915 A
Findling
---
915 B
Findling
---
Dorfstrasse bei Cafä-laden Gern. Grenze AlthäusernBesenbüren
6
---
406
---
170
---
167 ---
---
6 401
Eigentümer(in) Karl und Brigitta Theiler-Staubli, Gizlen 382, 5628 Althäusern Suter — Gerber Vitus, Züricherstrasse 56, 5628 Birri Stöckli- Zbinden Josef, z.Hd. Erich Stöckli, Bremgartenstr. 106, 5628 Althäusern Wicki Martin, Kronenhof, Zürcherstr. 500, 5628 Birri Ortsbürgergemeinde Aristau, 5628 Aristau Brun Werner, Wiesenweg 589, 5614 Sarmenstorf Ortsbürgergemeinde Aristau, 5628 Aristau Schriber Beat, Kanntonsstrasse 33 5627 Besenbühren Melliger — Rast Plus, Muristrasse 177B, 5628 Althäusern Strebel Otto, Rebstockstrasse 114, 5628 Althäusern Elektra Aristau, z.Hd. Ernst Meier, Lindenstrasse 457, 5628 Birri Ortsbürgergemeinde Aristau, 5628 Aristau Gemeinde Aristau Gemeinde Besenbüren Einwohnergemeinde 5628 Aristau Styger Paul, Rebstockstr. 138, 5628 Althäusern
31
Anhang II: Liste der Objekte unter Denkmalschutz Nr.
Objekt
Strasse/Nr.
Geb.Nr.
Parz.Nr.
Eigentümer(in)
1
Johanneskapelle, 1521
Aristau, Bremgartenstr. 60
60
205
Röm. -kath. Kirchgemeinde Aristau
2
Bildstock, 1809
Birri, Zürcherstr.
275
Ortsbürgergemeinde Aristau
3
Restaurant Anstauerhof, 1797
Aristau, Bremgartenstr. 61
204
Werner RüttimannSchlatter, Bremgartenstr. 61, Aristau
---
61